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BGH

Gericht: BGH

Gleichzeitig erhielt der Beklagte eine Gehaltserhöhung von monatlich 200 DM, die zur Tilgung dos "Darlehens" verwendet werden sollte und zwar in der Y/eise, daß dieser Betrag monatlich vom Gehalt einbehalten wurde. Der Kläger hat Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 21.270 DM nebst 9 $ Zinsen seit dem 20. Oktober I960 zu verurteilen; hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung der fälligen 11.400 DM nebst 9 cp Zinsen seit dem 1. Br hat vorgetragen, er habe die 25*000 DM als zusätzliche nicht zu-rückzuzahlcndo Zuwendung für geleistete Dienste erhalten. Bas Berufungsgericht stellt auf Grund einer eingehenden Bov/cisv/ürdigung fest, daß G^|^ dem Beklagten die 25*000 DM als zusätzliche Belohnung für geleistete Dienste habe zuwenden wollen und auch zugewendet habe. Lediglich aus steuerlichen Gründen sei diese Zuwendung zu dem Schein in die Form eines Darlehens gekleidet und mit einer Gehaltserhöhung verbunden worden. nicht eine etwaige Damit erübrigt es sich auch, auf die von dem Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage einzugehen, ob ihm gegen den Beklagten ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BC-B zusteht. 2.) a) Der Kläger hat vorgetragen, es seien für das Darlehen zu Lasten des Beklagten 4 # Zinsen verbucht worden; das spreche dafür, daß in der Tat auch der Abschluß eines echten Dnrlchensvertrags gewollt gewesen sei.. Ferner hat sich der Kläger zu dem Bev/eis seiner von dem Beklagten bestrittenen Behauptung auf das Zeugnis dos Vcrgleichsvorw^lters B^^^>berufen (Protokoll vom 31 * Oktober 1962). Das Berufungsgericht meint, eine etwaige Verzinsung des "Darlehens" habe nur indizielle Bedeutung; es sei durchaus möglich, daß die Vertragspartner zur Verdeckung des Scheingeschäfts auch die Belastung des Beklagten mit Zinsen vorgesehen hätten. 1.) Dem gotroffc v-enn dao Umstand, daß Götz und der Beklagte keine Abreden darüb n haben, v/ie eo sich mit der "Gehaltserhohung" verhalte "Darlehen" getilgt sei, hat das Berufungsgericht keine Bedeutung boigolegt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtDarlehenBrdosKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit jroufinannG Max K	0
Kl&gcrs» Berufungsklägers und Hevisionsklägers, pr02'icß"bcvolliRächtigtor: Rechtsanwalt Br. 
gegen
 geklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten .pr03eßbevollmächtigter; Rechtsanv/alt Dr.	~
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die r-.ündliche Verhandlung vom 10. Bezeraber 1964 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Rietschel, Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Bic Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes gcrichts zu Hamburg vom 14. Bezember 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu
 tragen.
Von Rechts wegen
 Dor Beklagte war in der vormaligen Binzelfirma Peter deren Alleininhaber der Kaufmann GflP war, als leitender Angestellter tätig. Er schied am 10. März 1958 auf Grund, eigener Kündigung dort aus. In der Zeit zwischen Endo 1955 bis Dezember 1957 zahlte	dem	Beklagten ingesamt
25*000 DM aus* Diese Summe wurde in den Geschäftsbüchern der Pirr.ia HflP als Darlehen verbucht. Auf diesem seilten monatlich 200 DM zurückbezahlt werden. Gleichzeitig erhielt der Beklagte eine Gehaltserhöhung von monatlich 200 DM, die zur Tilgung dos "Darlehens" verwendet werden sollte und zwar in der Y/eise, daß dieser Betrag monatlich vom Gehalt einbehalten wurde. Die Lohnsteuer aus der Gehaltserhöhung wurde abgeführt und der Beklagte damit belastet. Im März 1958 standen von dem buchungsmäßigen Darlehen noch 21.270 DM offen,
 Nachdem über das Vermögen des Kaufmanns GMP das Vergleichsverfahren eröffent worden war, erwarb der Kläger von dem Vergleichsverwalter und Generalbevollmächtigten des GfH^ dessen angeblichen Darlehensrückzahlungsanspruch. In der Abtretungserklärung ist die Forderung als solche "aus gewährtem Gehaltsvorschuß" bezeichnet.
Der Kläger hat Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 21.270 DM nebst 9 $ Zinsen seit dem 20. Oktober I960 zu verurteilen; hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung der fälligen 11.400 DM nebst 9 cp Zinsen seit dem 1. November 1961 sowie des Restes von 9*870 DM in Raten von monatlich 200 DM zu verurteilen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Br hat vorgetragen, er habe die 25*000 DM als zusätzliche nicht zu-rückzuzahlcndo Zuwendung für geleistete Dienste erhalten.
lie Form eines Da.rlohens verbunden mit der Gehaltserhöhung sei nur aus steuerlichen Gründen gewählt worden«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung dos Klägers wurde zurückgev/ieoen.
Hit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Bor Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe:
I.
Bas Berufungsgericht stellt auf Grund einer eingehenden Bov/cisv/ürdigung fest, daß G^|^ dem Beklagten die 25*000 DM als zusätzliche Belohnung für geleistete Dienste habe zuwenden wollen und auch zugewendet habe. Lediglich aus steuerlichen Gründen sei diese Zuwendung zu dem Schein in die Form eines Darlehens gekleidet und mit einer Gehaltserhöhung verbunden worden. Infolgedessen sei der Beklagte zur Rückzahlung dieses Betrags auch nicht verpflichtet.
II.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
1.) Zu Unrecht stellt der Kläger die Wirksamkeit der Zuwendung doshalb in Frage, weil sie zu dem Zweck einer rechtswidrigen ötcucrersparnis in die Form eines Darlehens gekleidet worden sei« Ein Vertrag, mit dem eine Steuerhinterziehung verbunden ist, ist nur nichtig, wenn die Steuerhinterziehung der alleinige Zweck dos Geschäfts ist (BGHZ H, 25; Urteil des Senats vom 50. Mai I960 - VII ZR 73/59 -) • Zweck der zwischen GM und den Beklagten getrnl‘.fonen Vereinbarung war aber die Zuwendung
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von 25.000 DM für geleistete Dienste, 2»touorhin t c r s ichung der Beteiligten.
nicht eine etwaige
 Damit erübrigt es sich auch, auf die von dem Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage einzugehen, ob ihm gegen den Beklagten ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BC-B zusteht.
2.) a) Der Kläger hat vorgetragen, es seien für das Darlehen zu Lasten des Beklagten 4 # Zinsen verbucht worden; das spreche dafür, daß in der Tat auch der Abschluß eines echten Dnrlchensvertrags gewollt gewesen sei.. Hierzu hat er mit Schriftsatz vom 5» November 1962 eine schriftliche "Bestätigung" des Wirtschaftsprüfers Dr. D^^^ vom 6. November 1962 vorgelegt, v/onach in den Büchern des	eine Zinsbelastung von 800 DM
ausgowiosen sei. Ferner hat sich der Kläger zu dem Bev/eis seiner von dem Beklagten bestrittenen Behauptung auf das Zeugnis dos Vcrgleichsvorw^lters B^^^>berufen (Protokoll vom 31 *
 Oktober 1962). Er rügt, das Berufungsgericht habe dies nicht hinreichend gewürdigt und seine Bev/oisanträge nicht berücksichtigt .
b) Diese Rügen sind nicht begründet. Das Berufungsgericht meint, eine etwaige Verzinsung des "Darlehens" habe nur indizielle Bedeutung; es sei durchaus möglich, daß die Vertragspartner zur Verdeckung des Scheingeschäfts auch die Belastung des Beklagten mit Zinsen vorgesehen hätten. Damit hat es zu dem Ausdruck gebracht, daß eine solche Vereinbarung seiner Auffassung, daß es sich um eine nachträgliche Arbeitsbelohnung handle, nicht entgegenstehen v/ürde. Weiterer Feststellungen bedurfte es - entgegen der mit der Revision vertretenen Ansicht - nicht.
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Aui die solche und die r s >z o mm
 Hi Habe gründung de« Berufungsgericht.«, wonach Zinsvereinbarung überdies auch nicht eiwiesen hiergegen gerichteten Revisionsangriffo des t gg daher nicht mehr an.
1.) Dem gotroffc v-enn dao
 Umstand, daß Götz und der Beklagte keine Abreden darüb n haben, v/ie eo sich mit der "Gehaltserhohung" verhalte "Darlehen" getilgt sei, hat das Berufungsgericht keine
 Bedeutung boigolegt. Mit Recht meint es, daß die hierbei entstehenden Fragen angesichts der langen Laufzeit der Abbuchung von mehr als 10 Jahren noch in weiter Ferne gelegen hätten und eine entsprechende Regelung der Zukunft überlassen werden könnt £ntgegen der Meinung des Klägers bedurfte es keiner Feststellim ob sich Gj® hierzu schon eine Auffassung gebildet hatte. Daran was er sich ctv/a gedacht, und auf etwaige nicht erklärte innere Vorbehalte kommt es nicht an.
III.
Die Revision dos Klägers ist daher als unbegründet zurück-zuv/eisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Vogt
 Finke
Glanzmann
 He imann-Tros i en
 Rietsche1