Die Klägerin antwortete mit dem in scharfem Ton gehaltenen Schreiben vom 25o Februar 196% die Beklagte habe verbindlich ihre Teilnahme zugesagt, und forderte sie zur Erfüllung des Vertrages auf® Die Klägerin drohte dabut, das Verhalten der Beklagten in der Öffentlichkeit bekanntzugeben. Die Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 28® Februar 196% sie habe von dem Abschluß eines Vertrages Abstand nehmen müssen« Sie hat vorgetragen, der Verkaufs- und Werbeleiter und Ho Januar 1961 geführten Telefongespräch, nach Be sprechung von Einzelheiten abschließend erklärt, es sei gut, die Beklagte werde die Sache mit machen, die Klage-* rin solle das sofort bestätigen© Das habe die Klägerin mit Schreiben vom 17« Januar 1961 getane Im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages mit der Beklagten habe sie die Klägerin - für die Veranstaltungen weitere Künstler engagiert und dafür 4-«000 DM aufgewendet © Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt© Sie hat geltend gemacht, es seien nur Vorverhandlungen geführt worden« habe keine verbindliche Zusage gegeben« Er sei dazu auch nicht berechtigt gewesen© Im übrigen entfalle der Anspruch der Klägerin auch deshalb, weil ihr ~ der Beklagten - wägen der beleidigenden Äußerungen der Klägerin in dem Schreiben vom 25« Februar 1961 eine Zusammenarbeit mit dieser nicht mehr zuzu demuten gewesen sei« In ihrem Schreiben vom 28© Februar 1961 sei eine Kündigung des Vertrages zu erblicken« Auch wenn ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sein sollte, habe die Beklagte ihn mit ihrem Schreiben vom 28» Februar 1961 gekündigt? indem sie eindeutig erklärt habe, daß sie an der Werbung nicht teilnehme o Pie in dem Schreiben der Klägerin vom 25» Februar 1961 enthaltenen schweren Beleidigungen und Prohungen hätten der Beklagten eine Zusammenarbeit mit der Klägerin unzu demutbar gemacht» Pie Beklagte sei daher zu der Kündigung berechtigt gewesen mit der Folge? daß der Anspruch der Klägerin auf die vereinbarte Vergütung wegen ihres den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens entfalle«, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und ist auch mit dem Wortlaut vereinbar» Pie Beklagte hat zwar in dem Schreiben nicht ausdrücklich eine Kündigung ausgesprochen» Pas Berufungsgericht konnte aber unter den gegebenen Umständen eine jedenfalls vorsorgliche Kündigung in der eindeutigen Kundgabe des Willens erblicken, an der Werbung nicht teilzunehmen0 Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte es im letzten Satz ihres Schreibens ablehnt, auf den übrigen Inhalt des Briefes der Klägerin vom 25 o Februar 1961 einzugeheno Das Berufungsgericht konnte diese Worte dahin verstehen, daß die Beklagte auch wegen des Inhalts des Schreibens der Klägerin keinesfalls weitere Geschäft sbeziehungen zu dieser wünschte« b) Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausge« sprochen, daß der Anspruch des Unternehmers auf die vereinbarte Vergütung (§ 649 BUB) entfällt, wenn der Besteller wegen eines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Unternehmers gekündigt hat (BGHZ 31, 224, 229) o Das Berufungsgericht hat diesen Grundsatz hier mit Hecht angewandt«. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte handele mit der Berufung auf ein Kündigungsrecht treuwidrig, da sie es sei, die sich v/eige'-re den Vertrag zu erfüllen« Auch der Streit der Parteien darüber, ob eine vertragliche Bindung zustande gekommen war, berechtigte die Klägerin nicht zu den von ihr ge-brachten beleidigenden Äußerungen und insbesondere zu der Drohung, die Sache in die Öffentlichkeit zu bringen» Das Berufungsgericht konnte daher das für eine Zusammenarbeit der Parteien erforderliche Vertrauen der Beklagten zur Klägerin als erschüttert und den Vertragszweck als gefährdet ansehen« Bei dieser Sachlage steht der Klägerin nicht nur kein verti'aglicher Erfüllungsanspruch, sondern unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch kein Anspruch aus culpa in contrahendo zu, selbst wenn dessen übrige Voraussetzungen gegeben sein sollten«.
VIX^ZK^7|/62
Verkündet am 60 Mai *965
Y/oitScheck« Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäft©stelle
2788 Q5g
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Firma Willi
Htfto Straße 0M
Klägerin, Berufungsklägerin und Eevisionsklägerin,
« Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
gegen
die Konrad HtiMHHBAGo, vertreten durch
ihre Vorstandsmitglieder WillyHfl^^^^fc in Hermann V/flHB in und Hans Werner HHB in
Ul
Beklagte, Beruf vingsbeklagte und Revisionsbeklagte 9
- prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6„ Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer*
Br« Vogt und Dr„ Pinke
für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf« vom 21 * Februar 1962 wird zurückgewiesen«
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
____________________________ fH
- v
Tatbestand:
Die Klägerin führt Unterhaltungsveranstaltungen durch, in denen für einzelne Firmen geworben wird® Für die Zeit vom I® April bis 15« Mai 196*! plante sie eine Tournee in 50 süddeutschen Städten® Sie bot der Beklagten mit Schreiben vom 28e November I960 an, sich dabei «werbemäßig in das Programm einzusehaltenMoDie Beklagte antwortete mit Schreiben vom 11® Januar 196", sie sei an dieser Großveranstaltung sehr interessiert® Sie bat noch um nähere Angaben über die Art des Werbeprogramme und seine Durchführung sowie um Benennung der anderen beteiligten Firmen und bemerkte schließlich, daß sie «auf eine gewisse Ausschließlichkeit Wert lege11«
Nachdem die Parteien noch einige weitere Schreiben gewechselt hatten, teilte die Beklagte im Anschluß an den Besuch von Herren der Klägerin dieser am 22® Februar 1961 mit, daß sie von einer Beteiligung an den Veranstaltungen absehe®
Die Klägerin antwortete mit dem in scharfem Ton gehaltenen Schreiben vom 25o Februar 196% die Beklagte habe verbindlich ihre Teilnahme zugesagt, und forderte sie zur Erfüllung des Vertrages auf® Die Klägerin drohte dabut, das Verhalten der Beklagten in der Öffentlichkeit bekanntzugeben.
Die Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 28® Februar 196% sie habe von dem Abschluß eines Vertrages Abstand nehmen müssen«
Die Klägerin hat mit der Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr H«000 DM nebst Zinsen zu zahlen®
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Sie hat vorgetragen, der Verkaufs- und Werbeleiter
und Ho Januar 1961 geführten Telefongespräch, nach Be sprechung von Einzelheiten abschließend erklärt, es sei gut, die Beklagte werde die Sache mit machen, die Klage-* rin solle das sofort bestätigen© Das habe die Klägerin mit Schreiben vom 17« Januar 1961 getane Im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages mit der Beklagten habe sie die Klägerin - für die Veranstaltungen weitere Künstler engagiert und dafür 4-«000 DM aufgewendet ©
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt© Sie hat geltend gemacht, es seien nur Vorverhandlungen geführt worden« habe keine verbindliche Zusage
gegeben« Er sei dazu auch nicht berechtigt gewesen© Im übrigen entfalle der Anspruch der Klägerin auch deshalb, weil ihr ~ der Beklagten - wägen der beleidigenden Äußerungen der Klägerin in dem Schreiben vom 25« Februar 1961 eine Zusammenarbeit mit dieser nicht mehr zuzu demuten gewesen sei« In ihrem Schreiben vom 28© Februar 1961 sei eine Kündigung des Vertrages zu erblicken«
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen©
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter« Die Beklagte bitt.et, die Revision zurückzuweisen ©
1© Das Berufungsgericht hat verneint, daß die Beklagte ihrem Angestellten Scheffler Abschlußvollmacht
der Beklagten S
habe bei einem zwischen * dem 3
Entseheidungegründe
erteilt habe oder daß die Voraussetzungen einer An---scheinsvollinacht Vorgelegen hätten» Es hat ferner nicht als bewiesen angesehen? daß Scheffler fernmündlich der Klägerin eine verbindliche Zusage gegeben habe»
Pie Revision hat gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts mehrere Rügen angebracht» Eines Eingehens auf diese bedarf es nicht? weil das angefochtene Urteil jedenfalls von der ihm gegebenen Hilfsbegründung getragen wird»
~2rr Pas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt:
Auch wenn ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sein sollte, habe die Beklagte ihn mit ihrem Schreiben vom 28» Februar 1961 gekündigt? indem sie eindeutig erklärt habe, daß sie an der Werbung nicht teilnehme o Pie in dem Schreiben der Klägerin vom 25» Februar 1961 enthaltenen schweren Beleidigungen und Prohungen hätten der Beklagten eine Zusammenarbeit mit der Klägerin unzu demutbar gemacht» Pie Beklagte sei daher zu der Kündigung berechtigt gewesen mit der Folge? daß der Anspruch der Klägerin auf die vereinbarte Vergütung wegen ihres den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens entfalle«,
a) Zu Unrecht meint die Revision? in dem Schreiben der Beklagten vom 28» Februar 1961 sei keine Kündigungserklärung zu finden«,
Pie Auslegung des Schreibens war Sache des Tatrich-teröo Seine Auslegung ist möglich? läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und ist auch mit dem Wortlaut vereinbar» Pie Beklagte hat zwar in dem Schreiben nicht ausdrücklich eine Kündigung ausgesprochen» Pas Berufungsgericht konnte
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aber unter den gegebenen Umständen eine jedenfalls vorsorgliche Kündigung in der eindeutigen Kundgabe des Willens erblicken, an der Werbung nicht teilzunehmen0 Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte es im letzten Satz ihres Schreibens ablehnt, auf den übrigen Inhalt des Briefes der Klägerin vom 25 o Februar 1961 einzugeheno Das Berufungsgericht konnte diese Worte dahin verstehen, daß die Beklagte auch wegen des Inhalts des Schreibens der Klägerin keinesfalls weitere Geschäft sbeziehungen zu dieser wünschte«
b) Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausge« sprochen, daß der Anspruch des Unternehmers auf die vereinbarte Vergütung (§ 649 BUB) entfällt, wenn der Besteller wegen eines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Unternehmers gekündigt hat (BGHZ 31, 224,
229) o Das Berufungsgericht hat diesen Grundsatz hier mit Hecht angewandt«. Seine Wertung des Schreibens der Klägerin vom 25o Februar 1961 bindet im übrigen das Revisionsgericht Q
Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte handele mit der Berufung auf ein Kündigungsrecht treuwidrig, da sie es sei, die sich v/eige'-re den Vertrag zu erfüllen« Auch der Streit der Parteien darüber, ob eine vertragliche Bindung zustande gekommen war, berechtigte die Klägerin nicht zu den von ihr ge-brachten beleidigenden Äußerungen und insbesondere zu der Drohung, die Sache in die Öffentlichkeit zu bringen» Das Berufungsgericht konnte daher das für eine Zusammenarbeit der Parteien erforderliche Vertrauen der Beklagten zur Klägerin als erschüttert und den Vertragszweck als gefährdet ansehen«
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c) Unter diesen Umständen entfällt nicht nur der i vertragliche Erfüllungsanspruch der Klägerin, sondern
| auch der hilfsweise geltendgemachte Anspruch aus Ver-
I schulden hei den VertragsVerhandlungen (culpa in
{ contrahendo)o Das folgt schon daraus, daß der letztere
| Anspruch hier der Sache nach nur einen Teil des Haupt-
j anspruchs darstellto Entfällt aher der Hauptanspruch,
| so ist auch für den Teilanspruch kein Raum mehr®
I
I In einem solchen lalle setzt ferner der Anspruch
| aus culpa in contrahendo, der auf dem Erfordernis des
] Vertraueirssnhutzes beruht, voraus, daß die Partei, die
j einen solchen Anspruch geltend macht, selbst vertrags-
| treu geblieben ist® Die Klägerin stand gerade auf dem
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Standpunkt, daß ein Vertrag zwischen den Parteien zu-! stände gekommen sei, forderte mit ihrem Schreiben vom
j 25o Februar 1961 von der Beklagten dessen Erfüllung
j und setzte ihr eine Frist zur Erklärung hierübero Dann
mußte sie sich trotz der sachlichen Meinungsverschiedenheit auch vertragsgemäß verhalten und durfte nicht durch ihr grob vertragswidriges, die Beklagte kränkendes Benehmen dieser den Anlaß zu dem endgültigen Abbruch der Vertragsverhandlungen geben«,
Bei dieser Sachlage steht der Klägerin nicht nur kein verti'aglicher Erfüllungsanspruch, sondern unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch kein Anspruch aus culpa in contrahendo zu, selbst wenn dessen übrige Voraussetzungen gegeben sein sollten«.
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3c Die Revision des Klägers ist hiernach schon aus \ diesen Gründen mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPö zurück-zuweisenc
Rietsehe1 JErbel Meyer
Dr0 Vogt Finke
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