Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* November 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Br.Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: rungcn kündigte sie am 21.August 1956 den bis auf einen Balkon über der Garage bereits durchgeführten Bauvertrag, Die Klägerin hat auf Zahlung von 31.158,26 DM rciitlichon 7/erklohns nebst Zinsen Zug um Zug gegen Löschung der Vormerkung geklagt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte keinen Gewährleistungsanspruch gegen sie habe. Er hat ferner verlangt, die Klägerin müsse zu seinen Gunsten weitere durch Abweichungen von dem Angebot und der Baubeschreibung erzielte Ersparnisse berücksichtigen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 27.878.DM nebst Zinsen entsprochen und die beantragte Feststellung getroffen. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe sich am 21.August 1956 mit einer fälligen und angemahnten Abschlagszahlung von 15.000 DM ira Verzug befunden; die Klägerin habe deshalb den .Bauvertrag nach § 9 Ziff.l Die Parteien sind, wie das Berufungsgericht foststollt, nunmehr darüber einig, daß für die Abrechnung der vereinbarte Pauschalpreis maßgebend sein soll. 2. Lao Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin, soweit sie die vertraglich vorgesehene Ausführung des Bauwerks geändert und dadurch Leistungen erspart hat, im Einvernehmen mit dem Architekten Rudat des Beklagten handelte, und nimmt an, daß Rudat befugt war, solchen Änderungen mit Wirkung für den Beklagten zuzustimmen. 1. Lie Beckenstärke Las Landgericht hat darin, daß die Stahlbetondecken nur 10 cm dick hergestellt worden sind, eine Minderleistung der Klägerin gegenüber einer nach seiner Ansicht vereinbarten Leckenstärke von 12 cm gesehen und den Werklohnanspruch der Klägerin entsprechend geringer angesetzt. Februar 1955, v/onach die Etagendecken aie freigespannte Baustahlgewebedecken "in den statisch erforderlichen Stärken" herzustellen waren, und gelangt zu dem Ergebnis, daß eine bestimmte Stärke nicht vereinbart worden sei. März 1955, in der bei einachsiger Bewehrung 12 cm starke Becken vorgesehen gev/esen seien, habe zwar dem Ingenieur Krog der Klägerin vor Abschluß des Bauvertrags Vorgelegen, doch sei öie jedenfalls hinsichtlich der Beckenstärke nicht Vertragsinhalt geworden. Kr^B und Hdsoien vielmehr übereingekommen, daß die Klägerin die Berechnung Alberts auf statisch zulässige Einsparungen überprüfen solle, um einen Ausgleich für den vom Beklagten verlangten Preisnachlaß von 7 000 BM auf ihr Angebot zu erhalten. Auf die Folgerung der Revision, dann habe das Leistungs Verzeichnis auch für die Beckenstärke keine Bedeutung, kann es nicht ankommen; im Leistungsverzeichnis ist die Beckenstärke gerade offen gelassen worden, und die Parteien haben sie auch zunächst nicht anderweit festgelegt. d) Bas Berufungsgericht stellt fest, die Baupolizei habe die 10 cm starken* Becken vorsehende Nachtragsbo-rochnung der Klägerin geprüft und dem Beklagten ausge-händigt. Der Hinweis der Revision, der Beklagte habe sich auch für die Einzelheiten interessiert und z.B. in der Garage nur eine Stützsäule gewünscht, steht dem nicht entgegen. Daran ändert «auch nichts das Bestreben der Klägerin, für den vom Beklagten durchgosetzten Preisnachlaß auf ihr Angebot, das von allen das niedrigste war, einen Ausgleich zu erhalten. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, der Preisnachlaß von 7.000 DM ergebe sich in Hoho von 5.000 DM aus dem Wegfall eines Teils der Baustelleneinrichtung und der Baubewachung; den weiteren 2.000 DM habe aber keine Leistungsminderung der Klägerin zu Grunde gelegen. Die Revision meint, es habe nur ein echter, dem Beklagten bewußter Preisnachlaß von 6. Daß sie das nicht getan hat, war bereits ein Vorteil des Beklagten. Von dem um 1.000 DM zu gering angesetzten Betrag hat die Klägerin noch 7.000 DM nachgelassen, wie der Zusammenstellung am Ende ihres Angebots zu entnehmen ist. Zusammenfassend hat der Zeuge jedoch erklärt, er halte die Konstruktion der Klägerin zwar für schallempfindlicher; daß sie weniger solide sei, wolle er nicht sagen. Das Berufungsgericht erwähnt diese Bekundung des Zeugen nicht ausdrücklich; darin liegt jedoch kein Verfahrensfchlor. Daß die Deckenstärke von 10 cm bis jetzt auch nur geringfügige Nachteile ergeben hätte, hat die Revision nicht vorgetragen. eine Ersparnis von 30,72 m Kellermauerwerk errechnet, und das Landgericht hat zu Gunsten des Beklagten demgemäß einen Betrag von (30,72 x 72,10 DM =) 2.214,91 DK abgesetzt. spamis betrage das Doppelte von 39 >09 m* , weil die Stohlbctonbalken der Stahlbankette einen Teil des Kellermau erv/orko für den Neubau ersetzten. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht sich dieser Ansicht/anschließen dürfen; denn KdflP habe noch geringere Mengen als der Architekt R®fe, dem das Berufungsgericht folge, errechnet. Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung auf die Berechnung des Zeugen R®H« Es weist darauf hin, daß diese ungefähr der Berechnung des Zeugen Ni®®! Wenn es weiter aus dem Gutachten des Sachverständigen Ka® anführt, eine doppelte Ersparnis sei unmöglich, so liegt darin kein Rechtsfehler.Das Berufungsgericht hatte auch keinen Anlaß, hierzu einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß lediglich durch Errichtung einer ursprünglich nicht vorgesehen .-gewesenen Stahlbetonwand ein Stahlträger von 1.079 kg woggefallen und dafür dem Beklagten ein von der Klägerin auch anerkannter Betrag von 879,90 DM gutzuschreiben sei. Damit sei die Vermutung des Beklagten widerlegt, in den im Angebot angesetzten 9-400 kg sei ein Teil für Abfangen und Überbrücken der alten und neuen Fundamente eingeplant gewesen. Zudem habe die Klägerin die infolge der geänderten Statik zusätzlich verlegten 2 Stahlträger dem Beklagten nicht als Mehrleistung berechnet. 7/arum auch die von der Klägerin nicht als Mehrleistung berechneten beiden Stahlträger von den im Angebot angesetzten 9.400 kg abzuziehen sein sollen, ist nicht ersichtlich; die Revision legt das nicht dar. Daß dagegen in die Decken Ringanker verlegt worden sind, entnimmt es dor Bekundung des Zeugen R(HB und dem Gutachten Ke^K sowie dem Umstand, daß die hierauf besonders achtende Baupolizei in dieser Hinsicht nichts beanstandet habe. Im Angebot dor Klägerin waren allerdings 800 m Ringanker vorgesehen, und die Klägerin hat nach ihrem Aufmaß nur 393 m verlegt* Y/enn infolge der Ramm-pfohlgründung nur 157,20 m entfallen sind, so liegt in der Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne wegen des weiteren Unterschieds in Anbetracht der Pauschalpreisvereinbarung keinen Abzug verlangen, kein Rechtsvorstoß. In diesem Schreiben ist unter Ziffer 3 ausdrücklich gesagt, daß der Pauschalpreis "ohne Außenputz” errechnet ist, und auch in dem darin enthaltenen Terminplan ist nur von "Innenputz” die Rede. a) Die Revision meint, die Klägerin könne nicht über ihre mit Schriftsatz vom 14* Januar I960 eingelegte und begründete Anschlußberufung hinaus durch die Erklärung vom 25. Die Entscheidungsgründe lassen jedoch nicht erkennen, daß cs über den Betrag von 406,85 DM entschieden hat. Januar 1961 vor dem Berufungsgericht haben die Parteien es als unstreitig bezeichnet, daß die Forderung über 406,85 DM für die von der Klägerin behauptete Mehrleistung von 52,16 nr im landgerichtlichen Urteil nicht berücksichtigt worden ist. Aus dieser Entwicklung des beiderseitigen Vorbringens ergibt sich, daß die Parteien die Forderung der Klägerin über 406,85 DM für 52,6o nr Trümmerschutt bereits vor dem Landgericht eingehend erörtert hatten. In einem solchen Pall ist es, soweit sich die Begründung der Anschlußberufung aus den früheren Schriftsätzen der Parteien ergibt, nicht erforderlich, daß, nur um der Form (§ 522 a Abs.2 ZPO) zu genügen, auf dieses frühere Vorbringen nochmals schriftlich Bezug genommen wird (BGHZ 53, 169, 173). Daß aber die Klägerin das landgerichtliche Urteil auch in diesem Punkt berichtigt haben wollte, ergibt ihr die Anschlußberufung nebst Begründung enthaltender Schriftsatz vom 14. Auch aus dem Angebot der Klägerin erhellt, daß die Pos. 1.10 "Altes Mauerwerk lö und Fundamente in der Baugrube afcbrechen und fortschaff en,r nicht an die Klägerin vergeben worden und somit nicht vom Pauschalpreis umfaßt ist«, Daß sich der Beklagte mehrfach die Anerkennung von Rechnungen selbst Vorbehalten hatte, steht dem nicht entgegen. Sie ist auch naheliegend, weil sich die Menge des durch die Rammpfahlgründung bedingten Aushubs von dem der Flachgründung erheblich hätte unterscheiden können. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist zudem folgerichtig, da es auch im Übrigen die durch die Rammpfahlgründung bedingten Mehr- und Minderleistungen der Klägerin berücksichtigt hat, was die Revision nicht beanstandet. Das Berufungsgericht nimmt auch hier eine durch die Rammpfahlgründung bedingte Mehrleistung an, die nicht in dem Angebot vom 28. Es stellt fest, daß der Zeuge R(HP diese Arbeiten gebilligt und mit dem Zeugen abgerechnet hat. Das Berufungsgericht erachtet die Vermutung des Beklagten, die Klägerin könne die Stahl-Vetonbalken nicht in der vereinbarten Größe eingebaut haben, für widerlegt. Es stützt sich hierfür nicht, wie die Revision meint, auf ein "Anerkenntnis" des Architekten Es folgt vielmehr dem Gutachten des Sachverständigen KsÄ, dem eine Crtsbesichtigung zu Grunde liegt, und reht dabei über die von errechneten 85,08 m hinaus. Die drei ersten Beträge hat der Beklagte, worauf das Berufungsgericht hinweist, im Schriftsatz vom 22. Auch die Revision wendet sich nur noch gegen den Betrag von 1.641,60 DM für 216. Die Revision geht von falschen Voraussetzungen aus, Die aus der Zeichnung des Architekten ?JHB vom 22.Januar I95 su ersehenden Trennwände in den Vorzimmern waren, so stellt, äas Berufungsgericht fest, als luginoleichtwände gedacht» jn der Leistunrsbeschreibung hatte der Architekt pJHI sie nicht aufgeführt. b) Unzutreffend ist die Meinung der Revision, die Klägerin hätte dem Beklagten vorher ankündigen müssen, daß sie für diese Mehrarbeiten eine Vergütung verlangen werde« Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, es sei für den Architekten des Beklagten völlig klar gewesen, daß die erheblichen Mehrkosten für das Einziehen der im Angebot nicht vorgesehen gewesenen Trennwände zusätzlich zu bezahlen waren. Die GiebeiwandVerstärkung Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Baupolizei die Verstärkung der Diebelwand von 24 auf 33 cm erst mch Abschluß des Bauvertrags ongeordnet hat, insoweit also gegenüber dem Vertrag eine Mehrleistung vorliegt, greift die Revision nicht an«. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe übersehen, daß Hochlochziegel in Kalksandstein vorgesehen waren, daß die Giebelwand aber in billigeren einfachen Kalksandsteinen ausgeführt worden sei; hierfür könne der Beklagte eine Gutschrift verlangen<. Es gelangt zu dem Ergebnis, das Leistungsverzeichnis und die sonstigen Vertragsunterlagen besagten nicht, daß Gitterziegel verarbeitet werden sollten* Aus der Bekundung des Zeugen vom 4. In Anbetracht dieser von der Revision nicht angegriffenen Feststellung brauchte das Berufungsgericht keinen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob einfache Kalksandsteine billiger sind als Hochlochziegel aus Kalksandstein. 11o Die Eingangstufen Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe den Keller nicht tief genug ausgeschachtet und dadurch die Verlegung zweier zusätzlicher Stufen verschuldet, erachtet das Berufungsgericht für widerlegt. Sie rügt ater, das Berufungsgericht habe nicht die Behauptung des Beklagten berücksichtigt, die von der Klägerin verlegten Eingangsstufen seien von minderer Beschaffenheit. Einen Sachverständigen von sich aus zu vernehmen, hatte das Berufungsgericht angesichts äer nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts keinen Anlaß. Das beweise jedoch nicht, daß der Klägerin die gleiche Zahl in gebrauchsfähigem Zustand übergeben worden sei. Der Beklagte habe nicht für eine ordnungsgemäße Übergabe der Steine an die Klägerin gesorgt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin sei gemäß 5 9 Ziff.1 b VOB (B) berechtigt gewesen, die Arbeiten am Balkon einzustellen und den Bauvertrag zu kündigen, weil sich der Beklagte mit einer fälligen angemahnten Zahlung in Verzug befunden habe (vgl. Der Verzug des Beklagten ergibt sich, worauf das Berufungsgericht mit •Recht hinweist, aus der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von mehr als 26.000 DM. Daß der Beklagte 10 $ der Rechnungen habe einbehalten dürfen, findet in dem von der Revision angeführten Schreiben der Klägerin vom 29* Juli 1955 (S. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe hierüber einen Obergutnchter vernehmen müssen, weil gegen die Berechnungen des Sachverständigen Ka^P einzelne Bedenken bf st rinden. Der Sachverständige iit auf Grund von drei Ortsbenichtigungen zu dem Ergebnis gelangt, daß durch die losen Dachpfannen der Regen in das :'ivuerwerk dringt. Da das Urteil im übrigen, insbesondere auch zur Widerklage, keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge zu seinen Lasten (§ 97 ZPO) zurückzuweisen.
VT ;ii ZRm 76/61 Verkündet 29. November 1962 ustizoberSekretär ürkundsbcamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit de August 9 - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklngten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br. gegen die Firma Bauindustrie Rhett Ha GmbH., Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlu ßberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* November 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Br.Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts zu Hamburg vom 22. Februar 1961 wird zurückgewiesen. Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 * Tatbestand^ T)io Klägerin hat dem Beklagten den Wohnblock 7artennu/Ecke Eilenau in Hamburg wiederaufgebaut. Sic hatte die Arbeiten zunächst gemäß ihrem Angebot vom 16. April 1955 zu dem Pauschalpreis von 148.0C0 Dl! übernommen. Als man bei den Baggerarbeiten auf Torfschichten stieß, verlangte die Baupolizei, daß an Stelle von Fundamenten (Flachgründung) Betonpfähle bis auf den tragfähigen Baugrund eingerammt und darüber Balken aus Stahlbeton verlegt wurden (Rammpfahlgründung). Für diese Arbeiten nahm der Beklagte das zusätzliche Angebot der Klägerin vom 28. Hai 1955 an. Durch die Rammpfahlgründung entstanden nicht nur erhebliche Mehrkosten, sondern sie hatte auch infolge Wegfalls der Fundamente und Verringerung der Massen Ersparnisse zur Folge. Weitere Mehr-und Minderleistungen ergaben sich durch Abweichungen von der Baubeschreibung. Ferner beauftragte der Beklagte die Klägerin am 6. Januar 1956 mit zusätzlichen Arbeiten für die Dach-geschoßwohnungen. Vor Abschluß der Arbeiten entstanden zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über den Werklohn der Klägerin, insbesondere über die Auswirkungen der obgeänderten Bauausführung auf den Pauschalpreis. Die Klägerin verlangte am 4. April 1956 eine weitere größere Abschlagzahlung. Als der Beklagte auch auf ein Mahnschreiben vom 21. April 1956 hin nicht zahlte, erwirkte die Klägerin mittels einer einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung für eine Bangeldsicherungshypothek im Betrage von 27.325,95 DM nebst Zinsen. Hach weiteren vergeblichen Zahlungsaufforde- rungcn kündigte sie am 21.August 1956 den bis auf einen Balkon über der Garage bereits durchgeführten Bauvertrag, Die Klägerin hat auf Zahlung von 31.158,26 DM rciitlichon 7/erklohns nebst Zinsen Zug um Zug gegen Löschung der Vormerkung geklagt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte keinen Gewährleistungsanspruch gegen sie habe. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat die Ansicht vertreten, von dem Pauschalpreis seien die durch die Rammpfahlgründung ersparten Beträge abzusetzen. Er hat ferner verlangt, die Klägerin müsse zu seinen Gunsten weitere durch Abweichungen von dem Angebot und der Baubeschreibung erzielte Ersparnisse berücksichtigen. Schließlich hat er Minderungs-und Schadensersatz-ansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 27.878.DM nebst Zinsen entsprochen und die beantragte Feststellung getroffen. Im Beruftfngsverfahren hat der Beklagte Widerklage erhoben auf Zahlung der von ihm zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Klägerin gezahlten Kosten der einstweiligen Verfügung im Betrage von 551,12 DM. Die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung ihre Forderung auf 28.000 DM nebst Zinsen erhöht. Das Oberlandesgericht hat der Zahlungsklage nur in Höhe von 26.029>12 DM nebst Zinsen stattgegeben und der Widerklage im Betrage von 8,22 DM entsprochen. Im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die völlige Abweisung der Klage und verfolgt den mit der 7/iderkiage erhobenen Anspruch weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuv/eisen. Entschei dungsgründe: I. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe sich am 21.August 1956 mit einer fälligen und angemahnten Abschlagszahlung von 15.000 DM ira Verzug befunden; die Klägerin habe deshalb den .Bauvertrag nach § 9 Ziff.l VOB (B) - deren Bestimmungen die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben - kündigen dürfen. Das ist, wie noch näher zu begründen sein wird, rechtlich nicht zu beanstanden. 1.) Hiervon ausgehend führt das Berufungsgericht zutreffend aus, daß die bis dahin erbrachten Leistungen gemäß § 9 Ziff. 3 VOB (B) nach den Vertragspreisen abzurechnen sind. Die Parteien sind, wie das Berufungsgericht foststollt, nunmehr darüber einig, daß für die Abrechnung der vereinbarte Pauschalpreis maßgebend sein soll. a) Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die geänderte Bauausführung die grundsätzliche Anwendbarkeit der Pauschalpreisvereinbarung nicht ausschließt. Durch die geänderte Ausführung sich ergebende Mehr-oder Minderleistungen beeinflussen den vereinbarten Pauschalpreis als solchen nicht. b) Zusätzlich zu vergüten sind jedoch alle durch nachträgliche Anordnungen des Auftraggebers, insbesondere durch Entwurfsänderungen, bedingte Mehrleistungen. i c) Für die infolge der behördlich verlangten Rammpfohigründung wegfallenden Leistungen hat das Berufnngsgericht der Klägerin keine Vergütung suer-kannt. Insoweit ist der Beklagte nicht beschwert. 2. Lao Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin, soweit sie die vertraglich vorgesehene Ausführung des Bauwerks geändert und dadurch Leistungen erspart hat, im Einvernehmen mit dem Architekten Rudat des Beklagten handelte, und nimmt an, daß Rudat befugt war, solchen Änderungen mit Wirkung für den Beklagten zuzustimmen. II. Von vorstehenden Grundsätzen -und Feststellungen geht das Berufungsgericht bei der Überprüfung des Abrechnungsverhältnisses der Parteien aus. * Die Revision greift das Berufungsurteil in folgenden Punkten ans 1. Lie Beckenstärke Las Landgericht hat darin, daß die Stahlbetondecken nur 10 cm dick hergestellt worden sind, eine Minderleistung der Klägerin gegenüber einer nach seiner Ansicht vereinbarten Leckenstärke von 12 cm gesehen und den Werklohnanspruch der Klägerin entsprechend geringer angesetzt. Las Berufungsgericht dagegen erachtet einen Abzug wogen geringerer Leckenstärke und einen dieserhalb zur Verrechnung gestellten Schadenersatzanspruch nicht für gerechtfertigt. Es verweist auf die vom Beklagten und seinem Architekten -Unterzeichnete Baubeschrei- bung vom 7. Februar 1955, v/onach die Etagendecken aie freigespannte Baustahlgewebedecken "in den statisch erforderlichen Stärken" herzustellen waren, und gelangt zu dem Ergebnis, daß eine bestimmte Stärke nicht vereinbart worden sei. Bio Berechnung des Statikers aI^HI vom 5. März 1955, in der bei einachsiger Bewehrung 12 cm starke Becken vorgesehen gev/esen seien, habe zwar dem Ingenieur Krog der Klägerin vor Abschluß des Bauvertrags Vorgelegen, doch sei öie jedenfalls hinsichtlich der Beckenstärke nicht Vertragsinhalt geworden. Kr^B und Hdsoien vielmehr übereingekommen, daß die Klägerin die Berechnung Alberts auf statisch zulässige Einsparungen überprüfen solle, um einen Ausgleich für den vom Beklagten verlangten Preisnachlaß von 7 000 BM auf ihr Angebot zu erhalten. Bie Interessen des Beklagten seien dadurch nicht beeinträchtigt worden. Bie um 2 cm geringere Beckenstärke spiele für den Schall keine Rolle; denn der Schallschutz werde durch den schwimmenden Estrich und ähnliche Isolierschichten gewährleistet. Für die Gewichtsverteilung auf der veränderten Gründung seien aber die kreuzweise#, «»statt einachsig armierten Becken von 10 cm Stärke günstiger gev/esen. So sei die Gewichtslast nicht bloß auf 2, sondern auf 4 Wände verteilt worden. Biese Ausführungen greift die Revision erfolglos an. a) Bas Berufungsgericht läßt, entgegen der Ansicht der Revision, die Präge, ob nach dem Vertrag die Becken hätten 12 cm dick sein sollen, nicht offen; es stellt eindeutig fest (Bt? S.40), daß diese von dem Statiker A|B vorgesehene Beckenstärke nicht verbindlicher Vertragsbcstandteil geworden ist. b) Im Zusammenhang mit der Frage, oh die Klägerin auch die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführten Gartenabgrenzungsmauorn und Garagenzufährten herzusteilen hatte, hat der Zeuge Rudat bekundet, die Baube-schroibung sei nicht maßgebend, sie werde nur für die Hypothekengläubiger angefertigt. Auf die Folgerung der Revision, dann habe das Leistungs Verzeichnis auch für die Beckenstärke keine Bedeutung, kann es nicht ankommen; im Leistungsverzeichnis ist die Beckenstärke gerade offen gelassen worden, und die Parteien haben sie auch zunächst nicht anderweit festgelegt. c) Es ist somit unerheblich, ob der Architekt Rudat bevollmächtigt war, eine zwischen den Parteien bereits getroffene Vereinbarung mit Wirkung für den Beklagten nachträglich zu ändern. Entscheidend ist vielmehr, ob er mit der Klägerin die offen gelassene statisch erforderliche Stärke der Becken festlegen durfte. Nach der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des erkennenden Senats (NJW I960, 859) ist das zu bejahen. Bie Maßnahme des Architekten hielt sich im Rahmen der technischen Ausführung des Bauwerks. Sie stand nicht für sich allein. Im Zusammenhang mit der von der Baupolizei vex^langten Ramrapfahlgründung hat die Klägerin an Stelle einer einachsigen die günstigere kreuzweise Armierung der Becken gewählt. Bie Beckenstärke von 10 cm bringt, wie das Berufungsgericht feststellt, für das Haus keine nachteiligen Folgen, wohl aber bewirkt die andere Armierung eine günstigere Gewichtslastverteilung. d) Bas Berufungsgericht stellt fest, die Baupolizei habe die 10 cm starken* Becken vorsehende Nachtragsbo-rochnung der Klägerin geprüft und dem Beklagten ausge-händigt. Bieser habe sie, ohne Einwendungen zu erheben, 8 dem Bauingenieur der Klägerin zur Vorbereitung der Arbeiten übergeben. Es zieht daraus den Schluß, daß der Beklagte die Behandlung technischer Einzel-fragen seinem Architekten überlassen habe. Darin liegt kein Hechtsfehler. e) Das Berufungsgericht konnte in diesem Zusammen- hang auch berücksichtigen, daß der Beklagte nicht widersprochen hat, als bei der Besichtigung einer fertiggestellt cn Docke in seiner Gegenwart der Architekt RfllB von der erforderlichen Stärke von 10 cm sprach. Wenn dem Beklagten an einer Stärke von 12 cm gelegen hätte, so würde er es bei dieser Gelegenheit betont haben. Der Hinweis des Poliers (Bekundung des Zeugen vom 1. November 1956), die Decken seien an anderen Stellen wesentlich stärker als 10 ein, bezog sich auf die Be- mängelung einer etwa 1 1/2 cm tiefen Dolle in der Decke. f) Ob der Beklagte den Statiker AÜ^|, wie dieser bekundet, beauftragt hatte, eine 12 cm starke Decke zu berechnen, ist unerheblich. Seinem Architekten oder der Klägerin gegenüber hat er das nicht zu dem Ausdruck gebracht. Ein Architekt darf aber im allgemeinen davon ausgehen, daß sich der Bauherr um technische Prägen, wie die Deckenstärke, nicht kümmert, sofern sich für ihn keine Nachteile ergeben. Der Hinweis der Revision, der Beklagte habe sich auch für die Einzelheiten interessiert und z.B. in der Garage nur eine Stützsäule gewünscht, steht dem nicht entgegen. Säulen in einer Garage verringern den Nutz-raum, an dem dem Bauherrn naturgemäß gelegen ist. g) Daß die Klägerin durch die kreuzweise Armierung bei 10 cm Deckenstärke Kosten erspar te,führt nicht zu einem dem Beklagten günstigeren Ergebnis. RflB hatte, wie das Berufungsgericht feststellt, dem Beklagten vor I Vortragscchluß gesprächsweise mitgeteilt, die Klägerin wolle die Berechnung des Statikers aJHM überarbeiten, um statisch zulässige Einsparungen zu erzielen. Schon deshalb kann von einem arglistigen Verhalten des Architekten und des Vertreters der Klägerin bei der Festlegung der Deckenctärke keine Rede sein. Daran ändert «auch nichts das Bestreben der Klägerin, für den vom Beklagten durchgosetzten Preisnachlaß auf ihr Angebot, das von allen das niedrigste war, einen Ausgleich zu erhalten. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, der Preisnachlaß von 7.000 DM ergebe sich in Hoho von 5.000 DM aus dem Wegfall eines Teils der Baustelleneinrichtung und der Baubewachung; den weiteren 2.000 DM habe aber keine Leistungsminderung der Klägerin zu Grunde gelegen. Die Revision meint, es habe nur ein echter, dem Beklagten bewußter Preisnachlaß von 6. 000 DM Vorgelegen; in Höhe von 1.000 DM habe es sich um einen Rechenfehler gehandelt. Hierfür beruft sie sich auf die Bekundung des Zeugen vom 10.September 1956. Dieser Zeuge hat jedoch nur von einem Rechenfehler von 1.000 DM zu üngunsten der Klägerin gesprochen, der in dem Betrag von 164.000 DM gesteckt habe. Die Klägerin hätte demnach richtigerweise von einem um 1.000 DM höheren Betrag aus-gehen dürfen. Daß sie das nicht getan hat, war bereits ein Vorteil des Beklagten. Von dem um 1.000 DM zu gering angesetzten Betrag hat die Klägerin noch 7.000 DM nachgelassen, wie der Zusammenstellung am Ende ihres Angebots zu entnehmen ist. h) Daß die Deckenstärke von 10 cm keine Nachteile i mit sich bringt, entnimmt das Berufungsgericht den Gutachten des Sachverständigen Ka^. Der Zeuge Ad^ hat demgegenüber zwar bekundet, die statische Berechnung der 10 Klägerin habe nicht mit DIN 1053 in Einklang gestanden; er habe die damit verbundene Haftung nicht übernehmen wollen. Zusammenfassend hat der Zeuge jedoch erklärt, er halte die Konstruktion der Klägerin zwar für schallempfindlicher; daß sie weniger solide sei, wolle er nicht sagen. Das Berufungsgericht erwähnt diese Bekundung des Zeugen nicht ausdrücklich; darin liegt jedoch kein Verfahrensfchlor. Die Baupolizei hat die statische Berechnung der Klägerin genehmigt. Nach dem Gutachten Kafll v/ird der Schallschutz im wesentlichen durch Isolierschichten und nicht durch die Deckenstärke erreicht. Das Berufungsgericht hatte bei dieser Sachlage kdihcn Anlaß, noch einen weiteren Sachverständigen für Schalldämpfung zu vernehmen. Daß die Deckenstärke von 10 cm bis jetzt auch nur geringfügige Nachteile ergeben hätte, hat die Revision nicht vorgetragen. i) Die Folgerung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne wegen der geringeren Deckenstärke keinen Abzug verlangen, erweist sich somit als gerechtfertigt. Ein Mindorungs- oder Schadensersatzanspruch entfällt schon deshalb, weil die Deckenstärke von 10 cm keinen Mangel darstellt. 2. Die Kellermauern Der Sachverständige Kahl hatte in erster Instanz 3 eine Ersparnis von 30,72 m Kellermauerwerk errechnet, und das Landgericht hat zu Gunsten des Beklagten demgemäß einen Betrag von (30,72 x 72,10 DM =) 2.214,91 DK abgesetzt. Das Berufungsgericht ist den Angaben des Architekten Rudat gefolgt. Es hat eine v/eitere Ersparnis von 8,37 m , insgesamt also 39,09 nr angenommen und dem- I \ - J gemäß dem Beklagten zusätzlich (8,37 x 72,10 DM 603>48 DM gutgeschrieben.Damit hat es genau dem Verlangen des Beklagten in dessen Berufungsbegründung (S.13) entsprochen. Snäter hat der Beklagte geltend gemacht, die Er- •<5 spamis betrage das Doppelte von 39 >09 m* , weil die Stohlbctonbalken der Stahlbankette einen Teil des Kellermau erv/orko für den Neubau ersetzten. Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß der Architekt RflHP seine Zahlen an Hand der Massenberechnung und seiner Untersuchungen am Bau ermittelt habe und daß diese ungefähr mit den Feststellungen des Zeugen übereinstimmten. Der Sachverständige Ka® hat ebenso wie der Zeuge eine Ersparnis von 2 x 39>09 m für unmöglich erklärt. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht sich dieser Ansicht/anschließen dürfen; denn KdflP habe noch geringere Mengen als der Architekt R®fe, dem das Berufungsgericht folge, errechnet. Dem kann nicht beigetreten -werden. Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung auf die Berechnung des Zeugen R®H« Es weist darauf hin, daß diese ungefähr der Berechnung des Zeugen Ni®®! entspreche. Wenn es weiter aus dem Gutachten des Sachverständigen Ka® anführt, eine doppelte Ersparnis sei unmöglich, so liegt darin kein Rechtsfehler.Das Berufungsgericht hatte auch keinen Anlaß, hierzu einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen. Daß dem Sachverständigen in einzelnen Funkten Unrichtigkeiten unterlaufen sind, brauchte den Wert seiner Gutachten den Umständen nach nicht zu beeinträchtigen. 12 3. Pip.Stahlträger Im Angebot der Klägerin, dem das von dem Architekten MBi erstellte Leistungsverzeichnis zu Grunde liegt, waren für Kcllerdccken, Podeste, Türen und Fensterstürze 9*400 kg Stahlträger zu je 0,78 DM, insgesamt 7-332 DM vorgesehen. Der Beklagte meint, hiervon seien 6.077»51 kg für das infolge der Rammpfahlgründung entfallene Abfangen und Üborbrücken der alten und neuen Fundamente einkal-kuliort gewesen; denn in der Statik aUB seien nur 3*322,49 kg Träger vorgesehen gewesen. Er will deshalb eine Ersparnis von 6.450,87 DM gutgebracht haben. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß lediglich durch Errichtung einer ursprünglich nicht vorgesehen .-gewesenen Stahlbetonwand ein Stahlträger von 1.079 kg woggefallen und dafür dem Beklagten ein von der Klägerin auch anerkannter Betrag von 879,90 DM gutzuschreiben sei. Einschließlich dieses Trägers habe der Sachverständige Kaflfc auf Grund sämtlicher Unterlagen und einer Ortsbesichtigung 9-032,73 kg Stahlträger nach-gevviesen. Damit sei die Vermutung des Beklagten widerlegt, in den im Angebot angesetzten 9-400 kg sei ein Teil für Abfangen und Überbrücken der alten und neuen Fundamente eingeplant gewesen. Auch der Zeuge RflH habe das nicht bestätigt. Die geringfügige Differenz von (9-400 - 9-032,73 =) rund 377 kg komme dafür nicht in Betracht; sie rechtfertige auch im Hinblick auf die Vereinbarung eines Pauschalpreises keine weitere Gutschrift. Zudem habe die Klägerin die infolge der geänderten Statik zusätzlich verlegten 2 Stahlträger dem Beklagten nicht als Mehrleistung berechnet. Demgegenüber meint die Revision, auch die beiden Stahlträger im Gewicht von (235 + 410 =) 645 kg müßten I berücksichtigt werden» Dann betrage die Differenz mit Einschluß der vom Berufungsgericht errechneten 377 kg bereits über 1.000 kg. Das rechtfertige die Annahme, daß für die in Wegfall gekommenen Überbrückungen und Unterfangungen Stahl vorgesehen gewesen sei. Dem kann nicht beigetreten werden. 7/arum auch die von der Klägerin nicht als Mehrleistung berechneten beiden Stahlträger von den im Angebot angesetzten 9.400 kg abzuziehen sein sollen, ist nicht ersichtlich; die Revision legt das nicht dar. Hiervon abgesehen verweist das Berufungsgericht zutreffend auf die Pauschal-preisvereinbarung, die auch in diesem Punkt einen Abzug zu Gunsten dos Beklagten ausschließe. Ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß. In diesem Zusammenhang greift die Revision die Zusammenstellung des Sachverständigen Kahl auch nicht an. 4. Die Ringanker Die frei einer Flachgründung notwendig gewesenem Ringankor sind bei den Stahlbankettem der^Rammpfahl-gründung v/eggefallen. Das Berufungsgericht hat deshalb, gestützt auf das Gutachten KsO, dem Beklagten für 157,20 m Ringanker 110,04 DM gutgeschrieben. Daß dagegen in die Decken Ringanker verlegt worden sind, entnimmt es dor Bekundung des Zeugen R(HB und dem Gutachten Ke^K sowie dem Umstand, daß die hierauf besonders achtende Baupolizei in dieser Hinsicht nichts beanstandet habe. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte auch Einsparungen an Ringankern in den einzelnen Geschossen berücksichtigen müssen. Im Angebot dor Klägerin waren allerdings 800 m Ringanker vorgesehen, und die Klägerin hat nach ihrem Aufmaß nur 393 m verlegt* Y/enn infolge der Ramm-pfohlgründung nur 157,20 m entfallen sind, so liegt in der Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne wegen des weiteren Unterschieds in Anbetracht der Pauschalpreisvereinbarung keinen Abzug verlangen, kein Rechtsvorstoß. 5• Giebelputz und Untersicht_ d er_Kragplatten Hier geht der Streit darum, ob der Putz am Giebel und unter den Kragplatten von dem in Pos. 2 a 30 des Angebots genannten "Wandputz" mitumfaßt oder besonders zu bezahlen ist. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Pos. 2 a 30 nur Innenputzarbeiten betrifft und die beiden streitigen Posten deshalb Mehrleistungen dar-stcllon. Dabei stützt es sich auf die Bekundung des Zeugen RflB» der das Deistungsverzeichnis an Hand der Ausschreibungsvorlagen der Hansestadt Hamburg aufgestellt hat, in denen ebenfalls die Pos. 2 a 30 unter dem Abschnitt "Innenputz" auf geführt ist. Die Revision verweist demgegenüber auf den Zahlungsplan im Schreiben der Klägerin vom 29. Juli 1955, in dem es heißt: "Außenputz fertig 1.000 DM”. Das ist jedoch nicht entscheidend. In diesem Schreiben ist unter Ziffer 3 ausdrücklich gesagt, daß der Pauschalpreis "ohne Außenputz” errechnet ist, und auch in dem darin enthaltenen Terminplan ist nur von "Innenputz” die Rede. Die Bekundung des Zeugen üH vom 10. September 1956 steht dem nicht entgegen. Die danach bei Pestlegung des Pauschalpreises aus dem Angebot heraus-genoramenen Pos. 2,28 und 2,29 betreffen nicht den Außen- - 15 puts, condom Verblenden und Ausfugen des Maucrv/erks; demgemäß stehen sie auch im Abschnitt "Mauerarbeiten" . 6. Der Bodenaushub Dos Berufungsgericht hat der Klägerin auf deren Anochlnßbcrufung über das landgerichtliche Urteil hinaus 406,85 DM für das Ausheben weiterer (52,16 richtig:) 52,(50 m Boden und Trümmerschutt zugesprochen. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, die Klägerin habe ira Termin vom 25. Januar 1961 die Anschlußberufung ausdrücklich hierauf gestützt. a) Die Revision meint, die Klägerin könne nicht über ihre mit Schriftsatz vom 14* Januar I960 eingelegte und begründete Anschlußberufung hinaus durch die Erklärung vom 25. Januar 1961 die Anschlußberufung ver-fohrcnsrechtlich wirksam auch auf diesen vom Landgericht übersehenen, neuen tatsächlichen Grund stützen. Dieses verfahrensrechtliche Bedenken besteht nicht. Die Klägerin hat die Mehrforderung bereits durch Schriftsatz vom 30.November 1956 (S.l* 2, 6) sowie das diesem beigefügte Schreiben und die Rechnung vom gleichen Tag vor dem Landgericht geltend gemacht. Der Beklagte hat hierzu ira Schriftsatz vom 6. Dezember 1956 (S.l) Stellung genommen. Das Landgericht hat über die ausgehobenen Mengen am 19« November 1956 eine eingehende Beweisaufnahme durchgeführt, in der der Zeuge NfHHB die Mengen im einzelnen dargelegt hat. Es hat im Tatbestand seines Urteils (S.25) den Sachvortrag der Klägerin hierzu wiedergegeben. Die Entscheidungsgründe lassen jedoch nicht erkennen, daß cs über den Betrag von 406,85 DM entschieden hat. In der Verhandlung vom 25. Januar 1961 vor dem Berufungsgericht haben die Parteien es als unstreitig bezeichnet, daß die Forderung über 406,85 DM für die von der Klägerin behauptete Mehrleistung von 52,16 nr im landgerichtlichen Urteil nicht berücksichtigt worden ist. Darauf hat der Vertreter der Klägerin erklärt, daß er sich ”im Eahraen der Anschlußberufung auch noch auf diesen Posten stütze”. Aus dieser Entwicklung des beiderseitigen Vorbringens ergibt sich, daß die Parteien die Forderung der Klägerin über 406,85 DM für 52,6o nr Trümmerschutt bereits vor dem Landgericht eingehend erörtert hatten. Besieht sich aber die Anschlußberufung auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt, so ist eine Begründung entbehrlich. In einem solchen Pall ist es, soweit sich die Begründung der Anschlußberufung aus den früheren Schriftsätzen der Parteien ergibt, nicht erforderlich, daß, nur um der Form (§ 522 a Abs.2 ZPO) zu genügen, auf dieses frühere Vorbringen nochmals schriftlich Bezug genommen wird (BGHZ 53, 169, 173). Daß aber die Klägerin das landgerichtliche Urteil auch in diesem Punkt berichtigt haben wollte, ergibt ihr die Anschlußberufung nebst Begründung enthaltender Schriftsatz vom 14. Januar I960 (S.3). Darin heißt es, die Ahschlußberu- • V . • -..if fung richte sich gegen das landgerichtliche Urteil, soweit dieses Ansprüche der Klägerin abweise und eine von der der Klägerin abv/eichende Rechtsauffassung vertrete. Die Anschlußberufung sei eingelegt, um jeden formalen Einwand auszuschließen und den Gesamtinhalt der Berufungsentgegnung und der sonstigen Schriftsätze der - 17 Klägerin der Entscheidung des Berufungsgerichts zu unter- b r o i t e n. Die mündliche Erklärung der Klägerin vom 25.Januar 1961 hotte demnach nur die Bedeutung einer Klarstellung* fc) Auch sachlich ist die Revision in diesem Punkt unbegründet„ an) Im Leistungsverzeichnis Pos« 1.6 war für die Baugrube ein Aushub von 360 vorgesehen. Das Berufungs- 3 gericht stellt fest, daß die Klägerin insgesamt 412,60 m 3 Boden- und Trümmerschutt, also 52,60 m mehr ausgehoben 3 hat. Von diesen 412,60 m sind, wie das Berufungsgericht der Bekundung des Zeugen Nageier 'vom 19* November 1956 entnimmt, 218 Boden- und Mauerbrocken mittels Bagger aufgehoben und von der Firma Puhst abgefahren worden. Hierbei handelt es sich um Kellermauerwerk oberhalb der 3 Kellersohle. In diesen 218 m sind enthalten die in der Rechnung der Klägerin vom 15. November 1955 (Pos. 13) oufgeführteh 52,16 "Altes Mauerwerk im Bagger abbrechen und auf LKW verladen und abfahren" je nr 7,80 DM ss 406,85 DM, also der hier zur Entscheidung stehende Betrag. Hierüber hot die Klägerin nach Klagerhebung die besondere Rechnung vom 30. November 1956 ausgestellt. Die Ansicht der Revision, die Klägerin habe für die- 3 52,16 m nichts zu beanspruchen, weil sie den gesamten Bodenaushub Pauschal Übernommen habe, ist unzutreffend. 3" Die 52,16 m stellten nicht Bodenaushub, sondern abgebrochenes Mauerwerk dar, wie die hierfür vom Berufungsgericht angeführten Rechnungen vom 15. November 1955 und 30. November 1956 ergeben. Auch aus dem Angebot der Klägerin erhellt, daß die Pos. 1.10 "Altes Mauerwerk lö und Fundamente in der Baugrube afcbrechen und fortschaff en,r nicht an die Klägerin vergeben worden und somit nicht vom Pauschalpreis umfaßt ist«, Die Zeugen und HÜB haben die Arbeiten auf- 3 gemeinen, darunter auch die 52,16 ra . Der Beklagte muß dar? unter Mitwirkung seines Architekten genommene Auf-caö gegen eich gelten lassen. Hierzu war Bflfli als mit der Bauleitung betrauter Architekt ermächtigt (BOH SJJW I960, 559). Daß sich der Beklagte mehrfach die Anerkennung von Rechnungen selbst Vorbehalten hatte, steht dem nicht entgegen. Die zügige Durchführung der Bauarbeiten erforderte die schnelle Beseitigung der Trümmer; deren Umfang an Ort und Stelle festzustellen, gehörte zu den Obliegenheiten des Architekten» 3 Auch der Breis von 7,80 DM je m ist berechtigt. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte auf die im Angebot unter fos. 1.7 - 1.8 genannten Einzelpreise von zusammen 6,76 DM. Diese betrafen das Aushefcen der Baugrube und 3 den Abtransport des Aushubs. Bei den 52,16 m handelt es sich dagegen um das Abfcrechen und den Abtransport von altem Mauerwerk * fcfc) Yon den im Leistungsverzeichnis ausgeführten 36C Bodenaushub haben das Land- und das Oberlandesgericht die auf die zunächst geplant gewesene Floch- 3 rründung entfallenden 90 m als Minderleistung abgezogen und die durch die Ramrapfahlgründung bedingte Mehrleistung zugesetzt. Die Revision meint, es müsse bei den ursprünglich 3 vereinbarten 360 m Erdaushub bleiben. Minder- und Mehrleistung dürfte nicht berücksichtigt werden, weil die ■ 19 - Klägerin in jhrem Angebot vom 28. Mai 1955 für die Rainrc-pfahlgründung hinsichtlich etwaiger Mehrleistung bei den Kröarbeiten keinen Vorbehalt gemacht, jedenfalls nicht ihre Forderung gemäß § 2 Ziffer 6 VOB (B) angekündigt habe. Hiermit hat sich das Berufungsgericht auseinander-genetzt. Es legt das vom Beklagten angenommene Nachtrags-angefcot der Klägerin vom 28. Kai 1955 mit eingehender Begründung dahin aus, daß die frühere Vereinbarung über die Erdarbeiten darin nicht übernommen worden ist. Biese Auslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist auch naheliegend, weil sich die Menge des durch die Rammpfahlgründung bedingten Aushubs von dem der Flachgründung erheblich hätte unterscheiden können. Hätte die Rammpfahlgründung einen geringeren Aushub erfordert, so wäre dies dem Beklagten zugute gekommen. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist zudem folgerichtig, da es auch im Übrigen die durch die Rammpfahlgründung bedingten Mehr- und Minderleistungen der Klägerin berücksichtigt hat, was die Revision nicht beanstandet. 7 • Pie Abbrucharbeiten Die Klägerin hat in ihrer Rechnung vom 15. Hovember 1955 (Pos. 10) das Abbrechen von 44,19 alter Fundamente unterhalb der Kellersohle mit je 27,85 DM berechnet. Das Berufungsgericht nimmt auch hier eine durch die Rammpfahlgründung bedingte Mehrleistung an, die nicht in dem Angebot vom 28. Mai 1955 enthalten war. Es stellt fest, daß der Zeuge R(HP diese Arbeiten gebilligt und mit dem Zeugen abgerechnet hat. Daß er dies - entgegen der Ansicht der Revision - mit den Beklagten verpflichtender Wirkung durfte, ißt oben 6, b, bb aus-geführt. 8. Der Stahlbeton der Fundamente Der Sachvcretäncige Kahl hat eine Mehrleistung von 86,08 m Stahlbeton errechnet. Der Beklagte will nur 77?3 va' gelten lassen. Das Berufungsgericht erachtet die Vermutung des Beklagten, die Klägerin könne die Stahl-Vetonbalken nicht in der vereinbarten Größe eingebaut haben, für widerlegt. Es stützt sich hierfür nicht, wie die Revision meint, auf ein "Anerkenntnis" des Architekten Es folgt vielmehr dem Gutachten des Sachverständigen KsÄ, dem eine Crtsbesichtigung zu Grunde liegt, und reht dabei über die von errechneten 85,08 m hinaus. Das Berufungsgericht durfte auf Grund seines freien richterlichen Ermessens die gutachtliche Beurteilung in diesem Punkt übernehmen» 9• Die Zwischenwände Das Landgericht hat hierfür vom Beklagten zu vergütende Mehrleistungen von (453>44 + 978,65 + 816,50 + 1.641,60 =0 3*890,19 DM angeeetzt. Die drei ersten Beträge hat der Beklagte, worauf das Berufungsgericht hinweist, im Schriftsatz vom 22. Januar 1958 (S. 5) ausdrücklich anerkannt. Auch die Revision wendet sich nur noch gegen den Betrag von 1.641,60 DM für 216. m "l/23tcin!' starke V.;ände. Sie ist aber insoweit nicht begründet. a) Die Revision meint, aus dem Gutachten Kahl vom 3„ November I960 (S. 5) ergebe sich, die "1/2 Stein"starken Zwischenwände der - im landgerichtlichen Urteil aufgeführten -Gruppe 1, Pos. 16 seien wegen der kreuzweisen Bewehrung der Decken als tragende Zwischenwände hergestellt worden. Da die Klägerin die Deckenkonstruktion geändert habe, um Kosten zu sparen, dürfe sie dem Beklagten dadurch bedingte andere Mehrleistungen nicht berechnen. ■ 21 Die Revision geht von falschen Voraussetzungen aus, Die aus der Zeichnung des Architekten ?JHB vom 22.Januar I95 su ersehenden Trennwände in den Vorzimmern waren, so stellt, äas Berufungsgericht fest, als luginoleichtwände gedacht» jn der Leistunrsbeschreibung hatte der Architekt pJHI sie nicht aufgeführt. Sie waren somit von der Pauschalere isvereinbarung nicht ei'iaßt. Diese Feststellung wird gestützt durch die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen Ka® vom 20» Januar 1959 (S. 5), wonach lugino-wände nach Hamburger Gepflogenheiten von einer Gipserfirma ausgeführt werden. Die Gipserarbeiten waren aber der Klägerin nicht übertragen. Da die Luginowände nach dem Gutachten Ka® teurer gewesen waren als die tatsächlichen ausgeführten Steinwände, sind dem Beklagten insoweit auch keine Mehrkosten entstanden. b) Unzutreffend ist die Meinung der Revision, die Klägerin hätte dem Beklagten vorher ankündigen müssen, daß sie für diese Mehrarbeiten eine Vergütung verlangen werde« Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, es sei für den Architekten des Beklagten völlig klar gewesen, daß die erheblichen Mehrkosten für das Einziehen der im Angebot nicht vorgesehen gewesenen Trennwände zusätzlich zu bezahlen waren. Dieses von der Klägerin erkannte Wissen des Architekten muß der Beklagte gegen sich gelten lassen.. Auf irrtümliche Folgerungen des Beklagten aus der Zeichnung kann es nicht ankommen. Unter diesen Umständen steht V 2 Ziff. 6 VOB (B) dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. 22 10. Die GiebeiwandVerstärkung Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Baupolizei die Verstärkung der Diebelwand von 24 auf 33 cm erst mch Abschluß des Bauvertrags ongeordnet hat, insoweit also gegenüber dem Vertrag eine Mehrleistung vorliegt, greift die Revision nicht an«. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe übersehen, daß Hochlochziegel in Kalksandstein vorgesehen waren, daß die Giebelwand aber in billigeren einfachen Kalksandsteinen ausgeführt worden sei; hierfür könne der Beklagte eine Gutschrift verlangen<. Mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht eingehend befaßt. Es gelangt zu dem Ergebnis, das Leistungsverzeichnis und die sonstigen Vertragsunterlagen besagten nicht, daß Gitterziegel verarbeitet werden sollten* Aus der Bekundung des Zeugen vom 4. Juli I960 und dessen Aktennotiz vom 22. April 1955 schließt es, daß das Mauerwerk in Kalksandsteinen auszuführen war. In Anbetracht dieser von der Revision nicht angegriffenen Feststellung brauchte das Berufungsgericht keinen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob einfache Kalksandsteine billiger sind als Hochlochziegel aus Kalksandstein. Baß die Verwendung von teureren Hochlochziegeln vereinbart war, bat die Revision nicht weiter dargelegt. 11o Die Eingangstufen Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe den Keller nicht tief genug ausgeschachtet und dadurch die Verlegung zweier zusätzlicher Stufen verschuldet, erachtet das Berufungsgericht für widerlegt. Insoweit greift die Revision das Urteil nicht an. - 23 Sie rügt ater, das Berufungsgericht habe nicht die Behauptung des Beklagten berücksichtigt, die von der Klägerin verlegten Eingangsstufen seien von minderer Beschaffenheit. Hierzu hat schon das Landgericht (S. 6C, 61) Steilung genommen. Danach waren in der Leistungs-heschreibung Stufen aus Muschelkalkvorsatzbeton vorgesehen. Die Klägerin hat hierfür Kunstgranitvorsatzbeton verwendet. Darin liegt nach Ansicht des Landgerj.chts keine '.Vertninßerung, da Kunstgranit nach Auffassung des Sachverständigen haltbarer als Muschelkalk sei. Eür seine weitergehende Behauptung im Schriftsatz vom 17o Januar 1961 (S. 5) hat der Beklagte keinen Beweis erboten. Einen Sachverständigen von sich aus zu vernehmen, hatte das Berufungsgericht angesichts äer nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts keinen Anlaß. 12- Die Abbruchsteine Der Beklagte behauptet, er habe der Klägerin nicht nur 20.000, sondern 24.000 Abbruchsteine geliefert. Er verlangt eine weitere Gutschrift von 160 DM. Das Berufungsgericht hält die behauptete Mehrlieferung nicht für erwiesen. Es unterstellt, daß der Beklagte seinen mit dem Gewinnen der Steine beauftragten Leuten 24.000 Stuck bezahlt hat. Das beweise jedoch nicht, daß der Klägerin die gleiche Zahl in gebrauchsfähigem Zustand übergeben worden sei. Es sei nicht sicher, daß die Leute des Beklagten richtig gezählt hätten. Ein Teil der aufgesetzten Steine sei später eingestürzt, zu anderen gekarrt und dort ausgeschüttet worden. Dabei und auch beim Transport zur Baustelle könnten Steine zerbrochen sein. Der Beklagte habe nicht für eine ordnungsgemäße Übergabe der Steine an die Klägerin gesorgt. 24 Tie Revision will der Bekundung des Zeugen Degenei* von 4. Juli I960 die Übergabe von 24.000 Steinen entnehmen. Danach hat der Zeuge dem Polier äie Steine ge- '-Irt und gesagt, es seien 24.000 Stück. Grunert hat er-vinert, das sei aber wohl etwas großäugig gerechnet; er habe keine Zeit, die Steine der eingestürzten Stapel nachzuzählen. Darauf habe iflHBI gesagt, wenn Grunert die Stückzahl nicht anerkennen wolle, müsse er sich an den .Beklagten wenden. Das Berufungsgericht hat diese Aussage gewürdigt. l-.i: hält eine ordnungsgemäße Übergabe von 24.000 Steinen nicht für gegeben. Darin liegt kein Rechtsfehler. Daß Pegcner 24.000 Steine als übergeben anerkannt haben wollte, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß Grunert diese Zahl nicht als übergeben anerkannt hat. 12• Der Balkon über der Garage a) Der Beklagte verlangt Schadensersatz, weil er infolge der Weigerung der Klägerin, den Balkon fertigzu-pteHen gezwungen gewesen sei, diese Arbeit anderweit nusführen zu lassen und er hierfür 582,77 DM mehr habe zahlen müssen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin sei gemäß 5 9 Ziff. 1 b VOB (B) berechtigt gewesen, die Arbeiten am Balkon einzustellen und den Bauvertrag zu kündigen, weil sich der Beklagte mit einer fälligen angemahnten Zahlung in Verzug befunden habe (vgl. oben I), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Verzug des Beklagten ergibt sich, worauf das Berufungsgericht mit •Recht hinweist, aus der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von mehr als 26.000 DM. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Verzug entfalle, weil der Beklagte über seine Zahlungsverpflichtungen nicht habe unterrichtet sein könnenDie Klägerin hat auswcislich des im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 5, 6) angeführten Schriftwechsels der Parteien unter eingehender Darlegung ihrer Forderungen zunächst nur eine weitere Zahlung erbeten, ohne einen bestimmten Betrag zu nennen und später auch nur weitere 15-000 DM verlangt. Der Beklagte hot jedoch jede weitere Zahlung abgelehnt, obwohl er, wie feststeht, mehr als 26-000 DI4 schuldete. Daß der Beklagte 10 $ der Rechnungen habe einbehalten dürfen, findet in dem von der Revision angeführten Schreiben der Klägerin vom 29* Juli 1955 (S. 2) keine Stütze. Unter diesen Umständen durfte die Klägerin nach § 9 Ziffer 1 b VOB (B) den Bauvertrag kündigen -. b) Ohne Rechtsverstoß verneint auch das Berufungsgericht einen Schadersersatzanspruch wegen unrichtiger Verlegung eines Trägers Liber der Garageneinfahrt. Es stellt fest, der Träger habe sich konstruktiv nicht anders anbringen lassen und stützt sich hierfür auf das Gutachten Kafl) und die Bekundungen der Zeugen RÜHl und Nageier. Dafür, daß der Zeuge Rudat als bauleitender Architekt befugt war, den notwendigen Änderungen zuzu-stimmen, wird auf die Ausführungen, oben zu 1 c verwiesen. 14. Die Siebeifeuchtigkeit Der Sachverständige Ka® hat von einer Magirusleiter aus festgestellt, daß die Feuchtigkeit durch das von einer anderen Firma hergestellte Dach eindringt. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht übernommen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe hierüber einen Obergutnchter vernehmen müssen, weil gegen die Berechnungen des Sachverständigen Ka^P einzelne Bedenken bf st rinden. Bern kann nicht beigetreten werden. Der Sachverständige iit auf Grund von drei Ortsbenichtigungen zu dem Ergebnis gelangt, daß durch die losen Dachpfannen der Regen in das :'ivuerwerk dringt. Zu dieser Feststellung einen weiteren Gutachter zu befragen, bestand kein Anlaß.» Das Berufungsgericht hat sich, wie es ohne Rechtsverstoß ausführt (Bü S. 81), von der Sorgfalt und Sachkunde des Gutachters Kahl im all--emeinen überzeugt. III. Da das Urteil im übrigen, insbesondere auch zur Widerklage, keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge zu seinen Lasten (§ 97 ZPO) zurückzuweisen. Dr. Wjnkelmann Rietschel Heimann-Trosien Meyer Erbel