* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZH 76/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZH 76/57

Dazu hat sie vorgetragens Vor Beginn der Bauarbeiten seien der polier und andere Arbeitnehmer der Firma St£p| PPPP von Anwohnern darauf hingewiesen worden, daß deutsche Soldaten im April 1945 in der Bernauer Straße eine Minensperre gelegt hätten, die möglicherweise noch nicht ganz beseitigt sei* Der Polier habe dies dem Tiefbauamt der Beklagten und dem zuständigen Polizeirevier 204 gemeldet* Das Tiefbauamt habe nichts unternommen. Wäre das geschehen, so wäre die Mine gefunden und das Unglück vermieden worden» Nicht nur die Polizei, sondern auch das Tiefbauamt treffe an dem Unglück ein Verschulden, denn das Tiefbauamt sei verpflichtet gewesen, sich auch selbst an das Polizeipräsidium zu wenden und die Baustelle für die Arbeiten erst freizugeben, wenn es auf Grund einer entsprechenden Bescheinigung des Polizeipräsidiums dies für unbedenklich halten durfte. Die Beklagte hafte deshalb den Hinterbliebenen der getöteten Arbeiter sowie den Verletzten aus unerlaubter Handlung und auf Grund des mit der Firma StflHHHi abgeschlossenen Vertrags» Biese Ansprüche seien auf die Klägerin übergegangen* Die Beklagte hat -Abweisung der Klage beantragt* Sie bestreitet ein Verschulden der Bediensteten des Tiefbau-amts, Biese hätten auch nicht mehr unternehmen können, als der Polier der Firma die Polizei zu benachrichtigen und dieser die Verantwortung für die Untersuchung der Baustelle zu überlassen. Sine Haftung der Beklagten für ein etwaiges Verschulden der*Polizeibeamten könne nur auf § 839 BGB i.V* mit Art- 34 GG gestützt werden % insoweit sei aber ein Anspruch der Geschädigten nach § 839 Abs«, 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil diese anderweitig Ersatz bekommen hätten- Im übrigen bestehe auch keine Haftung der Beklagten gegenüber den Geschädigten aus Vertrag; denn ein Vertragsverhältnis habe nur zwischen der Beklagten und der Firma StflHHH^bestan- den* Ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus Vertrag könne überdies nicht nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergehen* Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i*V* mit Art» .34 GG; dieser sei nach § 839 Abs« 1 Satz 2 3GB ausgeschlossen> weil den Geschädigten anderweitige Ersatzansprüche gegen die Klägerin zuständen, die auch befriedigt worden seien* Eine Haftung der Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird vom Berufungsgericht ebenfalls verneint«. verpflichtet gewesen , dafür zu sorgen* daß die Baustelle sich bei der Übernahme der Arbeiten in einem gefahrlosen Zustand befinde o Diese Verpflichtung habe unmittelbar den Arbeitern der Pinna StflHHB gegenüber bestanden; das müsse auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus dem Vertrag entnommen werden (§§ 328, 157 BGB)* Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt* weil sie sich nicht darum gekümmert habe* daß die Baustelle genügend nach Minen abgesucht wurde. Diese Unterlassung sei ursächlich für den Unfall gewesen* denn wenn das Tiefbauaarfc sich an das Polizeipräsidium gewandt und auf eine Untersuchung der Baustelle mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Mittel (insbesondere auch mit Minensuchgeräten) gedrungen hätte* so wäre die Baustelle gründlich abgesucht und die Mine gefunden worden; die Po-, liseibeamten hätten sich dann nicht damit begnügen können, ihre Ermittlungen auf die Befragung von Anwohnern zu beschränken. Schließlich bejaht das Berufungsgericht den Übergang des vertraglichen Schadensersatzanspruches der Geschädigten und ihrer Hinterbliebenen auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO. Um die Tragweite des § 1542 RVO zu erkennen, muß man auf Zweck und Sinn der Vorschrift abstellen« Es sollen einerseits Doppelzahlungen vermieden, zu dem anderen aber insbesondere verhindert werden, daß der Schädiger aus den Leistungen des Versicherungsträgers einen Vorteil zieht und durch diese von seiner Haftung befreit wird (vgl* dazu die Ausführungen des Großen Senats in BGHZ 9, 179, 188)* So gesehen kann es aber für den Übergang von Schadensersatzansprüchen nach § 1542 RVO keinen Unterschied machen, ob die Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung entstanden sind oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben« Ein solcher Ausschluß der Haftung ist auch bei deliktischen Ansprüchen in großem Umfang möglich} es besteht also insoweit kein grundlegender Unterschied zwischen unmittelbar sich aus dem Gesetz ergebenden und aus Vertragsverletzung hergeleiteten Schadensersatzansprüchen, Es ist ferner noch zu beachten , daß in § 898 RVO ebenfalls Schadenersatzansprüche genannt werden, die gegen den Unternehmer »nach anderen gesetzlichen Vorschriften" bestehen, und daß hierunter nach der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs auch vertragliche Schadensersatzansprüche, jedenfalls solche aus § 618 3GB zu verstehen sind (so u,a« RGZ 157? Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß auch Schaden sersatzansprüche wegen Vertragsverletzung nach § 1542 RVO insoweit auf -den Versicherungsträger übergehen, als dieser Leistungen an die Geschädigten erbracht hat (ebenso OLG München in SeuffArch 70, 352} Lauterbach,Unfallversicherung, 2, Auflc An. 3 a zu § 1542 RVO} Geigel, Haftpflichtprozeß-- 9« Aufl. Bort liegt die Sache insofern anders, als die Versicherungsleistung ausschließlich auf Vertrag beruht} sie ist von vornherein wesentlicher Inhalt eines solchen} der Anspruch darauf entsteht nicht erst kraft gesetzlicher Vorschrift anstelle einer nicht erfüllten% anderweitigen Verpflichtung des-Schuldners (vgl. Die Revision meint allerdings, daß § 618 BGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die Baustelle, auf der der Unfall sich ereignet hat, kein "Raum” im Sinne des § 618 BGB gewesen sei. Das ergibt sich aus dem sozialrechtlichen Charakter der Vorschrift des § 618 BGB, denn es ist kein vernünftiger Grund dafür vorhanden, die Frage einer Haftung des Dienstberechtig-ten oder ihm Gleichgestellten von dem oft zufälligen geschlossenen und gedeckten Gebäude befinden, zu verstehen sind (vgl, auch RG2 80, 27, xi'o das Reichsgericht eine Sandgrube als "Raum" im Sinne des § 618 BGB ansieht, ohne allerdings diese Auffassung zur Grundlage seines Urteils zu machen). c) Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte hafte aus dem zwischen .ihr und der Firma St^m^ abgeschlossenen Vertrag deren Arbeitern unmittelbar, stützt es sich auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs» Danach gehört es* bei Dienstverträgen und entsprechend auch bei Werkverträgen regelmäßig zu dem Vertragsinhalt, daß sich die in § 618 BGB bestimmte Fürsorgepflicht des Empfängers der Arbeitsleistung der die Arbeitsräume oder das Arbeitsgerät zur Verfügung stellt, auch auf die Angehörigen und Arbeiter des Vertragsgegners erstrecken soll; der Vertrag gilt also auch zu Gunsten dieser Personen als abgeschlossen (§ 328 BGB)* Voraussetzung ist, daß es sich dabei, wie hier, um einen abgrenzbaren .und bestimmbaren Personenkreis handelt (RGZ 98, 210; 127, 218, 222; 164, 397; BGHZ 5, 62, 67; BGH in DM Kr« 5 zu § 157 (D) BGB; Hr. 11 zu § 328 BGB, Hr. 2b zu § 254 (E) BGB). Insoweit muß die Vorschrift des § 619 BGB, nach der die in §618 festgelegten Pflichten nicht im voraus durch Vertrag auf gehoben oder beschränkt v/erden können, auch im Bereiche des Werkvertrages sinngemäß angewandt werden. Die Behauptung der Revision, eine Untersuchung mit Minensuchgeräten habe überhaupt nicht erfolgen können, weil solche Geräte nicht vorhanden gewesen seien und ihr Pinsatz verboten gewesen sei, ist neu. Damit hatte die Beklagte selbst zugestanden, daß die Polizeidienststellen solche Geräte besitzen und benutzen durften- Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ist auch die Pest Stellung zu entnehmen, daß das Polizeipräsidium solche Geräte entweder seihst besaß oder jedenfalls in der Lage war, sie sich zu beschaffen. Diese Ausführungen lassen keinen Irrtum erkennen§ sie stehen im Einklang mit den §§ 276, 278 BGB* Insbesondere ist damit, entgegen der Auffassung der Revision, die von dem Tiefhauamt der Beklagten verlangte Sorgfaltspflicht nicht überspannt worden, denn es handelte sich hier um eine außergewöhnlich schwere Gefahr, mit der gerechnet werden mußte und für deren Beseitigung die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Verantwortlichen nicht hoch genug gestellt werden können* Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die von der Beklagten benannten Zeugen über den Hergang der Untersuchungen durch die Polizei nicht vernommen, liegt neben der Sache, Auf diese Zeugen kommt es nicht an, denn der Schuldvorwurf, der von dem Berufungsgericht der Beklagten gemacht wird, besteht nicht darin, daß die Anwohner nicht ordnungsgemäß befragt worden sind, sondern ausschließlich darin, daß ein Nachsuchen mit Geräten nicht veranlaßt worden ist. 3) Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuv/ei-sen, ohne daß es noch einex* Isntscheidung dex* von dem Berufungsgericht offen gelassenen Frage bedarf, ob die Beklag-te möglicherweise auch noch nach §§ 823, 319 89 oder § 831 BGB den verunglückten Arbeitern und ihren Hinterbliebenen schadensersatzpflichtig ist*

Zitierte Normen: § 618 BGB
BGBvertragenFirmaRVOBerufungsgerichtAnspruchArbeiterRevision

Volltext der Entscheidung

5*ür das Nachschlagewerk! Mr die Amtliche Sammlung!
2333 079
H
1) Gesetz;	HTO § 1542
Rechtssatas Auch Schadensersatzansprüche auf Grund einer Vertragsverletzung? insbesondere solche aus § 618 BGB? gehen auf den Versicherungsträger Uber.
2) Besetz»	BGB § 618
Hechtssatz» "Raune" im Sinne des § 618 3GB sind auch nicht in einem Gebäude befindliche offene Arbeitsstellen >
3) gesetzt BGB §§ 618? 619
^chtssatz^ Soweit § 618 BGB auch auf einen Werkvertrag Anwendung findet, sind die sich hieraus ergebenden Ansprüche der Arbeitnehmer des Unternehmens unabdingbar.
Aktenzeichen.- VII ZH 76/57
Urteil des BGH vom 20. Februar 1958 - Kammergericht
LG Berlin
'if
i.
♦i*
ii
V
&
«'
V*
♦

VII ZR 76/57 Verkündet
 am 20o Februar 1956 Woit scheele , JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, Berlin W 30, nürnberger Straße 53 - 55#
Beklagten, Berufungsbeklagten und HeVisionsklägerin, - ProzeßbeVollmachtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 die 3^B|^Berufsgenossenschaft - gesetzliche Unfallversicherung - , vertreten durch ihren Hauptgeschäft sfüh-rer Dipl,-Ing» August GflÜ?	3flBNasse
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Prof« Br. MÖhring ■
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatppräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heiraann-Trosien, Br. Winkelmann und Brbel
i
für Recht erkannt z
Bie Revision der Beklagten g egen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kamme rgerichts vom 14. Februar 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.	i
i'i
<
i«C
0
j»1
,(l
£
Von Rechts wegen
(Tatbestands
 Auf Grund eines Angebots vom 29* Oktober 1952 erteilte die Beklagte - Amt für Tiefbau des Bezirksamts Tempelhof - am 10* Februar 1955 der Firma Stppppppin TpppPI PHHPPPPP den Auftrag? in Berlin-Lichtenrade Straßenbauarbeiten zur Regulierung und Befestigung der Bernauer Straße ausZufuhren, Mit den Arbeiten wurde im Februar 1955 begonnene Am 18, März 1955? als die Arbeiter der Firma StJHHMfc Schuttmassen ander Baustelle auf lockerten? explodierte eine dort befindliche? aus den letzten Kriegstagen stammende Kastenmine, Durch die Explosion wurden vier Arbeiter getötet und weitere Arbeiter zu dem Teil schwer verletzt* Die Klägerin hat an die Hinterbliebenen der Getöteten und an die Verletzten Leistungen in Höhe von insgesamt 15 471,42 DM erbracht*
Sie verlangt von der Beklagten gemäß § 1542 RVO hierfür Ersatz und hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 6 100 DM nebst 4 Zinsen seit dem 22* März 1956 zu verurteilen. Den geltend gemachten Teilanspruch hat die Klägerin im einzelnen aufgegliedert, wie das in den Urteilen der Vorinstanzen des Näheren angegeben ist.
Dazu hat sie vorgetragens Vor Beginn der Bauarbeiten seien der polier und andere Arbeitnehmer der Firma St£p| PPPP von Anwohnern darauf hingewiesen worden, daß deutsche Soldaten im April 1945 in der Bernauer Straße eine Minensperre gelegt hätten, die möglicherweise noch nicht ganz beseitigt sei* Der Polier habe dies dem Tiefbauamt der Beklagten und dem zuständigen Polizeirevier 204 gemeldet* Das Tiefbauamt habe nichts unternommen. Das Polizeirevier 204 habe durch zwei Hauptwachtmeister vom
 
Kommando der Schutzpolizei (Feuerwerker) verschiedene Anwohner befragt% hierauf sei den Angehörigen der Firma erklärt wordenj mit den Bauarbeiten könne unbedenklich begonnen werden. Die Nachforschungen der Polizei seien aber unzureichend gewesenr insbesondere sei es unterlassen worden» die Baustelle mit Minensuchgeräten absusuchen.- Wäre das geschehen, so wäre die Mine gefunden und das Unglück vermieden worden» Nicht nur die Polizei, sondern auch das Tiefbauamt treffe an dem Unglück ein Verschulden, denn das Tiefbauamt sei verpflichtet gewesen, sich auch selbst an das Polizeipräsidium zu wenden und die Baustelle für die Arbeiten erst freizugeben, wenn es auf Grund einer entsprechenden Bescheinigung des Polizeipräsidiums dies für unbedenklich halten durfte. Die Beklagte hafte deshalb den Hinterbliebenen der getöteten Arbeiter sowie den Verletzten aus unerlaubter Handlung und auf Grund des mit der Firma StflHHHi abgeschlossenen Vertrags» Biese Ansprüche seien auf die Klägerin übergegangen*
Die Beklagte hat -Abweisung der Klage beantragt* Sie bestreitet ein Verschulden der Bediensteten des Tiefbau-amts, Biese hätten auch nicht mehr unternehmen können, als der Polier der Firma	die	Polizei	zu
 benachrichtigen und dieser die Verantwortung für die Untersuchung der Baustelle zu überlassen. Sine Haftung der Beklagten für ein etwaiges Verschulden der*Polizeibeamten könne nur auf § 839 BGB i.V* mit Art- 34 GG gestützt werden % insoweit sei aber ein Anspruch der Geschädigten nach § 839 Abs«, 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil diese anderweitig Ersatz bekommen hätten- Im übrigen bestehe auch keine Haftung der Beklagten gegenüber den Geschädigten aus Vertrag; denn ein Vertragsverhältnis habe nur zwischen der Beklagten und der Firma StflHHH^bestan-
 
den* Ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus Vertrag könne überdies nicht nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergehen*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben»
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils * Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe t
1) Der auf § 1542 RVO gestützte Anspruch der Klägerin hängt davon ab, ob und inwiev/eit den Geschädigten unmittelbare Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustanden und diese Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind» •
Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i*V* mit Art» .34 GG; dieser sei nach § 839 Abs« 1 Satz 2 3GB ausgeschlossen> weil den Geschädigten anderweitige Ersatzansprüche gegen die Klägerin zuständen, die auch befriedigt worden seien* Eine Haftung der Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird vom Berufungsgericht ebenfalls verneint«. Die Frage, ob die Beklagte den Geschädigten nach § 831 BGB oder §§ 823? 89, 31 BGB haftet, hat das Beruf ungsgerich unentschieden gelassen«
Es sieht jedoch einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegen die.Beklagte aus dem zwi-
' ’
sehen der Beklagten und der Firma	geschlosse-
nen Vertrag als gegeben an;. Die.Beklagte sei nach § 618 BGB,
 
der auch beim Werkvertrag anwendbar sei. verpflichtet gewesen , dafür zu sorgen* daß die Baustelle sich bei der Übernahme der Arbeiten in einem gefahrlosen Zustand befinde o Diese Verpflichtung habe unmittelbar den Arbeitern der Pinna StflHHB gegenüber bestanden; das müsse auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus dem Vertrag entnommen werden (§§ 328, 157 BGB)* Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt* weil sie sich nicht darum gekümmert habe* daß die Baustelle genügend nach Minen abgesucht wurde. Diese Unterlassung sei ursächlich für den Unfall gewesen* denn wenn das Tiefbauaarfc sich an das Polizeipräsidium gewandt und auf eine Untersuchung der Baustelle mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Mittel (insbesondere auch mit Minensuchgeräten) gedrungen hätte* so wäre die Baustelle gründlich abgesucht und die Mine gefunden worden; die Po-, liseibeamten hätten sich dann nicht damit begnügen können, ihre Ermittlungen auf die Befragung von Anwohnern zu beschränken. Schließlich bejaht das Berufungsgericht den Übergang des vertraglichen Schadensersatzanspruches der Geschädigten und ihrer Hinterbliebenen auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO.
•
2) Die•hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet.
a)	Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch Schädensersatzansprüche aus Vertrag nach § 1542 RVO auf den Versicherungsträger übergingen, Sie beruft sich auf den*Wortlaut des § 1542 RVO, wo von Schadensersatzansprüchen “nach anderen gesetzlichen Vorschriften” die Rede ist« Im Gegensatz hierzu .sollen nach der Ansicht der Revision Ersatzansprüche aus Vertrag stehen; solche Ansprüche entständen nicht “nach gesetzlichen Vorschriften”, sondern gründeten sich auf die
 
\
i..;
\ *
i
vertraglichen ‘Willenserklärungen der Parteien (ebenso u.a. OLG- Marienwerder HRR 1939? 22),
Dieser Auffassung kann nicht zuge stimmt werden - Für die Entscheidung der Frage, oh unter Schadensersatzansprü-chen »»nach anderen gesetzlichen Vorschriften” nur solche zu verstehen sind, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (also insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder gesetzlicher Haftpflicht), oder auch solche, die aus Vertragsverletzung hervorgehen (§ 276 BGB), ist dem Wortlaut des § 1542 RVO nichts zu entnehmen« Dieser kann in dem einen oder anderen Sinn ausgelegt werden; keinesfalls steht er einer Auslegung entgegen, die unter »»nach anderen gesetzlichen Vorschriften” entstandenen Schadensersatzansprüchen auch solche begreift, die die Vorschriften des bürgerlichen Hechts im Falle der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen entstehen lassen*
Um die Tragweite des § 1542 RVO zu erkennen, muß man auf Zweck und Sinn der Vorschrift abstellen« Es sollen einerseits Doppelzahlungen vermieden, zu dem anderen aber insbesondere verhindert werden, daß der Schädiger aus den Leistungen des Versicherungsträgers einen Vorteil zieht und durch diese von seiner Haftung befreit wird (vgl* dazu die Ausführungen des Großen Senats in BGHZ 9, 179, 188)* So gesehen kann es aber für den Übergang von Schadensersatzansprüchen nach § 1542 RVO keinen Unterschied machen, ob die Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung entstanden sind oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben«
Hur das entspricht der wirklichen Interessenlage. Dem kann auch»nicht, wie die Revision meint, entgegengehalten werden, daß die vertraglichen Schadensersatzansprüche auf Parteivereinbarungen benähten und deshalb in der Regel ausgeschlossen werden könnten. Ein solcher Ausschluß der Haftung ist auch bei deliktischen Ansprüchen in großem
 Umfang möglich} es besteht also insoweit kein grundlegender Unterschied zwischen unmittelbar sich aus dem Gesetz ergebenden und aus Vertragsverletzung hergeleiteten Schadensersatzansprüchen,
 Es ist ferner noch zu beachten , daß in § 898 RVO ebenfalls Schadenersatzansprüche genannt werden, die gegen den Unternehmer »nach anderen gesetzlichen Vorschriften" bestehen, und daß hierunter nach der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs auch vertragliche Schadensersatzansprüche, jedenfalls solche aus § 618 3GB zu verstehen sind (so u,a« RGZ 157? 232} BGH in LEI 2 zu § 898 RVO)«. Eine unterschiedliche IVortauslegung für zwei Vorschriften in demselben Gesetz scheint aber ohne zwingende Gründe nicht angängig.
Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß auch Schaden sersatzansprüche wegen Vertragsverletzung nach § 1542 RVO insoweit auf -den Versicherungsträger übergehen, als dieser Leistungen an die Geschädigten erbracht hat (ebenso OLG München in SeuffArch 70, 352} Lauterbach,Unfallversicherung, 2, Auflc Anm. 3 a zu § 1542 RVO} Geigel,
 Haftpflichtprozeß-- 9« Aufl. 26* Kapital Randziffer 21 S' 501; Wussow, Bas Unfallhaftpflichtrecht, 6. Aufl» Randziffer 11 <35 zu § 1542 RVO S. 601). Ob dasöelVis auch für Ansprüche gilt, die sich aus einem Versicherungsvertrag ergeben, bedarf hier keiner Entscheidung. Bort liegt die Sache insofern anders, als die Versicherungsleistung ausschließlich auf Vertrag beruht} sie ist von vornherein wesentlicher Inhalt eines solchen} der Anspruch darauf entsteht nicht erst kraft gesetzlicher Vorschrift anstelle einer nicht erfüllten% anderweitigen Verpflichtung des-Schuldners (vgl. RGZ 161, 76).
b)	Die sinngemäße Anwendung des § 618 BGB auf Werkverträge entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 159, 268$ BGHZ 5, 62).
Die Revision meint allerdings, daß § 618 BGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die Baustelle, auf der der Unfall sich ereignet hat, kein "Raum” im Sinne des § 618 BGB gewesen sei.
Diese Auslegung des § 618 BGB ist jedcch zu eng«, Bs ist der Revision zwar zuzugeben, daß «Öffentliche Wege« wenn sie nicht als Zugang zu dem Grundstück in Betracht kommenj in dem sich die Arbeitsstelle befindet, nicht als «Räume.« im Sinne des § 618 BGB angesehen werden könnten (vgl. u.a* RG in JW 1902 Beil. S. 239)* Darum handelt es sich hier aber nicht, denn die verunglückten Arbeiter haben zwar auf oder an einem öffentlichen Weg gearbeitet, dieser diente ihnen aber bei ihrer Verrichtung nicht als «Weg«, sondern als Arbeitsstätte.
Es fragt sich also, ob auch Arbeitsstätten, die sich nicht in.einem Gebäude befinden, als «Räume« im Sinne des % 618 BGB angesehen werden können. Das ist. 2u bejahen. Schon das Reichsgericht hat den Begriff des «Raumes« .im Sinnedes § 618 BGB dahin ausgedehnt, daß es die unmittelbaren Zugänge zu den Arbeitsstätten den Räumen gleichgestellt hat (BGBRGRK 10. Aufl. Anm, 2 zu § 618 BGB mit Nachweisen) * Ein Gleiches muß aber auch allgemein gelten, wenn sich die Arbeitsstätte selbst nicht in einem geschlossenen Raum befindet. Das ergibt sich aus dem sozialrechtlichen Charakter der Vorschrift des § 618 BGB, denn es ist kein vernünftiger Grund dafür vorhanden, die Frage einer Haftung des Dienstberechtig-ten oder ihm Gleichgestellten von dem oft zufälligen
 
Umstand abhängig zu machen, cb die Arbeiten in einem geschlossenen Raum oder an einer räumlich nicht umschlossenen Arbeitsstätte verrichtet werden«, Es wäre nicht zu verstehen; wenn	ein	Gartenarbeiter, der auf ein mor-
sches Brett tritt und in eine Grube fallt; rechtlich verschieden gestellt wäre; je nachdem, ob sich die Grube in einem Gewächshaus oder im offenen Garten befindet» Deshalb bestehen keine Bedenken, die Vorschrift des § 618 BGB dahin auszulegen, daß unter "Räumen” auch die den Arbeitern zugewiesenen Arbeitsplätze, die sich nicht in einem*., geschlossenen und gedeckten Gebäude befinden, zu verstehen sind (vgl, auch RG2 80, 27, xi'o das Reichsgericht eine Sandgrube als "Raum" im Sinne des § 618 BGB ansieht, ohne allerdings diese Auffassung zur Grundlage seines Urteils zu machen).
c)	Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte hafte aus dem zwischen .ihr und der Firma St^m^ abgeschlossenen Vertrag deren Arbeitern unmittelbar, stützt es sich auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs» Danach gehört es* bei Dienstverträgen und entsprechend auch bei Werkverträgen regelmäßig zu dem Vertragsinhalt, daß sich die in § 618 BGB bestimmte Fürsorgepflicht des Empfängers der Arbeitsleistung der die Arbeitsräume oder das Arbeitsgerät zur Verfügung stellt, auch auf die Angehörigen und Arbeiter des Vertragsgegners erstrecken soll; der Vertrag gilt also auch zu Gunsten dieser Personen als abgeschlossen (§ 328 BGB)* Voraussetzung ist, daß es sich dabei, wie hier, um einen abgrenzbaren .und bestimmbaren Personenkreis handelt (RGZ 98, 210; 127, 218, 222; 164, 397; BGHZ 5, 62, 67; BGH in DM Kr« 5 zu § 157 (D) BGB; Hr. 11 zu § 328 BGB, Hr. 2b zu § 254 (E) BGB).
 
♦ *
in
 Die Revision wendet hiergegen ein, daß eine derartige unmittelbare Haftung gegenüber den Arbeitern im vorliegenden Palle vertraglich ausgeschlossen worden sei, wie sich insbesondere aus Nr» 1? des zwischen der Beklagten und der Pirma	abgeschlossenen	Werkvertrages
 ergebe» Das habe das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen»
Diese Rüge ist nicht begründet.
Es geht hier nicht um die Präge, ob beim Werkvertrag der Besteller seine Pürsorgepflieht aus § 618 BGB im Verhältnis zu dem Unternehmer selbst abdingen kann» Jedenfalls ist ein Abdingen nicht möglich, soweit nach der oben angeführten Rechtsprechung der Werkbesteller gegenüber den abhängigen Arbeitnehmern des Unternehmers Pürsorge-pflichten im Sinne des § 618 BGB zu übernehmen hat. Insoweit muß die Vorschrift des § 619 BGB, nach der die in §618 festgelegten Pflichten nicht im voraus durch Vertrag auf gehoben oder beschränkt v/erden können, auch im Bereiche des Werkvertrages sinngemäß angewandt werden. Dazu zwingt der Zweck dieser Vorschriften, der dahin geht, die in abhängiger Arbeit Stehenden in größtmögliehern Umfang vor den Gefahren zu schützen, die ihre Verrichtungen für ihr Leben und ihre Gesundheit mit sich zu bringen pflegen. Dieser Gedanke erheischt auch dann Geltung, wenn jemand einen Vertrag schließt, nach dessen Inhalt ihm ein Arbeitserfolg durch die Tätigkeit abhängiger Arbeitnehmer seines Vertragsgegners zu erbringen ist. übernimmt es ein solcher Werkbestelier, zur Erreichung jenes Erfolges den Arbeitnehmern die nötigen Räume, Vorrichtungen und Geräte zur Verfügung zustellen, so müssen ihn deshalb auch die in § 618 BGB festgelegten Pürsorgepflichten unabdingbar treffen.
fi
 Angesichts dieser Rechtslage ist das Volbringen der Revision nicht erheblich»
Die Beklagte war hiernach den Arbeitern der Pirma 3 gegenüber verpflichtet, die Baustelle in sicherem Zustand zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung hat sie verletzt5 sie hat es unterlassen, die Beseitigung der Verminung zu veranlassen.
d)	Das Berufungsgericht sieht diese Unterlassung als ursächlich für den Unfall an. Hätten sich die zuständigen Beamten des fiefbauamts,so stellt das Berufungsgericht fest, an das Polizeipräsidium gewandt, dann wäre von diesem eine ordnungsgemäße und gründliche Untersuchung mit Minensuchgeräten vorgenommen und die Mine zuverlässig auf gespürt worden.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision richten sich gegen die tatsächlichen PestStellungen des Berufungsgerichts und können deshalb nicht berücksichtigt werden. Die Behauptung der Revision, eine Untersuchung mit Minensuchgeräten habe überhaupt nicht erfolgen können, weil solche Geräte nicht vorhanden gewesen seien und ihr Pinsatz verboten gewesen sei, ist neu. Sie steht auch im Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 3. April 1956, wonach zivile Dienststellen keine Minensuchgeräte hätten besitzen dürfen, dies vielmehr ausschließlich den Polizeidienststellen Vorbehalten gewesen sei. Damit hatte die Beklagte selbst zugestanden, daß die Polizeidienststellen solche Geräte besitzen und benutzen durften- Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ist auch die Pest Stellung zu entnehmen, daß das Polizeipräsidium solche Geräte entweder seihst besaß oder jedenfalls in der Lage war, sie sich zu beschaffen.
e)	pas Verschulden der Beklagten sieht das Berufungsgericht in folgendem* Das Tiefhauamt sei auf die Meldung des Poliers verpflichtet gewesen * seihst tätig zu werden, nämlich sich an das Polizeipräsidium (und nicht nur an eine untergeordnete Polizeidienststelle) zu wenden und von diesem eine Nachsuche und den Nachweis der Minenfreiheit zu verlangen* es hätte sich auch davon überzeugen müssen, daß diese Kachsuche nicht nur durch Befragung von Anwohnern; sondern auch mit Minensuchgeräten angestellt worden war, Daß das unterlassen worden sei; sei der Beklagten zu dem Verschulden anzurechnen.
Diese Ausführungen lassen keinen Irrtum erkennen§ sie stehen im Einklang mit den §§ 276, 278 BGB* Insbesondere ist damit, entgegen der Auffassung der Revision, die von dem Tiefhauamt der Beklagten verlangte Sorgfaltspflicht nicht überspannt worden, denn es handelte sich hier um eine außergewöhnlich schwere Gefahr, mit der gerechnet werden mußte und für deren Beseitigung die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Verantwortlichen nicht hoch
 genug gestellt werden können*
%
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die von der Beklagten benannten Zeugen über den Hergang der Untersuchungen durch die Polizei nicht vernommen, liegt neben der Sache, Auf diese Zeugen kommt es nicht an, denn der Schuldvorwurf, der von dem Berufungsgericht der Beklagten gemacht wird, besteht nicht darin, daß die Anwohner nicht ordnungsgemäß befragt worden sind, sondern ausschließlich darin, daß ein Nachsuchen mit Geräten nicht veranlaßt worden ist. Bin solches Nachsuchen war aber erforderlich und konnte durch Befragung der Anwohner nicht ei'setzt werden, zu demal es sich um Vorgänge handelte, die fast 10 Jahre zurücklagen»
»J ~
f)	Die Revision glaubt schließlich? die Beklagte könne den Haftungsausschluß der §§ 898- 899 RVO für sich in Anspruch nehmen, da sie in den fraglichen Pall eine einem Unternehmer ähnliche Stellung eingenommen habeDas steht im Widerspruch cu dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt, wonach es sich um einen Werkvertrag handelte, auf Grund dessen die Firma StflHHHHMls selbständige Unternehmerin die Durchführung der Arbeiten in eigener Regie über-j/ nommen hatte.* Auf Grund dieses Sachverhalts erscheint es aber nicht möglich? die Beklagte als einen dem Unternehmer | »'Gleichgestellten'» im Sinne des § 899 RVO anzusehenj die Be-> klagte ist vielmehr nicht anders ansusehen als jeder private Bauherr*
l
-*A
:4
3) Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuv/ei-sen, ohne daß es noch einex* Isntscheidung dex* von dem Berufungsgericht offen gelassenen Frage bedarf, ob die Beklag-te möglicherweise auch noch nach §§ 823, 319 89 oder § 831 BGB den verunglückten Arbeitern und ihren Hinterbliebenen schadensersatzpflichtig ist*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Glanzmann Rietschel Heiraann-frosien Dr* Winkelmann Brbel

*
i