* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Rach vorangegangener Ausschreibung und auf Grund eines spezifizierten Angebots der Klägerin bestellte die Beklagte bei dieser mit Schreiben vom 11. Die Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß sowohl in ihrem Bestellschreiben wie auch in der Auftragsbestätigung der Klägerin ein Pauschalbetrag von 1,800 II! Die Beklagte hat ferner hilfsv/eise die Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht mit die Klageforder urig übersteigenden Gegenforderungen wegen verspäteter und mangelhafter Lieferung geltend gemacht und dazu bemerkt, die Klägerin könne sich nicht auf das in ihren Lieferungsbedingungen enthaltene Aufrectanungsverbot berufen, weil für alle Arbeiten ihre - der Beklagten - Einkaufsbedingungen zugrunde zu legen seien» wie sich aus ihrer Ausschreitung ergehe, aus Gründen der Kostenersparnis die in ihrem Werk erforderlich werdenden Montagearbeiten selbst auszuführen0 Per verhältnismäßig niedrige Pauschalbetrag von le80O DM habe daher nur die Montagearbeiten umfaßt, die im Werk der Klägerin an der Kesselanlage hätten vorgenommen werden können» Pie Arbeiten deren Bezahlung die Klägerin mit der Klage verlange, seien daher gesondert zu bezahlen« Pie Beklagte habe sie mündlich oder telefonisch besonders bestellt und den darüber erteilten Auftragsbestätigungen der Klägerin nicht widersprochen» Pie tatrichterliche Yertragsauslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden» Sie bindet daher das Revisionsgericht Per Hinweis der Revision, die Klägerin habe behaupten und beweisen müssen, daß die Zusatzaufträge nicht von dem Hauptauftrag erfaßt worden seien,trifft zu» Pas Berufungsgericht hat aber den dahingehenden Beweis als erbracht angesehen. 1o Mit Recht hat das Berufungsgericht gegenüber den Einzelangaben in den Rechnungen der Klägerin ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten als zu demutbar und erforderlich angesehene 2. Dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutnch-ten brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgen» Es konnte dieses schon deshalb als unbrauchbar ansehen, weil es nicht alle von der Klägerin ausgeführten Arbeiten berücksichtigt hat. 4.Auch die Ausführungen der Berufungsbegründung, auf die die Revision hinweist, enthalten insgesamt kein substantiiertes Bestreiten, aus dem eine bestimmte Stellungnahme zu den einzelnen Ansätzen der Klagerechnungen entnommen werden könnte» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen» 5. Einer solchen bedurfte es auch nicht zur Klärung der Rechtsfrage, ob gewisse Arbeiten mit dem Hauptauftrag ’’etwas zu tun hatten oder nicht’’» Bas Berufungsgericht hat insoweit, wie bereits erörtert, die erforderlichen Feststellungen auf Grund des Schriftwechsels und der Beweisaufnahme getroffen. Die Aufrechnung der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, weil in den Lieferungsbedingungen der Klägerin ein Aufrechnungsverbot enthalten sei. Marz 1963, in dem sie ihre Einkaufsbedingungen als maß gebend bezeichnet habe, nicht mehr widersprochen habe, seien diese hinsichtlich des Hauptauftrages auf Lieferung der Kesselanlage zugrunde zu legen. Eine Vereinbarung, daß die Einkaufsbedingungen der Beklagten auch für die Zusatzaufträge gelten sollten, sei nicht zustande gekommen. auch, v/ie das Berufungsgericht annimmt, zu dem feil an die Einzelheiten der in Betracht kommenden Zusatzaufträge bei Abschluß des Hauptvertrages noch nicht gedacht haben mag. Unter diesen Umständen kann die vom Berufungsgericht vorgenommene verschiedene Behandlung des Hauptvertrages und der Zusatsaufträge hinsichtlich der maßgebenden Geschäftsbedingungen rechtlich nicht gebilligt worden, 2, Die rechtlichen Eolgen des Schweigens eines Vertragsteils auf Erklärungen des anderen sind insbesondere danach zu beurteilen, welche Bedeutung der andere feil dem Schweigen nach freu und Glauben und nach der Verkehrssitte den gesamten Umständen nach beimessen mußte (BM Hr. 6 zu § 150 BGB), Der Bundesgerichtshof bat mehrfach ausgesprochen, derr. Es bestehen keine Bedenken,diesen Grundsatz hier anzu-wenden, auch wenn es sich bei den Auftragsbestätigungen der Klägerin nicht um Bestätigungsschreiben im eigentlichen Sinne handeln, sondern die Klägerin mit ihren Schreiben erst mündliche Vertragsangebote der Beklagten angenommen haben sollte« Entscheidend muß demgegenüber sein* daß die Beklagte, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt* eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hatte, sie lege Y/ert darauf, nur zu ihren eigenen Geschäftsbedingungen Verträge abzuscbließen. Von Bedeutung ist hier ferner, daß der Hinweis der Klägerin auf ihre Geschäftsbedingungen in den verschiedenen Schreiben, mit denen sie die Zusatzaufträge bestätigte, nur in Worten zu dem Ausdruck kam, die auf dem benutzten Formular vorgedruckt waren, während die Beklagte den Willen, daß ihre Einkaufsbedingungen gelten sollten, in ihrem Schreiben vom 4. 4. Hiernach kommt dem Schweigen der Beklagten auf die Auftragsbestätigungen der Klägerin mit den vorgedruckten Hinweisen auf ihre Lieferungsbedingungen nicht die ihm vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung zu. Bas angefochtene Urteil ist vielmehr nach den vorstehenden Ausführungen im Kostenpunkt und insoweit aufzubeben, als es der Beklagten die Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenforderungen bis zur Höhe der Klageforderung versagt hat.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 150 BGB
übrigBerufungsgerichtZusatzaufträgeArbeitSchreibenKlägerinEinkaufsbedingungenRevision

Volltext der Entscheidung

B UNDESGERICHTSHOF
tv
V.J
IM NAMEN DES VOLKES
XI005Z68
URTEIL
Verkünde! anr»
18 „ Dezember 196 H or n ,
J u s t i zh n up t li e k r c
«la Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firme	Werke	WfBBB	GmbH, Gi
 vertreten durch den Geschäftsführer W<
Beklagten, Berufungsklägerin, An-acblußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
" Prozcßbevollrnaebtigter: Rechtsanv/alt Br,
 gegen
die Firma	Industrieanlagen	GmbH,	B(__
J®Jp^-R^BBPStraße 4tß, vertreten durch den Ge-s cb äftsfübr er
- Prozeßbevollmächtigtc
 Klägerin, Berufungsbeklagte, An-scblu8berufungsklägerin und Revis ionsbeklagte,
 Re cb t s a nv/äl t e Prof und Br,
 Br
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Finke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 24. Januar 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagten die Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenforderungen versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Rach vorangegangener Ausschreibung und auf Grund eines spezifizierten Angebots der Klägerin bestellte die Beklagte bei dieser mit Schreiben vom 11. Februar 1963 einen uR^BU,,-i;inflamrflrohr-Rauchrohr-Dreisugdampfkessel zu dem Gesamtpreis von 85.033 DM. In der in dem Schreiben angeführten Aufgliederung des Gesamtpreises ist ein Betrag von 1.800 DM für "Montage des angebotenen lieferumfango" enthalten.
 
In dem Schreiben heißt es weiter
fIm übrigen gelten unsere Einkaufsbedingungen«.
Gemäß Vereinbarung mit Ihrem Herrn Ober-Ing. 00^ übernehmen Sie im Rahmen dieses lieferungs-Programins die Planung des gesamten Projektes inel. V/asseraufbereitungsanlage und erklären Sie sich bereit, gegebenenfalls Peile der Aufbereitungsanlage sowie Rohr-Verlegungsarbeiten mit zu übernehmen wobei zusätzliche Preise vereinbart werden.”
Pie Klägerin bestätigte am 28. Februar 1963 auf vorgedrucktem Formular die Bestellung ,!unter Zugrundelegung unserer umstehenden allgemeinen lieferungsbedingungen” . Biese gelten nach ihrer Ziffer 1 auch ”für V/erklieforungen und Arbeitsauftrag” und schließen unter der Ziffer 12 ”jegliche Aufrechnung und Zurückhaltung” gegen die Ansprüche der Klägerin aus.
Pie Beklagte schrieb der Klägerin am 4. März 1963 u.;
”Im übrigen machen v/ir Sie darauf aufmerksam, daß -wie bereits mitgeteilt - für die Geschäftsabwickluib unsere Einkaufsbedingungen zugrunde liegen«,”
Piese Einkaufsbedingungen der Beklagten enthalten u.a. die Bestimmung: ”Bie dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Lieferungsbedingungen den Lieferers finden für unsere Aufträge koine Anv/endung* Eigentumsvorbebalt lehnen wir ab”«
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Bezahlung von Montagereebnungen im Gesamtbetrag von 30.359>82 PK nebst Zinsen begehrt. Sie hat vorgetragen, sie habe die diesen Rechnungen zugrunde liegenden Arbeiten nicht ”im Rahmen der gelieferten Kesselanlage” er-
- 4
bracht, es handele sich vielmehr um zusätzliche Bestei-lungen der Beklagten»
Die Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß sowohl in ihrem Bestellschreiben wie auch in der Auftragsbestätigung der Klägerin ein Pauschalbetrag von 1,800 II! für die Kosten der Montage vorgesehen sei. Damit seien auch die mit der Klage geltend gemachten Arbeiten abgegolten . Die Beklagte hat ferner hilfsv/eise die Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht mit die Klageforder urig übersteigenden Gegenforderungen wegen verspäteter und mangelhafter Lieferung geltend gemacht und dazu bemerkt, die Klägerin könne sich nicht auf das in ihren Lieferungsbedingungen enthaltene Aufrectanungsverbot berufen, weil für alle Arbeiten ihre - der Beklagten - Einkaufsbedingungen zugrunde zu legen seien»
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, der Klägerin 29,110,28 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuv/eisen.
Ents che idungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat auf Grund des Sehr if tv/och-
sels der Parteien und der Beweisaufnahme festgestellt, es
5 -
sei der ausdrückliche Wille der Beklagten gewesen., wie sich aus ihrer Ausschreitung ergehe, aus Gründen der Kostenersparnis die in ihrem Werk erforderlich werdenden Montagearbeiten selbst auszuführen0 Per verhältnismäßig niedrige Pauschalbetrag von le80O DM habe daher nur die Montagearbeiten umfaßt, die im Werk der Klägerin an der Kesselanlage hätten vorgenommen werden können» Pie Arbeiten deren Bezahlung die Klägerin mit der Klage verlange, seien daher gesondert zu bezahlen« Pie Beklagte habe sie mündlich oder telefonisch besonders bestellt und den darüber erteilten Auftragsbestätigungen der Klägerin nicht widersprochen»
Pie tatrichterliche Yertragsauslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden» Sie bindet daher das Revisionsgericht Per Hinweis der Revision, die Klägerin habe behaupten und beweisen müssen, daß die Zusatzaufträge nicht von dem Hauptauftrag erfaßt worden seien,trifft zu» Pas Berufungsgericht hat aber den dahingehenden Beweis als erbracht angesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob man diese Zusatzaufträge auch als “Eolgeaufträgeu bezeichnen kann« Pas Berufungsgericht konnte jedenfalls mit der von ihm gegebenen rechtsirrtumsfreien Begründung die Zahlungc-pflicht der Beklagten bejahen»
II.
Soweit die Beklagte die Höbe der Klagerechnungen beanstandet hat, hat das Berufungsgericht ihr Bestreiten als nicht hinreichend substantiiert bezeichnet»
Pie dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben
 keinen Erfolg.
 
1o Mit Recht hat das Berufungsgericht gegenüber den Einzelangaben in den Rechnungen der Klägerin ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten als zu demutbar und erforderlich angesehene
2. Dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutnch-ten	brauchte	das	Berufungsgericht	nicht	zu
 folgen» Es konnte dieses schon deshalb als unbrauchbar ansehen, weil es nicht alle von der Klägerin ausgeführten Arbeiten berücksichtigt hat.
3° Soweit die Beklagte geltend machen wollte, Arbeiten, die die Klägerin bezahlt verlangt, seien von ihren - der Beklagten - eigenen Leuten geleistet worden, wäre es ebenfalls ihre Sache gewesen, das spezifiziert darzulegeno
4.	Auch die Ausführungen der Berufungsbegründung, auf die die Revision hinweist, enthalten insgesamt kein substantiiertes Bestreiten, aus dem eine bestimmte Stellungnahme zu den einzelnen Ansätzen der Klagerechnungen entnommen werden könnte» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen»
5.	Einer solchen bedurfte es auch nicht zur Klärung der Rechtsfrage, ob gewisse Arbeiten mit dem Hauptauftrag ’’etwas zu tun hatten oder nicht’’» Bas Berufungsgericht hat insoweit, wie bereits erörtert, die erforderlichen Feststellungen auf Grund des Schriftwechsels und der Beweisaufnahme getroffen.
Do Auch soweit sie übermässigen Zeitaufwand geltend machen will, hätte die Beklagte das im einseinen darlegen können und müssen. Nur dann hätte das Berufungsgericht dazu Stellung nehmen müssen. Dieses hat dazu im übrigen ohne Hechtsirrtum bemerkt, die Beklagte habe es selbst in der Hand gehabt, etwaige ungerechtfertigte Verzögerungen bei den in ihrem Werk ausgeführten Arbeiten der Monteure der Klägerin rechtzeitig zu rügen, eine nachträgliche Prüfung könne nur im Wege einer Schätzung zu annähernden Ergebnissen führen? der Abstand zwischen der von dem Gutachter der Beklagten geschätzten Arbeitsleistung zu den von der Beklagten verlangten Rechnungsbeträgen sei nicht so erheblich, dai3 darauf der Verdacht eines übermässigen Zeitaufwandes gestützt werden könnte.
7. Auch die hier nicht behandelten Verfahrensrügen der Revision, insbesondere diejenigen aus § 139 ZPO greifen nicht durch.
III.
Die Aufrechnung der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, weil in den Lieferungsbedingungen der Klägerin ein Aufrechnungsverbot enthalten sei.
Zu der Frage, welche Geschäftsbedingungen hier anzuwenden sind, hat es ausgeführt:
Da die Klägerin dem Schreiben der Beklagten vom 4. Marz 1963, in dem sie ihre Einkaufsbedingungen als maß gebend bezeichnet habe, nicht mehr widersprochen habe, seien diese hinsichtlich des Hauptauftrages auf Lieferung der Kesselanlage zugrunde zu legen. Dagegen sei es hinsichtlich der Zusatzaufträge, die Gegenstand der Klage
 seien, zur Vereinbarung der Lieferungsbedingungen der Klägerin gekommen. Die Klägerin babe insoweit die mündlichen oder telefonischen Bestellungen der Beklagten schriftlich bestätigt und dabei jeweils auf ihre Lieferungsbedingungen Bezug genommen. Die Beklagte habe den nicht v/idersprochen.
Eine Vereinbarung, daß die Einkaufsbedingungen der Beklagten auch für die Zusatzaufträge gelten sollten, sei nicht zustande gekommen. Das von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 4. März 1963 gebrauchte Wort ’’Geschäftsabwicklung" sei nicht so eindeutig, daß es zwangsläufig alle nur irgendwie mit der Kessellieferung zusammenhängenden Arbeiten der Klägerin umfasse.
Der Beklagten sei daher gemäß der Ziffer 12 der Lieferungsbedingungen der Klägerin die Aufrechnung mit Gegenforderungen versagt.
Insoweit hat die Revision Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind mit den sich aus den §§ 133? 157 BGB ergebenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht vereinbar.
I. Es ist zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß es sich bei den Zusatzaufträgen um gegenüber dem Hauptvertrag rechtlich selbständige Bestellungen handelte. Andererseits ist aber ein enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Hauptvertrag und Zusatzaufträgen nicht zu verkennen. In dem Bestellschreiben der Beklagten war schon von solchen Zusatzaufträgen die Rede, wenn man
 
auch, v/ie das Berufungsgericht annimmt, zu dem feil an die Einzelheiten der in Betracht kommenden Zusatzaufträge bei Abschluß des Hauptvertrages noch nicht gedacht haben mag.
Unter diesen Umständen kann die vom Berufungsgericht vorgenommene verschiedene Behandlung des Hauptvertrages und der Zusatsaufträge hinsichtlich der maßgebenden Geschäftsbedingungen rechtlich nicht gebilligt worden,
2, Die rechtlichen Eolgen des Schweigens eines Vertragsteils auf Erklärungen des anderen sind insbesondere danach zu beurteilen, welche Bedeutung der andere feil dem Schweigen nach freu und Glauben und nach der Verkehrssitte den gesamten Umständen nach beimessen mußte (BM Hr. 6 zu § 150 BGB), Der Bundesgerichtshof bat mehrfach ausgesprochen, derr. Schv/eigen auf ein Bestätigungsschreiben komme keine rechtliche Bedeutung zu, v/enn dieses von dem, was besprochen und abgemacht war, so erheblich abweichej, daß der Absender nach freu und Glauben nicht annchmen konnte, der Empfänger werde die Abweichung hinnehmen (BGHZ 7, 190; 40, 44 und neuerdings das Urteil des VI, Zivilsenats in Betrieb 1969, 2172),
Es bestehen keine Bedenken,diesen Grundsatz hier anzu-wenden, auch wenn es sich bei den Auftragsbestätigungen der Klägerin nicht um Bestätigungsschreiben im eigentlichen Sinne handeln, sondern die Klägerin mit ihren Schreiben erst mündliche Vertragsangebote der Beklagten angenommen haben sollte«
3» Hier hat das Berufungsgericht dem Ausdruck "Geschäftsabwicklung11 im Schreiben der Beklagten vom
10
4* März 1963 eine ihm bei Berücksichtigung des § 133 BGB nicht zukommende Bedeutung beigelegt. Entscheidend muß demgegenüber sein* daß die Beklagte, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt* eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hatte, sie lege Y/ert darauf, nur zu ihren eigenen Geschäftsbedingungen Verträge abzuscbließen.
Von Bedeutung ist hier ferner, daß der Hinweis der Klägerin auf ihre Geschäftsbedingungen in den verschiedenen Schreiben, mit denen sie die Zusatzaufträge bestätigte, nur in Worten zu dem Ausdruck kam, die auf dem benutzten Formular vorgedruckt waren, während die Beklagte den Willen, daß ihre Einkaufsbedingungen gelten sollten, in ihrem Schreiben vom 4. März 1963 nochmals besonders hervorgehoben hat. Mit Recht ist im Schrifttum die Ansicht vertreten worden, daß die Bedeutung vorgedruckter Vermerke in Formularen in solchen Fällen hinter derjenigen vorangegangener abweichender individueller Absprachen zurücktreten müsse (vgl. dazu RGRK zu dem HGB § 346 Anra. 16 h und 17 a und d sowie Schlegelberger Kommentar zu dem HGB § 346 Anm.
81, 88). Der Bundesgerichtshof hat in LM Hr. 2 zu § 150 BGB ausgesprochen, wenn der Besteller auf seine Einkaufsbedingungen verwiesen und erklärt habe, abweichende Bedingungen sollten nur gelten, wenn sie von ihm schriftlich anerkannt würden, so genüge es nicht, wenn der Lieferer in seiner Annahmeerklärung nur allgemein einfüge, im übrigen sollten seine allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten; aus dem Schweigen des Bestellers sei in einem solchen Falle keine Zustimmung zur Anwendung der Geschäftsbedingungen des Lieferers zu entnehmen. Der vorliegende Fall liegt ganz ähnliche
XI
4. Hiernach kommt dem Schweigen der Beklagten auf die Auftragsbestätigungen der Klägerin mit den vorgedruckten Hinweisen auf ihre Lieferungsbedingungen nicht die ihm vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung zu.
Die Klägerin durfte nach dem vorangegangenen Verhalten der Beklagten nicht ohne weiteres annehmen, diese sei hinsichtlieh der Zusatzaufträge anders als bei dem Haupt auftrag mit der Anwendung der Lieferungsbedingungen der Klägerin einverstanden. Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob für die Zusatzaufträge ebenso wie für den Hauptauftrag die Einkaufsbedingungen der Beklagten gelten» Jedenfalls sind bei der hier gegebenen Sachlage insoweit nicht die Lieferungsbedingungen der Klägerin maßgebend.
5o Es braucht hiernach auf den weiteren Vortrag der Revision, die Beklagte habe die Auftragsbestätigungen der Klägerin nicht widerspruchslos hingenommen, nicht mehr eingegangen zu werden. Bas angefochtene Urteil ist vielmehr nach den vorstehenden Ausführungen im Kostenpunkt und insoweit aufzubeben, als es der Beklagten die Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenforderungen bis zur Höhe der Klageforderung versagt hat. Die Sache ist in diesem Umfang
 zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen, das die Prüfung der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen nachzuholen haben wird. Im übrigen ist die Revision als unbegründet zurückzuv/eisen.
Glanzmann	Rietsehel	Meyer
 Pinke
Schmidt