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BGH

Gericht: BGH

Oktober I960 kündigte der Beklagte den Vertrag mit der Begründung, daß der vom Kläger erreichte Umsatz an Gitterträgern nicht genüge. April 1961 nicht aufgelöst worden sei, hilfsweise, daß der zwischen den Parteien am 8.November 1958 geschlossene Vertrag noch bestehe (Schriftsatz vom 16. Er habe, obwohl er hierzu nicht verpflichtet gev/esen wäre, bei der Polizei Angaben und sich dabei den von dem Anzeigeerstatter erhobenen Vorwurf des Betrugs zu eigen gemacht. Auch habe er, obwohl das angesichts des nach seiner Meinung noch fortbestehenden Vertragsverhältnisses von ihm hätte erwartet werden können, den Beklagten von dem gegen ihn eingelei-teton Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis gesetzt, vielmehr "hinter dessen Rücken" gehandelt. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so stark erschüttert worden, daß dem Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr hätte zugemutet werden können. Das Berufungsgericht stellt ein rechtswidriges und, soweit erkennbar, auch schuldhaftes Verhalten dos Klägers fest, das den Beklagten zur Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt habe. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß der Kläger die Anzeige nicht erstattet hat und sogar, -wie er behaupt etr gegen eine Anzeigeerstattung gewesen ist. Daß der Kläger von seinem Auesagever-weigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, kann ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Es kann auch nicht als rechtswidrig angesehen werden, daß der Kläger bei seiner Vernehmung einen (wie er behauptet, ursprünglich nicht für die Polizei bestimmten) schriftlichen Bericht zu den Akten gegeben Für den Vorwurf des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich ä&^lßegen den Beklagten erhobene und ungerechtfertigte Beschuldigung des Betrugs zu eigen gemacht, fehlt es in dem angefochtenen Urteil an einer näheren Begründung. Der Umstand, daß das Strafverfahren gegen den Beklagten eingestellt worden ist, schließt noch nicht aus, daß der Kläger ohne Verschulden der Auffassung sein konnte, durch den Beklagten vertragsv/idrig geschädigt worden zu sein, so insbesondere dadurch, daß dieser unstreitig die ursprünglich vorgesehenen und von ihm versprochenen Bankbürgschaften nicht beigebracht hat. 3.) Das angefochtene Urteil kann deshalb mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Möglicherweise könnten jedoch die Gesamtuxnstände ergeben, daß auch dann, v/enn dem Kläger ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht zur Last gelegt werden kann, dem Beklagten dennoch nicht mehr zugemutet werden konnte, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten. Dabei wird im vorliegenden Falle auch zu berücksichtigen sein, daß der Beklagte dem Kläger am.13* Oktober I960, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, unberechtigt gekündigt hat und dies möglicherv/eise für die Würdigung des Verhaltens des Klägers erheblich sein könnte. 4.) Das angefochtene Urteil ist deshalb im Kostenpunkt und insoweit, als zu dem Nachteil des Klägers entschieden worden ist, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 628 BGB
vertragenPolizeirechtswidrigBerufungsgerichtKündigungKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

2072 075 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vii 2R_75/6£	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8. Januar 1968 Horn, Justiz-hauptsekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Max K iMBBstraße flP,
xn
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Dipl.-Ingenieur Herbert A b. SflHH^Östdrreich,
 xn
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeß^evollmächtigter: Rechtsanv/alt
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr0 Heimann-Trosien, Riet-schel, Dr. Vogt und Dr, Finke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers v/ird das den Parteien am 18. März 1965 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichte in München im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
In diesem Umfang v/ird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Ta t b e s t a n d :
Der Beklagte ist Erfinder eines Stahlgitterträgersystems für Geschoß- und Dachdecken aus Beton. Am 8. November 1958 vereinbarte er mit dem Kläger, daß dieser den Vertrieb der Träger in der Bundesrepublik übernehmen und die noch zu werbenden Lizenznehmer unter Einschaltung einer dritten Firma mit dem erforderlichen Material versorgen solle. In § 10 dieses Vertrags war bestimmt, daß er nur bei höherer Gewalt und bei Nichteinhaltung der Vertragspflichten gekündigt werden könne.
 
Mit Schreiben vom 13. Oktober I960 kündigte der Beklagte den Vertrag mit der Begründung, daß der vom Kläger erreichte Umsatz an Gitterträgern nicht genüge.
Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag, festzustollen, daß der Vertrag vom 8. November 1958 durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden sei.
Mit Schriftsatz vom 6. März 1961 stützte der Beklagte seine Kündigung auch darauf, daß im Januar 1961 der Bücherrevisor des Klägers,	gegen ihn Strafanzeige wegen
 Betrugs erstattet und daß sich der Kläger zu dem Nachteil des Beklagten an diesem gegen ihn eingeleiteten (und inzwischen eingestellten) Ermittlungsverfahren beteiligt habe. Mit Schreiben vom 17. April 1961 hat er dem Kläger aus diesem Grunde nochmals ausdrücklich gekündigt.
Bas Landgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger zuletzt beantragt, festzustellen, daß das Vertragsverhältnis durch die Kündigungen vom 13. Oktober I960 und vom 6. März/17. April 1961 nicht aufgelöst worden sei, hilfsweise, daß der zwischen den Parteien am 8.November 1958 geschlossene Vertrag noch bestehe (Schriftsatz vom 16. April 1964)i
Bas Oberlandesgericht hat festgestellt,daß der Vertrag vom 8. November 1958 durch die Kündigung vom 13* Oktober I960 nicht aufgelöst worden ist. Im übrigen hat es die Klage als unbegründet abgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge, sov/eit sie abgewiesen worden sind, weiter. Ber Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
 
//
Entscheidungsgründe:
1.	) Da der Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat sich das Revi3ionsgericht nur noch mit der Präge zu befassen, ob das Vertragsverhältnis durch die Kündigung vom 6. März/17. April 1961 aufgelöst worden ist.
Das Berufungsgericht hat das bejaht. Es ist der Auffassung, daß sich der Kläger, wenn er auch die Anzeige nicht selbst erstattet habe, nicht nur auf die Rolle eino3 Zeugen beschränkt habe. Er habe, obwohl er hierzu nicht verpflichtet gev/esen wäre, bei der Polizei Angaben und sich dabei den von dem Anzeigeerstatter erhobenen Vorwurf des Betrugs zu eigen gemacht. Auch habe er, obwohl das angesichts des nach seiner Meinung noch fortbestehenden Vertragsverhältnisses von ihm hätte erwartet werden können, den Beklagten von dem gegen ihn eingelei-teton Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis gesetzt, vielmehr "hinter dessen Rücken" gehandelt. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so stark erschüttert worden, daß dem Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr hätte zugemutet werden können.
2.	) Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers sind begründet.
a)	Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler deutsches Recht angewandt. Mit der Revision wird das auch nicht beanstandet.
b)	Nach § 10 des Vertrags konnte eine Kündigung nur auf höhere Gewalt oder Nichteinhaltung der Vertragsverpflichtungen gestützt werden. Das schließt aber nicht aus, daß auch andere Vorkommnisse als wichtiger Grund- zur Kün-
 
digung gewertet werden können. Denn das Kündigungsrocht aus wichtigem Grund kann, insbesondere bei langfristigen Verträgen, nicht - jedenfalls nicht generell -abbedungen werden.
x. Das Berufungsgericht stellt ein rechtswidriges und, soweit erkennbar, auch schuldhaftes Verhalten dos Klägers fest, das den Beklagten zur Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt habe.
Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß der Kläger die Anzeige nicht erstattet hat und sogar, -wie er behaupt etr gegen eine Anzeigeerstattung gewesen ist. Ferner ist davon auszugehen, daß er bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei keine unrichtigen' Angaben gemacht hat. Dann kann seine Aussage aber auch nicht als rechtswidrig, viel weniger als schuldhaft angesehen werden. Daß der Kläger von seinem Auesagever-weigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, kann ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Selbst wenn er, wozu eine Feststellung des Berufungsgerichts fehlt, hierüber Bescheid gewußt haben sollte, hätte er jedenfalls damit rechnen müssen, daß die Staatsanwaltschaft aller Wahrscheinlichkeit nach seine richterliche Vernehmung veranlaßt hätte, bei der ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden, daß also eine Aussageverweigorung bei der Polizei dem Beklagten letzten Endes keinen Nutzen gebracht hätte. Es kann auch nicht als rechtswidrig angesehen werden, daß der Kläger bei seiner Vernehmung einen (wie er behauptet, ursprünglich nicht für die Polizei bestimmten) schriftlichen Bericht zu den Akten gegeben
 
A
hat. Ebenso/'^/ar es rechtswidrig, daß er den Beklagten von dem gegen ihn schwebenden Verfahren nicht unterrichtet hat. Da3 mußte trotz des bestehenden Vertragsver-hültnisses seiner freien Entscheidung überlassen bleiben, zu demal er sich durch eine solche Unterrichtung möglicher-v/eise dem Verdacht einer strafbaren Begünstigung ausgesetzt hätte.
Für den Vorwurf des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich ä&^lßegen den Beklagten erhobene und ungerechtfertigte Beschuldigung des Betrugs zu eigen gemacht, fehlt es in dem angefochtenen Urteil an einer näheren Begründung. Der Umstand, daß das Strafverfahren gegen den Beklagten eingestellt worden ist, schließt noch nicht aus, daß der Kläger ohne Verschulden der Auffassung sein konnte, durch den Beklagten vertragsv/idrig geschädigt worden zu sein, so insbesondere dadurch, daß dieser unstreitig die ursprünglich vorgesehenen und von ihm versprochenen Bankbürgschaften nicht beigebracht hat. So gesehen hätte es einer näheren Darlegung bedurft, inwiefern der Kläger in vorwerfbarer Weise den Beklagten bei seinen Aussagen vor der Polizei belastet hat.
3.) Das angefochtene Urteil kann deshalb mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
Möglicherweise könnten jedoch die Gesamtuxnstände ergeben, daß auch dann, v/enn dem Kläger ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht zur Last gelegt werden kann, dem Beklagten dennoch nicht mehr zugemutet werden konnte, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten.
Denn die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisscs aus wichtigem Grunde setzt nicht notwendig ein vertragsv/id-
 
riges und schuldhaftes Verhalten des Kündigung3gegners voraus. Die Kündigung könnte dann trotzdem gerechtfertigt sein, allerdings mit anderen Rechtsfolgen, so insbesondere hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche, als im Falle einer Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens (vgl. dazu auch die §§ 89 a Abs. 2, 89 b Abs. 3 S. 2 ZHGB und § 628 BGB).
Die hierzu erforderlichen Feststellungen sind jedoch von Tatrichter zu treffen. Dabei wird im vorliegenden Falle auch zu berücksichtigen sein, daß der Beklagte dem Kläger am.13* Oktober I960, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, unberechtigt gekündigt hat und dies möglicherv/eise für die Würdigung des Verhaltens des Klägers erheblich sein könnte.
4.) Das angefochtene Urteil ist deshalb im Kostenpunkt und insoweit, als zu dem Nachteil des Klägers entschieden worden ist, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Vogt	Finke