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BGH · VII ZR 75/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 75/63

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisioiisbeklagte,■ - Rroseilbevollmächtigter: Rechtsanwalt bat der VIIo Zivilsenat des Bundesgeriehtshots auf die mündliche Verhandlung vom 26» lovember 1964 unter Mitwirkung der. Die Revision des .Klägers, gegen'das Urteil''des 2» zivil senate .dostKammergericbts vom 7 8o Februar 1963 wird suruckgewiesen» Die Beklagte hat sich ma„ darauf'berufen, der gegen erhobene Anspruch sei nach § 26 HOB verjährte Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte ab ge-v'ießciu In Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, die Be-Blagte zur Zahlung von 9»400 DM nebst Binsen abzüglich in-'’■ 'tJ”tuchen von Kl-" noch gezahlter 1.300 DM zu verurteilen. Klager hat die 1.3C0 DM auf die Hauptforderung verrechnet -Mt Hoho' dieses Betrages haben die Parteien den Rechtsstreit v: in der Hauptsache für erledigt erklärt. : dagegen ein, daß daa Berufungsgericht die VerRührung des Anspruchs gegen dem früheren Pirfeeninhaber X'. da der Klager das Darlehen gegenüber dem Irb-k lasser vorher nicht gekündigt -hübe und der Anspruch'' auf .Sack-: Zahlung gegen den Erblasser daher nicht vor dem Prozeß fällig geworden sei ( § 26 Ab©.* 2 Satz 2 Hö-B) ° k Das Berufungsgericht ist anderer Ansicht, Es; erblickt;, eine .Kündigung in dem Schreiben des .Klägers an den Erblasser vom. v Rückzahlung des Darlehens nach § 609 Abs,;2 BGB seit dem 15a August 1952 fällig sei, Ks führt aus, in dom Schreiben von 15o Mai 1952 habe der Kläger zwar nicht den Ausdruck "Kündigung’1 gebraucht. Der Brief enthalt© aber die Aufforderung zur Rückzahlung und lasso keinen Zweifel daran, daß ;v der Kläger die Darlehens summe ■■ zurückhaben wollte. Mai 1952 eine Kündigung daröt eilt, ist eine Frage der Auflegung, die dem latriehter obliegt und vom Revisionogericht nur beschränkt nachgepruft v;erden, komic k v Die Revision greift die Auslegung atu Sie beruft sich...:; darauf, daß nach der Rechtsprechung den Bundesarbeitsgericnts (BB I960, 1060) die Kündigung eines Arbeitsvertragc, bei der. der Schreiben den Erblasser um geeignete Vorschläge über Rückzahlung und Verzinsung gebeten«, Damit habe er nicht den tilleni: geäußert, das Darlehen zu dem 15» August 1952 fällig zu mefit; ; 1-vielmehr habe er eine Vereinbarung Uber den Fälligkeitstermin ; in Aussicht gestellt« Eine wirksame Kündigung liege daher nicht vorö Für eine Kündigung nach '§ 609 BGB genügt, daB: der 'rille zu dem Ausdruck kommt, das Rechtsverhältnis zu beenden (R.G JW 1919? Rai 1952 enthaltene Aufforderung, geeignete Vorschläge für Rückzahlung und Verzinsung zu unterbreiten, zwingt nicht dazu, eine Kündigung zu verneinen. begehren zu schaffen, mußte der Kläger zunächst einmal die Fälligkeit durch Kündigung herbeifUhren« nie Bitte um Vorschläge für die Rückzahlung kann dahin gedeutet werden, daß der Gläubiger geneigt sei, über eine Rückzahlung des gekündigten Darlehens in Raten zu verhandeln« Der Parteivortrag A ergibt indessen nicht, daß darüber in der Folge etwas, vereinbart v,'orden ist« Auch die Aufforderung, einen Vorschlag über die Verzinsung zu machen, hindert .nicht,, in dein Schreiben eine -Kündigung zu sehen« Sie zielt, wie das.Schreiben erkennen läßt, in erster Xirde auf Verzinsung für die zurück-: liegende Zeit, da der Kläger überhaupt noch keine Zinsen i erhalten hatte. Auch soweit sich das Schreiben.auf zukünftige • Verzinsung bezieht, ist nicht ersichtlich, weshalb das gegen den Rillen des Klägers sprechen müßte, die Fälligkeit des / Rückzahlungsanspruchö in der gesetzlichen Frist herbeizu-fähren« 30 Vahren, gelten, und zwar auch dann, wenn daneben die Voraussetzungen der handelsrechtlichen Haftung: des 'Erwerbers,, gegeben sind (RGB.K BGB, 2. 20 Das Berufungsgericht hat sich nicht damit belaßt, ob :, der Erwerber des Handelsgeschäfts, Kl? Kl' getroffenen Abmachungen als Schuldbeitritt aufiufessen sind, könnte nur auf Grund tat-' u' richterlicher Würdigung entschieden-werden» Eine solche enthält das angefochtene Urteil nicht„ Des Bevisionsgerichi ist; sie versagt. Eintragung im Handelsregister oder handelsübliche Bekannt-' machung ausgewiesenen neuen Geschäftsinhaber halten soll, v;erm er den Anspruch später als .5 Jahre nach diesen Ereignissen gerichtlich geltend machte Der Grund für diese Regelung ist einmal darin zu finden, daß dem Gläubiger eine kürzere V er Währung seiner Forderung gegen den Veräußerer deshalb zugemutet werden kann, weil ihm das Gesetz eine Forderung gegen einen neuen Schuldner, den f Erwerber, verschafft (EGErC BGB § 26 Ancm I; Schlegelberger f V 26 Karidziff „ 1) „ ' spräche gegen den Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft aus Gesellschaftsverbindliehkeiter in 5 Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft oder nach, dem Ausscheiden des Gesellschafters, Dieser Schutz des Gesellschafters rechtfertigt sich daraus, daß"er nach Ablauf von 5 Jahren davon aus gel;en darf, die in Geschäft . Es ist nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gerechtfertigt , den Veräußerer dieses Schutzes zu berauben, werm neben dor gesetzlichen Haftung des Erwerbers aus § 25 HGB ... noch eine solche aus einem Schuldboitritt begründet wird« Ideas Haftung stimmt inhaltlich mit der aus dem § 25 HGB, der die V/irkungen eines Schuldbeitritts hat (Pisko aaO S. Palle zugenutet werden könnte, bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den früheren Inhaber die Prist von 5 «Jahren einzuhalten, und warum der Entschluß des Gläubigers, gegen, den Veräußerer vorzugehen, P dadurch beeinflußt werden sollte, daß der Erwerber nicht nur e aus § 25 HGB, sondern dazu auch aus Schuldbeitritt haftet., Pas gilt um so mehr, als der Schuldbeitritt zwischen dem alten; und den neuen Schuldner vereinbart werden kann, ohne daß der -Gläubiger nitwirkt (§ 328 .BGB; Soergel, BGB, 9* Aufld Band.zifv:06 AuBerero von dem § 25 RGB betroffen wird, ■wie es in der in LM Kr, 3 zu § 25 HGB veröffentlichten Entscheidung'des Birne w orient hof d angenommen worden ist. Fall dieser Art liegt hier nicht vor, Bor Kläger hatte allerdings behauptet, die Barl eilen s~ schuld habe keine Geschäft sverbindliehkreit Kl* dargestellt, Wie schon unter I bemerkt, hat aber das Berufungsgericht:' rechtlich unangreifbar das Gegenteil festgestellt0 Bai dieser Sachlage ist der Anspruch gegen des Beklagten nach § 26 HGB verjährt, selbst wenn der Vertrag vorn 20.

Zitierte Normen: § 609 BGB § 26 HGB § 419 BGB § 159 HGB § 328 BGB § 26 HGB
BGBKlAnspruchDarlehenKündigungKlägerHGBRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:: '	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
HGB § 26; BGB § 195
lie Ansprüche gegen den früheren Inhaler des. .Handelsgeschäfts verjähren grundsätzlich auch dann in 5 Jahren, wenn der Erwerber nicht nur nach § 25 HG3, sondern, auch aus Schuldbeitritt haft et o
BGIIpUi’t oVo 26 o November 1964 - VII ZR 75/63 LG Berlin
 Lummergericht
Verkünd.et an 26„ November 1964 roh1, Juotizobersekretäv
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m, Haue n, des Volkes
l.n dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Herbart p
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - 1 roseB'oevo 11 mäch t igter: Rechtsanwalt
■ g' e g ß n
üio V/itv/e Gertrud K.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisioiisbeklagte,■ - Rroseilbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 bat der VIIo Zivilsenat des Bundesgeriehtshots auf die mündliche Verhandlung vom 26» lovember 1964 unter Mitwirkung der.
Bundesrichter Dru Hoimoiin-lrosisn, KrbeX, Hubert' 'Meyer, t, fr. Vogt und. Drb Rinke ..	■	;R.y,
für Recht erkannt?	7
Die Revision des .Klägers, gegen'das Urteil''des 2» zivil senate .dostKammergericbts vom 7 8o Februar 1963 wird suruckgewiesen»
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu G tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestend
Die Beklagte ist die Witwe und alleinige Erbin, des ' Kaufmanns Friedrich .K	. Diesem gab der Kläger im a
Jahre 1949 ein Darlehen von 10»OOO DDE
iE	war	damals	Inhaber der Im Handelsregister eingetragenen Firma Punrpernickelfatorik: "We	Fried rieh :K
Durch schriftlichen ¥ ertrag' vom 20« November 1950 veräußerte er sein Unternehmen an den Bäckermeister Friedrich K:l,
Dieser verpflichtete sich in dem vertrag, :i.	■ »von' Öen O.-.K.
mit der Firma ... .zuoammenhMngendGn Verbindlichkeiten derart zu befreien, daß Herr Kl	die	vorhandenen Passiven, und/ v'
verbindlichkeiten als Alleinschuldner übernimmt", und "alle direkten Inanspruchnahmen" K	"noch	beBter liÖg- ;
lichkeit zu verhindern". Er sagte ferner zu, das Darlehen los 'Klägers "möglichst bevorzugt zur Ablösung zu bringen"*
Kl	führte das unternehmen unter der Firma. Pumper-' ;
nickelfabrik ”We	Friedrich	K. ' Nachfolger■Friedrich
 fl	fort	und	wurde	am.	7. Dezember 1950 als Efrmenin-
nasoer im Handelsregister eingetragene
 Er zahlte in den Jahren 1353 - 1959 insgesamt' 6»6'öö DIB aux das IC	vom	Kläger	gewährte	Darlehen zurück» Der
■Gkbger verrechnete diesen Betrag.auf Dnil ehens zlmier» g ■■
Am. 1. November 1961 reichte der Klager eine 'Klage-'; E fcCxrift ein, in der er .HE	und	Kl	auf	KückZahlung'E
vCn 10.000 Di; verklagte» K . starb, ehe, ihm die Klage 11 ge stellt v/erden konnte» .
Kl	wurde	durch	Teilurteil	zur Zahlung von 9»400 DM
‘ie°st Zinsen seit dem 1, Januar 1962 verurteilt» Danach nahm . x Kläger die Klage in Hoho von 600' IE1 nebst ■ BinöbnZzurlickc .
If ach Verkündung' des Teilurteils ist die .Beklagte in den
 nstreit Ginget roten,«. Der Kläger hat 'beantragt, sie als u0“gitt£• ehuldnerin mit Kl	zur Zahlung von 9„4CO Dl nebst
“jJ'hsen au verurteilen«,
Die Beklagte hat sich ma„ darauf'berufen, der gegen erhobene Anspruch sei nach § 26 HOB verjährte
 Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte ab ge-v'ießciu
 In Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, die Be-Blagte
 zur Zahlung von 9»400 DM nebst Binsen abzüglich in-'’■ 'tJ”tuchen von Kl-"	noch	gezahlter	1.300	DM zu verurteilen.
Klager hat die 1.3C0 DM auf die Hauptforderung verrechnet -Mt Hoho' dieses Betrages haben die Parteien den Rechtsstreit v: in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Xammergerieht hat die Berufung des Klägers zurück-:/ gev; lesen«,
Br verfolgt in Revisionsverfahren den im zweiten Rechts-zvg gestellten Antrag weitern Die Beklagte beantragt, die Revision mriiekzuzeißeno
 Ent sehe id angsgr Lin&e:
X o
Hach Auffassung des Berufungsgerichts ist der eIngeklagt Anspruch gemäß § 26 RGB verjährt. Eg stellt fest, daß die Dar lehenoschuld zu den vom Erblasser X! ; im Betrieb seines Handelsgeschäfts begründeten Verbindlichkeiten gehörte, und legt dar, daß Kl • für diese Schuld nach § 25 Abo. 1 Satz 1 HOB haftet. Insoweit laßt das angefochteno Urteil v keinen Rechtofehler erkennen und wird es von der Revision
4
nicht angegriff ene fiese wendet rauch grundsätzlich .nichts . : dagegen ein, daß daa Berufungsgericht die VerRührung des Anspruchs gegen dem früheren Pirfeeninhaber X'.	und	gegen,
 die Beklagte als seine Erbin - nach- §. 26 HOB beurteilt „. •
Sie neint aber, daß die Verjährung gegenüber .der 'Be--', klagten erst mit der Geltendmachung des Anspruchs im Prozeß: begonnen habe.,, da der Klager das Darlehen gegenüber dem Irb-k lasser vorher nicht gekündigt -hübe und der Anspruch'' auf .Sack-: Zahlung gegen den Erblasser daher nicht vor dem Prozeß fällig geworden sei ( § 26 Ab©.* 2 Satz 2 Hö-B) °	k
lo. Das Berufungsgericht ist anderer Ansicht, Es; erblickt;, eine .Kündigung in dem Schreiben des .Klägers an den Erblasser vom. 15 a Mai 1952'und nimmt an, ' daß deshalb der Anspruch."aufg v Rückzahlung des Darlehens nach § 609 Abs,;2 BGB seit dem 15a August 1952 fällig sei, Ks führt aus, in dom Schreiben von 15o Mai 1952 habe der Kläger zwar nicht den Ausdruck "Kündigung’1 gebraucht. Der Brief enthalt© aber die Aufforderung zur Rückzahlung und lasso keinen Zweifel daran, daß ;v der Kläger die Darlehens summe ■■ zurückhaben wollte.	:
2, Ob das Schreiben vom 15. Mai 1952 eine Kündigung daröt eilt, ist eine Frage der Auflegung, die dem latriehter obliegt und vom Revisionogericht nur beschränkt nachgepruft v;erden, komic	k	v
Die Revision greift die Auslegung atu Sie beruft sich...:; darauf, daß nach der Rechtsprechung den Bundesarbeitsgericnts (BB I960, 1060) die Kündigung eines Arbeitsvertragc, bei der. der gewollte Beendigungsseitpunkt offen bleibo, nicht die Erfordernisse erfülle, die an die Deutlichkeit einer Kündigung zu stellen seien. Gleiches: müsse, so fuhrt die Revision
 aus, auch für eine Darlehanskündiguag nach. § 6(39 BGB geifern R JDieae erfordere also, daß der Gläubiger unmißverständlich zu dem Ausdruck bringe, er verlange die Rückzahlung binnen der in § 609 BGB bestimmten Frists Der Kläger hübe jedoch in. der Schreiben den Erblasser um geeignete Vorschläge über Rückzahlung und Verzinsung gebeten«, Damit habe er nicht den tilleni: geäußert, das Darlehen zu dem 15» August 1952 fällig zu mefit; ; 1-vielmehr habe er eine Vereinbarung Uber den Fälligkeitstermin ; in Aussicht gestellt« Eine wirksame Kündigung liege daher nicht vorö
5» LI it diesem Vorbringen kann die Revision die Auslegungv des Berufungsgerichts nicht zu Fall bringen«
Für eine Kündigung nach '§ 609 BGB genügt, daB: der 'rille zu dem Ausdruck kommt, das Rechtsverhältnis zu beenden (R.G JW 1919? 242)« Die Bekundung dieses Billens durfte das Berufungsgericht den Schreiben vom 15« Mül 1952 entnehmen. Der Zeitpunkt der' Rückzahlung braucht in. einer' nach § 609 BGB ausgesprochenen Kündigung nicht bezeichnet zu werden; er ergibt sich aus dem Gesetz (§ 609 Abs. 2 BGB; Staudinger BGB 11. Auf 1. f 609 Rarsdziif«, 3; RG iV 1908, 270.). -Der Hinweis' der Revision auf die Entscheidung des. Bundesarbeitegerichts (BB I960, 10’6Qj ausführlicher in AP Kr. 13 zu g 123 BGB) schlägt nicht durchR -Das BundecsTboitsgericht hat dort eine Kündigung nicht als; wirksam anerkannt, bei der der gev.olte üeenäigungszeitpunkt offen bleibt und aus der auch nicht ersichtlich ist, ob sie als außerordentliche oder ordentliche Kündigung gemeint ist. line solche Kündigung mag allerdings nicht genügend bestimmt sein«
Die in dem. Schreiben vom 15. Rai 1952 enthaltene Aufforderung, geeignete Vorschläge für Rückzahlung und Verzinsung zu unterbreiten, zwingt nicht dazu, eine Kündigung zu verneinen. Um überhaupt eine Grundlage für das Rückzahlung^
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begehren zu schaffen, mußte der Kläger zunächst einmal die Fälligkeit durch Kündigung herbeifUhren« nie Bitte um Vorschläge für die Rückzahlung kann dahin gedeutet werden, daß
 der Gläubiger geneigt sei, über eine Rückzahlung des gekündigten Darlehens in Raten zu verhandeln« Der Parteivortrag A ergibt indessen nicht, daß darüber in der Folge etwas, vereinbart v,'orden ist« Auch die Aufforderung, einen Vorschlag über die Verzinsung zu machen, hindert .nicht,, in dein Schreiben eine -Kündigung zu sehen« Sie zielt, wie das.Schreiben erkennen läßt, in erster Xirde auf Verzinsung für die zurück-: liegende Zeit, da der Kläger überhaupt noch keine Zinsen i erhalten hatte. Auch soweit sich das Schreiben.auf zukünftige • Verzinsung bezieht, ist nicht ersichtlich, weshalb das gegen den Rillen des Klägers sprechen müßte, die Fälligkeit des / Rückzahlungsanspruchö in der gesetzlichen Frist herbeizu-fähren«
XII...
Greifen demnach die Revisionsrügen nicht durch, so konnte doch ein anderes .Bedenken gegen die angefochtene Sntscheidung' erhoben worden«	"i';
lo Das Schrifttum versteht vielfach den § 26 ilUo dahin., daß die kurze Verjährung der Ansprüche gegen den'früheren Geschäftsinheber nur eingreift, wenn der Erwerbbr 'des Huiidei3-geoehilfts ausschließlich handelsrechtlich, d.h« nach Abs« 11 Satz 1 (Fortführung der Firma) oder Aba... 3 (handelsübliche 1 .Bekanntmachung der übernähme der Verbindlichkeiten) .des 1 25 RGB .haftet« Haftet er nach bürgerlichem Recht, z.ö. nach G 419 BGB oder kraft Sc hultoit übern ahme (Gchuldbeitritt), so soll gegenüber dem Yeraussercr die nach bürgerlichen Recht maßgebende Verjährungsfrist, bei einem Darlehen also die Frist von. 30 Vahren, gelten, und zwar auch dann, wenn daneben die
 Voraussetzungen der handelsrechtlichen Haftung: des 'Erwerbers,, gegeben sind (RGB.K BGB, 2. Auf 1., § 26 Ahm. 3; Schlegelbergor, HCß, 4. Auf1o, § 26 Kondsiffo 3; 'Düringer-Hachenburg, HGß,
3» Auflo, | 26 Ana. 2; anders Pisko in Ahrenbergs Handbuch Bd. 2, 264 und Bnurnbach, HGB, 16. Aufl„ , § 26 An». 4 A, nach denen § 26 HGB nicht eingreift, wenn der Erwerber nur nach ) biirg.erlich.effi Recht haftet).
20 Das Berufungsgericht hat sich nicht damit belaßt, ob :, der Erwerber des Handelsgeschäfts, Kl? ...	,	dem.	Kläger	auch
 nach bürgerlichem Recht für die Darlehensschuld einsteben muß. Wohl aber finden sich'im Urteil des Landgerichts hierüber Ausführungeno	.
Hach seiner Feststellung.ist eine Haftung nach § 41$ BGB nicht eingetreten, weil das Handelsgeschäft nicht das gesäurte Vermögen des Veräußerers E	darstellte.	Gegen	diese	Fest-	;
Stellung ist im Berufungsverfahren nichts vorgebracht wordene Eine Haftung nach § 419 BGB braucht unter diesen Umständen 4 nicht in Betracht gezogen, zu werden.
Das Landgericht äußert sich aber weiter dahin. Kl ~ habe die Schuld mit übernommen (S. 8 des Urteils); allerdings'';/
konnte der auf diese Bemerkung folgende Satz den Eindruck erwecken, das Landgericht habe in Wirklichkeit nur einehlSr-h füllungcübern.ahffie (§ 329 BGB) gemeint0
Ob die in dem Üb ernahmevertrsg vom 20. November 1950	:
zwischen X. ■ und. Kl'	getroffenen	Abmachungen	als
 Schuldbeitritt aufiufessen sind, könnte nur auf Grund tat-' u' richterlicher Würdigung entschieden-werden» Eine solche enthält das angefochtene Urteil nicht„ Des Bevisionsgerichi ist; sie versagt. Einen Schuldbcitritt eindeutig zu verneinen, sieht sich, der Senat nicht in der Lage.
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3* Gleichwohl. braucht das Berufungourteil nicht aufge-: hoben zu werden«
Lern oben wiedergegebenen Standpunkt, den das Schrifttum wohl überwiegend einnimcrt, ist nämlich nicht uneingeschränkt beizutreten,
 Bern § 26 BGB liegt die 'Vorstellung zugrunde, daß sich . der Gläubiger wegen einer Geschäftooehuld nur. an den durch .. Eintragung im Handelsregister oder handelsübliche Bekannt-' machung ausgewiesenen neuen Geschäftsinhaber halten soll, v;erm er den Anspruch später als .5 Jahre nach diesen Ereignissen gerichtlich geltend machte
 Der Grund für diese Regelung ist einmal darin zu finden, daß dem Gläubiger eine kürzere V er Währung seiner Forderung gegen den Veräußerer deshalb zugemutet werden kann, weil ihm das Gesetz eine Forderung gegen einen neuen Schuldner, den f Erwerber, verschafft (EGErC BGB § 26 Ancm I; Schlegelberger f V 26 Karidziff „ 1) „	'
Sodann bezweckt die Vorschrift einen Schutz des vor“w .:Ui3ererso Vorbild für die Regelung in § 26 HGß war die Vorschrift des früheren Art, 146 ..HOB, der dem Jetzigen § 159 HGB entspricht (EGEK HGB § 26 ins« 1)» Danach verjähren die An- . spräche gegen den Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft aus Gesellschaftsverbindliehkeiter in 5 Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft oder nach, dem Ausscheiden des Gesellschafters, Dieser Schutz des Gesellschafters rechtfertigt sich daraus, daß"er nach Ablauf von 5 Jahren davon aus gel;en darf, die in Geschäft . ent stendene 'Verbindlichkeit ■ sei entweder inzwischen aus den'Geschäftsvermögen' befriedigt werden oder der Gläubiger wolle doch, wenn er die Forderung bis dahin nicht eingezogen habe, nunmehr den Kredit nur noch der Gesellschaft belassen; der ausgeochiedene Gossllschafter,
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dem keine Bucher und Geschäftaunterlagen der Gesellschaft . mehr zur Verfügung stehen, soll nicht noch nach. Jahren einem Anspruch ausgesetzt sein, dessen Erlöschen er mangels solcher 'Unterlagen oft schwor beweisen könnte (RGZ 7, 93, 96; 142,
 300 ff)„	p	...
Bei einer nach § 25 HGB'zu beurteilenden Veräußerung
 eines Handelsgeschäfts gleicht die Lage des Veräußerers ganz der eines ausgeschiedenen Gesellschafters;' der Veräußerer b#*~ darf des gleichen Schutzes und .©oll ihn auch durch § 26 HGB u erhalten (vglc Sehlegelborger § 26 BandzifiH 1) =	;
Es ist nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gerechtfertigt , den Veräußerer dieses Schutzes zu berauben, werm neben dor gesetzlichen Haftung des Erwerbers aus § 25 HGB ... noch eine solche aus einem Schuldboitritt begründet wird« Ideas Haftung stimmt inhaltlich mit der aus dem § 25 HGB, der die V/irkungen eines Schuldbeitritts hat (Pisko aaO S. 263) , . völlig übereinc Es ist nicht einzusehen, warum dem Gläubiger nicht auch in einen solchen. Palle zugenutet werden könnte, bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den früheren Inhaber die Prist von 5 «Jahren einzuhalten, und warum der Entschluß des Gläubigers, gegen, den Veräußerer vorzugehen, P dadurch beeinflußt werden sollte, daß der Erwerber nicht nur e aus § 25 HGB, sondern dazu auch aus Schuldbeitritt haftet.,
Pas gilt um so mehr, als der Schuldbeitritt zwischen dem alten; und den neuen Schuldner vereinbart werden kann, ohne daß der -Gläubiger nitwirkt (§ 328 .BGB; Soergel, BGB, 9* Aufld Band.zifv:06 ;; vor § 414; Hob or, Schuldrecht, , 2 0 Auf.!« § 94, 2) „
Ein Schuldbeitritt ist danach in der Hegel für die fer-p
;Hhrung nach § 26 HGB ohne Bedeutung»
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob etwas anderes zu gelten, hat, wenn ausnahmsweise eine Privatschuld des Ter-
AuBerero von dem § 25 RGB betroffen wird, ■wie es in der in LM Kr, 3 zu § 25 HGB veröffentlichten Entscheidung'des Birne w orient hof d angenommen worden ist. Denn ein. Fall dieser Art liegt hier nicht vor, Bor Kläger hatte allerdings behauptet, die Barl eilen s~ schuld habe keine Geschäft sverbindliehkreit Kl*	dargestellt,
 Wie schon unter I bemerkt, hat aber das Berufungsgericht:' rechtlich unangreifbar das Gegenteil festgestellt0
Bai dieser Sachlage ist der Anspruch gegen des Beklagten nach § 26 HGB verjährt, selbst wenn der Vertrag vorn 20. Ho-verier 1950 einen Schuldbeitritt Kl. ... enthalten sollte.
: XV o:
Demnach ist die Revision ssBrUcfeav/eihenv bi© 'Kosteneht-,'
Scheidung beruht auf § 97 iSPOo
 Heimonn-Trosien	Erbel.-;	•	Meyer*
Vogt _	Finke