nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern« Er tritt hiermit die für ihn aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der vom Verkäufer gelieferten oder auf Grund dieser Bedingungen in sein Eigentum gelangten Waren entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer mit ihrer Entstehung in voller Höhe sicherungshalbor mit dinglicher Wirkung mit allen Hebenrechten im voraus an den Verkäufer ab« Infolgedessen ist bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegenüber dem Käufer 2ustohcn-den Ansprüche Verpfändung oder Abtretung von Forderungen, insbesondere an Finanzieruhgsinstitute, ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig« Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben« Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe für die 43 Geräte insgesamt 37.442,44 DM in Raten von den Kunden ein-gozogen. v/eil die Kauf-proisforderungen gegen die Kunden ihr zugestanden hätten und die Zahlungen an die Beklagte als Nichtberechtigte geleistet worden seien«'Sie erblickt in dem Verhalten der Beklagten auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin nur noch 19»193,29 DM nebst Zinsen beansprucht, nachdem die Beklagte erklärt hatte, sie habe auf Grund der Verträge über die 43 Geräte nur diesen Betrag von den Kunden erhaltene Das Kamraergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgev/ieeen „ Die Revision glaubt, die Klage müsse aus Vertrag, ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung Brfolg habeno Io Die Parteien haben unstreitig keinen Vertrag miteinander geschlossen«, Die Revision meint jedoch, die habe aus den Darlohensverträgcn der Beklagten mit den Kunden ein eigenes Rocht auf Auszahlung der Darlehensvaluta erworben (§328 BGB) und dieses Recht sei auf die Klägerin nach deren ALB üborge-gongen» Das Berufungsgericht ist anderer Ansicht» Was die Revision für ihren Standpunkt an führt, kann nicht überzeugen» 2) Es kann dahingestellt bleiben, ob die 3# nach den zwi- J schon ihr, der Beklagten und den Kunden getroffenen Abmachungen ; ein eigenes Hecht auf Auszahlung der Darlehens valuta erlangt -hat. Selbst wenn der ein solcher Anspruch eingeräumt worden wäre, so ist nicht ersichtlich, daß dieser Anspruch nach den ,3 von der Klägerin verwendeten ALB auf diese übergegangen wäre • 3) Da vertragliche Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Klägerin deBUiach Überhaupt nicht: bestanden, braucht auf die Ausführungen der Hevislon darüber, daß die Beklagte ihren Verpflichtungen aus den Darlehens Verträgen nicht nachgekommen sei, in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu worden. Bas Yertragsformular Bl. 13 d.A., auf das die Revision für ihre gegenteilige Ansicht Bezug nimmt, ist bei den 43 Verträgen, über die hier gestritten wird, nicht verwandt worden. 2) Bas Berufungsgericht führt aus, Zessionen an die Beklagte könnten den Abmachungen zwischen ihr und der auch nicht im T/ego der Auslegung entnommen werden. Im übrigen sind an Abmachungen nur die von der Beklagten für die Finanzierung der Toilzahlungskäufe entworfenen und verwandten Formulare nebst den aufgedruckten Bedingungen bekannt* Nach dem Kopf des Formulars unterhält die Beklagte auch in Düsseldorf, Mainz . und Wesel Niederlassungen* Daraus geht hervor, daß die Formulare in mehreren Oberlandesgerichtebo-zirken verwandt werden und deshalb vom Kevisionsgericht frei ausgelegt werden können* Nach dem Inhalt der Formülarverträge ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, daß sich hieraus keine Abtretungen der Forderung gegen die Kunden an die Beklagte ergeben* Die Revision will diese vom Berufungsgericht gezogenen Folgerungen nicht gelten^ läsbdho Bin^ machb geltend, der Wille des Kunden werde: vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt * Dieser habe die Vorstellühg, daß dieKauf*>re±sforderung gegen ihn7 vom Einzelhändler auf das Finanzierungsinstitut (hier auf die Beklagte) übertragen worden sei. Rem kann nicht gefolgt worden» Soweit es sich um die Präge handelt, ob die Kaufproisforderung an die Beklagte abgetreten worden ist, kommt es* auf die Vorstellung des Kunden nicht an; ob abgetreten wurde oder nicht, hatten nur die Bund die Beklagte zu entscheiden» Es kann der Revision aber auch nicht cingoräumt werden, daß die Kunden dem Vcrtragswork nicht hätten entnehmen können, daß sie der Beklagten ein Rarlehen schuldeten und ihre Raten zur Rückzahlung des Darlehens leisteten. 2) Bio Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint, hält den Angriffen der Revision nicht stand, weil sie nicht frei von Widerspruch ist und dem Vorbringen der Klägerin nicht in allen Funkten gerecht wird, . Vor allem hat das Berufungsgericht deren Behauptung nicht genügend beachtet, daß die Beklagte die Finanzierung der Teilcahlungsverträgo nur dazu benutzt habe, um Befriedigung für ihre eigenen alten Forderungen gegen die 3^ zu erlangen. keinerlei Mittel zur Verfügung gestellt, mit denen diese die noch offene Kaufpreisforderung der Klägerin hätte tilgen können, sondern durch Gutschrift der Barlehensbeträge lediglich den Schuldsaldo der bei der Beklagten verringert, Bas habe sie getan, obschon sie gewußt habe, daß die die Kaufproisforderungen gegen die Kunden in voraus an die Klägerin abgetreten habe. Wenn diese Behauptungen der Klägerin zutreffen sollten, so ist der Standpunkt des Berufungsgerichts nicht haltbar, daß die keine Vertragsverletzung begangen habe, und auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Klägerin nicht vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe, bootehen dann Bedenken, Die oben unter 1) wiedergegebene Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Vertragsbruch der verneint, berücksichtigt gerade den wesentlichen Vorwurf nicht, den die Klägerin gegen die und gegen die Beklagte erhebt, nämlich den, daß die von diesen am 7, Dezember 1959 getroffene Vereinbarung nur das Ziel gehabt habe, der Beklagten Befriedigung für ihre alten Forderungen zu verschaffen. In dieser Bestimmung der ALB kommt zu dem Ausdruck, daß die Binzichungsormächtigung im Vertrauen darauf eingeräumt worden war, die werde die oingezogenen Beträge in erster Linie dazu verwenden, ihren Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nachzukommen (vgl, BGHZ 32, 357, 560), Damit wäre es nicht vereinbar, wenn die S0 in größerem Umfange die Ein-ziehungccrmächtigung dazu ausgenutzt hätte, Schulden bei einem anderen Gläubiger, der Beklagten, abzudecken, und sich dadurch, wie es hier letztlich älicmvAncchein nach eingetreten ist, außerstande gesetzt hätte, die Käufpreisforde-rung der Klägerin zu'befriedigen. Wenn die Klagebehauptungen, für deren Richtigkeit der Inhalt des Abkommens vom 7« Dezember 1959 zu sprechen scheint, zutreffen, so haben sowohl die als auch die Beklagte die auf diese Weise cintretende Schädigung der Klägerin erkannt und es in Kauf genommen, daß die Klägerin für die von ihr ge- • lieferten Geräte keine Bezahlung erhielt, während die Beklagte durch den von ihr finanzierten Weiterverkauf oben dieser Geräte Befriedigung für ihre alten Forderungen anstrebte und f erlangteo Ein solches Verhalten der Beklagten würde den Grund- § sätccn des redlichen Geschäftsverkehrs gröblich widersprechen I und müßte als sittenwidrig bezeichnet wordene 4 Das kann sie aber schwerlich noch geglaubt haben, wenn sie, wie die Klägerin behauptet, zu der Zeit, als sie die Teilsahlungsverträge zur Pinahsierung annahm, selbst ihre Lieferungen an die D0 schon eingestellt hatte«, Für die Revisionsinstanz ist jedenfalls davon auszugehon, daß die Beklagte nicht die Vorstellung gehabt hat, sie finanziere Kaufverträge über von ihr selbst gelieferte Geräte; denn das Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagte festgestellt habe, die Geräte seich nicht von ihr geliefert gewesen {So 1? Hierboi hat jedoch da3 Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die B#, wie an einer anderen Stelle des angefochtenen Urteils (S„ 14) unterstellt wird, überschuldet war und die Beklagte die Überschuldung kannte» Wenn das su-trifft, ist es kaum denkbar, daß die Beklagte des (Glaubens gewesen wäre, die Geräte hätten nicht unter Eigentumsvorbo-halt, sei es der Klägerin oder eines anderen Großhändlers, gestanden» Jedenfalls muß das Berufungsgericht diese seine Annahme unter Berücksichtigung der Überschuldung der B^ nochmals überprüfen» Baß die B^ die Geräte unter Bigentums-vorbehalt von einem Großhändler bezogen hatte, mußte die Beklagte sicherlich annehmen» Als Großhändlerin wußte sie, daß die Großhändler allgemein nur unter EigentumsVorbehalt an die Einzelhändler liefern» Hach der Behauptung der Klägerin verwandte die Beklagte sogar bei ihren eigenen Lieferungen dieselben ALB, welche die Klägerin ihren Lieferungen zugrunde legte; soweit ersichtlich, hat die Beklagte dieser Behauptung nicht widersprochen, und die Klägerin hat dafür, worauf die Revision hinweist, Beweis angetreten (S.
VII ZR 75/62
Verkündet an 4» Juli 1963 Yfoit Scheck,
Justizobersekretär als Urkundoboarater der Geschäftsstelle
2193 047
In Kamen des V o 1 k e 8 In dem Rechtsstreit
derpirma
Inhaber Heinrich
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisfonsklägerin, - Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
gegen
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2.
die Pirna persönlich
_____ Co, _ , %
;raßc P/P, gesetzlich vertreten durch ihre' ; taftondo Gesellschafterin, die Beklagte zu 2,
die Pirma ___
Bflpstraßc •, gesetzlich führer Br . Wolfgang 8 und Br. Rudolf
____ & Co, GmbH,
Vertreten durch _ihre
eschafts-Im T| tr
9
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbek^£±ij^ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glansmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
für Recht erkannt:^ .
Auf die Revision der ;; Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Februar
1962 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandltmg und Bntschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Sowohl die Klägerin wie die Beklagte zu 1 (i«fo die Beklagte) betreiben Großhandel mit Rundfunk- und Elektrogeräten« Beide finanzieren auch den Ankauf solcher Geräte durch Endabnehmer (Kunden) vom Einzelhändler* Beide Parteien hatten Ge-schäf tobe Ziehungen zu der Firma KG
Elektro- und Industriebedarf in (ibf» BGV), die Rund-
funk- und Elektrogeräte im Einzelhandel verkaufte«
Die Klägerin verkaufte; und lieferte der Rundfunk-9 Pernsch- und Elektrogeräte} den Geschäften wurden die Allgemeinen Lieferbedingungen des Eloktro-Rundfunk-Fernseh-Groß-handels Ausgabe 1956 (i«f. ALB) zugrunde gelegt« In Hr« 7 der ALB heißt es u«a«:
"Verkäufer, behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung seiner gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor« «..«
Käufer darf die gelieferte Ware «•. nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern« Er tritt hiermit die für ihn aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der vom Verkäufer gelieferten oder auf Grund dieser Bedingungen in sein Eigentum gelangten Waren entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer mit ihrer Entstehung in voller Höhe sicherungshalbor mit dinglicher Wirkung mit allen Hebenrechten im voraus an den Verkäufer ab« Infolgedessen ist bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegenüber dem Käufer 2ustohcn-den Ansprüche Verpfändung oder Abtretung von Forderungen, insbesondere an Finanzieruhgsinstitute, ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig« Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben«
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Käufer ist jedoch ermächtigt, diese Forderungen solange für den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen diesem gegenüber ordnungsgemäß nachkommt«"
Die B# verkaufte 43 von der Klägerin gelieferte Geräte an Kunden auf Teilzahlung« Sie verwies die Kunden wegen der Finanzierung an die Beklagte«
Der Kunde unterschrieb bei diesen Käufen jeweils auf einen von der Beklagten entworfenen Formular einen "TZ-Kauf-und Darleihensantrag". Br bestellte das Gerät bei der BGV, leistete an diese eine Anzahlung und erhielt das Gerät* Zugleich beantragte er bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe des Restkaufpreiscs, verpflichtete sich, das Darlehen in Raten zurückzusahlen, und wies die Beklagte an, den Gegenwert des Darlehens der BGV zur Begleichung der Restkaufsumme zur Verfügung zu stellen. Der Kunde übertrug der Beklagten das Eigentum an dem gekauften Gerät zur Sicherung der Darlehcns-forderungo Die BGV verbürgte sich gegenüber der Beklagten selbstschuldnerisch für die Darlehensforderung. Sie erklärte ferner jeweils, daß die "diesem Vertrag zugrundeliegenden Gegenstände nicht mit Rechten Dritter belastet" seien.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe für die 43 Geräte insgesamt 37.442,44 DM in Raten von den Kunden ein-gozogen. Sie meint, dieser Betrag gebühre ihr? v/eil die Kauf-proisforderungen gegen die Kunden ihr zugestanden hätten und die Zahlungen an die Beklagte als Nichtberechtigte geleistet worden seien«'Sie erblickt in dem Verhalten der Beklagten auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Die Beklagte habe, so behauptet die Klägerin, selbst seit Ende August 1959 nicht mehr an die BGV geliefert. Sie habe gleichwohl die veranlaßt, ihr Darlehensanträge über nicht von ihr gelieferte Geräte einzureichen. Damit habe sie, wie sich aus ihrem Abkommen mit der 34^vom 7. Dezember 1959 ergebe, nur bezweckt, aus den von den Kunden geleisteten Raten sich wegen ihrer alten Forderungen gegen die zu befriedigen.
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Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten, von denen sie die Beklagte zu 2 als die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 gemäß § 128 HGB in Anspruch nimmt, zur Zahlung von 37.442,44 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage angewiesen«,
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin nur noch 19»193,29 DM nebst Zinsen beansprucht, nachdem die Beklagte erklärt hatte, sie habe auf Grund der Verträge über die 43 Geräte nur diesen Betrag von den Kunden erhaltene Das Kamraergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgev/ieeen „
In der Revisionsinstanz wiederholt die Klägerin ihren An-
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trag aus dem zweiten Rechtszug» Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuv/oisen»
Bnts oheidungsaründe:
Die Revision glaubt, die Klage müsse aus Vertrag, ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung Brfolg habeno
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Die Parteien haben unstreitig keinen Vertrag miteinander geschlossen«, Die Revision meint jedoch, die habe aus den Darlohensverträgcn der Beklagten mit den Kunden ein eigenes Rocht auf Auszahlung der Darlehensvaluta erworben (§328 BGB) und dieses Recht sei auf die Klägerin nach deren ALB üborge-gongen» Das Berufungsgericht ist anderer Ansicht» Was die Revision für ihren Standpunkt an führt, kann nicht überzeugen»
1) Aus der von der Revision angeführten Rechtsprechung, die beim finanzierten Abzahlungskauf einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Kaufund Darlehensvertrag betont hat (u.a« BGHZ 33, 293; 33, 302), ergibt sich nichts zugunsten der Klägerin«, Aus diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung
gewisse Folgerungen gezogen, die notwendig waren, um die Hechte don Kunden gegenüber Einzelhändler und Pinanzierungsinstitu^t zu wahren. Aus den hierbei angestellten Erwägungen folgt nichts für die rechtlichen Beziehungen zwischen einem Großhändler, der Waren an einen Einzelhändler liefert, und einem Kreditinstitut oder einem anderen Großhändler, die dem Kunden für den Kauf der Ware vom Einzelhändler einen Kredit gewähren.
2) Es kann dahingestellt bleiben, ob die 3# nach den zwi- J schon ihr, der Beklagten und den Kunden getroffenen Abmachungen ; ein eigenes Hecht auf Auszahlung der Darlehens valuta erlangt -hat. Selbst wenn der ein solcher Anspruch eingeräumt worden wäre, so ist nicht ersichtlich, daß dieser Anspruch nach den ,3 von der Klägerin verwendeten ALB auf diese übergegangen wäre •
Bio ALB (Nr. 7 Abs. 4 Satz 2) enthalten nur eine Vorausabtro-tung von Ansprüchen gegen die Kunden, nicht von solchen gegen * Finanzierungsinstitute oder andere Personen, die dem Kunden
ein Darlehen gewähren. Der Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta kann auch nicht als f,Äebennecht,r der Kaufpreis-forderung im Sinne der angeführten Klausel der ALB angesehen werden; der Anspruch sollte nicht die Kaufpreisforderung sichern; letztere erlosch vielmehr mit der Darlehensgewährung (vgl. unten unter II).
3) Da vertragliche Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Klägerin deBUiach Überhaupt nicht: bestanden, braucht
auf die Ausführungen der Hevislon darüber, daß die Beklagte ihren Verpflichtungen aus den Darlehens Verträgen nicht nachgekommen sei, in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu worden.
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Einen Bereicherungsanspruch will die Revision aus dor Vorschrift des § 816 Abs« 2 BGB herloiten.
Sic macht hierzu geltend: Die habe die Kaufproisfor-derungcn gegen die Kunden an die Beklagte abgetreten. Biese Abtretungen seien unwirksam, weil die Ansprüche gegen die Kunden schon nach den ALB an die Klägerin im voraus abgetreten worden seien. Die Kunden hätten deshalb an den falschen Gläubiger - die Beklagte - gezahlt, seien aber nach §§ 408 Abs. 1, 407 Abs. 1 BGB von der Kaufprcisschuld befreit worden. Bio Beklagte müsse die Beträge, welche die Kunden an sie als Hichtbei-echtigte geleistet hätten, der Klägerin als der Berechtigten nach § 816
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Abs. 2 BGB herausgeben. \!
1) Bie Revision läßt die Peststellung des Berufungsgei‘ichts außer acht, daß die BGV die Forderungen gegen die Kunden nicht an die Beklagte abgetreten hat. Bas Yertragsformular Bl. 13 d.A., auf das die Revision für ihre gegenteilige Ansicht Bezug nimmt, ist bei den 43 Verträgen, über die hier gestritten wird, nicht verwandt worden. Bas war schon im ersten Rechtszug unstreitig geworden (vgl. S. 2, 3, 7 des Urteils des Landgerichts). Im Einklang damit stellt das Berufungsgericht fest, daß ausdrückliche Abtretungsverträge auch nach der Behauptung der Klägerin ■ ■ nicht geschlossen worden sind.
2) Bas Berufungsgericht führt aus, Zessionen an die Beklagte könnten den Abmachungen zwischen ihr und der auch nicht im T/ego der Auslegung entnommen werden.
Soweit das Berufungsgericht hier das Abkommen vom 7.- Be-senber 1959 im Auge hat, ist.diese Auslegung für das Revi-siohcgericht bindend.
Im übrigen sind an Abmachungen nur die von der Beklagten für die Finanzierung der Toilzahlungskäufe entworfenen und verwandten Formulare nebst den aufgedruckten Bedingungen bekannt* Nach dem Kopf des Formulars unterhält die Beklagte auch in Düsseldorf, Mainz . und Wesel Niederlassungen* Daraus geht hervor, daß die Formulare in mehreren Oberlandesgerichtebo-zirken verwandt werden und deshalb vom Kevisionsgericht frei ausgelegt werden können* Nach dem Inhalt der Formülarverträge ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, daß sich hieraus keine Abtretungen der Forderung gegen die Kunden an die Beklagte ergeben*
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In den Verträgen weist der Kunde jeweils die Beklagte an, J den Gegenwert des Darlehens dem Einzelhändler zur Begleichung §
der Rostkauf summe zur Verfügung zu stellen* Demnach sollte nach
dom Vertragsinhalt mit der Darlehensgewährung die Kaufpreis-
forderung erlöschen, Und dann karni der Wille der m und der Beklagten nicht auf deren Abtretung gerichtet gewesen sein*
Dafür, daß die etwa die Kaufpreisforderungen für die Zeit
bis zur Annahme des Darlehensantrags Vortragswerk nichts zu entnehmen*
abtreten sollte, ist dem
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Kunden die Ratenzahlungen nicht auf die - schon getilgte - Kaufpreisforderung, sondern auf die Darlehens for derung dor Beklagten leisteten. Da somit dio Beklagte mit der J^jgegennahme der Ratenzahlungen
eine eigene Forderung und nicht eine Forderung der Klägerin eingezogen hat, ist § 816 Abs* 2 BGB nicht anwendbar *
Die Revision will diese vom Berufungsgericht gezogenen Folgerungen nicht gelten^ läsbdho Bin^ machb geltend, der Wille des Kunden werde: vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt * Dieser habe die Vorstellühg, daß dieKauf*>re±sforderung gegen ihn7 vom Einzelhändler auf das Finanzierungsinstitut (hier auf die Beklagte) übertragen worden sei. Der für die m und
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die Beklagte erkennbare Wille doo Kunden gehe dahin, daß ihm die Möglichkeit gegeben v/erdo, den Kaufpreis in Raten zu zahlen•
Rem kann nicht gefolgt worden» Soweit es sich um die Präge handelt, ob die Kaufproisforderung an die Beklagte abgetreten worden ist, kommt es* auf die Vorstellung des Kunden nicht an; ob abgetreten wurde oder nicht, hatten nur die Bund die Beklagte zu entscheiden» Es kann der Revision aber auch nicht cingoräumt werden, daß die Kunden dem Vcrtragswork nicht hätten entnehmen können, daß sie der Beklagten ein Rarlehen schuldeten und ihre Raten zur Rückzahlung des Darlehens leisteten. Es ist ferner nicht oineuoehen, warum eine solche Leistung dem Willen des Kunden nicht entsprochen haben sollte; der Kaufpreis wurde, durch die Gewährung des Kredits getilgt, und auf diese Tilgung waren Wille und Interesse des Kunden gerichtet (vgl» BGHZ 33, 302, 307)o
III.» .
Das Berufungsgericht hält auch einen Schadensorsatzan-spruch aus § 826 BGB nicht für gegeben» s
1) Es führt aus,.die Pinänzierung von Teilzahlungsverträgen durch einen Großhändler, der die Ware niht selbst geliefert habe, sei nicht sittenwidrig«, Der Großhändler, der auch Pinan-zierungsgcochäfte betreibe,: müsse hinsichtlich dieser Geschäfte wie jeder ändere Darlehensgeber behandelt werden.
Die Beklagte habe die nicht ^geknebelt11, d.h. ihr nicht die Verfügungsgewalt über ihr Vermögen und ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit genommen und sie dadurch außerstande gesetzt, ihre sonstigen Verpflichtungen zu erfüllen.
Bio Beklagte hab.e die B* aueh nicht in sittenwidriger Weise sun Vertragsbruch verleitet«, Bio habe vielmehr über-haupt keinen Vertragsbruch begangen«, Bo sei ihr von der Klägerin nicht verboten worden, die Geräte auf Teilzahlung zu veräußern, und ihr auch nicht die Verpflichtung auf erlogt worden, Teil Zahlungsverzüge über die von der Klägerin gelieferten Geräte nur an diese zur Finanzierung weitcrzuleiten,
Bie Beklagte habe auch nicht vorsätzlich zu dem Schaden der !|
Klägerin gehandelt, Bie habe der Beklagten jeweils ausdrück-!
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lieh versichert, die Gegenstände seien nicht mit Rechten Brit- |
ter belastet. Auf diese Versicherung habe die Beklagte sich | verlassen können. Selbst wenn sie fostgestellt hätte, daß die Geräte nicht von ihr geliefert waren, so hätte sie daraus doch nicht erkennen können, daß die m *die Geräte noch nicht bezahlt gehabt habe.
2) Bio Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint, hält den Angriffen der Revision nicht stand, weil sie nicht frei von Widerspruch ist und dem Vorbringen der Klägerin nicht in allen Funkten gerecht wird, .
Vor allem hat das Berufungsgericht deren Behauptung nicht genügend beachtet, daß die Beklagte die Finanzierung der Teilcahlungsverträgo nur dazu benutzt habe, um Befriedigung für ihre eigenen alten Forderungen gegen die 3^ zu erlangen. Hierzu hatte die Klägerin weiter behauptet, die Beklagte habe der m. keinerlei Mittel zur Verfügung gestellt, mit denen diese die noch offene Kaufpreisforderung der Klägerin hätte tilgen können, sondern durch Gutschrift der Barlehensbeträge lediglich den Schuldsaldo der bei der Beklagten verringert, Bas habe sie getan, obschon sie gewußt habe, daß die die Kaufproisforderungen gegen die Kunden in voraus an die Klägerin abgetreten habe.
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Wenn diese Behauptungen der Klägerin zutreffen sollten, so ist der Standpunkt des Berufungsgerichts nicht haltbar, daß die keine Vertragsverletzung begangen habe, und auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Klägerin nicht vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe, bootehen dann Bedenken,
Die oben unter 1) wiedergegebene Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Vertragsbruch der verneint, berücksichtigt gerade den wesentlichen Vorwurf nicht, den die Klägerin gegen die und gegen die Beklagte erhebt, nämlich den, daß die von diesen am 7, Dezember 1959 getroffene Vereinbarung nur das Ziel gehabt habe, der Beklagten Befriedigung für ihre alten Forderungen zu verschaffen. Darauf durfte sich die Bf^ nach ihren zur Klägerin bestehenden, durch deren ALB geregelten vertraglichen Verpflichtungen nicht ein-lasson. Die Klägerin hatte, obschon ihr die Kaufpreisforde-rungen gegen die Kunden im voraus abgetreten waren, die ermächtigt, die Forderungen einzuziehen, solange sie ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin ordnungsgemäß nachkan. In dieser Bestimmung der ALB kommt zu dem Ausdruck, daß die Binzichungsormächtigung im Vertrauen darauf eingeräumt worden war, die werde die oingezogenen Beträge in erster Linie dazu verwenden, ihren Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nachzukommen (vgl, BGHZ 32, 357, 560), Damit wäre es nicht vereinbar, wenn die S0 in größerem Umfange die Ein-ziehungccrmächtigung dazu ausgenutzt hätte, Schulden bei einem anderen Gläubiger, der Beklagten, abzudecken, und sich dadurch, wie es hier letztlich älicmvAncchein nach eingetreten ist, außerstande gesetzt hätte, die Käufpreisforde-rung der Klägerin zu'befriedigen. Sin solches Verhalten würde einen Mißbrauch der Einziehungsermächtigung und einen Vertrauens- und Vertragsbruch durch die B^ darstellen, der zur Schädigung der Klägerin führen mußte.
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Wenn die Klagebehauptungen, für deren Richtigkeit der Inhalt des Abkommens vom 7« Dezember 1959 zu sprechen scheint, zutreffen, so haben sowohl die als auch die Beklagte die auf diese Weise cintretende Schädigung der Klägerin erkannt und es in Kauf genommen, daß die Klägerin für die von ihr ge- • lieferten Geräte keine Bezahlung erhielt, während die Beklagte durch den von ihr finanzierten Weiterverkauf oben dieser Geräte Befriedigung für ihre alten Forderungen anstrebte und f erlangteo Ein solches Verhalten der Beklagten würde den Grund- § sätccn des redlichen Geschäftsverkehrs gröblich widersprechen I und müßte als sittenwidrig bezeichnet wordene 4
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Die Beklagte behauptet allerdings, sie habe angenommen, daß die 2 eil Zahlungsverzüge sich aut Geräte bezogen hätten, die sie selbst geliefert habe. Das kann sie aber schwerlich noch geglaubt haben, wenn sie, wie die Klägerin behauptet, zu der Zeit, als sie die Teilsahlungsverträge zur Pinahsierung annahm, selbst ihre Lieferungen an die D0 schon eingestellt hatte«, Für die Revisionsinstanz ist jedenfalls davon auszugehon, daß die Beklagte nicht die Vorstellung gehabt hat, sie finanziere Kaufverträge über von ihr selbst gelieferte Geräte; denn das Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagte festgestellt habe, die Geräte
seich nicht von ihr geliefert gewesen {So 1? BIX)«,
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daß Rechte Dritter an den Geräten nicht bestünden, und habe nicht erkennen können, daß die die Geräte noch nicht bezahlt habe» '
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Hierboi hat jedoch da3 Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die B#, wie an einer anderen Stelle des angefochtenen Urteils (S„ 14) unterstellt wird, überschuldet war und die Beklagte die Überschuldung kannte» Wenn das su-trifft, ist es kaum denkbar, daß die Beklagte des (Glaubens gewesen wäre, die Geräte hätten nicht unter Eigentumsvorbo-halt, sei es der Klägerin oder eines anderen Großhändlers, gestanden» Jedenfalls muß das Berufungsgericht diese seine Annahme unter Berücksichtigung der Überschuldung der B^ nochmals überprüfen» Baß die B^ die Geräte unter Bigentums-vorbehalt von einem Großhändler bezogen hatte, mußte die Beklagte sicherlich annehmen» Als Großhändlerin wußte sie, daß die Großhändler allgemein nur unter EigentumsVorbehalt an die Einzelhändler liefern» Hach der Behauptung der Klägerin verwandte die Beklagte sogar bei ihren eigenen Lieferungen dieselben ALB, welche die Klägerin ihren Lieferungen zugrunde legte; soweit ersichtlich, hat die Beklagte dieser Behauptung nicht widersprochen, und die Klägerin hat dafür, worauf die Revision hinweist, Beweis angetreten (S. 4 des Schriftsatzes vom 5* Februar 1962}»
Aus dem Umstand, daß der Einzelhändler die Ware vom Großhändler unter Eigen turns vor behalt, bezogen hat, mag zwar noch nicht 2u folgern sein, daß die Ware stets auch bei der Weiterveräußerung durch den Einzelhändler noch unter dem Eigentumsvorbehalt des Großhändlers steht» Da aber die B0) nach dem von dor Klägerin vorgetragonen Inhalt des Abkommens von 7» Dezember 1959 erhebliche Verbindlichkeiten bei der Beklagten hatte und überhaupt, wie nach dem Berufungsurteil zu unterstellen ist, überschuldet war, ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte bei dieser Lage der B^ noch des guten Glaubens hätte sein können, die B^ habe die von einem anderen Großhändler gelieferten Geräte diesem voll bezahlt»
Jedenfalls muß bei dieser Sachlage das Berufungsgericht seine Annahme nochmals überprüfen, daß die Beklagte auf die formular mäßig abgegebenen Versicherungen der B0? die Geräte seien nicht mit Hechten Dritter belastet, vertraut habe*
Nach allem genügt die bisherige Begründung des Berufungsgerichts nicht, um einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu verneinen,, Deshalb ist das angefochtene TTrteil aufzuheben; da noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurUekzuverweiseno
Glanemann Bundesrichter Dr. Winkolmann Erbel
hat seinen Urlaub angetreten und ist an der Unterzeichnung verhindert* Glan^aann
Meyer Dr* Vogt