Es wird daran festgehalten, daß eine Haftung kraft Anscheinsvollmacht nur eintritt, wenn der Rechtsschein der Vollmacht für die Entschließung des Gcschäftsgeg-ners sum Abschluß des Geschäfts ursächlich ist. Die Firma KflH antwortete, sie müsse, da der Auftrag gegenüber der Bauverwaltung im Namen der Arbeitsgemeinschaft übernommen worden soi, in deren Namen auch die Abschlüsse mit den Lieferanten tätigen. sollten nach aussen hin so getätigt werden, als wenn meine Firma - wie vereinbart und den Tatsachen entsprechend - nichts mit Ihrem Auftrag Nörvenich zu tun hat." Oktober 1957 wurde der Firma LÜm der Aiiftrag zu den Vermörtelungsarbeiten schriftlich bestätigt, und zwar auf einem Geschäftsbriefbogen mit dem vorgedruekton Kopf "Arbeitsgemeinschaft Startbahn Nörvenich Hanns Hans Vfll1', Das Bestätigungs- Oktober 1957 bestätigte die Firma Km der Beklagten den Empfang des Schreibens vom 11. "Die großen Aufträge, wie Vermörtelung und Asphaltarbeiten, können v;ir nur im Namen der Arge durchführen, wenn wir nicht der Bauverwaltung gegenüber in eine prekäre Lage kommen wollen, da .ja dieser gogenüber die Arbeitsgemeinschaft KJ als Vertragskontrahent gilt.M Die Beklagte beruft sich darauf, daß ihre Arbeitsgemeinschaft mit der Firma vmHarn 17. September 1957 beendet worden sei und demnach bei der Erteilung des Auftrags an die Firma L^mm| nicht mehr bestanden habe; der Oberingenieur Lflll^P sei nicht berechtigt gewesen, sie gegenüber der Firma LjBHIiB zu vertreten; er habe nur Vollmacht zu Verhandlungen mit dem Finanzbauamt gehabt. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den •^ingeklagten Betrag von 12-160,19 DM nebst 5 5o Zinsen ;jron 11.052,19 DK zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Leistung einer Gev/ahrleistungsbürgschaft in Hohe von 1.108 DM (zur Sicherung der Ansprüche wegen etwaiger Mängel der von der Firma LfliHHHi ausgeführten Arbeiten). beauftragt worden ist.iund dieser namens einer aus der Beklagten und der Firma K^HHl gebildeten Arbeitsgemeinschaft aufgetreten ist, stellt sich die Frage, ob die Beklagte aus dem von DflHHI geschlossenen Vertrag, obschon Ladisch keine Vertretungsmacht für sie hatte, nach den Grundsätzen haftet, die die Rechtsprechung über die Haftur.£ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Rechtsstreit, in dem ein Lieferant die Beklagte wegen des Kaufpreises für Materialien aus einem ebenfalls namens der Arbeitsgemeinschaft K|^| geschlossenen Kaufvertrag in Anspruch genommen hat, die Haftung der Beklagten geprüft (Urteil VIII SR 49/60 vom 8. Gegenüber der Firma KjHHV hat äie Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, im Gegenteil im Schriftwechsel ausdrücklich gefordert, daß Aufträge an Lieferanten und Subunternehmer nicht namens der Arbeitsgemeinschaft erteilt würden. Aus den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umständen, daß die Arbeitsgemeinschaft an der Baustelle aufgetreten ist und daß dort Schilder standen, auf denen schaft stehend angegeben war, ergeben sich keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beklagten. Kraft Buldungsvollmacht haftet, wer das Handeln eines anderen, nicht zu seiner Vertretung Befugten kennt und es duldet, falls der Geschäftsgegner diese Duldung dahin wertet und nach Üreu und Glauben auch dahin werten darf, daß der Handelnde Vollmacht habe (RGRK aaO An. 4). Aus der Korrespondenz zwischen der Beklagten und der Firma Kd|ist eine Duldung von Abschlüssen namens der Arbeitsgemeinschaft nicht zu entnehmen? Von dem Auftreten an der Baustelle und den dort aufgestellten Schildern will die Beklagte nichts gev/ußt haben. O Der äußere Anschein, daß die Beklagte mit der Firma eine Gesellschaft bilde und daß befugt sei, sie beide zu vertreten, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fUr die Firma iflHIHV erweckt worden. April 1957 (WM 1957» 926) auch von einem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des angeblich Vertretenen, aus dem der Geschäftsgegner auf eine Bevollmächtigung schließen dürfe. Insofern jedenfalls muß auch bei der Anscheinsvollmacht ein Verhalten des Vertretenen vorliegen, das nach Treu und Glauben Schlüsse auf eine Vollmacht erlaubt. Senat in dem erwähnten Urteil ausgeführt hat, hat sie sich darauf eingelassen, daß die Arbeitsgemeinschaft dem Finanzbauamt gegenüber, wenn auch nur zu dem Schein, aufrechtcrhalten wurde. Dadurch hat sie eine wesentliche Voraussetzung dafür geschaffen, daß die Firma KflUB auch im Rechtsverkehr anderen gegenüber als Arbeitsgemeinschaft mit der Beklagten auftreten konnte. gemeinschaft die Arbeiten zur Startbahnverlängerung dem Finanzbauamt angeboten und daß diese Arbeitsgemeinschaft den Auftrag zur Ausführung der Arbeiten erhalten hatte, war aber der Firma 1‘HIH^HI die sich ebenfalls beim Finanzbauamt um diese Arbeiten beworben hatte, bekannt geworden, wie das Berufungsgericht feststellt (S. b) Die Haftung aus Anscheinsvollmaeht setzt voraus, daß der Vertretene das Handeln des Vertreters in seinem Namen bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können. Dio Möglichkeit, daß LflHHI für die Arbeitsgemeinschaft Aufträge an Lieferanten und Subunternehmer vergeben würde, hat die Beklagte den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge erkannt. Mit Recht fordert das Berufungsgericht von ihr, daß sie, wie es auch in einem anderen Falle (Bsso) geschehen 1st, nunmehr hätte einschreiten und die Firma hätte aufklären müssen, wenn sie den Vertragsschluß im, Nomen der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten lassen wollte. Zwar ist, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtohofs mehrfach betont worden ist, für die Frage, ob der Vertretene sich den Anschein einer Vollmacht entgegenhalten lassen muß, auf den Zeitpunkt des in seinem Namen geschlossenen Vortrags abzustellen (vgl. Daß die Beklagte schon mit ihren Erklärungen im Schriftwechsel mit der Firma KflHIVa^es Notwendige und Zumutbare getan habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. fen ließ, entspricht es unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen 'freu und Glauben, sie dafür haftbar zu machen, daß sie den Rechtsschein nicht noch unmittelbar nach Abschluß des Vertrages zerstört hat. Insbesondere kann nicht gefordert werden, die Firma iJHHHH müsse wahrgenommen haben, daß die Beklagte durch den Schriftwechsel mit der Firma KÜHBvcn deren Absicht unterrichtet war, im Namen der Arbeitsgemeinschaft Verträge zu schließen. Wie schon unter a) bemerkt, wird das dem Geschäftsgegner wahrnehmbare Verhalten des Vertretenen sich oft nur darin zeigen, daß er nicht eingreift. Im vorliegenden Falle hat die Firma iflHHIV außerdem, v/ie ebenfalls schon erwähnt, wahrgenommen, daß die Beklagte in einer Arbeitsgemeinschaft mit der Firma die Arbeiten dem Finanzbauamt angeboten und daß dieses den Zuschlag an die Arbeitsgemeinschaft erteilt hatte. Mehr kann in Bezug auf die Wahrnehmung der Firma hflHD vom Verhalten der Beklagten nichts gefordert werden. d) Eine Inanspruchnahme auf Grund einer Anscheinsvoll-macht setzt aber weiter voraus, daß der Rechtsschein der Vollmacht für die Entschließungen des Geschäftsgegners ursächlich geworden ist. Der Grundsatz, daß der Rechtsschein für das Handeln des Geschäftsgegners ursächlich gewesen sein muß, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt ausgesprochen worden (Urteile I ZR 82/53 vom 11. Das angefochteno Urteil behandelt aber die Frage, ob die Firma durch den Rechtsschein zu dem Abschluß des Werkvertrags bestimmt worden ist, überhaupt nicht. Sie ist mit der oben angeführten Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar, und es ist auch nicht oinzusehen, warum der Firma hflflflfl zu hinein ünsoruch wegen Vertrauens auf das Bestehen der Arbeitsgemeinschaft und die Vollmacht der Beklagten an den Oberingenieur L^fl|^verholfen werden müßte, wenn es ihr, wie die Beklagte • anführt, gleichgültig gewesen ware, ob sie mit der Firma Xflflfl oder der Arbeitsgemeinschaft abschloß. Dann aber wurde die Beklagte nicht nur gesamtschuldnerisch haften, sondern auch bei mangelhafter oder unvollständiger Leistung der Firma iflHHHI die daraus folgenden Rechte des Bestellers geltend machen können. Der Revision ist aber zuzugeben, daß die Beklagte jedenfalls, wenn ein Mangel vorliegt, der einen - nicht verjährten -Minderungsanspruch naGh § l'j VOB Teil B begründet, gegenüber dem VergUtungsanspruch die Minderungseinrede erheben könnte. Der Revision ist weiter darin bei^upflichten, daß in der Verteidigung der Beklagten, die die Abweisung der Klage verlangt hat, weil das von do Firma iflHB hergestellte Werk Mängel habe,die Geltendmachung eines Minderungsrechts erblickt werden kann.
Nachschlagewerk: 3a Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 164-, 167 Es wird daran festgehalten, daß eine Haftung kraft Anscheinsvollmacht nur eintritt, wenn der Rechtsschein der Vollmacht für die Entschließung des Gcschäftsgeg-ners sum Abschluß des Geschäfts ursächlich ist. BGH, Urt. v. 5. November 1962 - VII 2R 75/61 - OLG Köln LG Köln VII 2R 75/61 Verkündet am 5. November 1962 H, Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Bauunternehmung Hans VBIHiUmbH.y o\__ straße •^vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl. Rudolf VflH, ebenda, Beklagter, Berufungsklägerin und R - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt onsklägerin gegen den Rechtsanwalt Alfred Straßej II, A Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbek^gten, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Y/inkelmann, Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Br. Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. Januar*1961 aufgehoben. Die Sache wird cur neuen Verhandlung und .Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger ist der gerichtlich bestellte Vergleichs-Verwalter der August LflHHHGmhK in Ihm ist das gesamte Vermögen der Gesellschaft zur Verwertung im Interesse der Gläubiger übertragen worden; insbesondere hat ihm die Firma iflHHHI a^e ihre Forderungen abgetreten . | 1 i l . ■ ■ , . T " i T■ ; i 1 i ‘ ^ ;Die Firma iJHHHIVhai Vermörtelungsarbeiten bei der Verlängerung der Startbahn des Nato-Plugplatzes in Nörvenich ausgeführt. Den restlichen Werklohn für diese Arbeiten in Höhe von 12.160,19 DM nebst Zinsen verlangt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten. Er behauptet, der Auftrag zu den Arbeiten sei der Firma LflHi iia Oktober 1957 von einer aus der Beklagten und der - später in Konkurs gefallenen - Firma Hanns KfllHP Baugesellschaft mbH in Köln bestehenden Arbeitsgemeinschaft (’'Arge”), einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft, erteilt worden. Die Beklagte und die Firma KflHHhatten gemeinsam dem Finanzbauamt Erkelenz ein Angebot für die Arbeiten zur Verlängerung der Startbahn gemacht und den bei der Firma KflHHB angestellten Oberingenieur XjfllHt als ihren gemeinsamen Bevollmächtigten angegeben. Sie haben auch den Auftrag, die angebotenen Arbeiten aussu-führon, vom Finanzbauamt erhalten. Die Beklagte verlor aber inzv/ischen das Interesse, sich an den Arbeiten zu beteiligen. Sie vereinbarte am 17. September 1957 schriftlich mit der Firma KflHHB» daß diese den Auftrag auf eigene Rechnung und Gefahr allein ausführe und die Beklagte ”von jeglichen Verpflichtungen, die sich aus der Annahme und Durchführung dos Auftrags ergeben, entbinde.” Die Firma K führte die Arbeiten vom Kci*bst 1957 bis zu dem Frühjahr 1958 aus. In dieser Zeit kam cs zwischen der Beklagten und der Firma I über deren Auftreten gegenüber Zulieferern und Subunternehmern zu Meinungsverschiedenheiten. Mit Schreiben vom 28. September 1957 verlangte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Abrede vom Bauausführung nötigen Rechtsgeschäfte im eigenen Namen und nicht für die Arbeitsgemeinschaft vornehme. Die Firma KflH antwortete, sie müsse, da der Auftrag gegenüber der Bauverwaltung im Namen der Arbeitsgemeinschaft übernommen worden soi, in deren Namen auch die Abschlüsse mit den Lieferanten tätigen. Die Beklagte erwiderte am 11. Oktober 1957, die Firma möge ihre Auffassung nochmals Uberpi-üfen; G3 sei genügend, nur dem Bauherrn gegenüber "als Arge zu firmieren". In dem Schreiben heißt es weiter: "Alle anderen Rechtsgeschäfte usw. sollten nach aussen hin so getätigt werden, als wenn meine Firma - wie vereinbart und den Tatsachen entsprechend - nichts mit Ihrem Auftrag Nörvenich zu tun hat." Am 17. Oktober 1957 wurde der Firma LÜm der Aiiftrag zu den Vermörtelungsarbeiten schriftlich bestätigt, und zwar auf einem Geschäftsbriefbogen mit dem vorgedruekton Kopf "Arbeitsgemeinschaft Startbahn Nörvenich Hanns Hans Vfll1', Das Bestätigungs- schreiben trägt unter den mit Schreibmaschine geschriebenen Worten "Arbeitsgemeinschaft die Unterschrift des Oberingenieurs Dem Auftrag wurden die Bestimmungen der VOB zugrundegelegt. 17. September 1957, daß die Firma alle im Zuge der 4 Am 18. Oktober 1957 bestätigte die Firma Km der Beklagten den Empfang des Schreibens vom 11. Oktober 1957. Sie teilte mit, daß sie kleinere Lieferungen auf ihren Namen allein bestellt habe. Sie fährt dann fort: "Die großen Aufträge, wie Vermörtelung und Asphaltarbeiten, können v;ir nur im Namen der Arge durchführen, wenn wir nicht der Bauverwaltung gegenüber in eine prekäre Lage kommen wollen, da .ja dieser gogenüber die Arbeitsgemeinschaft KJ als Vertragskontrahent gilt.M Ferner teilte die Firma KflHBmit, daß die Firma Lj HIP die Vermörtelungsarbeiten übernommen und bereits in Angriff genommen habe. Die Beklagte beruft sich darauf, daß ihre Arbeitsgemeinschaft mit der Firma vmHarn 17. September 1957 beendet worden sei und demnach bei der Erteilung des Auftrags an die Firma L^mm| nicht mehr bestanden habe; der Oberingenieur Lflll^P sei nicht berechtigt gewesen, sie gegenüber der Firma LjBHIiB zu vertreten; er habe nur Vollmacht zu Verhandlungen mit dem Finanzbauamt gehabt. Der Kläger.meint demgegenüber, die Beklagte hafte selbst dann, wenn die Arbeitsgemeinschaft bei Erteilung des Auftrags an die Firma mehr bestanden habe; denn die Beklagte habe den .ROchtsschein erweckt, daß der Auftrag von einer aus ihr und der Firma be- stehenden Gesellschaft erteilt werde und daß der Obcz’ingenieur liMHB bevollmächtigt sei, diese Gesellschaft zu vertreten. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den •^ingeklagten Betrag von 12-160,19 DM nebst 5 5o Zinsen ;jron 11.052,19 DK zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Leistung einer Gev/ahrleistungsbürgschaft in Hohe von 1.108 DM (zur Sicherung der Ansprüche wegen etwaiger Mängel der von der Firma LfliHHHi ausgeführten Arbeiten). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte behauptet, ■ die Firma hflHHR habe die zu vermörtelnde Schicht um 2 bis 4 cm zu niedrig angelegt. Infolgedessen habe die Firma KJHMB entsprechend mehr Beton auftragen müssen«. . Dadurch sei ein erheblicher Schaden entstanden. Mit dom 1 Anspruch auf Ersatz des Schadens, hat sie vorsorglich auf- 1 gerechnet, hilfswoise dieserhalb ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Der Kläger hat bestritten, daß die Firma lHH| mangelhaft gearbeitet habe, und gegenüber den aus angeblichen Mängeln hergeleiteten Ansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten surückgev/iesen. \ Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzu-v/eisen. 6 Ent s che idungsgr linde; I. Das Berufungsgericht stellt ohne Hechtsfehler fest, daß zur Zeit des Vertragsschlusses mit der Firma iflHHHI keine Gesellschaft (Arbeitsgemeinschaft) mehr zwischen der Beklagten und der Firma KflHHi bestand und daß der Oberingenieur iJHIHinicht mehr bevollmächtigt war, rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber Dritten, außer gegenüber dem Finanzbauamt, im Hamen der Arbeitsgemeinschaft abzugeben. Die Beklagte hafte der Firma jedoch, so führt das Berufungsgericht aus, nach den Grundsätzen über den ”veranlaßten Rechtsschein”. Es sei nämlich der Reehto-schein erweckt worden, daß zwischen der Beklagten und der Firma K^U|leine Arbeitsgemeinschaft, und zwar eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bestehe, daß die Beklagte mithaftende Gesellschafterin und der Oberingenieur bevollmächtigt sei, beide Gesellschafter zu vertreten. II. Die Gründe des angefochtenen Urteils rechtfertigen die Verurteilung der Beklagten nicht. Da die Firma durch den Oberingenieur IiflBI beauftragt worden ist.iund dieser namens einer aus der Beklagten und der Firma K^HHl gebildeten Arbeitsgemeinschaft aufgetreten ist, stellt sich die Frage, ob die Beklagte aus dem von DflHHI geschlossenen Vertrag, obschon Ladisch keine Vertretungsmacht für sie hatte, nach den Grundsätzen haftet, die die Rechtsprechung über die Haftur.£ kraft stillschweigender Bevollmächtigung, Buldungs- oder Ansohoinsvclimacht entwickelt hat. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Rechtsstreit, in dem ein Lieferant die Beklagte wegen des Kaufpreises für Materialien aus einem ebenfalls namens der Arbeitsgemeinschaft K|^| geschlossenen Kaufvertrag in Anspruch genommen hat, die Haftung der Beklagten geprüft (Urteil VIII SR 49/60 vom 8. März 1961 = LM Nr. 10 zu § 167 BGB). Biese Betrachtungsweise legt auch die Revision zugrunde. 1) Sine stillschweigende Bevollmächtigung durch ein als rechtsgeschäftliche Erklärung zu ’wertendes Verhalten (so allein wird die stillschweigende Bevollmächtigung ZcB. in RGRK BGB 11. Aufl. § 167 Anm. ?.: verstanden) liegt nicht vor. Gegenüber der Firma KjHHV hat äie Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, im Gegenteil im Schriftwechsel ausdrücklich gefordert, daß Aufträge an Lieferanten und Subunternehmer nicht namens der Arbeitsgemeinschaft erteilt würden. In der Revisionsverhandlung hat der Kläger geltend gemacht, in dem Schweigen der Beklagten auf das Schreiben der Firma KjfBHI vom 18. Oktober 1957 liege eine stillschweigende Genehmigung des mit der Firma LflHHHl geschlossenen Vertrages. Ob das zu bejahen ist, kann das Revisionsgericht, dem eine tatsächliche Würdigung versagt ist, nicht entscheiden. Der Kläger mag auf diesen Gesichtspunkt, da die Sache ohnehin, wie noch ausgeführt wird, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, in der neuen Berufungsverhandlung hinweisen. 6 Gegenüber der Firma L hat die Beklagte nichts geäußert, was als rechtsgeschäftliche Erklärung gedeutet werden könnte. Aus den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umständen, daß die Arbeitsgemeinschaft an der Baustelle aufgetreten ist und daß dort Schilder standen, auf denen schaft stehend angegeben war, ergeben sich keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beklagten. Außerdem stellt das Berufungsgericht nicht fest, daß die Beklagte diese Umstände gekannt hat. 2) Auch eine Buldungsvollmacht, die in der Rechtsprechung öfters mit der stillschweigend erteilten Vollmacht gleichgesetzt wird (vgl. die Nachweise hierüber in dem angeführten Urteil des VIII. Senats), kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bejaht werden. Kraft Buldungsvollmacht haftet, wer das Handeln eines anderen, nicht zu seiner Vertretung Befugten kennt und es duldet, falls der Geschäftsgegner diese Duldung dahin wertet und nach Üreu und Glauben auch dahin werten darf, daß der Handelnde Vollmacht habe (RGRK aaO Anm. 4). Aus der Korrespondenz zwischen der Beklagten und der Firma Kd|ist eine Duldung von Abschlüssen namens der Arbeitsgemeinschaft nicht zu entnehmen? der Schriftwechsel ist aber auch der Firma iflHHHH offenbar nicht bekannt geworden; jedenfalls stellt das Berufungsgericht darüber nichts fest. Von dem Auftreten an der Baustelle und den dort aufgestellten Schildern will die Beklagte nichts gev/ußt haben. Das Berufungsgericht stellt ihre Kenntnis nicht fest. die Beklagte als mit der Firma in Arbeitsgemein- 5) In Betracht kommt noch eine Haftung kraft Anscheinsvollmacht . O Der äußere Anschein, daß die Beklagte mit der Firma eine Gesellschaft bilde und daß befugt sei, sie beide zu vertreten, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fUr die Firma iflHIHV erweckt worden. Bas ergibt sich schon daraus, daß ihr der Auftrag auf einem gedruckten Briefbogen der Arbeitsgemein- . schaft bestätigt wurde und daß in diesem Schreiben am Schluß vor der Unterschrift des Oberingenieurs L0|| nochmals die Arbeitsgemeinschaft angeführt ist und somit als Vertragspartnerin auftritt. Hinzu treten die Feststellungen des Berufungsgerichts über das Auftreten der Arbeitsgemeinschaft an der Baustelle. Ber Rechtsschoin ist vorwiegend von der Firma KjflD wig und von iMHH erweckt worden. Fach den Ausführungen in RGRK aaO Anm. 6 genügt der nur vom Vertreter erzeugte Rechtsschein und unterscheidet sich hierin gerade die Anscheinsvollmacht von der DuldungsVollmacht. Dagegen sprechen das genannte Urteil des VIII. Zivilsenats und das Urteil des erkennenden Senats VII ZR 283/56 vom 4. April 1957 (WM 1957» 926) auch von einem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des angeblich Vertretenen, aus dem der Geschäftsgegner auf eine Bevollmächtigung schließen dürfe. Als ein solches Verhalten wird in der Regel in Betracht kommen, daß der Vertretene nicht eingreift und daß dadurch der Eindruck der Bevollmächtigung entsteht oder aufrechterhalten wird. Baß der Vertretene durch akti ves Handeln selbst zur Entstehung des- Rechtsscheins beitr ge, fordern die angeführten beiden Urteile nicht. Bas ist 10 nicht einmal für die Duldungsvollraacht erforderlich. Auch dort liegt das eigene Verhalten des Vertretenen, durch das er zur Erzeugung des Rechtsscheins beiträgt, in der Regel nur in einem Unterlassen; mehr ist das "Dulden0 meist nicht. Der Unterschied besteht darin, daß bei der Duldungsvollmacht der Vertretene das Verhalten des Vertreters kennt, während es für die Haftung aus Anscheinsvollmacht genügt, daß er es hätte kennen müssen. In beiden Fällen haftet er, wenn die übrigen Erfordernisse gegeben sind, schon dann, wenn sein eigenes Verhalten nur Untätigkeit oder Nachlässigkeit ist. Insofern jedenfalls muß auch bei der Anscheinsvollmacht ein Verhalten des Vertretenen vorliegen, das nach Treu und Glauben Schlüsse auf eine Vollmacht erlaubt. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte aber in gewissem Umfange auch durch positives *Tuii mitgewirkt, den Rechtsschein zu erzeugen. Wicü schon der VIII. Senat in dem erwähnten Urteil ausgeführt hat, hat sie sich darauf eingelassen, daß die Arbeitsgemeinschaft dem Finanzbauamt gegenüber, wenn auch nur zu dem Schein, aufrechtcrhalten wurde. Dadurch hat sie eine wesentliche Voraussetzung dafür geschaffen, daß die Firma KflUB auch im Rechtsverkehr anderen gegenüber als Arbeitsgemeinschaft mit der Beklagten auftreten konnte. Gerade der Umstand, daß die Beklagte zusammen mit der Firma Arbeits- gemeinschaft die Arbeiten zur Startbahnverlängerung dem Finanzbauamt angeboten und daß diese Arbeitsgemeinschaft den Auftrag zur Ausführung der Arbeiten erhalten hatte, war aber der Firma 1‘HIH^HI die sich ebenfalls beim Finanzbauamt um diese Arbeiten beworben hatte, bekannt geworden, wie das Berufungsgericht feststellt (S. 18 BU). b) Die Haftung aus Anscheinsvollmaeht setzt voraus, daß der Vertretene das Handeln des Vertreters in seinem Namen bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können. Dio Möglichkeit, daß LflHHI für die Arbeitsgemeinschaft Aufträge an Lieferanten und Subunternehmer vergeben würde, hat die Beklagte den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge erkannt. Sie wußte aus dem Schriftwechsel, daß iflHH sich in einer zwiespältigen Lage fühlte und keinen anderen Ausweg aus dieser Lage sah, als konsequent unter dem Namen der Arbeitsgemeinschaft sowohl gegenüber dem Finanzbauamt als auch anderen gegenüber zu handeln (S. 16 BU). Sie hat allerdings dieser Auffassung widersprochen. Ob sie mehr hatte tun können, um der Erteilung des Auftrags auch in ihrem Namen an die Firma IHB zuvorsukommen, mag dahinstehen. Sie wußte aber nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts aus dem Schreiben vom 18. Oktober 1957, daß die Firma LflHHHV soeben mit den Vermörtelungsarbeiten beauftragt worden war. Mit Recht fordert das Berufungsgericht von ihr, daß sie, wie es auch in einem anderen Falle (Bsso) geschehen 1st, nunmehr hätte einschreiten und die Firma hätte aufklären müssen, wenn sie den Vertragsschluß im, Nomen der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten lassen wollte. Zwar ist, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtohofs mehrfach betont worden ist, für die Frage, ob der Vertretene sich den Anschein einer Vollmacht entgegenhalten lassen muß, auf den Zeitpunkt des in seinem Namen geschlossenen Vortrags abzustellen (vgl. das angeführte Urteil des VIII. Senats und das Urteil VIII ZR 249/56 vom 12, Juli . 1957 - WM 1957, 1152). Hier liegt aber der Fall besonders. Die Beklagte wußte, daß die Firma allgemein beab- sichtigte, Verträge im Namen der Arbeitsgemeinschaft zu schließen, und erfuhr nun, daß sie trotz der hiergegen von ihr erhobenen Einwendungen auch die Firma iflHHHB im Namen der Arbeitsgemeinschaft beauftragt hatte. Der Beklagten war weiter bekannt, daß die Ausführung der von der Firma iflHHHl vertraglich übernommenen Leistungen längere Zeit beanspruchen würde. Unter diesen Umständen hätte sie nun, da ihre Vorstellungen gegenüber der Firma KflBBi nichts gefruchtet hatten, die Firma iJHHHHI aufklären müssen, wenn es ihr ernst damit war, das Kontra hieren im Namen der Arbeitsgemeinschaft zu unterbinden. Daß die Beklagte schon mit ihren Erklärungen im Schriftwechsel mit der Firma KflHIVa^es Notwendige und Zumutbare getan habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Die weiter von der Revision geäußerte Ansicht, daß die Beklagte an dem Sachverhalt, weil der Vertrag mit der Firma längst geschlossen ge- wesen sei, doch nichts mehr hätte ändern können, trifft nach den Feststollungen des Berufungsgerichts nicht zu; nach diesen war es noch "volle Zeit", von der Firma iflHIHB möglichen Schaden aus dem soeben erst geschlossenen Vertrag abzuwonden. Wenn die Beklagte die Firma nicht aufklärte, sondern die Dinge lau- fen ließ, entspricht es unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen 'freu und Glauben, sie dafür haftbar zu machen, daß sie den Rechtsschein nicht noch unmittelbar nach Abschluß des Vertrages zerstört hat. c) Die Revision beruft sieh darauf, daß nach den Ausführungen des VIII. Senats in seinem Urteil vom 8. März 1961 die Haftung kraft Anscheinsvollmacht weiter voraus- 15 - setae, daß auch der Geschäftsgegner, also hier die iflHUB’ ^as nach auilen in Erscheinung getretene halten des Vertretenen wahrgenommen haben müsse. Firma V er- In dieser Hinsicht können jedoch keine Anforderungen in dem Umfange, v/ie die Revision es für richtig halt, gestellt werden. Insbesondere kann nicht gefordert werden, die Firma iJHHHH müsse wahrgenommen haben, daß die Beklagte durch den Schriftwechsel mit der Firma KÜHBvcn deren Absicht unterrichtet war, im Namen der Arbeitsgemeinschaft Verträge zu schließen. Eine solche Auffassung kann weder dem Urteil des VIII. Senats vom 8. März 1961 noch den darin angeführten Entscheidungen II ZR 181/54 vom 15. Dezember 1955 = V#M 1956* 154 und II ZR 178/55 vom 27. September 1956 = NJW 1956, 1674 entnommen werden. (die beiden Urteile des II. Zivilsenats sagen überhaupt nichts davon, daß der Gegner das Verhalten des Vertretenen wahrnehmen müsse). Wie schon unter a) bemerkt, wird das dem Geschäftsgegner wahrnehmbare Verhalten des Vertretenen sich oft nur darin zeigen, daß er nicht eingreift. Im vorliegenden Falle hat die Firma iflHHIV außerdem, v/ie ebenfalls schon erwähnt, wahrgenommen, daß die Beklagte in einer Arbeitsgemeinschaft mit der Firma die Arbeiten dem Finanzbauamt angeboten und daß dieses den Zuschlag an die Arbeitsgemeinschaft erteilt hatte. Mehr kann in Bezug auf die Wahrnehmung der Firma hflHD vom Verhalten der Beklagten nichts gefordert werden. d) Eine Inanspruchnahme auf Grund einer Anscheinsvoll-macht setzt aber weiter voraus, daß der Rechtsschein der Vollmacht für die Entschließungen des Geschäftsgegners ursächlich geworden ist. Die Haftung des Vertretenen ->yvn . kraft Rechtsscheins wird von Rechtsprechung und Lehre damit gerechtfertigt, daß der auf den Rechtsschein Vertrauende in seinem Vertrauen geschützt werden muß. Dieses Schutzbedürfnis besteht nicht, wenn der Geschüftsgegner die gleichen Vermögensdispositionen auch ohne Rücksicht auf den Rechtsschein vorgenommen haben würde. Der Grundsatz, daß der Rechtsschein für das Handeln des Geschäftsgegners ursächlich gewesen sein muß, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt ausgesprochen worden (Urteile I ZR 82/53 vom 11. März 1955 = BGHZ 17, 13, 18 f; VII ZR 283/56 vom 4. April 1957 = TO 1957, 926; II ZR 172/59 vom 23- Juni I960 = Betrieb I960, 912; VI ZR 101/59 vom 7. Oktober I960 = TO I960, 1326, 1329). An ihm ist auch für den vorliegenden Pall festzu-halton. Y/ie der I. und der VI. Zivilsenat (aaO) ausgeführt haben, dürfen die Anforderungen an den Beweis, daß der Recht schein den Abschluß des Geschäfts verar aßt hat, nicht überspannt werden. Das angefochteno Urteil behandelt aber die Frage, ob die Firma durch den Rechtsschein zu dem Abschluß des Werkvertrags bestimmt worden ist, überhaupt nicht. Ohne eine Feststellung hierzu durfte die Haftung kraft Anscheinsvollmacht nicht bejaht werden. In dem mehrfach erwähnten Urteil VIII ZR 49/60 vom 8. März 1961 hat der VIII. Senat allerdings ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob die dortige Klägerin den Vertrag auch abgeschlossen haben würde, wenn die Firma K0HHB den Auftrag nur im eigenen Namen erteilt haben würde. Diese Ansicht teilt der erkennende Senat nicht. Sie ist mit der oben angeführten Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar, und es ist auch nicht oinzusehen, warum der Firma hflflflfl zu hinein ünsoruch wegen Vertrauens auf das Bestehen der Arbeitsgemeinschaft und die Vollmacht der Beklagten an den Oberingenieur L^fl|^verholfen werden müßte, wenn es ihr, wie die Beklagte • anführt, gleichgültig gewesen ware, ob sie mit der Firma Xflflfl oder der Arbeitsgemeinschaft abschloß. Die Meinungsverschiedenheit mit dem VIII. Senat nötigt nicht zur Anrufung des Großen Senats; die oben wiedergegebenen Ausführungen des VIII. Senats waren nicht der Grund für die von ihm ausgesprochene Aufhebung des Berufungsurteils. III. Schon aus den unter II 3 d dargelegten Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht surückverwiesen werden. Die Beklagte beanstandet aber mit Hecht auch die Behandlung ihres Vorbringens, daß die Firma LflfllHV die zu vermörtclndc Schicht zu niedrig angelegt habe. Hierzu ist zu bemerken: Aus dem V« rtrauen auf einen Rechtsschoin kann niemand weitergehende Ansprüche herleiten, als er haben würde, wenn der Rechteschein der wirklichen Rechtslage entspräche (BGKZ 17, 17). Demnach hätte, wenn die Haftung aus Anscheinsvollmacht Platz greift, die Firma iflUHfl Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als ob der Vertrag 16 nicht mit der Firma sondern mit einer aus dieser und der Beklagten bestehenden Gesellschaft zustande gekommen wäre. Dann aber wurde die Beklagte nicht nur gesamtschuldnerisch haften, sondern auch bei mangelhafter oder unvollständiger Leistung der Firma iflHHHI die daraus folgenden Rechte des Bestellers geltend machen können. Ob daraus mit der Revision zu folgern■iftt,daß ein der Firma KflB entstandener Schaden ohne weiteres auch ein Schaden der Beklagten ist, diese also Ersatz wegen einer Schädigung der Firma beanspruchen kann, mag zwei- felhaft sein und bedarf jetzt nicht d ;r .Entscheidung. Der Revision ist aber zuzugeben, daß die Beklagte jedenfalls, wenn ein Mangel vorliegt, der einen - nicht verjährten -Minderungsanspruch naGh § l'j VOB Teil B begründet, gegenüber dem VergUtungsanspruch die Minderungseinrede erheben könnte. Der Revision ist weiter darin bei^upflichten, daß in der Verteidigung der Beklagten, die die Abweisung der Klage verlangt hat, weil das von do Firma iflHB hergestellte Werk Mängel habe,die Geltendmachung eines Minderungsrechts erblickt werden kann. Dr. Winkelmann Rietschel Hcimann-Trosien Meyer Finke