Der Beklagte habe dem Kläger über diese Beträge keine Abrechnung erteilt und auch nur einen Teil davon bestimmungsgemäß verwendet. Die von dem Kläger behaupteten Zahlungen habe er nicht erhalten* Er habe JLediglich von dem Zeugen VflHB Geld^aus Erlösen von Schwarzverkäufen des Klägers bekommen und dieses auch für den Kläger verwendet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und seinen in der Berufungsinstanz geltend gemachten weiteren Klageanspruch abgewiesen. 1c) Das Berufungsgericht sieht als nicht erwiesen an, daß der Beklagte die von dem Kläger behaupteten beiden ersten Zahlungen von 200*000 RM am 10, April 1947 und von 50.000 RLX am 7* Juli 1947 (— 25*000 DM) erhalten habe. Da diese Beträge bereits Uber der Klagesumme lägen, könne die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen werden, ohne daß es noch darauf ankomme, ob der Beklagte weitere Beträge von dem Kläger erhalten habe. 2.) Der Kläger hat sich zu dem Beweis seiner Behauptung, daß der Beklagte diese Beträge erhalten habe, in erster Linie auf das Zeugnis seiner damaligen Angestellten Sch^^^~ berufen, sowie auf eine Aufstellung, die diese über die Zahlung dieser und der weiteren Beträge angefertigt habe. 3*) Das Berufungsgericht hat auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung die Behauptungen des Klägers als nicht erwiesen angesehen. Es hat insbesondere ausgeführt, daß gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin SchflHHBl erhebliche Bedenken bestünden» Ihre Angaben könnten daher, obwohl sie beeidigt worden seien, nicht als Beweis für die Übergabe der genannten Beträge angesehen werden. Auch an der Richtigkeit der zu den Akten gegebenen Aufstellung der Zeugin Schfl|^|p bestünden erhebliche Zwei fei; denn die dort befindlichen Eintragungen seien mit grosser Wahrscheinlichkeit erst mehrere Jahre später gemacht v/or den..Aber selbst wenn die Zeugin die Aufstellung schon im Jahre 47/48 angefertigt haben sollte, so ließe sich dennoch aus den Eintragungen noch nicht mit Sicherheit der Schluß ziehen, daß die darin vermerkten Zahlungen an den Beklagten auch wirklich geleistet worden seien, denn es könne nicht als einwandfrei erwiesen angesehen werden, daß Fräulein SchflHUP die Aufstellung zu dem Nachweis der Zahlungen an und durch den Beklagten angefertigt habe* Es sei zu bedenken, daß die Parteien in den Jahren vor der YJährungsreform auf dem schwarzen Markt erhebliche Gewinne erzielt hätten, und es erscheine nicht als ausgeschlossen, daß die Aufstellung gemacht worden sei, um vor den Steuer- und Wirtschaftsbehörden die Herkunft und den Verbleib des Geldes zu verschleiern. 4*) Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß, wenn der Kläger hinsichtlich der von ihm behaupteten und von dem Beklagten bestrittenen Hingabe der 250,000 RM beweisfällig geblieben sei. b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Angaben des Zeugen Apelt über die Hingabe der 200.000 EM überhaupt nicht berücksichtigt. c) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger nach den Aussagen einwandfreier Zeugen dem Beklagten die weiteren streitigen Beträge gegeben habe. Die Feststellung ihres Empfangs durch den Beklagten könnte freilich für die Frage, ob der Beklagte die hier streitigen ersten beiden Zahlungen erhalten hat- als Indiz in Betracht kommen. Das Berufungsgericht brauchte sich aber nicht ausdrücklich damit auseinanderzuset-zen, denn zwingende Schlüsse ließen sich, selbst wenn sich die Behauptung des Klägers insoweit als richtig erweisen würde, für die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht ziehen, zu demal der Beklagte nicht bestreitet, Beträge etwa in Höhe der 4 weiteren Zahlungen - wenn auch auf anderem Wege. Diese Rüge liegt neben der Sache, denn das Berufungsgericht läßt die Präge, wann die Aufstellung angefertigt worden ist, letztlich offen und führt in seiner weiteren Begründung aus, daß, selbst wenn sie tatsächlich im Jahre 1947/48 angefertigt worden sei, dies noch nicht die Richtigkeit ihres Inhalts beweise*, da sie sehr wohl zur Täuschung der Behörden angefertigt worden sein könnte«: Das läßt keinen Pehler erkennen* e) Die Revision hat sonst keine weiteren Rügen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vorgebracht* Diese läßt auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen und ist somit für das Revisionsgericht bindend* Daraus folgt, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, die Abweisung der Klage«
VII ZR 75/58 Verkündet 2343 053 am 22, Juni 1959 Woit Scheck; Justiz ober sekretär Als Urkundsbeamter der Geschäftssteile des Arthur S' J.m Namen des Volkes In dem Hechts streit Kaufmann, In Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Helix , Kaufmann, Bad Istraße Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni ", 959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Erbel und Br. Vogt für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 10. Januar 1958 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tra gen. Von Rechts wegen 2 - i Tatbestands Der Kläger war Mitinhaber und Alleininhaber mehrerer Firmen, darunter der Firma Ffl|^& Co KG in B^HM» die in der Sowjetzone den Handel mit Textilerzeugnissen betreibt. Der Beklagte v/ar bis um die Zeit der Kährungsumstellung Prokurist der genannten Firma. Der Kläger setzte einen Teil der Textilien in den Jahren nach 1945 auf dem schwarzen Markt um. auch der Beklagte betrieb Schwarzmarktgeschäfte, Im Jahre 1947 beschlossen die Parteien, ihren Gewinn nach Westdeutschland zu verbringen und dort anzulegen. Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten in der Zeit vom 10. April 1947 bis 19* Januar 1948 insgesamt 925-000 RM ausgehändigt oder aushändigen lassen, um sie in Bad auf zwei Konten der Parteien bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank einzuzahlen und das Geld in Westdeutschland anzulegen. Nach dem Vortrag des Klägers soll es sich um folgende Zahlungen gehandelt haben* am 10o April 1947 200,000 HM, die die Zeugin Maria SchSBHB dem Beklagten in Fr( ausgehändigt habe; am 7* Juli 1947 50,000 EM, die der Kläger dem Beklagten in persön- lich gegeben habe, am 13. Okt. 1947 120.000 EM, am 24. Okt. 1947 250,000 EM, am 26. Okt. 1947 125.000 EM; diese drei Be- träge habe der Kläger dem Beklagten durch seinen damaligen Kraftfahrer HoflHUfc aushändigen lassen, am 19. Jan, 1948 180,000 EM, die der Beklagte in von der Zeugin SchflHHBP erhalten habe. «r Der Beklagte habe dem Kläger über diese Beträge keine Abrechnung erteilt und auch nur einen Teil davon bestimmungsgemäß verwendet. Es verbleibe nach Abzug der von dem Beklagten einbezahlten Beträge noch ein Rest von 162-536 RM = 16.253>60 DM, der mit der Klage verlangt werde. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Er ist der Auffassung, dem Kläger nichts mehr zu schulden. Die von dem Kläger behaupteten Zahlungen habe er nicht erhalten* Er habe JLediglich von dem Zeugen VflHB Geld^aus Erlösen von Schwarzverkäufen des Klägers bekommen und dieses auch für den Kläger verwendet. Im übrigen wendet der Beklagte ein, die Parteien hätten sich bereits 1950 über sämtliche gegenseitigen Ansprüche geeinigt, die Ansprüche des Klägers seien überdies jedenfalls verjährt oder verwirkt. Schließlich rechnet er noch mit zwei Gegenforderungen von insgesamt 16.146 DM auf. Das Landgericht hat den Beklagten durch Vorbehaltsurteil zur Zahlung von 13.753,60 DH verurteilt, die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten zurückgestellt und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger unter Erweiterung seines Klageanspruchs auf 22.253,60 DM. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und seinen in der Berufungsinstanz geltend gemachten weiteren Klageanspruch abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat es die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Klage verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz geltend gemachten Ansprüche weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Ent s cheidungggründe s 1c) Das Berufungsgericht sieht als nicht erwiesen an, daß der Beklagte die von dem Kläger behaupteten beiden ersten Zahlungen von 200*000 RM am 10, April 1947 und von 50.000 RLX am 7* Juli 1947 (— 25*000 DM) erhalten habe. Da diese Beträge bereits Uber der Klagesumme lägen, könne die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen werden, ohne daß es noch darauf ankomme, ob der Beklagte weitere Beträge von dem Kläger erhalten habe. Ebenso bedürfe es deshalb keiner Erörterung mehr, ob etwaige Ansprüche des Klägers beglichen, verjährt oder verwirkt seien, oder ob dem Kläger angesichts der Art der von den Parteien abgeschlossenen unlauteren Geschäfte ein Rechtsschutz überhaupt versagt werden müsse. In der Revisionsinstanz steht somit nur die Präge im Streit, ob der Beklagte die oben genannten beiden Beträge erhalten hat. 2.) Der Kläger hat sich zu dem Beweis seiner Behauptung, daß der Beklagte diese Beträge erhalten habe, in erster Linie auf das Zeugnis seiner damaligen Angestellten Sch^^^~ berufen, sowie auf eine Aufstellung, die diese über die Zahlung dieser und der weiteren Beträge angefertigt habe. Die Zeugin ist auch vom Landgericht gehört und beeidigt worden und hat bei dieser Vernehmung die Angaben des Klägers bestätigt. 3*) Das Berufungsgericht hat auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung die Behauptungen des Klägers als nicht erwiesen angesehen. Es hat insbesondere ausgeführt, daß gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin SchflHHBl erhebliche Bedenken bestünden» Ihre Angaben könnten daher, obwohl sie beeidigt worden seien, nicht als Beweis für die Übergabe der genannten Beträge angesehen werden. Auch an der Richtigkeit der zu den Akten gegebenen Aufstellung der Zeugin Schfl|^|p bestünden erhebliche Zwei fei; denn die dort befindlichen Eintragungen seien mit grosser Wahrscheinlichkeit erst mehrere Jahre später gemacht v/or den..Aber selbst wenn die Zeugin die Aufstellung schon im Jahre 47/48 angefertigt haben sollte, so ließe sich dennoch aus den Eintragungen noch nicht mit Sicherheit der Schluß ziehen, daß die darin vermerkten Zahlungen an den Beklagten auch wirklich geleistet worden seien, denn es könne nicht als einwandfrei erwiesen angesehen werden, daß Fräulein SchflHUP die Aufstellung zu dem Nachweis der Zahlungen an und durch den Beklagten angefertigt habe* Es sei zu bedenken, daß die Parteien in den Jahren vor der YJährungsreform auf dem schwarzen Markt erhebliche Gewinne erzielt hätten, und es erscheine nicht als ausgeschlossen, daß die Aufstellung gemacht worden sei, um vor den Steuer- und Wirtschaftsbehörden die Herkunft und den Verbleib des Geldes zu verschleiern. Die Hingabe des Betrags von 50.000 RM am 7- Juli 1947 könne die Zeugin SchflBHBi nur mittelbar, nämlich auf Grund der Angaben, die ihr der Kläger gemacht haben soll, bestätigen. Von einer Part ei Vernehmung des Klägers oder des Beklagten sei abzusehen, da beide weder glaubwürdig noch zuverlässig seien. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet. .. 6 -- 4*) Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß, wenn der Kläger hinsichtlich der von ihm behaupteten und von dem Beklagten bestrittenen Hingabe der 250,000 RM beweisfällig geblieben sei. die Klage abgewiesen werden müsse, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.und.wird von der-Revision auch nicht angegriffen. Die Revision wendet sich lediglich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit einer Reihe verfahrensrechtlicher Rügen, die jedoch nicht begründet sind. a) Sie wirft dem Berufungsgericht vor, es sei ohne jede tatsächliche Unterlage davon ausgegangen, daß der Kläger große Geschäfte auf dem schwarzen Markt getätigt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt habe, Biese falsche Vorstellung sei für die Urteilsfindung des Berufungsgerichts wesentlich gewesen. Diese Rüge geht fehl. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger in erheblichem Umfang Schwarzmarktgeschäfte getätigt und daraus hohe Gewinne erzielt habe; ist Gegenstand des Urteilstatbestands, Der Kläger hat dessen Berichtigung nicht beantragt. Im übrigen hat er auch die dahingehenden Behauptungen des Beklagten niemals bestritten. Er hat sich lediglich einmal dagegen gewehrt, daß seine Gewinne, wie der Beklagte behauptete, 6 Millionen RM betragen hätten. Das ist aber für die Entscheidung unerheblich, b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Angaben des Zeugen Apelt über die Hingabe der 200.000 EM überhaupt nicht berücksichtigt. Dabei ist die Revision einer Verwechslung zu dem Opfer gefallen. Der Zeuge Ap^^ hatte sich hinsichtlich der am 10. April 1947 angeblich dem Beklagten gegebenen 200.000 RM ausdrücklich mit Nichtwissen erklärt; er hatte lediglich Angaben zu den Mitte Januar 1948 hinge- gebenen 180*000 RM (200.000 RM, von denen die Zeugin Sc 20.000 RM zurückbehalten bat) gemacht. Diese stehen hier aber nicht zur Erörterung. c) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger nach den Aussagen einwandfreier Zeugen dem Beklagten die weiteren streitigen Beträge gegeben habe. Das spreche für die Richtigkeit seiner Angaben hinsichtlich der beiden ersten hier im Streit stehenden Beträge. Auch diese Rüge geht fehl. Die weiteren 4 Zahlungen stehen nicht zur Erörterung. Die Feststellung ihres Empfangs durch den Beklagten könnte freilich für die Frage, ob der Beklagte die hier streitigen ersten beiden Zahlungen erhalten hat- als Indiz in Betracht kommen. Das Berufungsgericht brauchte sich aber nicht ausdrücklich damit auseinanderzuset-zen, denn zwingende Schlüsse ließen sich, selbst wenn sich die Behauptung des Klägers insoweit als richtig erweisen würde, für die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht ziehen, zu demal der Beklagte nicht bestreitet, Beträge etwa in Höhe der 4 weiteren Zahlungen - wenn auch auf anderem Wege. als der Kläger behauptet - erhalten zu haben. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht das übersehen und bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt hat. d) Zu der Aufstellung der Zeugin SchflHHP trägt die Revision vor, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß, wie der Finanzangestellte Kö^^ bestätigt habe, die auf der Rückseite der Aufstellung von ihm angebrachten Notizen schon im Jahre 1948 gemacht worden seien, womit bev/iesen sei, daß schon damals die Aufstellung der Zeugin bestanden habe. Das Berufungsgericht hätte im Zweifel den Zeugen noch entsprechend dem Beweisantrag des Klägers hierzu vernehmen müssen. •. 8 ~ Diese Rüge liegt neben der Sache, denn das Berufungsgericht läßt die Präge, wann die Aufstellung angefertigt worden ist, letztlich offen und führt in seiner weiteren Begründung aus, daß, selbst wenn sie tatsächlich im Jahre 1947/48 angefertigt worden sei, dies noch nicht die Richtigkeit ihres Inhalts beweise*, da sie sehr wohl zur Täuschung der Behörden angefertigt worden sein könnte«: Das läßt keinen Pehler erkennen* e) Die Revision hat sonst keine weiteren Rügen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vorgebracht* Diese läßt auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen und ist somit für das Revisionsgericht bindend* Daraus folgt, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, die Abweisung der Klage« 5*) Die Revision ist somit als unbegründet zurückzu-v/eisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Scheffler Rietschel Heimann-Trosien Erbel Dr, Vogt *