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BGH

Gericht: BGH

Hechtssatz: Ist ein Darlehen durch Überweisung vom Bankkonto des Gläubigers auf das des Schuldners ausgezahlt worden^ so liegt darin nicht die Entziehung eines feststellbaren Vermögensgegenstandes i.S. des Art 1 HEAO. Hechtssatz: Ist im Palle einer Schuldenfegelung nach dem Londoner Schuldenabkommen das Gericht sowohl für die Leistungsklage entsprechend den Hegelungsbedingungen als auch für den Streit über Bestand und Hohe der Porderung zuständig, so ist die Entscheidung über die Leistungsklage nicht deshalb unzulässig, weil der Schuldner Bestand und Höhe der zu regelnden Porderung bestreitet. die Valutaverpflichtung an Kapital oder Zinsen nicht vertragsgemäßs erfüllen, so sind die Kreditgeber, falls sie nicht auf vertragliche Erfüllung der jeweiligen Kapital- oder Zinsrate in Valuta bestehen, berechtigt, die fällig gewordenen Vaiutabeträge zu stunden oder Zahlung in Reichsmark auf Sperrkonto zu verlangen» Für den letzteren Pall ist entsprechend den Bestimmungen des Herrn Reichswirt schaftsministers - vereinbart, dass der fällig gewordene Schuldbetrag auf der Basis von HK 250 000 berechnet wird. Wenige läge nach Abschluss des Vertrages zahlte der Kläger das vereinbarte Darlehen von 30 000 RB aus seinem Sperrmarkguthaben an den Beklagten. In einem Kiedergutmachungsverfahren auf Grund der Rückerstattungsanordnung für Berlin hat der Kläger vom Beklagten und dem Deutschen Reich die Rückzahlung von je 15 000 DM verlangt und ausserdem die Nichtigerklärung des Kreditvertrages vom 23*/24. - (151/81 WGK) 2 WGA 3534/50 (79/52) - wurde festgestellt, dass die Forderung des Klägers gegen den Beklagten aus dem Vertrage vom 23./24. September 1938 nicht zugunsten des Deutschen Reiches verfallen ist, und das Deutsche Reich zur Zahlung von 262,50 DM als Ausgleich für die vereinnahmten Zinsen verurteilt. * Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung des Darlehens) und zwar gemäss § 3 des Kreditvertrages in englischen Pfunden für 50 des von ihm hingegebenen Rcichsmarkbetrages entsprechend den Regelungsbedingungen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. In der Klageschrift hat .er sein Einverständnis damit erklärt, dass das angerufene Gericht die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen fUr die Schuld gemäss den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen festsetzt. Nachdem der Beklagte hierzu keine Erklärung abgegeben hatte, hat der Kläger erklärt, dass er sich an seinen Beitritt gebunden halte, Den Schuldbetrag hat der Kläger mit £ 1.293.2.1 beziffert und 3 1/2 $> Zinsen für die Zeit vom 1. 2) Der Kläger hat dem Grunde nkeh gegen den Beklagten eine Forderung in Hohe von 1 699*-.- 1) Der Kläger verlangt die Rückzahlung eines von ihm dem Beklagten gewährten Darlehens entsprechend den Bedingungen des Abkommens Uber deutsche Auslandsschulden vom 27» Pebruar 1953. Ein Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch Art 51 REAO kommt nur in Betracht, wenn der vom Kläger zur Begründung seines Anspruchs vorgetragene Sachverhalt, nämlich der Kreditvertrag und die Darlehenshingabef auch einen RUckerstattungsanspruch i.S. des Art 1 REAO begründen würde. Das Darlehen ist durch Überweisung vom Bankkonto des Klägers auf ein Bankkonto des Beklagten ausgezahlt worden. Davon könnte nur die Rede sein, wenn die Forderung des Klägers gegen seiue Bank auf den Beklagten übergegangen wäre« Was der Beklagte als Darlehensnehmer erlangt hat, nämlich eine Forderung gegen seine eigene Bank* ist nicht identisch mit de», was der Darlehensgeber auf gegeben hat (vgl auch Art 17 REAO). 2) Wenn sich aus der Darlehensgewährung Entschädigungsansprüche i.S» des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29* Juni 1956 - BGBl I 559, 562 - ergeben sollten, so ist deswegen der Rechtsweg für die vorliegende Klage nicht unzulässig. II, Bas Berufungsgericht hat das Bestehen der vom Kläger geltend gemachten Forderung aus dem Kreditvertrag vom 23./ Bie Notwendigkeit eines solchen Verfahrens begründet das Kammergericht mit der Erwägung, dem Beklagten werde sonst, weil er die Forderung bestritten habe und deshalb der Schuldenregelung nicht beigetreten sei, die Möglichkeit genommen, !) Besonderheiten des Eegelungsverfafarens erforderten nicht die vom Kammergerieht für notwendig gehaltene Zerlegung des Prozesses, Nach Art 17 Abs 1 a LondScbAbk und § 3 AusfG kann unter gewissen Voraussetzungen der Gläubiger diejenigen Rechte, die ihm nach dem BondSchAbk und seinen Anlagen zustehen, gegen den der Regelung nicht beigetretenen Schuldner vor den deutschen Gerichten geltend machen. Aus Art 17 Abs 6 c Bond SchAbk geht hervor, dass ein Regelungsverfahren auch dann möglich ist, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet. Denn das von dem Kläger angerufene Landgericht Berlin war sowohl für die Regelung der Forderung als auch für den Streit Uber ihr Bestehen und ihre Höhe zuständig. Deswegen kann die Klage auf Leistung gemäss den Regelungsbedingungen und die abschliessende Entscheidung darüber nicht aus dem Grund unzulässig sein, weil der Beklagte den Bestand und die Höhe der zu regelnden Forderung bestritten hat* Gegen die hier vertretene Auffassung lässt sich nicht einwenden, dass der Schuldner nicht mit einem überflüssigen Regelungsverfahren überzogen werden dürfe, wenn er nur wegen seines Bestreitens der zu regelnden Forderung keine Beitrittserklärung abgegeben hat und daher nur der Streit über das Bestehen der zu regelnden Forderung zu entscheiden ist. Denn der Schuldner kann das Regelungsverfahren (§ 3 AusfG) dadurch vermeiden, dass er seinen Beitritt im Sinne des Art H Abs 1 der Anl IV unter dem Vorbehalt der Entscheidung über Bestand und Höhe der zu regelnden Forderung erklärt. Überdies wäre selbst dann- wenn die Parteien sich über die Regelung der Forderung einigen, deswegen allein das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Leistung gemäss der Regelung noch nicht zu verneinen. Ein Schuldner, der der Schuldenregelung nicht beigetreten iet und gegen den gemäss Art 17 Abs 1 a und Abs 6 c Satz 1 LondSchAbk, §§ 3, 8 Abs 1 AusfG ein Regelungs- und Leistungsurteil ohne Berücksichtigung der Härteklausel ergangen ist, kann danach immer noch nach Mass gäbe des Art 17 Abs 6 c Satz 2 LondSchAbk und § 8 Abs 2 AusfG- unter Berufung auf die Härteklausel (Art 11 der Anl IV) m Vertragshilfe beantragen. Bas Vertragshilfegericht muss dann auch darüber entscheiden, ob der Schuldner die für einen nachträglichen Beitritt in Art 17 Abs 6 c Satz 2 LondScbAbk und § 8 Abs 2 AusfG bestimmte Frist eingehalten und ob er eine frühere Beitrittserklärung nur deshalb unterlassen hat, weil er die zu regelnde Forderung bestritt. Bamit erledigt sich auch das weitere Bedenken des Berufungsgerichts, dass wegen des Art 11 Abs 2 der Anl IV der Rechtsstreit auf jeden Fall zur Regelung in die erste Instanz zurückverwiesen werden müsse. Ber Gläubiger einer-unter das BondScbAbk. fallenden Forderung hat es danach in der Hand, sich die ihm in Art 11 Abs 2 der Anl IV eingeräumte Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung über die Anwendung der Härteklausel dadurch zu erhalten, dass er seine Zustimmung zur Anwendung dieser Klausel durch das Prozessgericht versagt und so den Schuldner auf das Vertragshilfeverfahren verweist. Ob sich Besonderheiten dann ergeben, wenn der Schuldner Vertriebener im Sinne der §§ 1, 82 ff des Bundesvertrie-benengesetzes ist (vgl indes § 87 Abs 2 BYFff in Verbindung mit § 6 Abs 2 YHG idF der §§ 106, 107 AusfG), braucht hier nicht erörtert zu werden. It Im vorliegenden Fall ergibt sich somit weder aus dem LondSchAbk und seiner Anlage IV noch aus dem AusfG die vom Berufungsgericht angenommene Notwendigkeit, vor der Regelung der ursprünglichen Forderung zunächst über deren Bestand und Höhe Min entsprechender Anwendung" der §§ 304, Bas Berufungsgericht hätte vielmehr ohne weiteres gemäss § 3 Satz 2 AusfG die Regelungsbedingungen festsetzen und den Beklagten dement-sprechend-zur - Bei stung verurteilen können, Wenn und soweit es das Bestehen der zu regelnden Forderung bejahte. Bs hat ausgesprochen, der Kläger habe "dem Grunde nach gegen den Beklagten eine Forderung in Höhe von 1699 = nebst 3 l/2 $ Zinsen seit dem 1. Übrigens ist das Berufungsgericht über die von ihm für erforderlich gehaltene VorabentScheidung über Grund und Höhe der zu regelnden Schuld noch hinausgegangen. Es hat bei seiner Entscheidung über die Höhe des Anspruchs in Anwendung des Art 34 Hr 2 und 3 der Anl IV zu dem ursprünglichen Schuldbetrag von S-stlg. über den Grund ist in vollem Umfang entschieden, Bazu gehört nicht allein das Bestehen der ursprünglichen Forderung aus dem Barlehnsvertrag von 1938, sondern auch das Vorliegen der Regelungsvoraussetzun-ge.n nach dem BcndScbAbk und seiner Anlage IV c Ob die rer-fahrensrechtlichen Voraussetzungen des Grundurteils nach § 504 ZPO gegeben waren, bedarf keiner SrBrterung, da eine entsprechende Revisionsrüge nicht erhoben ist (§§ 554 Abs 3 Nr 2 b, 559 ZPO), Dasselbe gilt für die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 538 Abs 1 Nr 3 ZPO. III« nas Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht den vom Kläger in der Berufungsinstanz zuletzt allein noch geltend gemachten Anspruch auf Zahlung in Pfund Sterling dem Grunde;nach Der Revision ist ohne weiteres zuzugeben, dass die mit dem Vertrag befassten Behörden des Deutschen Reiches rechtsund sittenwidrig gehandelt haben, indem sie die Zwangslage der Darlehensgeber und die Notwendigkeit einer devisenrechtlichen Genehmigung dazu ausnutzten, dem Deutschen Reich die Hälfte der von dem Kläger und den anderen Auswanderern hingegebenen Darlehens-baträge zu verschaffen. Unzutreffend ist jedoch die Annahme der Revision, schon aus dieser Beteiligung des Deutschen Reiches an dem Kreditvertrag ergebe sich dessen Sittenwidrigkeit. Von einer Beteiligung des Deutschen Reiches an dem Kreditvertrag in dem Sinne, dass das Deutsch® Reich Vertragspartner gewesen sei, kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein. Der Vertrag ist nur von dem Kläger und den anderen Auswanderern . Angesichts dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zutreffend die Sittenwidrigkeit des Vertrages nach § 138 Abs 2 BGB verneint (im Ergebnis ebenso für einen gleichartigen Vertrag BGH Urteil vom 27-/28. Das Berufungsgericht hat auch die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages nach § 138 Abs 1 3GB verneint (ebenso BGH aaO). Liegt eine verwerfliche Einstellung des Beklagten vor, dann wäre grundsätzlich die Sittenwi^rigk^it des Vertrages zu bejahen* Der Beklagte könnte sich/seinem Vertragspartner, dem Kläger, gegenüber nicht darauf berufen. Denn die Nichtigkeit des Vertrages könnte sich nur aus dem Verhalten des Beklagten ergeben, nämlich daraus, dass der Be- ' Der Beklagte wäre daher selbst bei Nichtigkeit des Vertrages nach §133 Abs 1 BGB mit Rücksicht auf Treu und Glauben dem Kläger gegenüber an diesen Vertrag gebunden. Dass es sich bei der Berufung des Beklagten auf die Richtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs 1 BGB nicht um eine Binrede, sondern um die Geltendmachung einer von Amts wegen zu beachtenden Nichtigkeit handelt, steht dem nicht entgegen. Insoweit ist die Rechtslage hier nicht anders als in den Fällen,, in denen von Amts wegen dem Mangel der gesetzlich vorgeschriebenen Form eines Rechtsgeschäfts mit Rücksicht auf Ireu und Glauben die Rechtsfolge der Nichtigkeit (§ 125 Satz 1 BGB) versagt wird (vgl BGHZ 16, 334 /337/ mit weiteren Nachweisen). Die devisenrechtliche Genehmigung des Kreditvertrages steht damit zwar im Zusammenhang, wird aber dadurch in ihrem rechtlichen Bestand selbst dann nicht berührt, wenn beides zusammen als ein einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen sein sollte. Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass bei teilwei-* ser, Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes in entsprechender Anwendung des dem § 139 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedankens zu prüfen ist, ob der Best des Verwaltungsaktes auch ohne den nichtigen feil Bestand haben kann (vgl BGHZ 9, 359 /3707; 16, 192 /T9§7 mi'b weiteren Nachweisen). b) Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, der Beklagte habe seine Verbindlichkeit aus dem Kreditvertrag von Anfang an gemäss § 244 Abs 1 BGB in deutscher Währung erfüllen können* Die Schuld ist nach dem Vertrage nicht im Inland zu erfüllen, wie es § 244 Abs 1 BGB voraussetzt. Ausdrücklich bedungen ist die Zahlung in fremder Währung dann, wenn die Parteien ihren auf effektive Zahlung in ausländischer Währung gerichteten Willen in besonderem Masse eindeutig offenbart haben (vgl BGH LK Nr 5 zu § 275 BGB; RGZ 168, 240 /?45/0> Dies ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. - Aus diesem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nur, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Parteien damit gerechnet haben, der Kläger werde unter Umständen seiner Schuldverpflichtung in ausländischer Währung nicht nachkommen können. - Damit ist zunächst nur behauptet, dass die bei der Vorbereitung des Kreditvertrages für den Beklagten handelnde Dresdner Bank und ihr Sachbearbeiter der Auffassung gewesen seiens eine effektive Fremdwährungsschuld solle nicht begründet werden. c) Die durch den Kreditvertrag begründete Fremdwährungs-Verbindlichkeit des Beklagten ist auch^nicht dadurch zu einer Eeichsmarkschuld geworden, dass das Vermögen des Klägers auf Grund der 11. § 3 Abs 1 der genannten Verordnung, der das Vermögen jüdischer Auswanderer für dem Deutschen Reich verfallen erklärt, ist wegen seines den Grunderfordemissen jeder rechtsstaatlichen Ordnung widersprechenden Unrechtsgehalts als von vornherein nichtig anzusehen. Ebensowenig könnte der Schuldner einer dem Deutschen Reich für verfallen erklärten Forderung sich gegenüber dem jüdischen Gläubiger auf eine etwa mit dem Deutschen Reich vereinbarte inhaltliche Änderung der Forderung berufen, lediglich etwaige Zahlungen des Beklagten äh das Deütscli^'feVicfi muss der Kläger sich gemäss Art 25 Satz 1 REAO entgegenhalten lassen. Die Erzielung zusätzlicher Ausfuhrerlöse war vielmehr nach dem Zusammenhang der diesbezüglichen Vertragsbestimmungen mit dem devisenrechtlichen‘Genehmigungsbescheid nur die devisenrechtliche Voraussetzung für die vertraglich vorgesehene Tilgung des Darlehens* Die Verpflichtung de3 Beklagten zur Zahlung in englischen Pfunden war auch nicht etwa durcn die Erzielung Diese Regelung umfasst auch den Fall, dass die vertraglich'vorgesehenen Zahlungen des Beklagten ausgeblieben sind,, weil er die zusätzlichen Ausfuhrerlöse nicht erzielt hat. Der Kriegsausbruch hat keine den Beklagten nach § 275 BGB befreiende dauernde Unmöglichkeit der Rückzahlung des Darlehens in englischen Pfunden zur Folge gehabt« Objektiv unmöglich geworden ist die' Leistung nicht. 3) Da die Klägerin die Erfüllung der Darlehensforderung gemäss den Regelungsbedingungen des LondSchAbk und seiner Anlage IV begehrt, gehören zu dem Grund des Anspruchs, wie schon oben erwähnt, auch die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens. Jäai 1945 abgeschlossenen Kreditvertrag (Art 4 Abs 1 b LondSchAbk) und eine Forderung aus dem Kör-pitalverkehr gegen einen nicht-öffentlichen Schuldner im Sinne des Art 2 Abs 2 a und d der Anl IV. 3) Somit kann der Kläger, nachdem der Beklagte keine Beitrittserklärung (Art 14 Abs 1 Anl IV) abgegeben hat* die ihm nach dem Abkommen und seinen Anlagen zustehenden Rechte vor den deutschen Gerichten geltend machen, vorausgesetzt, dass er sein Einverständnis damit erklärt hat, dass diese Gerichte die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäss den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen fest setzen (Art 17 Abs 1 a LondSchAbk, § 3 AusfG)» Biese Prozessvoraussetzung liegt, vor. IV, Ba demnach das Berufungsgericht zu Recht sein den Klageanspruch dem Grunde nach bejahendes Versäumnisurteil aufrecht erhalten hat, ist die Revision zurüekzuweisen« Bas Landgericht wird nunmehr über die Höhe der Porderung des Klägers aus dem Kreditvertrag;vom 23./24, September 1953 und über deren Regelung nach dem LondSchAbk zu ent-, scheiden haben.

Zitierte Normen: § 304 ZPO § 138 BGB § 286 ZPO § 275 BGB
vertragenForderungBerufungsgerichtDarlehenKlägerSchuldner

Volltext der Entscheidung

2343 073y
Pur das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
1. Gesetz:	Anordnung der All. Kommandantur Berlin über die Rückerstattung (EEAO) vom 26.7» 1949 (GVB1 Berlin I 221) Art 1, 51
Hechtssatz:	Ist ein Darlehen durch Überweisung vom Bankkonto des Gläubigers auf das des Schuldners ausgezahlt worden^ so liegt darin nicht die Entziehung eines feststellbaren Vermögensgegenstandes i.S. des Art 1 HEAO. Pur den Anspruch des Gläubigers auf Rückzahlung ist deshalb der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen. .
2o Gesetz:	LondSchAbk Art 17 AusfG z. LondSchAbk $ 11
Hechtssatz:	Ist im Palle einer Schuldenfegelung nach dem Londoner Schuldenabkommen das Gericht sowohl für die Leistungsklage entsprechend den Hegelungsbedingungen als auch für den Streit über Bestand und Hohe der Porderung zuständig, so ist die Entscheidung über die Leistungsklage nicht deshalb unzulässig, weil der Schuldner Bestand und Höhe der zu regelnden Porderung bestreitet. Bas Gericht kann vielmehr einheitlich entscheiden, ohne ddss es einer Vorabentscheidung über Bestand und Höhe der Porderung bedarf.
Aktenzeichen! VII ZR 75/57
Urteil des BGH vom 11. Juli 1957	Kammergericht
LG Berlin
VII ZR 75/5?
Verkündet am 11. Juli 1957 Woitscheck, JustisoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtestreit
 des Professors Dr. Oskar Strasse 0,
Beklagten^ Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
den Bankier Ernest Aflfc	HgPY4P ff,	ff* Y./USA.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Dr
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1957 unter Mitwirkung des Senat spräsidentexi Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und H. Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Februar 1957 wird zurückgewie sen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen

faj&estandi
 Der Kläger, der Jude ist, lebte vor dem Kriege in Berlin und ist jetzt in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig. Im Jahre 1938 bereitete er seine Auswanderung vor. 3r schloss deswegen zusammen mit anderen, in gleicher Lago befindlichen Juden als Darlehensgeber mit dem Beklagten als Darlehensnehmer den schriftlichen Kreditvertrag
 von 23o/24. September 1938, nachdem der Reichswirtschafts-
\
minister durch Vorbescheid vom 4« Juli 1938 dem Beklagten
 unter bestimmten Auflagen die * Genehmigung zur Aufnahme
♦ '' '
von Darlehen aus Sperrmarkguthaben in Höhe von insgesamt 500 000 RM erteilt hatte. Rach § 1 des Vertrages erhielt der Beklagte vom Kläger ein Darlehen in Höhe von 30 000 RM, das gemäss § 2 ausschliesslich zu dem ii| dem Vorbescheid des Reichswirtschaftsrainisters erwähnten Zweck zu verwenden war« Der Vertrag enthält weiter u.a. folgende Bestimmungen t
# $ 3
Der Schuldbetrag errechnet sich in englischen Pfunden mit 50 % (i.lf. fünfzig Prozent) der gemäss § 1 eingezahlten Eeichsmarkbeträge, umgereefamt zu dem amtlichen Berliner Mittelkurs am Auszahlungstage.
r 4
Die in Valuta geschuldete Darlehenssumme wird mit 3 1/2 fo p.a. (i.W. dreieinhalb Prozent pro anno) verzinst, gerechnet vom 3?age der Einzahlung des Kredites ab, zahlbar halbjährlich nachträglich in englischen Pfunden.	-
§ 5
Das Darlehen wird auf 8 Jahre gegeben* die Rückzahlung
- 3 ~
in englischen Pfunden, hat in 6 gleichen Jahresraten zu erfolgen und beginnt mit Ablauf des 3* Jahres nach Auszahlung des Darlehens»
-I ?
Die Verzinsung und Tilgung des Darlehens erfolgt in freien Devisen. Als freie Devisen gelten nur Erlöse, die aus Ländern eingehen, mit denen weder ein Zah-lungs- noch ein Verreehnungsabkommen besteht. Darüber hinaus können und müssen 30 der Ausfuhrerlöse nach England zur Tilgung und Verzinsung des Darlehens verwandt werden. Ausserdem können und müssen etwa aus Clearingländern eingehende freie Devisen, sowie solche freien Devisen Verwendung finden, die aus indirekten‘Exporten (Exporte inländischer Abnehmer) anfallen..
Zur Zahlung der Zinsen und zur Rückzahlung des Darlehens dürfen nur die Erlöse aus zusätzlichen Exportgeschäften verwandt werden. Als zusätzlich gilt die Ausfuhr, die einen Betrag von RM 250 000 Ausfuhrwert frei deutsche Grenze jährlich übersteigt.
§ 9
Sollte der Kreditnehmer .... die Valutaverpflichtung an Kapital oder Zinsen nicht vertragsgemäßs erfüllen, so sind die Kreditgeber, falls sie nicht auf vertragliche Erfüllung der jeweiligen Kapital- oder Zinsrate in Valuta bestehen, berechtigt, die fällig gewordenen Vaiutabeträge zu stunden oder Zahlung in Reichsmark auf Sperrkonto zu verlangen» Für den letzteren Pall ist entsprechend den Bestimmungen des Herrn Reichswirt schaftsministers - vereinbart, dass der fällig gewordene Schuldbetrag auf der Basis von HK 250 000 berechnet wird.
11
Für alle Streitigkeiten? die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehen, ist die Anwendung deutschen Rechts und die Zuständigkeit der. deutschen Gerichte gegeben."
4 ***
Der Vertrag wurde vom Ober f inanzpräsidenten in Berlin, Devisenstelle, am 31. Oktober 1938 genehmigt.
Wenige läge nach Abschluss des Vertrages zahlte der Kläger das vereinbarte Darlehen von 30 000 RB aus seinem Sperrmarkguthaben an den Beklagten. Dem Vorbescheid des Reichswirtschaftsministers entsprechend fiihrte der Beklagte die Hälfte dieses Betrages als entschädigungslose Abgabe an die Deutsche Golddiskontbank ab. Zins- oder lil-gungsleistimgen an den Kläger hat der Beklagte nicht erbracht. Er zahlte lediglich 2 623,- RH Zinsen für die Zeit vom i. Dezember 1938 bis zu dem 30. November 1943 an die Oberfinanzkasse in Berlin, nachdem das Vermögen des Klägers auf Grund der 11. Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz vom 25c November 1941 (RGBl I ' 722) zugunsten des Deutschen Reiches für verfallen erklärt worden war*
In einem Kiedergutmachungsverfahren auf Grund der Rückerstattungsanordnung für Berlin hat der Kläger vom Beklagten und dem Deutschen Reich die Rückzahlung von je 15 000 DM verlangt und ausserdem die Nichtigerklärung des Kreditvertrages vom 23*/24. September 1938 beantragt. Durch rechtskräftigen Beschluss des Kammergerichts vom 18. August 1955
-	14 W 3447/53 - in Verbindung mit dem Beschluss der Wieder-gutmachungskamn.er des Landgerichts Berlin vom 12. Kai 1953
-	(151/81 WGK) 2 WGA 3534/50 (79/52) - wurde festgestellt, dass die Forderung des Klägers gegen den Beklagten aus dem Vertrage vom 23./24. September 1938 nicht zugunsten des Deutschen Reiches verfallen ist, und das Deutsche Reich zur Zahlung von 262,50 DM als Ausgleich für die vereinnahmten Zinsen verurteilt. Im übrigen wurde der Wiedergutmachungsantrag des Klägers zurückgewiesen, weil weder in dem Abschluss des Darlehensvertrages noch in der Hingabe des Darlehens noch in der Abführung der Hälfte des Darle-
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hensbetrages an die Deutsche Golddiskontbank eine Entzie-hung feststellbarer Vermögensgegenstände zu sehen sei.
* Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung des Darlehens) und zwar gemäss § 3 des Kreditvertrages in englischen Pfunden für 50 des von ihm hingegebenen Rcichsmarkbetrages entsprechend den Regelungsbedingungen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Pebruar 1953 (BGBl II 331, 333 ff). In der Klageschrift hat .er sein Einverständnis damit erklärt, dass das angerufene Gericht die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen fUr die Schuld gemäss den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen festsetzt. Während des Verfahrens ist er der mit diesem Abkommen und seinen Anlagen getroffenen Schul-aenregelung nochmals ausdrücklich beigetreten. Nachdem der Beklagte hierzu keine Erklärung abgegeben hatte, hat der Kläger erklärt, dass er sich an seinen Beitritt gebunden halte,
 Den Schuldbetrag hat der Kläger mit £ 1.293.2.1 beziffert und 3 1/2 $> Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis zu dem 31. Dezember 1952 mit insgesamt 5 633.5.- hinzugerechnet. Er hat dementsprechend in erster Dinie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von £ 1.926.9.- nebst 3 l/2 # Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1953 zu verurteilen. Das Dandgericht hat einem auf Zahlung von 15 000 DM gerichteten' Hilfsantrag des Klägers zu einem Teilbetrag von 1 500 DH stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Hauptsumme unter Berücksichtigung der von Deutschen Reich vereinnahmten Zinsen neu auf insgesamt £ 1.699«-.- berechnet. Er hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung des erstinstanz-
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 liehen Urteils zur Zahlung dieses Betrages nebst 3 1/2 # Zinsen seit den 1« Januar 1953 zu verurteilen* Bas Berufungsgericht hat auf diesen Antrag hin folgendes VerSäumnisurteil erlassen:	>
" ') Auf die Berufung des Klägers fcird das am 31* Januar 1956 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Berlin aufgehoben.
2)	Der Kläger hat dem Grunde nkeh gegen den Beklagten eine Forderung in Hohe von 1 699*-.- Pfund Sterling nebst 3 l/2 & Zinsen seit dem 1. Januar 1953.
3)	Im Übrigen wird der Hechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch Uber die Kosten des Berufungsrerfahrens zu entscheiden hat.11
Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt* Bas Berufungsgericht hat das VerSäumnisurteil aufrecht erhalten. I£it der Eevision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, Ber Kläger bittet, die Bevieion zurückzuweisen*.
Bntsc heidungsarUttde$
I* Die.Eevision hat gebeten, die Zulässigkeit des ordent-
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liehen Eechtsweges zu prüfen, und zwar im Hinblick darauf, . dass ein EUckerstattungstatbestand oder Ansprüche auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes gegeben sein kannten* Die von der Revision angeführten Bedenken sind unbegründet.
Die Zulässigkeit des ordentlichen Eechtsweges ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen.

- 7 ~
1) Der Kläger verlangt die Rückzahlung eines von ihm dem Beklagten gewährten Darlehens entsprechend den Bedingungen des Abkommens Uber deutsche Auslandsschulden vom 27» Pebruar 1953. Er erhebt also nicht einen Anspruch auf Rückerstattung ihm ungerechtfertigt entzogener Vermögensgegenstände im Sinne der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unter drückungsmassnahmen (BEAO) vom 26. Juli 1949 (GVB1 X 221). Ob gleichwohl der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist, wenn der geltend gemachte Anspruch nach .dem vorgetragenen Sachverhalt auch als Rückerstattungsanspruch • gemäss Art 1 REAO begründet v*äre, richtet sich nach Art 51 EEAO. Biese Vorschriften sind revisibel* obwohl ihr formeller Geltungsbereich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts, hinaus geht. Denn sie stimmen mit Art 1 und 49 Abs 1 des RUckerstattungsgesetzes fUr die frühere britische Zone und im wesentlichen auch mit Art 1 und 57 des Rückerstat-tungsgesetzes für die. frühere amerikanische Zone Uberein.
Da diese über eins timipung offenbar auf der Absicht beruht« das Rückerstattungsrecht in den genannten Besätzungszonen und in Berlin möglichst einheitlich zu gestalten, unterliegen Inhalt und fragweite der Art 1 und 51 REAO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl BGKZ 10, 234 /237/).
Ein Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch Art 51 REAO kommt nur in Betracht, wenn der vom Kläger zur Begründung seines Anspruchs vorgetragene Sachverhalt, nämlich der Kreditvertrag und die Darlehenshingabef auch einen RUckerstattungsanspruch i.S. des Art 1 REAO begründen würde. Dies ist jedoch nicht der Pall. Das Darlehen ist durch Überweisung vom Bankkonto des Klägers auf ein Bankkonto des Beklagten ausgezahlt worden. Darin liegt nicht eine Entziehung eines feststellbarer! Vermögens gegenständes*
Davon könnte nur die Rede sein, wenn die Forderung des Klägers gegen seiue Bank auf den Beklagten übergegangen wäre«
Das ist aber nicht geschehen. Der Kläger hat vielmehr durch die Überweisung die Forderung gegen seine Bank verbraucht.
Was der Beklagte als Darlehensnehmer erlangt hat, nämlich eine Forderung gegen seine eigene Bank* ist nicht identisch mit de», was der Darlehensgeber auf gegeben hat (vgl auch Art 17 REAO). Der Senat tritt damit der ständigen Rechtsprechung in der früheren britischen Zone sowie.in Berlin bei (vgl ORG Berlin KJW/RzW 1955, 49* ORG Herford FJW/RzW 1956, 167 und 552$ ORG britische. Zone HJW/feäW 1955, 198$ BoR brZ NJW/RzW 1952, 110$ OLG Köln HJW/fezW 1952, 112$ KG HJY//RzW 1952, 548$ Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 1957, Anm 1 zu § 59 BSG$ v.Godin, Rücker s tat tung feststellbarer Vermögensgegenstände, 1950?Anm 4 Abs 5 zu Art 1 BEGbrZ; anders die Rechtsprechung in der früheren amerikanischen Zone, vgl CORA ITJW/RzW 1952, 353; offen gelassen in BGH HJW/RzIT 1955 , 55 3j7); Die in NJW/RzW. 1955, 6 abgeäruckte Bntschei-düng des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen* sie betrifft den Verzicht auf eine Forderung. 3s kann somit dahingestellt bleiben, ob die auf den Restitutionsantrag des Klägers ergangene gerichtliche Entscheidung (Art 60 ff KEAO), die zu den gleichen Ei’gebnis gekommen ist, die in der vorliegenden Sache erkennenden Prozessgerichte förmlich bindet.
2) Wenn sich aus der Darlehensgewährung Entschädigungsansprüche i.S» des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29* Juni 1956 - BGBl I 559, 562 - ergeben sollten, so ist deswegen der Rechtsweg für die vorliegende Klage nicht unzulässig. Hach § 8 Abs 2 HEG, der in der Passung vom 29* Juni 1956 auch in Berlin gilt (Gesetz zur Übernahme des 3* Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes vom 5- Juli 1956 - GVB1 Berlin 764 -), werden Ansprüche gegen Personen des privaten
 Hechts durch das Bundesentschädigungsge&etz nicht berührt«
Sie gehen, soweit nach diesem Gesetz Entschädigung geleistet ist, auf das leistende land über« Daraus ergibt sich nicht nur, dass nach bürgerlichem Recht bestehende Ansprüche gegen Personen des privaten Rechts in ihrem Bestand durch das BEG nicht beeinträchtigt werden, sondern auch, dass derartige Ansprüche trotz des Bestehens von Entschädigungsansprüchen gerichtlich durchgesetzt werden können. Bedenken hiergegen können aus den vor Inkrafttreten des § 8 Abs 2 HEG- (vorher § 9 Abs 2 BErgG) ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Uber die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs beim Vorliegen von Wiedergutmachungs-ansprüchen (BGHZ 9, 34 /4§7 U3a<^ 3SH2 10» 340) nicht her geleitet werden. Biese Entscheidungen sind durch die spätere gesetzliche Regelung überholt (vgl BGH Urteil vom 27./28.
 Juli 1956 - IV SR 179/55 - WM 1956, 1325).
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II, Bas Berufungsgericht hat das Bestehen der vom Kläger geltend gemachten Forderung aus dem Kreditvertrag vom 23./
' 24. September 1938 und die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden (londoner Schuldenabkommen, im folgenden mit LondSchAbk bezeichnet) und seiner Anlage IV bejaht. Es hat jedoch vor der Regelung der Schuld, d.h. vor der abschliessenden Entscheidung über die 'Klage, eine der förmlichen und sachlichen Rechtskraft fähige Entscheidung über Bestand und Höhe der zu'regelnden Schuld für erforderlich gehalten und hat deswegen f,in entsprechender Anwendung11 der §§ 304, 538 Abs 1 Nr 3 ZPO ein Zwischenurteil erlassen.
Bie Notwendigkeit eines solchen Verfahrens begründet das Kammergericht mit der Erwägung, dem Beklagten werde sonst, weil er die Forderung bestritten habe und deshalb der Schuldenregelung nicht beigetreten sei, die Möglichkeit genommen,
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sich nach Art 17 Abs 6 e BondSchAbk und § 8 Abs 2 AusfG nachträglich auf die sog, Härteklausel des Art 11 der Anl IV z,LondScfcAbk zu berufen. Die Zurückverweisung der Sache an das landgericht sei auch deshalb geboten, weil über die Anwendung der Härteklausel nicht erstmalig im Berufungs-rechtssug entschieden werden dürfe; andernfalls würden dem Gläubiger die ihm durch Art 11 Abs 2 der Anl IV gewährten besonderen Rechtsbehelfe verkürzt.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Recht sirrtum.
!) Besonderheiten des Eegelungsverfafarens erforderten nicht die vom Kammergerieht für notwendig gehaltene Zerlegung des Prozesses,
 Nach Art 17 Abs 1 a LondScbAbk und § 3 AusfG kann unter gewissen Voraussetzungen der Gläubiger diejenigen Rechte, die ihm nach dem BondSchAbk und seinen Anlagen zustehen, gegen den der Regelung nicht beigetretenen Schuldner vor den deutschen Gerichten geltend machen. Dabei ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Schuldner seine Mitwirkung zur Regelung versagt^ ob deshalb, weil er die Forderung bestreitet, oder aus anderen Gründen. Aus Art 17 Abs 6 c Bond SchAbk geht hervor, dass ein Regelungsverfahren auch dann möglich ist, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet.
Denn dort ist bestimmt, dass einem solchen Schuldner - anders als eineö aus anderen. Gründen nicht beigetretenen Schuldner - gegenüber der Schuldenregelung die nachträgliche Berufung auf die Härteklausel vorbehal-ten bleibt. Demnach geht das. Abkommen davon aus, dass ein Regelungsverfahren auch gegen einen die Forderung bestreitenden Schuldner durchgeführt werden kann. Entsprechende Bestimmungen sind in den §§ 3, 8 AusfG enthalten. Besonderheiten können sich nur aus
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anderen Bestimmungen des Abkommens und des Ausführungsge-setzes ergeben: Für das Regelungsverfahren hat nämlich § 11 AusfG die ausschliessliche sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat* Dagegen hat nach Art 15 der Anlage IV Uber Bestand und Höhe einer - nach dieser Anlage zu regelnden Forderung im Streitfälle das Gericht oder Schiedsgericht zu entscheiden, das nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zuständig ist* Sind die beiden Gerichte verschieden, so kann sich daraus allerdings die Notwendigkeit ergeben, dass der Gläubiger zunächst eine Entscheidung des nach Art 15 der Anl IV zuständigen Gerichts über Bestand und Höhe der zu regelnden Forderung herbeiführt, bevor er ein Regelungsverfahren nach den §§ 3, 11 AusfG einleitet; für das Regelungsgericht kann es sich unter Umständen als geboten erweisen, das Regelungsverfahren bis zur Entscheidung des anderen Gerichtes auszusetzen. Das alles kommt aber im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn das von dem Kläger angerufene Landgericht Berlin war sowohl für die Regelung der Forderung als auch für den Streit Uber ihr Bestehen und ihre Höhe zuständig. Deswegen kann die Klage auf Leistung gemäss den Regelungsbedingungen und die abschliessende Entscheidung darüber nicht aus dem Grund unzulässig sein, weil der Beklagte den Bestand und die Höhe der zu regelnden Forderung bestritten hat*
Gegen die hier vertretene Auffassung lässt sich nicht einwenden, dass der Schuldner nicht mit einem überflüssigen Regelungsverfahren überzogen werden dürfe, wenn er nur wegen seines Bestreitens der zu regelnden Forderung keine Beitrittserklärung abgegeben hat und daher nur der Streit über das
 Bestehen der zu regelnden Forderung zu entscheiden ist. Denn der Schuldner kann das Regelungsverfahren (§ 3 AusfG) dadurch
 vermeiden, dass er seinen Beitritt im Sinne des Art H Abs 1 der Anl IV unter dem Vorbehalt der Entscheidung über Bestand und Höhe der zu regelnden Forderung erklärt. Überdies wäre selbst dann- wenn die Parteien sich über die Regelung der Forderung einigen, deswegen allein das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Leistung gemäss der Regelung noch nicht zu verneinen.
2)	Der Auffassung des Berufungsgerichts ist noch folgendes entgegenzühalteä/ s
Bas ProzesSgerieht ist in Bällen der vorliegenden Art für die Anwendung der Hart©Klausel, die in erster Linie auf das deutsche Vertragshilferecht verweist, überhaupt nicht zuständig. Zuständig ist vielmehr das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 6 Abs 2, 8, 18 a VHGr idP des § 106 AusfG). Ein Schuldner, der der Schuldenregelung nicht beigetreten iet und gegen den gemäss Art 17 Abs 1 a und Abs 6 c Satz 1 LondSchAbk, §§ 3, 8 Abs 1 AusfG ein Regelungs- und Leistungsurteil ohne Berücksichtigung der Härteklausel ergangen ist, kann danach immer noch nach Mass gäbe des Art 17 Abs 6 c Satz 2 LondSchAbk und § 8 Abs 2 AusfG- unter Berufung auf die Härteklausel (Art 11 der Anl IV) m Vertragshilfe beantragen. Bas Vertragshilfegericht muss dann auch darüber entscheiden, ob der Schuldner die für einen nachträglichen Beitritt in Art 17 Abs 6 c Satz 2 LondScbAbk und § 8 Abs 2 AusfG bestimmte Frist eingehalten und ob er eine frühere Beitrittserklärung nur deshalb unterlassen hat, weil er die zu regelnde Forderung bestritt. Bamit erledigt sich auch das weitere Bedenken des Berufungsgerichts, dass wegen des Art 11 Abs 2 der Anl IV der Rechtsstreit auf jeden Fall zur Regelung in die erste Instanz zurückverwiesen werden müsse. Hach Art 11 Abs 2 der Anl IV kann der Gläubiger gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Anwendung der Härte-
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klaugel nach seiner Wahl entweder das nach deutschem Hecht zulässige Rechtsmittel einlegeh oder das nach Art 17 der Anl IY gebildete Schiedsgericht anrufen. Biese Wahlmöglichkeit verliert der Gläubiger nicht, wenn das nach den §§ 3$
11 AusfG angerufene Gericht ohne Berücksichtigung der Härteklausel die Forderung regelt und den Schuldner dementsprechend zur Leistung verurteilt. Benn die Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Rechtsmittel nach Art 11 Abs 2 der Anl IY hat der Gläubiger nur bei Entscheidungen über die Anwendung der Härteklausel. Bavon abgesehen kann das Prozessgericht dem Schuldner Yertragshilfe nur dann gewähren, wenn der Gläubiger dem zustimmt (§ 11 Abs 4 YHG). Verweigert der Gläubiger seine Zustimmung, so bleibt dem Schuldner nur die Möglichkeit, die Yertragshilfe in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu beantragen. Ber Gläubiger einer-unter das BondScbAbk. fallenden Forderung hat es danach in der Hand, sich die ihm in Art 11 Abs 2 der Anl IV eingeräumte Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung über die Anwendung der Härteklausel dadurch zu erhalten, dass er seine Zustimmung zur Anwendung dieser Klausel durch das Prozessgericht versagt und so den Schuldner auf das Vertragshilfeverfahren verweist. Stimmt er der Anwendung der Härteklausel durch das Prozessgericht in zweiter Instanz zu, so begibt er sich damit selbst der in Art 11 Abs 2 Anl IV vorgesehenen Wahlmöglichkeit»
Ob sich Besonderheiten dann ergeben, wenn der Schuldner Vertriebener im Sinne der §§ 1, 82 ff des Bundesvertrie-benengesetzes ist (vgl indes § 87 Abs 2 BYFff in Verbindung mit § 6 Abs 2 YHG idF der §§ 106, 107 AusfG), braucht hier nicht erörtert zu werden. Benn es ist nichts dafür vorgetragen, dass zugunsten des Beklagten die §§ 82 ff BVFG anwendbar sein könnten.
 
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 Im vorliegenden Fall ergibt sich somit weder aus dem LondSchAbk und seiner Anlage IV noch aus dem AusfG die vom Berufungsgericht angenommene Notwendigkeit, vor der Regelung der ursprünglichen Forderung zunächst über deren Bestand und Höhe Min entsprechender Anwendung" der §§ 304,
538 Abs 1 Nr 3 ZPO zu entscheiden. Bas Berufungsgericht hätte vielmehr ohne weiteres gemäss § 3 Satz 2 AusfG die Regelungsbedingungen festsetzen und den Beklagten dement-sprechend-zur - Bei stung verurteilen können, Wenn und soweit es das Bestehen der zu regelnden Forderung bejahte. Auf das Bestehen dieser Forderung hätte es dabei nur in den Gründen seiner Entscheidung einzugehen brauchen.
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3)	Bas Berufungsgericht konnte aber wie auch sonst bei einer Zahlungsklage unter den Voraussetzungen der §§ 304, 538 Abs 1 Nr 3 ZPO über den Grund des Klageanspruchs vorab entscheiden. Bs hat ausgesprochen, der Kläger habe "dem Grunde nach gegen den Beklagten eine Forderung in Höhe von 1699 = nebst 3 l/2 $ Zinsen seit dem 1. Januar 1953” *> Darin liegt in der Tat eine Vorabentscheidung Uber den Grund des Klageanspruchs. Das Berufungsgericht wollte eine solche Entscheidung auch treffen. Ss hat allerdings noch ein weiteres Ziel verfolgt. Bs wollte auch über die Höhe der zu regelnden Forderung entscheiden. Insoweit konnte aber nicht nach § 304 ZPO durch Zwischenart eil entschieden werden. Das Zwi-schenurteil ist deshalb, soweit es die Höhe der zu regelnden Forderung feststellen will, unverbindlich* es kann insoweit auch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGHZ 10, 361 /56^). Die hierauf bezüglichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sind als nicht geschrieben anzusehen, Infolgedessen ist das ahgefochtene Urteil auch nicht geeignet, die 30-®age-Frist des Art 17 Abs 6 c Satz 2 LondSchAbk (§8 Abs 2 AusfG) in Lauf zu setzen. Anders wäre es, wenn das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen
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des § 256 oder des § 280 ZPO ein Feststellungsurteil über Bestand und Höhe des zu regelnden Anspruchs erlassen hätte. Bas hat es aber nicht getan, es war auch nicht beantragt.
Übrigens ist das Berufungsgericht über die von ihm für erforderlich gehaltene VorabentScheidung über Grund und Höhe der zu regelnden Schuld noch hinausgegangen. Es hat bei seiner Entscheidung über die Höhe des Anspruchs in Anwendung des Art 34 Hr 2 und 3 der Anl IV zu dem ursprünglichen Schuldbetrag von S-stlg. 1.293.2.1 die Zinsen für die Zeit bis zu dem 31. Bezember 1952 hinzugerechnet, Damit hat das Berufungsgericht die Regelung der Forderung, die es dem weiteren Verfahren Vorbehalten wollte, zu dem Teil vorweggenommen, Eine Forderung in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe von S-stlg. 1.699.-.- nebs« 3 i/2 $ Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 1953 steht dem Kläger erst dann zu. wenn seine Forderung nach dem BondSchAbk und dessen Anlage IV geregelt worden ist, d„h. wenn die Zahlungsund sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäss den Bestimmungen des LondSchAbk und seiner Anlage IV durch Vereinbarung zwischen den Parteien oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden sind (Art 3 Buchst k LondScbAbk). Auch diese Ausführungen des Berufungsurteils sind unverbindlich und nicht der Rechtskraft fähig.
4)	Jedoch bleibt das angefochtene Urteil wirksam als Vorabentscheidung Uber den Grund des erhobenen Zahlungsanspruches gemäss § 304 ZPO. über den Grund ist in vollem Umfang entschieden, Bazu gehört nicht allein das Bestehen der ursprünglichen Forderung aus dem Barlehnsvertrag von 1938, sondern auch das Vorliegen der Regelungsvoraussetzun-ge.n nach dem BcndScbAbk und seiner Anlage IV c Ob die rer-fahrensrechtlichen Voraussetzungen des Grundurteils nach § 504 ZPO gegeben waren, bedarf keiner SrBrterung, da eine
 entsprechende Revisionsrüge nicht erhoben ist (§§ 554 Abs 3 Nr 2 b, 559 ZPO), Dasselbe gilt für die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 538 Abs 1 Nr 3 ZPO. Zu prüfen ist nur, ob die Bejahung des Klageanspruchs dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt ist*
III« nas Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht den vom Kläger in der Berufungsinstanz zuletzt allein noch geltend gemachten Anspruch auf Zahlung in Pfund Sterling dem
 Grunde;nach
1) Die Revision «endet sich in erster Linie dagegen, dass das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages vom 23./24. September 1938 und infolgedessen seine Nichtigkeit nach § 138 BGB verneint hat. Der Revision ist ohne weiteres zuzugeben, dass die mit dem Vertrag befassten Behörden des Deutschen Reiches rechtsund sittenwidrig gehandelt haben, indem sie die Zwangslage der Darlehensgeber und die Notwendigkeit einer devisenrechtlichen Genehmigung dazu ausnutzten, dem Deutschen Reich die Hälfte der von dem Kläger und den anderen Auswanderern hingegebenen Darlehens-baträge zu verschaffen. Unzutreffend ist jedoch die Annahme der Revision, schon aus dieser Beteiligung des Deutschen Reiches an dem Kreditvertrag ergebe sich dessen Sittenwidrigkeit. Von einer Beteiligung des Deutschen Reiches an dem Kreditvertrag in dem Sinne, dass das Deutsch® Reich Vertragspartner gewesen sei, kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein. Der Vertrag ist nur von dem Kläger und den anderen Auswanderern . als Darlehensgebern und dem Beklagten als Darlehensnehmer abgeschlossen worden. Das Deutsche Reich hat für die devisenrechtliche Genehmigung dieses Vertrages die Hälfte der Darlehensbeträge verlangt. Diese Abgabe ist durchden Vertrag in der Weise auf die Darlehensgeber abgewälzt worden,
 dass diese nur die Rückzahlung der Hälfte der hingegebenen Beträge sollten fordern können.
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Angesichts dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zutreffend die Sittenwidrigkeit des Vertrages nach § 138 Abs 2 BGB verneint (im Ergebnis ebenso für einen gleichartigen Vertrag BGH Urteil vom 27-/28. Juli 1956 - IV ZR 179/55 - m 1956, 1325). Der Beklagte hat, jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis? nicht mehr bekommen? als er nach dem Vertrag an die Darlehensgeber zurückzahlen soll? nämlich die Hälfte der von den Darlehensgebern ihm überlassenen Beträge. Die andere Hälfte ist der Deutschen Gold-diskontbank und damit mittelbar dem Deutschen Reich zuge- ; flössen. Es besteht daher kein auffälliges Missverhältnis zwischen den von dem Darlehensgeber erbrachten und den vom Beklagten nach dem Vertrag zu erbringenden Deistungen.
Das Berufungsgericht hat auch die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages nach § 138 Abs 1 3GB verneint (ebenso BGH aaO). Ob dem zuzustimmen ist, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Immerhin handelte es sich bei den Kreditverträgen der hier vorliegenden Art, von den damit befassten Stellen des Deutschen Reiches und den betroffenen Juden her gesehen, um eine äusserlich in rechtliche Formen gekleidete Beraubung der unter Xollektivzwang stehenden Juden. Wer wie der Beklagte dabei als Darlehensnehmer auf-trat, war objektiv Teilnehmer an dieser Beraubung der Juden durch die damaligen Machthaber. Dies genügt allerdings noch nicht, um die Sittenwidrigkeit und damit Richtigkeit des Kreditvertrages nach § 138 Abs 1 BGB zu begründen.
Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Beklagte als Darlehensnehmer aus einer verwerflichen Einstellung gehandelt hat. Fehlt es daran, dann ist der Vertrag nicht sittenwidrig.
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Liegt eine verwerfliche Einstellung des Beklagten vor, dann wäre grundsätzlich die Sittenwi^rigk^it des Vertrages zu bejahen* Der Beklagte könnte sich/seinem Vertragspartner, dem Kläger, gegenüber nicht darauf berufen. Mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) könnte hier im Verhältnis der Farteien die Sittenwidrigkeit des Vertrages nach § 138
*	Abs 1 BGB nicht dessen Nichtigkeit zur Folge haben. Denn die Nichtigkeit des Vertrages könnte sich nur aus dem Verhalten des Beklagten ergeben, nämlich daraus, dass der Be- '
klagte in Kenntnis aller umstände aus verwerflicher Ge-
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sinnung bei der Beraubung def* Larlehensgeber durch die damaligen Machthaber mitgewirkt hat. Lie Larlehensgeber wären allerdings auch dann, wenn der Vertrag als nichtig behandelt würde, nicht völlig reohtios. Aber ihre etwaigen Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche könnten nicht nach dem LondSchAbk geregelt werden (vgl Art 4 Abs 1
 LondSchAbk). überdies würde dann kein Anspruch auf Zahlung
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in fremder Währung, wie er durch den Vertrag im Interesse der Larlehensgeber begründet werden sollte, bestehen. Der Beklagte wäre daher selbst bei Nichtigkeit des Vertrages nach §133 Abs 1 BGB mit Rücksicht auf Treu und Glauben dem Kläger gegenüber an diesen Vertrag gebunden. Las Reichsgericht hat allerdings wiederholt ausgesprochen, dass sich auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 138 3GB auch der unsittlich Handelnde selbst berufen könne, ohne dass ihm der Gegeneinwand der Arglist entgegenstehe (vgl RGZ 150, 181 /T86/; 160, 52	\	RG	Warn	1914 Nr 273 und
1920 Nr 145; RG LZ 1927 Sp 448 Nr 3)* Es handelte sich jedoch stets um Fälle, bei denen sich die ünsittlichkeit des Geschäfts nur aus dem Verhalten aller Beteiligten ergeben konnte, meistens um Fälle, in denen die Vertragspartner zur. Beeinträchtigung von Rechten LrItter zusammenwirkten. Hier könnte der Vertrag jedoch nur dann sittenwidrig sein, wenn . der eine Vertragspartner, der Beklagte, bei der Ausbeutung' der Zwangslage des anderen Vertragspartners durch einen
 
Dritten in verwerflicher Gesinnung mitgewirkt hat. Selbst wenn es keinen allgemeinen Rechtssatz gäbe, dass niemand sich auf seine eigene Unsittlichkeit berufen könne (so RG. JW 1913* 734), muss doch hier der Gegeneinwand der Arglist durchgreifen. Dass es sich bei der Berufung des Beklagten auf die Richtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs 1 BGB nicht um eine Binrede, sondern um die Geltendmachung einer von Amts wegen zu beachtenden Nichtigkeit handelt, steht dem nicht entgegen. Insoweit ist die Rechtslage hier nicht anders als in den Fällen,, in denen von Amts wegen dem Mangel der gesetzlich vorgeschriebenen Form eines Rechtsgeschäfts mit Rücksicht auf Ireu und Glauben die Rechtsfolge der Nichtigkeit (§ 125 Satz 1 BGB) versagt wird (vgl BGHZ 16, 334 /337/ mit weiteren Nachweisen).
b)	Dass die mit der Genehmigung des Kreditvertrages befassten Stellen, mit dem Verlangen auf Abführung der Hälfte
 der Darlehensbeträge rechtsund sittenwidrig gehandelt ha-♦
ben, könnte demnach die Wirksamkeit des Vertrages nur dann beeinträchtigen, wenn dieses Verlangen die Nichtigkeit der derisenrecbtlichen Genehmigung zur Folge hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall> Ob das Verlangen auf Abführung von 50 £ der Darlehensbeträge in die Form einer Bedingung für die devisenrechtliche Genehmigung oder in die Form einer Auflage gekleidet war, kann dahingestellt bieibep. In jedem Fall ict dieses Verlangen den betroff^-^TJuden gegenüber ein rechtswidriger, nichtiger Beraubungsakt. Die devisenrechtliche Genehmigung des Kreditvertrages steht damit zwar im Zusammenhang, wird aber dadurch in ihrem rechtlichen Bestand selbst dann nicht berührt, wenn beides zusammen als ein einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen sein sollte. Die
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Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass bei teilwei-* ser, Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes in entsprechender Anwendung des dem § 139 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedankens
 zu prüfen ist, ob der Best des Verwaltungsaktes auch ohne den nichtigen feil Bestand haben kann (vgl BGHZ 9, 359 /3707; 16, 192 /T9§7 mi'b weiteren Nachweisen). Das wird bejaht, wenn anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch ohne den nichtigen Teil ergangen wäre. Im vorliegenden Fall ist zwar gewiss, dass die damals entscheidenden Stellen die devisenrechtliche Genehmigung ohne das Verlangen, die Hälfte der Barlehensbeträge abZufuhren, dicht erteilt haben würden.
BarSi5^icä'nri,' abfer nicht alb "Folgerung gezögSn	dass
 deswegen die devisenrechtliche Genehmigung nichtig sei. Die angeführte Rechtsprechung bezieht sich nicht.auf Fälle, in denen die Gültigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes deshalb in Frage steht, weil ihm eine unsittliche, rechtswidrige Bedingung oder Auflage beigefügt ist. In dem hier zu entscheidenden Falle würde eine Prüfung, ob der Verwaltungsakt auch ohne den nichtigen feil erlassen worden wäre, bedeuten, dass man sich auf den die Menschenwürde der Juden verneinenden, sitten- und rechtswidrigen Standpunkt der damaligen Machthaber stellen müsste. Bas geht keinesfalls an. Bie Einstellung der damaligen Machthaber kann nicht zu dem Nachteil der jüdischen Barlehensgeber dazu verwertet werden, dem sie begünstigenden Verwaltungsakt der devisenrechtlichen Genehmigung des Vertrags die Anerkennung zu versagenT
2) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Anspruch des Klägers1' aus dem Barlehensvertrag vom 23./24. September 1938 um eine in fremder Wäh-rung^ nämlich englischen Pfunden, zu erfüllende Geldschuld.
a) Bern steht nicht entgegen, dass das Darlehen in Reichsmark gegeben wurde. Die Parteien konnten die Rückzahlung i in einer fremden Währung vereinbaren. Bie erforderliche de-• risenrechtliche Genehmigung ist erteilt worden.
b) Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, der Beklagte habe seine Verbindlichkeit aus dem Kreditvertrag von Anfang an gemäss § 244 Abs 1 BGB in deutscher Währung erfüllen können* Die Schuld ist nach dem Vertrage nicht im Inland zu erfüllen, wie es § 244 Abs 1 BGB voraussetzt. Davon abgesehen besteht die Ersetzungsbefugnis nach dieser Bestimmung nicht, wenn Zahlung in fremder Währung ausdrücklich bedungen ist. Ausdrücklich bedungen ist die Zahlung in fremder Währung dann, wenn die Parteien ihren auf effektive Zahlung in ausländischer Währung gerichteten Willen in besonderem Masse eindeutig offenbart haben (vgl BGH LK Nr 5 zu § 275 BGB; RGZ 168, 240 /?45/0> Dies ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Diese Feststellungen betreffen die Auslegung des Kreditvertrages und liegen daher auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogenen tatsächlichen Gebiet.
Die Revision erhebt in diesem Zusammenhang eine auf § 286 ZPO gestützte Rüge. Sie führt dazu aus; Es sei weder eine echte noch eine unechte Valutaschuld vereinbart worden, sondern nach Sinn und Inhalt des Vertrages eine Reichsmarkschuld mit Transfer Zusage. Das Darlehen sei auch ungeachtet des Umstandes, dass eine Verpflichtung zu dem Transfer auf vertraglich näher festgelegtem Wege vereinbart wurde, ein Reichsmarkdarlehen geblieben. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn darüber, wie im Schriftsatz vom 18. Januar 1957 behauptet und unter Beweis gestellt sei, Einigkeit unter den Parteien bestanden habe. Dem Parteiwillen gegenüber müsse die Berufung auf den Wortlaut des Vertrages versagen. Es sei anerkannten Rechts, dass der wirkliche Parteiwille auch dann gelte, wenn er im Vertrage keinen oder nur einen ; unzureichenden Ausdruck gefunden habe. Die Beweismittel hätten nicht übergangen werden dürfen.
Ob diese Verfahrensrüge den Erfordernissen des § 554 Abs 5 Nr 2 b ZPO genügt (vgl BCrHZ 14, 205 Z?09 f/; RGZ 158,
34 Z3§7), mag dahingestellt bleiben- Denn das Berufungsgericht hat keine wesentlichen Beweisangebote des Beklagten übergangen.
Der Beklagte hat nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils folgendes behauptet: Beide Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass der Klüger keinen Pfennig in ausländischer 'Währung im Palle eines Kriegsa^l^ttehs oder bei Hicht-erreiehung des "Reichsbank«Vors* in Hohe von 250 000. HM im Jahr oder beim Pehlen darüber hinausgehenden Exports erhalten werde. Dass sich der Kläger selbst der. Zweifelhaftigkeit, "Valuta" zu erhalten, bewusst gewesen sei, beweise deutlich die Zinsgarantie der Firma Systematic Advertising Specialists (SAS), die zur Voraussetzung des Vertragsabschlusses gemacht worden sei. - Aus diesem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nur, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Parteien damit gerechnet haben, der Kläger werde unter Umständen seiner Schuldverpflichtung in ausländischer Währung nicht nachkommen können. Das bedeutet aber nicht, dass die Parteien eine Verpflichtung in ausländischer Währung nicht hätten begründen wollen.
Der Beklagte hat im Berufungsrechtszuge weiter vor getragen: Der damalige Sachbearbeiter in der Abteilung Devisenbewirtschaftung der Dresdner Bank, Dr. Kunert, könne bezeugen, dass durch den Kreditvertrag eine ValutaVerpflichtung im technischen Sinne nicht habe begründet werden sollen. Das gleiche ergebe sich aus dem durch die Dresdner Bank für den Beklagten geführten Schriftwechsel mit verschiedenen Dienststellen. Der Kläger selbst habe diese. Auffassung vertreten, wie sich aus seinem Schreiben vom
 
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16, September 1947 an den Beklagten ergebe. - Damit ist zunächst nur behauptet, dass die bei der Vorbereitung des Kreditvertrages für den Beklagten handelnde Dresdner Bank und ihr Sachbearbeiter der Auffassung gewesen seiens eine effektive Fremdwährungsschuld solle nicht begründet werden. Insoweit ist das Vorbringen des Beklagten gegenüber dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages unerheblich. Denn es ergibt sich daraus nicht, dass der Kläger mit der von der Dresdner Bank und deren Sachbearbeiter angeblich vertretenen Auffassung bei Vertragsschluss einverstanden gewesen ist. Es ist nicht einmal behauptet, dass der Sachbearbeiter der Dresdner Bank seine Auffassung dem Kläger gegenüber zu dem Ausdruck gebracht habe. Das Einverständnis des Klägers soll sich erst aus dessen Schreiben vom 16. September 1947 ergeben. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, dass der Inhalt dieses Schreibens nicht den Schluss rechtfertigt, dass der Kläger der Ansicht gewesen sei, es liege lediglich eine Transferzusage und nicht eine Fremdwährungsverbindlichkeit vor. Diese Y/Urdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet, Sie.ist rechtlich möglich, verstösst weder gegen die Denkgesetze noch gegen Erfah-rungssätze und ist daher für das Revisionsgericht bindend.
c)	Die durch den Kreditvertrag begründete Fremdwährungs-Verbindlichkeit des Beklagten ist auch^nicht dadurch zu einer Eeichsmarkschuld geworden, dass das Vermögen des Klägers auf Grund der 11. Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 - Reichsgesetzblatt I 122 -für dem Deutschen Reich verfallen erklärt worden ist.
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§ 3 Abs 1 der genannten Verordnung, der das Vermögen jüdischer Auswanderer für dem Deutschen Reich verfallen erklärt, ist wegen seines den Grunderfordemissen jeder
 rechtsstaatlichen Ordnung widersprechenden Unrechtsgehalts als von vornherein nichtig anzusehen. Somit vermochte die Verfallerklärung selbst unter dei» nationalsozialistischen Herrschaft keine Rechtswirkungen zu erzeugen (vgl GSZ 3GHZ 16,350 /354/). Sie konnte daher auch keine inhaltli-
che Änderung der Forderung zur Folge haben. Ebensowenig könnte der Schuldner einer dem Deutschen Reich für verfallen erklärten Forderung sich gegenüber dem jüdischen Gläubiger auf eine etwa mit dem Deutschen Reich vereinbarte inhaltliche Änderung der Forderung berufen, lediglich etwaige Zahlungen des Beklagten äh das Deütscli^'feVicfi muss der
 Kläger sich gemäss Art 25 Satz 1 REAO entgegenhalten lassen. Dem hat der Kläger mit seinem Klageantrag auch bereits Rechnung getragen. Von dieser auf einer ausdrücklichen Vorschrift beruhenden Ausnahme abgesehen, besteht jedoch die ursprüngliche Forderung unberührt von etwaigen Massnahmen des Deutschen Reiches weiter.
d)	Unzutreffend ist schliesslich auch die Auffassung der Revision, dass die grundlegende Veränderung der Verhältnisse durch den Kriegsausbruch , insbesondere wegen der dadurch hervorgerufenen Unmöglichkeit von Ausfuhren in das Sterlinggebiet, zur Umwandlung der Fremdwährungsverbindlichkeit in eine Reichsmarkschuld geführt habe.
Der Beklagte hat sich durch den Kreditvertrag nicht zu zusätzlichen Ausfuhren verpflichtet. Die Erzielung zusätzlicher Ausfuhrerlöse war vielmehr nach dem Zusammenhang der diesbezüglichen Vertragsbestimmungen mit dem devisenrechtlichen‘Genehmigungsbescheid nur die devisenrechtliche Voraussetzung für die vertraglich vorgesehene Tilgung des Darlehens* Die Verpflichtung de3 Beklagten zur Zahlung in englischen Pfunden war auch nicht etwa durcn die Erzielung
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zusätzlicher Ausfuhrerlöse auflösend bedingt. Dies ergibt sich aus § 9 des Kreditvertrages. Dort sind die Rechte der Darlehensgeber geregelt für den Fall, dass der Beklagte die Valutaverpflichtung an Kapital oder Zinsen nicht vertragsgemäss erfüllen sollte. Die Darlehensgeber können dann entweder auf vertraglicher Erfüllung der jeweiligen Kapital- oder Zinsrate in Valuta bestehen oder aber die fällig gewordenen Valutabeträge stunden oder Zahlung in Reichsmark auf ein Sperrkonto verlangen. Diese Regelung umfasst auch den Fall, dass die vertraglich'vorgesehenen Zahlungen des Beklagten ausgeblieben sind,, weil er die zusätzlichen Ausfuhrerlöse nicht erzielt hat. Auch dann i haben die Darlehensgeber in erster Linie das Recht behalten. Zahlung in Valuta zu verlangen. Eine solche Zahlung bedarf dann allerdings einer neuen devisenrechtlichen Genehmigung, da nach der zu dem Vertrag erteilten Genehmigung, wenn diese überhaupt schon die vorgesehenen Rückzahlungen deckte. Zahlungen in Valuta nur aus bestimmten zusätzlichen Ausfuhrerlösen zulässig waren. Diese Hotwendigkeit einer devisenrechtlichen Genehmigung für das Erfüllungsgeschäft war und ist jedoch ohne Bedeutung für das Bestehen der Schuld. Sie bedeutet insbesondere keine dauernde, sondern nur eine vorübergehende Unmöglichkeit der Erfüllung,,die den Schuldner nicht befreit (vgl BGH IM Kr 5 5U § 275 BGB}.
Der Kriegsausbruch hat keine den Beklagten nach § 275 BGB befreiende dauernde Unmöglichkeit der Rückzahlung des Darlehens in englischen Pfunden zur Folge gehabt« Objektiv unmöglich geworden ist die' Leistung nicht. Es liegt allenfalls ein vorübergehendes Unvermögen des Beklagten vor ;vgl BGH aaO}«
Die durch den Krieg und seine Folgen-eingetretene
 
Änderung der Verhältnisse kann schliesslich auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 242 3GB nicht zu einer Umwandlung der Fremdwährungsverbindlich-keit des Beklagten oder gar zur völligen Befreiung des Beklagten von jeder Verbindlichkeit führen. Es kommt nur eine Stundung oder Herabsetzung der Schuld in Betracht. Dies kann der Beklagte jedoch nrnvim Vertragshilfeverfahren erreichen (vgl BGHZ 15, 27 mit weiteren Nachweisen! BGH LM Nr 13 zu § 242 Ä BGB), das ihm gemäss Art 11 Anl IV nach Massgabe des »Art 47 Abs ”6 c Satz-2 LendScbAbk-($ 8 Abs 2 AusfG) offensteht.
3) Da die Klägerin die Erfüllung der Darlehensforderung gemäss den Regelungsbedingungen des LondSchAbk und seiner Anlage IV begehrt, gehören zu dem Grund des Anspruchs, wie schon oben erwähnt, auch die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen zutreffend bejaht.
a)	Die Schuld des Beklagten ist eine Geldverbindlichkeit aus einem vor dem 8. Jäai 1945 abgeschlossenen Kreditvertrag (Art 4 Abs 1 b LondSchAbk) und eine Forderung aus dem Kör-pitalverkehr gegen einen nicht-öffentlichen Schuldner im Sinne des Art 2 Abs 2 a und d der Anl IV. Der Beklagte *ist im Währungsgebiet der' Deutschen ISark (West), der Kläger in einem Gläubigerstaat (Art 3 Buchst b LondSchAbk), nämlich in den Vereinigten Staaten von Amerika, ansässig (Art 4 Abs 2 b und Abs 3 b BondSchAbk).
b)	Der Kläger hat schriftlich seinen Beitritt zur Schuldenregelung i.S. des Art 15 Abs 1 LondSchAbk und des Art 14 Abs i der Anl IV erklärt. Nachdem der Beklagte hierzu keine Erklärung abgegeben hatte, hat der Kläger weiter erklärt, dass er sich an seinen Beitritt gebunden halte (Art 14 Abs 3 der Anl IV).
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3) Somit kann der Kläger, nachdem der Beklagte keine Beitrittserklärung (Art 14 Abs 1 Anl IV) abgegeben hat* die ihm nach dem Abkommen und seinen Anlagen zustehenden Rechte vor den deutschen Gerichten geltend machen, vorausgesetzt, dass er sein Einverständnis damit erklärt hat, dass diese Gerichte die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäss den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen fest setzen (Art 17 Abs 1 a LondSchAbk,
 § 3 AusfG)» Biese Prozessvoraussetzung liegt, vor. Ber Kläger hat bereits in der Klageschrift sein Einverständnis mit der Pestsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen durch das "angerufene Gericht11 erklärt, Biese Erklärung ist nach ihrem erkennbaren Sinn dahin auszulegen, dass der Kläger mit der Pestsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld durch die' deutschen Gerichte schlechthin, nicht gerade nur durch das angerufene Gericht, einverstanden ist,
IV, Ba demnach das Berufungsgericht zu Recht sein den Klageanspruch dem Grunde nach bejahendes Versäumnisurteil aufrecht erhalten hat, ist die Revision zurüekzuweisen«
Bas Landgericht wird nunmehr über die Höhe der Porderung des Klägers aus dem Kreditvertrag;vom 23./24, September 1953 und über deren Regelung nach dem LondSchAbk zu ent-, scheiden haben. Nach ihrer Passung deckt die Pormel des Berufungsurteils die gesamte, dem Landgericht noch obliegende Aufgabe, so dass sich eine Berichtigung dieser Pormel erübrigt, wenn auch das Berufungsgericht dem Landge-
rieht nur einen 3?eil der Schuldenregelung übertragen wollte.
Die KostenentScheidung folgt aus § 97 ZKk
 Grlanzmann Bundesrichter Scbeffler ist beurlaubt, Bundesrichter Dr. Hei-' inann-Trosien ist erkrankt. Die beiden Richter sind deshalb an der Unterzeichnung verhindert«
Grlanzmann
 Ri et sc hei:	*	Meyer