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BGH · VII ZR 74/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 74/90

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 13. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Architekten Schadensersatz wegen eines Planungsfehlers, der ihm bei dem in den Jahren 1983/84 errichteten Neubau eines Wirtschaftsgebäudes der Hammersteinkaserne in W. Mit Vertrag vom Oktober 1980 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Planung des Wirtschaftsgebäudes und der Vergabe der einzelnen Gewerke. Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens hat das Landgericht die Klage in Höhe eines Betrages von 246.000 DM sowie hinsichtlich der Zinsforderung teilweise abgewiesen und im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin mit Ausnahme einer erweiterten Zinsforderung zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin haben Erfolg; das angefochtene Urteil muß aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Die Planung des Beklagten sei deshalb fehlerhaft gewesen, weil er es versäumt habe, die Fußbodenabdichtung der Küche entsprechend den Anforderungen der DIN 4122 im Detail zu zeichnen. Der Beklagte habe durch die unstreitig unterlassene Detailplanung eine Gefahrenlage geschaffen, die sich in der Fehlentscheidung des Architekten K. Das Berufungsgericht hat eine zwischen den Parteien streitige und entscheidungserhebliche Sachverständigenfrage ohne die erforderliche Beweisaufnahme zugunsten der Klägerin entschieden. Da der Sachverständige in erster Instanz einen Planungsfehler verneint hatte, ohne allerdings auf die Frage der Detailplanung ausdrücklich einzugehen, hätte das Berufungsgericht zu dieser Frage ein ergänzendes Sachverständigengutachten, das die beweisbelastete Klägerin angeboten hatte, einholen müssen, wenn es nicht über eigene Sachkunde verfügte, die es hätte ausweisen müssen. Die Sache muß daher aufgehoben und zurückverwiesen werden, weil eine Sachentscheidung vor einer Beweisaufnahme über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dem Beklagten ein Planungsfehler unterlaufen ist, nicht möglich ist. Erst wenn durch die Beweisaufnahme geklärt ist, in welchem Umfang hier Detailplanungen erforderlich waren, wird das Berufungsgericht die Frage beantworten können, ob dem Beklagten ein Verschulden und welcher Grad des Verschuldens ihm vorzuwerfen ist.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VII ZR 74/90
Verkündet am 25. April 1991 Werner
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Dr.
i.
Ing. Peter
 Istraße
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanswalt Dr.	”
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion	Wf^HIBstraße	0,	HflBl	#,
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. v.	-
Streithelfer der Klägerin: Dachdeckergieister Harry sf
 Straße
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Donner, Tr^Bl 0,
und
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener,
 Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Wiebel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Januar 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Architekten Schadensersatz wegen eines Planungsfehlers, der ihm bei dem in den Jahren 1983/84 errichteten Neubau eines Wirtschaftsgebäudes der Hammersteinkaserne in W. unterlaufen sein soll. Der angebliche Planungsfehler betrifft die Fußbodenabdichtung im Bereich der Garküche.
Mit Vertrag vom Oktober 1980 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Planung des Wirtschaftsgebäudes und der Vergabe der einzelnen Gewerke. Die Objektüberwachung (Bauaufsicht) übertrug die Klägerin dem Architekten K.. Mit der Bauausführung der Fußbodenabdichtung sämtlicher Feuchträume, einschließlich der Küche, wurde ein Bauunternehmer beauftragt. Nachdem das Gebäude Ende 1984 in Betrieb genommen worden war, traten im Deckenbereich und den Kellerräumen unter der Küche Feuchtigkeitsschäden auf, die auf eine fehlerhafte Fußbodenabdichtung im Bereich der Garküche zurückzuführen sind.
Die Klägerin nimmt den Beklagten neben dem bauleitenden Architekten und dem Bauunternehmer auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat zunächst die für die Beseitigung der Baumängel erforderlichen Kosten in Höhe von 189.504 DM und die Kosten der mangelbedingten Folgeschäden in Höhe von 246.000 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung verlangt, daß der Beklagte alle mängelbedingten weiteren Schäden zu ersetzen habe.
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Das Landgericht hat in einem Grund- und Teilurteil der Feststellungsklage weitgehend stattgegeben. Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens hat das Landgericht die Klage in Höhe eines Betrages von 246.000 DM sowie hinsichtlich der Zinsforderung teilweise abgewiesen und im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte hat mit seiner Berufung die Klagabweisung erreichen wollen; die Klägerin hat mit ihrer Anschlußberufung einen Zahlungsbetrag in Höhe von 290.336 DM und den ursprünglich gestellten umfassenden Feststellungsantrag verfolgt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin mit Ausnahme einer erweiterten Zinsforderung zurückgewiesen.
Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Abweisung der Klage; die Klägerin verfolgt mit ihrer selbständigen Anschlußrevision ihre Anträge aus dem Berufungsverfahren.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin haben Erfolg; das angefochtene Urteil muß aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
3
 
I.
1. Das Berufungsgericht ist im wesentlichen mit folgenden Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte die Feuchtraumabdichtung der Garküche fehlerhaft geplant habe:
Die Planung des Beklagten sei deshalb fehlerhaft gewesen, weil er es versäumt habe, die Fußbodenabdichtung der Küche entsprechend den Anforderungen der DIN 4122 im Detail zu zeichnen. Diese Fertigung des Detailplanes gehöre zu den Aufgaben, die er vertraglich übernommen habe. Eine Detailplanung sei hier erforderlich gewesen, um die Koordination der Leistungsbeiträge der einzelnen Handwerker, die für die Gesamtaufgabe der Abdichtung erforderlich gewesen sei, durch die Bauaufsicht zu ermöglichen.
Der bauleitende Architekt K., der die Objektüberwachung übernommen habe, habe die fehlende Detailplanung durch eigene Anweisungen an die ausführenden Handwerker ausgefüllt. Er habe von den Handwerkern eine Ausführung der Abdichtung gefordert, die nicht den Regeln der Technik entsprochen habe. Die fehlende Detailplanung sei adäquat ursächlich für die Fehlentscheidung des Architekten K. geworden. Der Beklagte habe durch die unstreitig unterlassene Detailplanung eine Gefahrenlage geschaffen, die sich in der Fehlentscheidung des Architekten K. realisiert habe. Folglich müsse der Beklagte für alle Baumängel, die auf der Planungslücke beruhen, einstehen.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg:
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Das Berufungsgericht hat eine zwischen den Parteien streitige und entscheidungserhebliche Sachverständigenfrage ohne die erforderliche Beweisaufnahme zugunsten der Klägerin entschieden. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte wäre nach § 3.3.2 des Architektenvertrages zur Detailplanung verpflichtet gewesen, trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht, weil die Frage, welcher Umfang und Grad an Detailplanung hinsichtlich bestimmter technischer Einzelheiten erforderlich ist, nur unter Berücksichtigung der maßgeblichen DIN-Vorschriften und der speziellen Ausführungsprobleme des konkreten Bauwerkes beantwortet werden kann. Damit setzt sich das Berufungsgericht nicht auseinander. Da der Sachverständige in erster Instanz einen Planungsfehler verneint hatte, ohne allerdings auf die Frage der Detailplanung ausdrücklich einzugehen, hätte das Berufungsgericht zu dieser Frage ein ergänzendes Sachverständigengutachten, das die beweisbelastete Klägerin angeboten hatte, einholen müssen, wenn es nicht über eigene Sachkunde verfügte, die es hätte ausweisen müssen.
Dieser Mangel des Berufungsurteils berührt den Grund des Anspruchs gegen den Beklagten, so daß es in diesem Stadium des Verfahrens auf die weiteren Angriffe der Revision des Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit der Planung und der Bauleitung für die Ausführungsfehler und auf die Angriffe gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte gesamtschuldnerisch, nicht mehr ankommt.
Die Sache muß daher aufgehoben und zurückverwiesen werden, weil eine Sachentscheidung vor einer Beweisaufnahme über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dem Beklagten ein Planungsfehler unterlaufen ist, nicht möglich ist. Erst wenn durch die Beweisaufnahme geklärt ist, in welchem Umfang hier Detailplanungen erforderlich waren, wird das Berufungsgericht die Frage beantworten können, ob dem Beklagten ein Verschulden und welcher Grad des Verschuldens ihm vorzuwerfen ist.
Lang
 Thode
Bliesener
 Wiebel
Quack