Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Dezember 1932 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin sowie der GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin mangels kostendeckender Masse abgelehnt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Sicherungsabtretung die Befugnis des ursprünglichen Gläubigers, die übertragene Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, regelmäßig nicht berührt, sofern Zahlung an den neuen Gläubiger verlangt wird (BGHZ 32, 67, 71). Es hält aber eine derartige Klage in Prozeßstandschaft dann für unzulässig, wenn Kläger eine überschuldete, vermögenslose Handelsgesellschaft mit nur beschränkt haftenden Gesellschaftern ist, die keine Aussicht hat, die Geschäfte fortzuführen, so daß der Beklagte im Falle eines ihm günstigen Prozeßausgangs Kostenerstattungsansprüche nicht durchsetzen kann* 1* Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozeß verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog* gewillkürte Prozeßstandschaft; vgl* etwa Senatsentscheidungen BGHZ 30, 162, 1665 32, 67, 71; 70, 389, 394; aus jüngster Zeit BGHZ 92, 347, 349 m.N*)* Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden (vgl* etwa Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. So ist Versuchen, durch Vorschieben einer unvermögenden Partei eine Forderung im Armenrecht durchzusetzen, dadurch begegnet worden, daß auf die Vermögenslage auch des Rechtsinhabers abgestellt worden ist; in aller Regel kann Prozeßkostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn weder der Prozeßführer noch der Rechtsinhaber imstande sind, die Prozeßführungskosten aufzubringen (vgl. Prozeßführungsbefugnis eines Gemeinschuldners aufgrund einer vom Konkursverwalter erteilten Ermächtigung sowohl dann verneint, wenn die Ermächtigung nur zu dem Zweck er-teilt wurde, das Kostenrisiko zulasten des Gegners zu vermindern oder auszuschließen, als auch dann, wenn - etwa bei einer Juristischen Person, die nach den Sachumständen keine Aussicht hat, ihren Betrieb nach Prozeßende fortzusetzen, - ein schutzwürdiges Interesse an der Prozeßführung im eigenen Namen nicht zu erkennen ist (BGHZ 35» 180, 183, 185). Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin nach der eidesstattlichen Versicherung vom März 1983 damals mit etwa 2,5 Millionen IM verschuldet war und über keinerlei eigenes Vermögen verfügt. b) Ob - wie das Berufungsgericht unter diesen Umständen annimmt - bereits die von der C.-Bank der Klägerin erteilte Ermächtigung zur Prozeßführung gemäß § 138 Abs« 1 BGB nichtig ist, weil mit ihr bezweckt ist, das Kostenrisiko zulasten der Beklagten zu vermindern oder auszuschließen, mag fraglich sein« Zwar dürfte die C.-Bank sich bei Erteilung der nachgereichten Klageermächtigung vom 3. Februar 1984 bewußt gewesen sein, daß bei Mißerfolg der Klage die Beklagten ihren Kostenerstattungsanspruch kaum würden durchsetzen können« Jedoch ergeben sich - ungeachtet des Erlöschens der Einziehungsbefugnis der Klägerin für sich selbst infolge der Abtretungsanzeige vom 29. Dezember 1982 (Nr« 9 Abs. 1 Satz 3 der Abtretungsbedingungen) - Verpflichtung und Ermächtigung der Klägerin, die Zahlungsansprüche auf eigene Kosten zugunsten der C.- Bank gerichtlich durchzusetzen, schon aus Nr. 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 der Abtretungsbedingungen, so daß es auf die nachgereichte Klageermächtigung nicht ankommen dürfte« Ob die Nichtigkeitsvoraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB bereits bei der Abtretung im Oktober 1982 Vorlagen, ist nicht festgestellt, kann aber dahinstehen. der Liquidation der GmbH und der Klägerin erledigen sich ihre Verbindlichkeiten von selbst« Daß diese dann möglichst niedrig sind, liegt allein im Interesse ihrer Gläubiger, sieht man von einer möglichen persönlichen Einstandspflicht des Liquidators ab, der insofern aber nur mittelbar beteiligter Dritter ist. Eine derartige Beeinträchtigung ist darin zu sehen, daß der ihr bei erfolgloser Klage zustehende Kostenerstattungsanspruch infolge Zahlungsunfähigkeit des Prozeßstandschafters aller Voraussicht nach nicht durchzusetzen ist (vgl. aufbringen, dagegen die gegnerischen Kosten nicht erstatten kann, ist - sieht man von der Ausnahmeregelung des § 110 ZPO ab - Jeder Beklagte ausgesetzt. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO das Auseinanderfallen von Sachbefugnis und Prozeßführung nach Klageerhebung in Kauf genommen, ohne die Mithaftung des Rechtsnachfolgers für die Prozeßkosten vorzusehen. Anders ist es, wenn eine Forderung vor dem Prozeß abgetreten und die Abtretung im Interesse des neuen Gläubigers offengelegt wird, dann aber doch der sachlich nicht mehr berechtigte Zedent die Forderung auf eigenes Kostenrisiko einklagt. vermögenslosen GmbH oder GmbH & Co. KG, die keine Aussicht hat, die Geschäfte fortzuführen, in aller Regel ein schutzwürdiges eigenes Interesse fehlt, an ihre Hausbank abgetretene Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Kosten zugunsten der Bank einzuklagen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß hier für die Klägerin keinerlei Aussicht besteht, selbst nach Beitreibung aller berechtigten Forderungen die eigenen Verbindlichkeiten zu tilgen und damit die Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes zu schaffen,, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 3. Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 74/85 URTEIL Verkündet am: 24. Oktober 1985 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in den Rechtsstreit der G —i - Haus Wohnungsbau-GnbH & Co. KG i.L., NflüMl V, BHHHBI, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin GMB-Haus Wohnungsbau-Verwaltungs-GnbH i.L., diese vertreten durch den Liquidator Udo ebenda, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, . Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen 1• den Postbeamten Dieter W4 B«mi, 2. dessen Ehefrau Rosemarie >, Vel rtraße ebenda, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. i/ 2 Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Prof. Dr. Walchs höfer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 1985 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, trat am 22. Oktober 1982 der C.-Bank in B. zur Sicherung von Krediten zusammen mit anderen Außenständen eine Restwerklohnforderung von 39.370 DM gegen die Beklagten aus Bauvertrag ab. Am 13. Dezember 1932 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin sowie der GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin mangels kostendeckender Masse abgelehnt. Unter dem 29. Dezember 1982 zeigte die C.-Bank den Beklagten die Abtretung an. Am 10. März 1983 versicherte der Geschäftsführer der GmbH, welche sich wie die KG inzwischen in Liquidation befindet, für die Klägerin eidesstattlich, die KG sei überschuldet und besitze keinerlei Vermögen. Nach Klageerhebung im Dezember 1983 ermächtigte die C.-Bank am 3. Februar 1984 die Klägerin, die abgetretene Forderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Die Klägerin hat 33.000 DM nebst Zinsen, zu zahlen an die C.-Bank, eingeklagt. Die Beklagten sind der Forderung entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin nur noch 12.092,73 DM nebst Zinsen verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, die die Beklagten zurückzuweisen beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch im Umfang der Berufung weiter. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Sicherungsabtretung die Befugnis des ursprünglichen Gläubigers, die übertragene Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, regelmäßig nicht berührt, sofern Zahlung an den neuen Gläubiger verlangt wird (BGHZ 32, 67, 71). Es hält aber eine derartige Klage in Prozeßstandschaft dann für unzulässig, wenn Kläger eine überschuldete, vermögenslose Handelsgesellschaft mit nur beschränkt haftenden Gesellschaftern ist, die keine Aussicht hat, die Geschäfte fortzuführen, so daß der Beklagte im Falle eines ihm günstigen Prozeßausgangs Kostenerstattungsansprüche nicht durchsetzen kann* Das ist richtig* Vas die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. 1* Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozeß verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog* gewillkürte Prozeßstandschaft; vgl* etwa Senatsentscheidungen BGHZ 30, 162, 1665 32, 67, 71; 70, 389, 394; aus jüngster Zeit BGHZ 92, 347, 349 m.N*)* Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden (vgl* etwa Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., vor § 50 Rdn. 41 m.N.). Sie ist aber auch immer wieder auf Kritik gestoßen, die vor allem damit begründet wird, die gewillkürte ProzeßStandschaft ermögliche eine "gezielte Verschiebung! der Prozeßrollen" (vgl. aus neuerer Zeit Frank ZZP 92 (1979), 321, 322 f.; Koch JZ 1984, 809, 810 f.). Das ist allerdings keine Eigenheit der Prozeß-standschaft; schon die Forderungsabtretung gemäß § 398 BGB eröffnet die gleichen Möglichkeiten einer Rollenveränderung. Die Rechtsprechung versagt daher auch derartigen Verschiebungen der ParteiStellung vor dem Prozeß die Anerkennung immer dann, wenn sie zu nicht sachund interessengerechten Ergebnissen führen (vgl. a. Senatsurteil NJW 1980, 991). So ist Versuchen, durch Vorschieben einer unvermögenden Partei eine Forderung im Armenrecht durchzusetzen, dadurch begegnet worden, daß auf die Vermögenslage auch des Rechtsinhabers abgestellt worden ist; in aller Regel kann Prozeßkostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn weder der Prozeßführer noch der Rechtsinhaber imstande sind, die Prozeßführungskosten aufzubringen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juli 1953 - VI ZR 94/53 = LM ZPO § 114 Nr. 4 bei gesetzlichem Forderungs-Übergang; Urteil vom 18. September 1959 - VI ZR 180/58 = LM BGB § 138 (Ca) Nr. 3 a; BGHZ 47, 289, 292 bei Abtretung). Bereits das Reichsgericht hat entschieden, daß die Forderungsabtretung nicht dazu mißbraucht werden darf, den Gegner und auch den Staat der Möglichkeit zu berauben, ihren Rechtsanspruch auf Erstattung oder Zahlung der Prozeßkosten zu verwirklichen (RGZ 81, 175» 176), In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat die Prozeßführungsbefugnis eines Gemeinschuldners aufgrund einer vom Konkursverwalter erteilten Ermächtigung sowohl dann verneint, wenn die Ermächtigung nur zu dem Zweck er-teilt wurde, das Kostenrisiko zulasten des Gegners zu vermindern oder auszuschließen, als auch dann, wenn - etwa bei einer Juristischen Person, die nach den Sachumständen keine Aussicht hat, ihren Betrieb nach Prozeßende fortzusetzen, - ein schutzwürdiges Interesse an der Prozeßführung im eigenen Namen nicht zu erkennen ist (BGHZ 35» 180, 183, 185). 2. Ähnlich ist es im vorliegenden Fall. Der Klägerin fehlt zu demindest das schutzwürdige eigene Interesse an der Prozeßführung für die C.-Bank; a) Nachdem die Eröffnung des Koniairsverfahrens über das Vermögen der KG und der GmbH beantragt, aber mangels Nasse abgelehnt worden ist, ist die GmbH als persönlich haftende und allein vertretungsberechtigte Gesellschafterin der KG aufgelöst worden (§1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934, RGBl. I 914). Der Zweck der GmbH ist seitdem lediglich auf ihre Abwicklung gerichtet (§70 GmbHG). Das bildet zwar nach der Entscheidung BGHZ 75» 178, 181 keinen Auflösungsgrund für die KG (dazu kritisch K. Schmidt BB 1980, 1497), führt aber unvermeidlich dazu, daß auch diese ihre werbende Tätigkeit aufgibt und alsbald aufgelöst wird. Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin nach der eidesstattlichen Versicherung vom März 1983 damals mit etwa 2,5 Millionen IM verschuldet war und über keinerlei eigenes Vermögen verfügt. Sie hat denn auch nicht vorgetragen - was ihre Sache gewesen wäre (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Auf1•, § 46 IV 2; Diederichsen KTS 1963, 94, 100) -daß sie seitdem noch werbend tätig gewesen sei, mag sie auch angeblich ihre Verbindlichkeiten bis Ende 1984 auf etwa 1 Million EM zurückgeführt haben« Vielmehr befindet sie sich in Liquidation« b) Ob - wie das Berufungsgericht unter diesen Umständen annimmt - bereits die von der C.-Bank der Klägerin erteilte Ermächtigung zur Prozeßführung gemäß § 138 Abs« 1 BGB nichtig ist, weil mit ihr bezweckt ist, das Kostenrisiko zulasten der Beklagten zu vermindern oder auszuschließen, mag fraglich sein« Zwar dürfte die C.-Bank sich bei Erteilung der nachgereichten Klageermächtigung vom 3. Februar 1984 bewußt gewesen sein, daß bei Mißerfolg der Klage die Beklagten ihren Kostenerstattungsanspruch kaum würden durchsetzen können« Jedoch ergeben sich - ungeachtet des Erlöschens der Einziehungsbefugnis der Klägerin für sich selbst infolge der Abtretungsanzeige vom 29. Dezember 1982 (Nr« 9 Abs. 1 Satz 3 der Abtretungsbedingungen) - Verpflichtung und Ermächtigung der Klägerin, die Zahlungsansprüche auf eigene Kosten zugunsten der C.- Bank gerichtlich durchzusetzen, schon aus Nr. 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 der Abtretungsbedingungen, so daß es auf die nachgereichte Klageermächtigung nicht ankommen dürfte« Ob die Nichtigkeitsvoraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB bereits bei der Abtretung im Oktober 1982 Vorlagen, ist nicht festgestellt, kann aber dahinstehen. c) In jedem Fall fehlt es nämlich unter den feststehenden Umständen für die Prozeßstandschaft der Klägerin am unerläßlichen schutzwürdigen Eigeninteresse der Klägerin an der Prozeßführung zugunsten der C.-Bank. Mit der Liquidation der GmbH und der Klägerin erledigen sich ihre Verbindlichkeiten von selbst« Daß diese dann möglichst niedrig sind, liegt allein im Interesse ihrer Gläubiger, sieht man von einer möglichen persönlichen Einstandspflicht des Liquidators ab, der insofern aber nur mittelbar beteiligter Dritter ist. Soweit Gläubigern sicherungshalber Außenstände abgetreten sind, ist es nach Offenlegung der Abtretung an sich deren Sache, die Forderungen einzuklagen. Grundsätzlich haben sie allerdings durchaus ein anzuerkennendes Interesse, den Rechtsstreit um das Sicherungsgut nicht selbst führen zu müssen und den Zedenten ermächtigen zu können, auf Leistung an sie zu klagen (vgl. BGHZ 32, 67, 71; BGH NJW 1981, 678, 679 m.N.). Hierbei müssen aber auch die Interessen der verklagten Partei gewahrt werden (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO). Der Umstand, daß ihr anstelle des eigentlich sachbefugten Gläubigers der Ermächtigte (wenn auch frühere Gläubiger) als Kläger gegenübertritt, darf ihre berechtigten Belange nicht unzu demutbar beeinträchtigen. Eine derartige Beeinträchtigung ist darin zu sehen, daß der ihr bei erfolgloser Klage zustehende Kostenerstattungsanspruch infolge Zahlungsunfähigkeit des Prozeßstandschafters aller Voraussicht nach nicht durchzusetzen ist (vgl. BGHZ 35» 180, 183/185; 38, 281, 287; 47, 289, 292; noch weitergehend Thomas/Putzo, ZPO, 13. Auf1., § 51 Anm. IV 4 a) bb)). Allerdings hat sicherlich niemand Anspruch darauf, nur von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden. Dem Risiko, von einem Kläger in Anspruch genommen zu werden, der zwar die vorzuschießenden Prozeßführungskosten aufbringen, dagegen die gegnerischen Kosten nicht erstatten kann, ist - sieht man von der Ausnahmeregelung des § 110 ZPO ab - Jeder Beklagte ausgesetzt. Auch ist nicht zu verkennen, daß selbst eine unzulässige Klage dem Beklagten nicht beitreibbare Kosten verursachen kann. Solche Überlegungen können Jedoch nicht rechtfertigen, einen erkennbaren Mißbrauch der gewillkürten Prozeß-Standschaft hinzunehmen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO das Auseinanderfallen von Sachbefugnis und Prozeßführung nach Klageerhebung in Kauf genommen, ohne die Mithaftung des Rechtsnachfolgers für die Prozeßkosten vorzusehen. Die bloße Abtretung einer bereits eingeklagten Forderving verändert aber auch in der Regel nicht die Aussichten des Beklagten, im Falle des Obsiegens seine Kosten erstattet zu bekommen. Es bleibt lediglich der bei Prozeßbeginn sachbefugte Kläger weiter Verfahrenspartei. Zur Fortsetzung des Prozesses durch ihn bedarf es nach § 265 Abs. 2 ZPO keines besonderen Rechtsschutzinteresses. Anders ist es, wenn eine Forderung vor dem Prozeß abgetreten und die Abtretung im Interesse des neuen Gläubigers offengelegt wird, dann aber doch der sachlich nicht mehr berechtigte Zedent die Forderung auf eigenes Kostenrisiko einklagt. Für eine solche gewillkürte Prozeßstandschaft ist - wie dargelegt - ein schutzwürdiges eigenes Interesse des Zedenten an der Prozeßführung unerläßlich. Ob das Interesse schutzwürdig ist, hängt auch davon ab, inwieweit die berechtigten Belange der verklagten Partei beeinträchtigt werden. Bei dieser Sachund Rechtslage ist dem Berufungs-gericht darin beizupflichten, daß einer überschuldeten. 10 - vermögenslosen GmbH oder GmbH & Co. KG, die keine Aussicht hat, die Geschäfte fortzuführen, in aller Regel ein schutzwürdiges eigenes Interesse fehlt, an ihre Hausbank abgetretene Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Kosten zugunsten der Bank einzuklagen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß hier für die Klägerin keinerlei Aussicht besteht, selbst nach Beitreibung aller berechtigten Forderungen die eigenen Verbindlichkeiten zu tilgen und damit die Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes zu schaffen,, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 3. Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Girisch Recken Doerry Obenhaus Walchshöfer