Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Der Kläger fertigte Baupläne und -Vorlagen für die von den Beklagten gewünschte dreigeschossige Bauweise, stieß aber mit dem Bauantrag vom 16. Das Berufungsgericht erachtet auch den Beklagten zu 2) als Vertragspartner des Klägers. Die hierzu von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (BGHEntlG). Es sei von den Parteien auch die Möglichkeit einer Ablehnung der dreigeschossigen Bauweise erörtert worden; Das Berufungsgericht sieht dagegen nicht als erwiesen an, daß die Parteien die Genehmigung einer dreigeschossigen Bauweise zur Bedingung des Architektenvertrages gemacht hätten, sowie, daß der Kläger eine dreigeschossige Bebauung zugesichert, die Bauvoranfrage verabsäumt und es unterlassen hätte, den Beklagten zu 2) auf das Risiko einer Ablehnung der dreigeschossigen Bauweise hinzuweisen. Auch die hiergegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (BGHEntlG). Das Berufungsgericht billigt den Beklagten einen wichtigen Grund zur Kündigung zu, hält aber nicht für erwiesen, daß der Kläger die von den Beklagten genannten Gründe zu vertreten hätte. Es erachtet schon eine ob.iektive Pflichtverletzung des Klägers für nicht erwiesen, stellt vielmehr fest, daß der Beklagte zu 2) nicht nur eine Bauvoranfrage gewünscht, sondern auf Erstellung der Bauunterlagen und Einreichung eines Baugesuchs bestanden hat. Es lastet dies aber dem Kläger nicht an, weil er nur dem ausgesprochenen Verlangen des Beklagten zu 2) gefolgt sei, "zunächst das äußerst Mögliche zu versuchen", und weil die Flächennutzung notfalls später hätte vermindert werden können, ohne daß damit die dreigeschossige Bauweise vereitelt worden wäre. Nach Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Beklagten nicht unzutreffend über den Stand des Bauantragsverfahrens informiert. Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger dafür nicht verantwortlich gemacht werden könne. Soweit das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Honorars für den Kläger davon ausgegangen ist, dieser habe sich mit einer Gebührenrechnung für eine zweigeschossige Bauweise einverstanden erklärt, sind die Beklagten nicht beschwert. Daß sie sich mit einer Umplanung auf zweigeschossige Bauweise einverstanden erklärt hätten, hat das Berufungsgericht nicht angenommen. Soweit das Berufungsgericht - dem Sachverständigen Bunge folgend - zu einer Vergütung von 13.812 DM für erbrachte Architektenleistungen und zu weiteren 18.712,80 DM entgangenem Gewinn gelangt, wird dies von der Revision nicht angegriffen und läßt auch Rechtsfehler nicht erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 74/73 versäumnis- urteil Verkündet am 19* September 197Ä Horn, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Eheleute 1. Marianne B 2. Villi B bhv, -Straße * Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Architektei^Rolf W. von-S^MJ-Platzl Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, den Vorsitzenden Richter Schmidt und die Richter Dr. Girisch, Meise und Dr. Recken für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Köln vom 8. Februar 1973 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 30. September 1969 Unterzeichnete der Beklagte zu 2) einen Einheits-Architektenvertrag nebst Allgemeinen Vertragsbestimmungen mit dem Kläger. Als Auftraggeber für die Planung eines Mehrfamilienhauses in und die örtliche Bauführung wurde darin seine Ehefrau, die Beklagte zu 1), aufgeführt. Der Kläger fertigte Baupläne und -Vorlagen für die von den Beklagten gewünschte dreigeschossige Bauweise, stieß aber mit dem Bauantrag vom 16. Oktober 1969 auf den Widerstand des Bauverwaltungsamtes das nur eine zweigeschossige Bauweise zulassen wollte. Um eine endgültige Ablehnung des Bauantrags zu vermeiden, zog er ihn zunächst zurück und bemühte sich weiter um die Einwilligung der Grundstücksnachbarn, um dann auch die Genehmigung der Stadt zu erlangen, wie es ihm bereits bei einem nahegelegenen Grundstück gelungen war. Von einem mit Schreiben vom 22. Dezember 1969 erteilten Vorbescheid für eine zweigeschossige Bauweise wurde deshalb kein Gebrauch gemacht. Inzwischen war es zu Auseinandersetzungen der Parteien wegen eines anderen, auch vom Kläger betreuten Bauobjekts in Köln gekommen. Mit Schreiben vom 7. Januar 1970 kündigte der Beklagte zu 2) die Architektenverträge und bat um Zusendung der Rechnung und der ihm zustehenden Unterlagen. Der Kläger erteilte Rechnung mit Schreiben vom 10. Februar 1970, und zwar für das Objekt RflHHI über 35.725,72 DM abzüglich einer Abschlagszahlung von 5.000 DM. Die Beklagten sind der Ansicht, mehr habe der Kläger nicht zu fordern. Der Kläger hat 30.725,72 DM Architektenhonorar nebst Zinsen und 3 DM Mahnkosten eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Anspruch auf 28.692,69 DM nebst Zinsen ermäßigt. Das Oberlandesgericht hat ihm - unter Abweisung der Mehrforderung - 27.524,80 DM nebst Zinsen zuerkannt. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter. Der Kläger und Revisionsbeklagte ist in dieser Instanz anwaltlich nicht vertreten. Die Beklagten beantragen, gegen ihn Versäumnisurteil zu erlassen. - u - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht erachtet auch den Beklagten zu 2) als Vertragspartner des Klägers. Das ergebe sich aus dessen eigenem Verhalten. Er habe nämlich nicht nur die Anzahlung von 5.000 DM geleistet, sondern sich auch im Kündigungsschreiben vom 7. Januar 1970 als Vertragspartner des Klägers und als Zahlungspflichtiger bekannt. Nur nach außen gegenüber Dritten habe die Beklagte zu 1) allein in Erscheinung treten sollen, während im Verhältnis der Parteien zueinander beide Beklagten Vertragspartner des Klägers gewesen seien. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die hierzu von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (BGHEntlG). II. Das Berufungsgericht stellt aufgrund der Beweisaufnahme fest: Alle Beteiligten am Grundstückskaufvertrag und am Architektenvertrag hätten gehofft, daß das Grundstück dreigeschossig bebaut werden könnte. Auf die Mitteilung des Klägers, ihm sei zuvor schon eine derartige Bebauung eines nahegelegenen anderen Grundstücks genehmigt worden, habe der Beklagte zu 2) auf sofortige Einreichung eines Baugesuchs»nicht nur einer Bauvoranfrage gedrängt. Es sei von den Parteien auch die Möglichkeit einer Ablehnung der dreigeschossigen Bauweise erörtert worden; für diesen Fall habe der Beklagte zu 2) erklärt, notfalls werde er auch zweigeschossig bauen, und der Kläger, dann werde er für die zweigeschossige Planung kein besonderes Honorar nehmen. Das Berufungsgericht sieht dagegen nicht als erwiesen an, daß die Parteien die Genehmigung einer dreigeschossigen Bauweise zur Bedingung des Architektenvertrages gemacht hätten, sowie, daß der Kläger eine dreigeschossige Bebauung zugesichert, die Bauvoranfrage verabsäumt und es unterlassen hätte, den Beklagten zu 2) auf das Risiko einer Ablehnung der dreigeschossigen Bauweise hinzuweisen. Auch die hiergegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (BGHEntlG). III. Das Berufungsgericht billigt den Beklagten einen wichtigen Grund zur Kündigung zu, hält aber nicht für erwiesen, daß der Kläger die von den Beklagten genannten Gründe zu vertreten hätte. Es erkennt daher dem Kläger gemäß § 10 Ziffer 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu dem Architektenvertrag das volle Architektenhonorar zu, abzüglich 40 % der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Soweit sie meint, durch die Nichtgenehmigung der dreigeschossigen Bauweise sei die "Geschäftsgrundlage" entfallen, verkennt sie, daß § 10 der Allgemeinen Ver- tragsbeStimmungen eine abschließende Regelung enthält und daher ein Rückgriff auf die Regeln eines ''Wegfalls der Geschäftsgrundlage'' ausgeschlossen ist (BGHZ 59, 339, 341). 2. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Beweislast verkannt. Es erachtet schon eine ob.iektive Pflichtverletzung des Klägers für nicht erwiesen, stellt vielmehr fest, daß der Beklagte zu 2) nicht nur eine Bauvoranfrage gewünscht, sondern auf Erstellung der Bauunterlagen und Einreichung eines Baugesuchs bestanden hat. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger bereits vor Unterzeichnung des Architektenvertrags durch den Beklagten zu 2) Bauunterlagen angefertigt hatte. Entscheidend ist, daß der Kläger auftragsgemäß die Architektenleistungen nach § 19 Abs. 1 a - c GOA erbracht hat, bevor der Vertrag seitens der Beklagten gekündigt wurde. 3. Das Berufungsgericht unterstellt, daß die vom Kläger in den Bauunterlagen eingesetzte Flächennutzung bei den zuständigen Behörden letztlich keine Billigung gefunden hätte. Es lastet dies aber dem Kläger nicht an, weil er nur dem ausgesprochenen Verlangen des Beklagten zu 2) gefolgt sei, "zunächst das äußerst Mögliche zu versuchen", und weil die Flächennutzung notfalls später hätte vermindert werden können, ohne daß damit die dreigeschossige Bauweise vereitelt worden wäre. Insofern bestand - entgegen der Meinung der Revision - kein Anlaß zur beantragten BeiZiehung der Bauakten der Stadt B^HH^oder zur Einholung einer entsprechenden Auskunft des Bauverwaltungsamtes. 4. Nach Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Beklagten nicht unzutreffend über den Stand des Bauantragsverfahrens informiert. Wie es vor der Kündigung zur Vertrauenskrise und zu Terminsverschleppungen gekommen ist, haben die Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger dafür nicht verantwortlich gemacht werden könne. IV. Soweit das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Honorars für den Kläger davon ausgegangen ist, dieser habe sich mit einer Gebührenrechnung für eine zweigeschossige Bauweise einverstanden erklärt, sind die Beklagten nicht beschwert. Daß sie sich mit einer Umplanung auf zweigeschossige Bauweise einverstanden erklärt hätten, hat das Berufungsgericht nicht angenommen. Darauf kommt es auch nicht an. Soweit das Berufungsgericht - dem Sachverständigen Bunge folgend - zu einer Vergütung von 13.812 DM für erbrachte Architektenleistungen und zu weiteren 18.712,80 DM entgangenem Gewinn gelangt, wird dies von der Revision nicht angegriffen und läßt auch Rechtsfehler nicht erkennen. Somit waren noch insgesamt 27.524,80 DM nebst Zinsen zu zahlen. 8 Die Revision der Beklagten ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Vogt VRBGH Schmidt ist Girisch aus dem Senat ausgeschieden und kann daher nicht unterschreiben. Vogt Meise Recken