Dieser hat für den Beklagten, mit dem er befreundet war, verschiedene Bauvorhaben betreut, aus denen er Architektenhonorare und Ersatz von Auslagen verlangt. Der Beklagte bestreitet seine Zahlungspflicht und rechnet hilfsweise mit Schadensersatzforderungen auf wegen Mängeln am Fundament des von HaBBP in Mölln erstellten Gebäudes und wegen fehlerhafter Beratung beim Verkauf eines anderen Grundstücks des Beklagten in Helmstorf.Der Kläger hat zunächst 25.537*20 Ml nebst Zinsen eingeklagt, später aber die Klage in Höhe von 1.985 DM nebst Zinsen zurückgenommen. 1. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger den ihm von Architekt HaffB abgetretenen Anspruch auf Ersatz der von diesem behaupteten Auslagen für die Bauvorhaben des Beklagten in Mölln und Heimstorf in Höhe von a) Zu Unrecht bemängelt sie, die vom Kläger zu den Akten gegebenen und dem Beklagten zu dem größten Teil schon vor Beginn des Prozesses zugänglich gemachten Unterlagen des Architekten Hap|p hätten den Beklagten nicht in die Lage versetzt, das Vorbringen des Klägers substantiiert zu bestreiten. Juni 1970 vorgelegt, die die Zahlungen aus dem Baukonto des Beklagten bei der Hamburger Bank von 1861 mitumfaBte und außerdem eine Aufgliederung der Auslagen auf die beiden Bauvorhaben Mölln und Helmstorf enthielt. Nicht eihmal was den Einsatz des Maurers B^HHl angeht, hat der Beklagte vorgetragen, von welchem Zeitpunkt an er sich gegen dessen Weiterbeschäftigung gewehrt haben will und Hauffe dem nicht entsprochen haben soll. sollen und dieser Betrag sei auch insgesamt auf dem Baukonto bei der Hamburger Bank von 1861 bereitgestellt gewesen, konnte das substantiierte Bestreiten der einzelnen vom Kläger geltend gemachten Posten nicht ersetzen. Denn ein Festpreis war für die durchzuführenden Arbeiten zwischen Hauffe und dem Beklagten nicht vereinbart gewesen. Wie Ha^i^ die auf dem Baukonto des Beklagten bei der Hamburger Bank von 1861 stehenden Beträge verwendet hat, ist in seiner Aufstellung vom 18. Danach sind 65.275,75 DM für Mölln und 290,35 DM für Helmstorf entnommen worden, von denen 5.000 DM auf die von HaM^ geltend gemachten Auslagen entfallen, die sich der Kläger aber auch anrechnen läßt. Gegenüber diesen vom Beklagten selbst stammenden genaueren Angaben war sein vorheriger Vortrag über das Gesamtvolumen des Baukontos, auf den später ohne nähere Erklärung lediglich wieder zurückgegriffen wurde, überholt. Zwischen der Abrechnung HaflBs und den eigenen Vergleichen des Beklagten auf dem Baukonto besteht freilich eine Differenz von 5*810,47 DM, über die sich die Parteien schriftsätzlich nicht ausgelassen haben. Das hinderte Jedoch den Kläger nicht daran, aus den ihm von HaflB^ abgetretenen Rechten Ersatz der Auslagen zu verlangen, die außerhalb des Baukontos von Hadfe für den Beklagten beglichen worden sein sollen. 1. Das Berufungsgericht versagt dem Beklagten einen von ihm hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch gegen Hajfl^ftaus Verlusten, die er im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks He]jastorff|^ erlitten haben will. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß eine solche Tätigkeit aus dem Rahmen eines gewöhnlichen Architektenvertragsverhältnisses fällt und deshalb Sorgfaltspflichten des Architekten, wie sie dem Beklagten vorschweben, nur unter besonderen Umständen angenommen werden könnten, für die hier nichts dargetan ist. b) Auch ein selbständiger Beratungsvertrag zwischen Hauffe und dem Beklagten scheidet nach Lage des Falles aus. Schlüsse oder Maßnahmen gemacht hat* Das gilt insbeondere wenn der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft sachkundig war oder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel war (vgl* etwa BGH WM 1964, 111 65, 287; aus neuerer Zeit BGH NJW 1970, 1737; 1972, 678; Senatsurteil VII ZR 150/70 vom 17. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind* Nach seinem eigenen Vortrag wußte der Beklagte, daß der in Aussicht genommene Käufer des Grundstücks den Kaufpreis nicht bar begleichen konnte* Hauffe soll seine daraufhin gehegten Bedenken lediglich mit dem Hinweis zerstreut haben, der Interessent sei als beratender Ingenieur bei einer größeren Baufirma beschäftigt und habe ein hohes Einkommen* Damit aber war für den Beklagten erkennbar, daß sich die Erwartung HaflMs, der Grundstückskäufer werde seinen späteren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag durch Finanzierung des Kaufpreises ohne Schwierigkeit nachkommen können, keineswegs auf eine genaue Kenntnis, geschweige denn eigene Überprüfung der Vermögensverhältnisse der in Frage stehenden Person stützte, sondern auf bloße Vermutungen, die an die berufliche Tätigkeit des künftigen Bewerbers anknüpften. Das Berufungsgericht läßt auch die vom Beklagten weiter hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung gegenüber HaflHP wegen fehlerhafter Planung und Erstellung des Fundaments für das in MBlln errichtete Fertighaus nicht durchgreifen« Es nimmt an, der vom Beklagten insofern geltend gemachte Anspruch sei bei der Aufrechnung schon verjährt gewesen. Der Mangel sei auch nicht rechtzeitig angezeigt worden« Gegenüber den übrigen Architektenverträgen zwischen Hauffe und dem Beklagten, so führt das Berufungsgericht aus, weise der auf das Bauvorhaben in Mölln bezogene die Besonderheit auf, daß sich Hafliam 1. Schon im Jahre 1903 war ferner mit den ”BeStimmungen über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Leistungen der Architekten und Ingenieure” etwas ähnliches aufgestellt worden (Roth/üaber (6.) S. Unter diesen Umständen konnte es keinesfalls genügen, wenn HaiHB bei Begründung des Vertragsverhältnis-ses mit dem Beklagten lediglich erklärte, er werde zu den "Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten” tätig, ohne diese Vertragsbestimmungen dem Beklagten in irgendeiner Form bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Denn nach den obigen Darlegungen war die Erklärung zu unbestimmt, als daß ihr hätte entnommen werden können, welchen Inhalt der Vertrag zwischen Had^ und dem Beklagten nun haben sollte. b) Bei dieser Sachlage kann die Haftung HaWs gegenüber dem Beklagten für mangelhafte Architektenleistungen, auch soweit die Erstellung des Fertighauses in Mölln in Frage stand, allein nach dem Gesetz, also den §§ 633 ff BGB beurteilt werden* Das bedeutet, daß der Schadensersatzanspruch, mit dem der Beklagte hilfsveise auf rechnen will, gemäß § 638 BGB erst 5 Jahre nach der Abnahme des Architektenwerkes verjährt und daher bei Erklärung der Aufrechnung noch nicht verjährt war. Das Berufungsgericht wird sich erneut mit dem von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch befassen müssen. Auf die Revision des Beklagten ist daher das ange fochtene Urteil in dem oben näher bezeichne ten Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES tfTT zr 74/71 URTEIL Verkündet am 24. April 1972 Amtsinspektor ala Urkundsbeamter der GeachäftssteHe in dem Rechtsstreit des Elektroinstallateurs Karl Am pmntKBm, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Immobilien-Kaufmann Ingo S Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschely Erbel, Dr. Vogt, Dr. Girisch und Meise für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. März 1971 aufgehoben, soweit der Beklagte beschwert ist« In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht ihm abgetretene Ansprüche des Architekten Lothar HaMB) geltend. Dieser hat für den Beklagten, mit dem er befreundet war, verschiedene Bauvorhaben betreut, aus denen er Architektenhonorare und Ersatz von Auslagen verlangt. Der Beklagte bestreitet seine Zahlungspflicht und rechnet hilfsweise mit Schadensersatzforderungen auf wegen Mängeln am Fundament des von HaBBP in Mölln erstellten Gebäudes und wegen fehlerhafter Beratung beim Verkauf eines anderen Grundstücks des Beklagten in Helmstorf. Der Kläger hat zunächst 25.537*20 Ml nebst Zinsen eingeklagt, später aber die Klage in Höhe von 1.985 DM nebst Zinsen zurückgenommen. Die auf Zahlung der verbleibenden 23.552,20 DM nebst Zinsen gerichtete Klage wies das Landgericht ab. Auf die Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klage in Höhe von 21.141,99 DM nebst Zinsen statt. Zu diesem Betrag kommt es folgendermaßen: Es spricht dem Kläger als Zessionär HaMBs einmal Architektenhonorare von insgesamt zu dem anderen Ersatz von Aufwendungen in Höhe von zu und zieht von der Summe unstreitige Gegenforderungen und Zahlungen ab von insgesamt so daß verbleiben 8.320,48 DM, 27.569.91 DM 35.890.39 DM 14.748.40 DM. 21.141,99 DM. Die hilfsweise Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen versagt das Berufungsgericht dem Beklagten. Dagegen und gegen die Zubilligung des Aufwendungsersatzes in der angeführten Höhe richtet sich die Revision des Beklagten, um deren Zurückweisung der Kläger bittet. EntscheidungsgrUnde: I. 1. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger den ihm von Architekt HaffB abgetretenen Anspruch auf Ersatz der von diesem behaupteten Auslagen für die Bauvorhaben des Beklagten in Mölln und Heimstorf in Höhe von 27.569f91 DM aus Auftrag bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag zu (§ 670 BGB) Alle vom Kläger belegten Ausgaben stünden im Zusammenhang mit den beiden erwähnten Bauvorhaben. Mit ihnen habe der Zedent des Klägers Schulden des Beklagten getilgt und dessen Vermögen vermehrt. Das sei im Auftrag des Beklagten, zu demindest aber in dessen Interesse und seinem wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen entsprechend geschehen. Der Beklagte habe gegenüber den vom Kläger eingereichten Originalbelegen nicht im einzelnen vorgetragen, was dem auf den Kläger übergegangenen Ersatzanspruch entgegenstehen könnte. 2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Zu Unrecht bemängelt sie, die vom Kläger zu den Akten gegebenen und dem Beklagten zu dem größten Teil schon vor Beginn des Prozesses zugänglich gemachten Unterlagen des Architekten Hap|p hätten den Beklagten nicht in die Lage versetzt, das Vorbringen des Klägers substantiiert zu bestreiten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von Ha0BP erteilte Abrechnung über die von ihm betreuten Bauten des Beklagten einschließlich der dazu gehörenden Bankkonten vollständig ist, oder ob er insofern nach den §§ 675, 666 BGB noch weitere Rechenschaft geben muß. Die im vorliegenden Verfahren zur Begründung der Klage einge- reichten Abrechnungsunterlagen reichten jedenfalls für den Beklagten aus, um sich gegen den aus § 670 BGB herzuleitenden Ersatzanspruch Ha^lfts zur Vehr setzen zu können. Im einzelnen stand dem Beklagten einmal die nach der Nr. der Belege geordnete Zusammenstellung HaM^s vom 26. November 1966 in Verbindung mit den Originalbelegen zur Verfügung. Zum anderen hatte der Kläger eine weitere Abrechnung des Architekten HaflP vom 18. Juni 1970 vorgelegt, die die Zahlungen aus dem Baukonto des Beklagten bei der Hamburger Bank von 1861 mitumfaBte und außerdem eine Aufgliederung der Auslagen auf die beiden Bauvorhaben Mölln und Helmstorf enthielt. Ferner hat der Kläger noch das Kassenbuch Haflps für den in Frage stehenden Zeitraum zu den Akten gegeben. Das mußte für eine spezifizierte Stellungnahme des Beklagten genügen. Denn wofür HaflHB die Beträge, deren Erstattung er verlangt, bezahlt haben will, ergibt sich im einzelnen aus den 251 von ihm vorgewiesenen Belegen. Es war nunmehr Sache des Beklagten darzulegen, was er dagegen jeweils vorzubringen hatte. b) Dem kam er, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht hinreichend nach. Nicht eihmal was den Einsatz des Maurers B^HHl angeht, hat der Beklagte vorgetragen, von welchem Zeitpunkt an er sich gegen dessen Weiterbeschäftigung gewehrt haben will und Hauffe dem nicht entsprochen haben soll. Dabei war Hauffe auf Antrag des Beklagten vom Landgericht zu den Arbeiten Bockeimanns als Zeuge vernommen worden. c) Die mehrfach vom Beklagten aufgestellte Behauptung, der Bau in Mölln habe nur 74.000 DM kosten sollen und dieser Betrag sei auch insgesamt auf dem Baukonto bei der Hamburger Bank von 1861 bereitgestellt gewesen, konnte das substantiierte Bestreiten der einzelnen vom Kläger geltend gemachten Posten nicht ersetzen. Denn ein Festpreis war für die durchzuführenden Arbeiten zwischen Hauffe und dem Beklagten nicht vereinbart gewesen. Die Auslagen betrafen auch nur zu dem Teil, nämlich zu 16.934,27 DM das Fertighaus in Mölln, während der Rest, also 10.662,64 DM, auf das Bauvorhaben in HeImstorf entfielen. Wie Ha^i^ die auf dem Baukonto des Beklagten bei der Hamburger Bank von 1861 stehenden Beträge verwendet hat, ist in seiner Aufstellung vom 18. Juni 1970 unter Beifügung der Bankbelege dargetan. Das Berufungsgericht hat das überprüft und für richtig befunden. Danach sind 65.275,75 DM für Mölln und 290,35 DM für Helmstorf entnommen worden, von denen 5.000 DM auf die von HaM^ geltend gemachten Auslagen entfallen, die sich der Kläger aber auch anrechnen läßt. Sie sind in den vom Berufungsgericht als unstreitig abgezogenen 14.748,40 DM enthalten. Der Beklagte hatte die Überweisung sbelege in Händen und hat sie, wie er selbst vorträgt (GA 102), mit dem Kontenblatt der Hamburger Bank verglichen. Er hat auch ausdrücklich erklärt, daß er die Überweisungen, die über das Baukonto gelaufen sind, gegen sich gelten lassen will. Allerdings kommt er zu einem Gesamtbetrag von 71.376,57 DM. Dazu zählt er eine Barzahlung an den Kläger von 3.000 DM, die aber ebenfalls in dem bereits genannten, zur Verrechnung gekommenen Betrag von 14.748,40 DM enthalten sind. Gegenüber diesen vom Beklagten selbst stammenden genaueren Angaben war sein vorheriger Vortrag über das Gesamtvolumen des Baukontos, auf den später ohne nähere Erklärung lediglich wieder zurückgegriffen wurde, überholt. Ihm brauchte das Berufungsgericht nicht mehr nachzugehen. Zwischen der Abrechnung HaflBs und den eigenen Vergleichen des Beklagten auf dem Baukonto besteht freilich eine Differenz von 5*810,47 DM, über die sich die Parteien schriftsätzlich nicht ausgelassen haben. Zu ihrer Erklärung müßte an sich der Beklagte in der Lage sein, nachdem er, wie er selbst eingeräumt hat, das Kontenblatt bei der Hamburger Bank eingesehen hat. Möglicherweise ist ihm aber insoweit auch Hauffe noch eine ergänzende Auskunft schuldig. Das hinderte Jedoch den Kläger nicht daran, aus den ihm von HaflB^ abgetretenen Rechten Ersatz der Auslagen zu verlangen, die außerhalb des Baukontos von Hadfe für den Beklagten beglichen worden sein sollen. Dadurch wurde es dem Beklagten auch nicht etwa unmöglich gemacht, sich gerade zu diesen Posten substantiiert zu äußern. II. 1. Das Berufungsgericht versagt dem Beklagten einen von ihm hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch gegen Hajfl^ftaus Verlusten, die er im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks He]jastorff|^ erlitten haben will. Es unterstellt insoweit den Vortrag des Beklagten als wahr, wonach Hauffe den späteren Käufer S^HRfeals zahlungsfähigen Kunden bezeichnet habe, obwohl dieser über kein Bargeld verfügt habe. SfllBi sei denn auch später seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Das Berufungsgericht 8 macht dafür weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Architektenvertrag, noch wegen Schlechterfüllung eines Beratungsvertrags, noch auf Grund eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses haftbar. 2. Das greift die Revision an. Sie vermag insoweit jedoch ebenfalls nicht durchzudringen. a) Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die bloße Mitwirkung eines Architekten beim Verkauf eines unter seiner Planung und Aufsicht bebauten Grundstücks innerhalb des bestehenden Architektenvertrags die Nebenpflicht für den Architekten begründet, den Bauherrn bei der Auswahl des Käufers sorgfältig zu beraten. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß eine solche Tätigkeit aus dem Rahmen eines gewöhnlichen Architektenvertragsverhältnisses fällt und deshalb Sorgfaltspflichten des Architekten, wie sie dem Beklagten vorschweben, nur unter besonderen Umständen angenommen werden könnten, für die hier nichts dargetan ist. b) Auch ein selbständiger Beratungsvertrag zwischen Hauffe und dem Beklagten scheidet nach Lage des Falles aus. c) Eine Haftung Hafl^s für seine vom Beklagten behauptete Empfehlung kommt deshalb von vornherein nur nach der insoweit entwickelten besonderen Rechtsprechung in Betracht. Danach haftet, wer schuldhaft eine fälsche Auskunft erteilt, dem Empfänger nach Vertragsgrundsätzen, wenn die Auskunft für diesen erkennbar von erheblicher Bedeutung war und er sie zur Grundlage wesentlicher Ent- Schlüsse oder Maßnahmen gemacht hat* Das gilt insbeondere wenn der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft sachkundig war oder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel war (vgl* etwa BGH WM 1964, 111 65, 287; aus neuerer Zeit BGH NJW 1970, 1737; 1972, 678; Senatsurteil VII ZR 150/70 vom 17. Februar 1972 mit umfassenden Nachweisen)* Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind* Nach seinem eigenen Vortrag wußte der Beklagte, daß der in Aussicht genommene Käufer des Grundstücks den Kaufpreis nicht bar begleichen konnte* Hauffe soll seine daraufhin gehegten Bedenken lediglich mit dem Hinweis zerstreut haben, der Interessent sei als beratender Ingenieur bei einer größeren Baufirma beschäftigt und habe ein hohes Einkommen* Damit aber war für den Beklagten erkennbar, daß sich die Erwartung HaflMs, der Grundstückskäufer werde seinen späteren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag durch Finanzierung des Kaufpreises ohne Schwierigkeit nachkommen können, keineswegs auf eine genaue Kenntnis, geschweige denn eigene Überprüfung der Vermögensverhältnisse der in Frage stehenden Person stützte, sondern auf bloße Vermutungen, die an die berufliche Tätigkeit des künftigen Bewerbers anknüpften. Eine solche Auskunft ist nicht einem sachverständigen Rat gleichzusetzen, auf den sich der Empfänger im Sinne der angeführten Rechtsprechung verlassen darf, wenn er wichtige Entschlüsse faßt* Daß für HaflBl bei alledem ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel war, behauptet der Beklagte nicht* Zudem waren beide miteinander befreundet. In derartigen Fällen ist nach § 676 BGB eine Schadenshaftving aus der Erteilung eines Rates oder einer Empfehlung nicht gegeben* 10 ■ i III. 1 . Das Berufungsgericht läßt auch die vom Beklagten weiter hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung gegenüber HaflHP wegen fehlerhafter Planung und Erstellung des Fundaments für das in MBlln errichtete Fertighaus nicht durchgreifen« Es nimmt an, der vom Beklagten insofern geltend gemachte Anspruch sei bei der Aufrechnung schon verjährt gewesen. Der Mangel sei auch nicht rechtzeitig angezeigt worden« Gegenüber den übrigen Architektenverträgen zwischen Hauffe und dem Beklagten, so führt das Berufungsgericht aus, weise der auf das Bauvorhaben in Mölln bezogene die Besonderheit auf, daß sich Hafliam 1. Februar 1963 vom Beklagten eine Vollmacht habe unterzeichnen lassen, in der auch der Inhalt des Architektenvertrages festgelegt worden sei. U«a« hätten die nAllgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten11 gelten sollen, womit nach den Umständen nur die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu dem Architektenvertrag (AVA) (abgedruckt bei Roth/Gaber (10.) Seite 20) hätten gemeint gewesen sein können. 2. Diese Auffassung bekämpft die Revision mit Erfolg: a) Es braucht nicht näher erörtert zu werden, unter welchen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung von einem Vertragspartner aufgestellte oder benutzte allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsinhalt werden, wenn sie dem anderen Teil nicht im einzelnen bekannt gegeben worden sind und er sie auch sonst nicht kennt (vgl. hierzu die Nachweise bei Soergel/Siebert/Lange (10.) Anm. 92 vor § 143 BGB). Hier soll nach dem Vortrag des Klägers der Architekt HaflBfcbei Unterzeichnung der Voll- 11 macht vom 1. Februar 1963 dem Beklagten erklärt haben, er werde für ihn nim Rahmen der allgemeinen Bedingungen: für Architekten" tätig. Dabei soll auf den vor- gedruckten Vermerk auf der Vollmachtsurkunde hingewiesen haben, wonach ihm die Architektenleistungen "unter Zugrundelegung der Gebührenordnung sowie der allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten" übertragen worden seien. Mit diesen "allgemeinen Vertragsbestimmungen" können aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die - Bestandteil des sog. Einheitsarchitekten-Vertrags bildenden - "Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu dem Architektenvertrag" (AVA) nicht gemeint gewesen sein. Denn diese Vertragsbestimmungen haben als solche zu der Zeit, als HaflBfcdie Architektenleistungen für das Fertighaus in Mölln übernommen hat, noch gar nicht bestanden. Sie sind erst später geschaffen worden und beispielsweise bei Roth/Gaber erstmals in der 8. Auflage des Jahres 1966 zu finden (aaO S. 13, 23t 23)« Dagegen sind sie noch nicht in der 6. Auflage dieses Kommentars vom Jahre 1962 enthalten, die zu der Zeit zur Verfügung stand, als HaflD und der Beklagte miteinander in Vertragsbeziehungen traten. Damals waren vielmehr die verschiedensten Arehi-tektenvertragsmuster im Umlauf (vgl. Roth/Gaber (10.) S. 49), von denen eines bei Roth/Gaber in der 6. Auflage S. 17 abgedruckt ist, das aber gerade in der hier interessierenden Verjährungsfrage (nämlich dem Beginn der Verjährungsfrist) wesentlich von der Regelung der AVA abweicht (vgl. Roth/Gaber (6.) S. 22, 207)* Cs waren darüberhinaus, wie Roth/Gaber (aaO S. 48) berihh- 12 ten, in einzelnen Ländern "Allgemeine Vertragsbedingungen” gebräuchlich, deren Inhalt aber nicht näher bekannt ist. Schon im Jahre 1903 war ferner mit den ”BeStimmungen über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Leistungen der Architekten und Ingenieure” etwas ähnliches aufgestellt worden (Roth/üaber (6.) S. 47, 565). Außerdem hatte noch die außer Kraft getretene GOA vom 1. Februar 1932 im Gegensatz zur Jetzt geltenden einen zweiten Teil, der "Vertragsbestimmungen zwischen Auftraggeber und Architekt” überschrieben war (Roth/Gaber (6.) S. 48). Unter diesen Umständen konnte es keinesfalls genügen, wenn HaiHB bei Begründung des Vertragsverhältnis-ses mit dem Beklagten lediglich erklärte, er werde zu den "Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten” tätig, ohne diese Vertragsbestimmungen dem Beklagten in irgendeiner Form bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Denn nach den obigen Darlegungen war die Erklärung zu unbestimmt, als daß ihr hätte entnommen werden können, welchen Inhalt der Vertrag zwischen Had^ und dem Beklagten nun haben sollte. Die Bezeichnung "allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten” ließ damals vielmehr nicht hinreichend deutlich erkennen, inwiefern diese eine vom Gesetz abweichende Regelung darstellen sollten. Aus dem Vortrag des Klägers ergab sich abschließend, was bei Unterzeichnung der Vollmacht durch den Be- klagten erklärt haben soll, so daß zu einer Ausübung des Fragerechts nach § 139 ZPO, auf dessen Verletzung sich der Kläger in der Revisionsverhandlung vorsorglich berufen hat, kein Anlaß bestand. f b) Bei dieser Sachlage kann die Haftung HaWs gegenüber dem Beklagten für mangelhafte Architektenleistungen, auch soweit die Erstellung des Fertighauses in Mölln in Frage stand, allein nach dem Gesetz, also den §§ 633 ff BGB beurteilt werden* Das bedeutet, daß der Schadensersatzanspruch, mit dem der Beklagte hilfsveise auf rechnen will, gemäß § 638 BGB erst 5 Jahre nach der Abnahme des Architektenwerkes verjährt und daher bei Erklärung der Aufrechnung noch nicht verjährt war. Das Berufungsurteil kann deshalb insoweit keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird sich erneut mit dem von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch befassen müssen. 14 - IV. Auf die Revision des Beklagten ist daher das ange fochtene Urteil in dem oben näher bezeichne ten Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Rietschel Girisch Erbel Meise Vogt