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BGH · VII ZR 74/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 74/66

Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte hat im Jahre I960 in den beiden Turnhallen des in Würzburg Parkett-Schwing* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auf Grund der Gutachten des Sachverständigen Roskam hat das Berufungsgericht festgestellti Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht, wie vom Beklagten beantragt, einen weiteren Sachverständigen vernommen hat; diese Rüge ist unbegründet. Sie meint jedoch, die vom Beklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe hätten dem Berufungsgericht Anlaß geben müssen, das Gutachten besonders sorgfältig und kritisch zu würdigen. Der Beklagte hat an den von der Revision angeführten Stellen seiner Berufungsbegründung vor allem geltend gemacht, der Sachverständige vermöge nicht die handwerkliche Qualität einer RarkettVerlegung und auch nicht zu beurteilen, inwieweit starke Baufeuchtigkeit die Mängel verursacht haben könne. Zu beiden Punkten hat der Sachverständige jed:-ch eingehend Stellung genommen, und seine Ansicht stimnt, wie das Berufungsgericht betont, mit dem von ihm im ‘*ege des Urkundenbeweises ■;LM § 286 E ZPO Nr. 7.> verwendeten Gutachten des Sachver- b< Die Behauptung des Beklagten, die Schäden seien durch Baufeuchtigkeit verursacht, hält das Berufungsgericht - den Gutachten Roskam und Baumann folgend -für eindeutig widerlegt. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich, worauf die Revision abstellen will, bereits im Oktober I960 die Böden gehoben haben, was der Beklagte auf noch vorhanden gewesene Baufeuchtigkeit zurückführt. Der Beklagte hat damals die Böden durch Einschweren niedergedrückt (Gutachten Baumann S. c) Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß im Sommer 1961 in beiden Hallen eine Sauna mit enormer Dampf-Hitzeentwicklung eingerichtet gewesen sei, verkennt die Revision den Sachvortrag des Beklagten. d) Das Berufungsgericht ist zwar, was die Revision rügt, nicht auf die Behauptung des Beklagten eingegangen, er habe eine Vielzahl von Turnhallen unbeanstandet mit dem gleichen Parkett versehen. 3}, und der Beklagte hat für seine Behauptung keinen Beweis angetreten, Im übrigen wäre auch, wenn die Behauptung des Beklagten zuträfe, die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Mängel die oben unter I genannten Ursachen haben, nicht ausgeschlossen. Das Berufungsgericht findet keinen Anhalt dafür, daß der Kläger bei der Abnahme, auch wenn diese erst Ende 1961 erfolgt sein sollte, von den vorhandenen Mängeln Kenntnis gehabt habe vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
TurnhalleBerufungsgerichtGutachtenBodenKlägerMangelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2081 065
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 74/66	URTEIL	Verkündet	am
^ Oktober 1968 Horn,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kurt H schäftes in R
Inhaber eines Fußboden-Fachge« Straße 0,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Br.
Br.
und
 gegen
den Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanz-mittelstelle des Landes Bayern, Würzburg, Zwinger 3 a,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigterj
 Rechtsanwalt Br.
- 2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichtor Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr. Finke	*
für Recht erkannts
 Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 22. Februar 1966 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Beklagte hat im Jahre I960 in den beiden Turnhallen des	in	Würzburg	Parkett-Schwing*
böden verlegt. Der Kläger hat ihn wegen aufgetretener Mängel auf Zahlung von 26.490 DM nebst Zinsen verklagt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte auch den darüber hinausgehenden Aufwand für die Beseitigung der Mängel zu ersetzen habe; hilfsweise &a:fe er auf Feststellung geklagt, daß der Beklagte die durch Beseitigung der Mängel entstehenden Kosten zu ersetzen habe.
Das Landgericht hat dem Hilfsantrag entsprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dieser erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage,
 soweit ihr stattgegeben worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entschei dun& sgründe^
I.
Auf Grund der Gutachten des Sachverständigen Roskam hat das Berufungsgericht festgestellti
1.; Die Stöße der Parkettstäbe liegen zu dem Teil nicht auf dem Blindboden auf; infolgedessen sind die Parkettstäbe abgesunken. Der ungleichmäßige Boden stellt für die Benutzer der Turnhalle einen gefährlichen Zustand dar.
2. In beiden Turnhallen hat die obere und untere Schwingboblenlage einen zu großen Abstand. Die Böden schwingen deshalb zu weich durch. Beim Benutzen der Hallen können Parkettstäbe durchbrechen und Unfälle entstehen.
3«; Die Parkettstäbe sind nicht gleichmäßig gefedert: das erhöht die Unfallgefahr.
4.- Der Beklagte hat zwecks Behebung der Mängel Nägel, deren Köpfe abgezwickt waren, durch die Parkettoberfläche getrieben. Die cti.fte sind infolge der Schwingungen des Bodens hochgekommen und begründen ebenfalls die Gefahr von Unfällen.
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II.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht, wie vom Beklagten beantragt, einen weiteren Sachverständigen vernommen hat; diese Rüge ist unbegründet.
1.) Der. Beklagte hatte bereits vor dem Landgericht den Sachverständigen Roskam abgelehnt. Dieses hat mit einem unangefochten gebliebenen Beschluß das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision verkennt nicht, daß sie diesen Beschluß im Revisionsverfahren nicht anfechten kann {vgl. BGHZ 28, 302). Sie meint jedoch, die vom Beklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe hätten dem Berufungsgericht Anlaß geben müssen, das Gutachten besonders sorgfältig und kritisch zu würdigen.
Es spricht jedoch nichts dafür, daß das Berufungsgericht dies nicht getan hat.
a) Das angefochtene Urteil läßt keinen Zweifel, daß das Berufungsgericht von der erforderlichen Sachkunde des Sachverständigen Roskam überzeugt war. Daß es das nicht ausdrücklich begründet hat, ist kein Verfahrensfehler. Der Beklagte hat an den von der Revision angeführten Stellen seiner Berufungsbegründung vor allem geltend gemacht, der Sachverständige vermöge nicht die handwerkliche Qualität einer RarkettVerlegung und auch nicht zu beurteilen, inwieweit starke Baufeuchtigkeit die Mängel verursacht haben könne. Zu beiden Punkten hat der Sachverständige jed:-ch eingehend Stellung genommen, und seine Ansicht stimnt, wie das Berufungsgericht betont, mit dem von ihm im ‘*ege des Urkundenbeweises ■;LM § 286 E ZPO Nr. 7.> verwendeten Gutachten des Sachver-
 
ständigen Baumann völlig überein.
b< Die Behauptung des Beklagten, die Schäden seien durch Baufeuchtigkeit verursacht, hält das Berufungsgericht - den Gutachten Roskam und Baumann folgend -für eindeutig widerlegt. An diese tatrichterliche Würdigung ist das Revisionsgericht gebunden.
Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich, worauf die Revision abstellen will, bereits im Oktober I960 die Böden gehoben haben, was der Beklagte auf noch vorhanden gewesene Baufeuchtigkeit zurückführt. Der Beklagte hat damals die Böden durch Einschweren niedergedrückt (Gutachten Baumann S. 2). Die weiteren Schäden haben sich jedoch erst ein Jahr später im Oktober 1961 herausgestellt, nachdem die Turnhallen längere Zeit benutzt worden waren. Beide Sachverständigen sehen die eigentliche Schadensursache in den ’’schwebenden Stößen”. Nach dem Gutachten Baumann iS. 4/ zeigte sich beim Öffnen des Bodens, daß sich die Schadensstellen dort befinden, wo die Stöße der Parkettstäbe nicht auf dem Blindboden aufliegen. Die Richtigkeit dieser Feststellung hat der Beklagte nicht bestritten.
c) Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß im Sommer 1961 in beiden Hallen eine Sauna mit enormer Dampf-Hitzeentwicklung eingerichtet gewesen sei, verkennt die Revision den Sachvortrag des Beklagten. Dieser hat nur behauptet, bei einer Besichtigung im August 1961 habe ’’eine Sauna (sehr feuchte Luft) in beiden Hallen von 40° geherrscht", was den Ingenieur D^^ veranlaßt habe, einige Fenster zu öffnen.
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d) Das Berufungsgericht ist zwar, was die Revision rügt, nicht auf die Behauptung des Beklagten eingegangen, er habe eine Vielzahl von Turnhallen unbeanstandet mit dem gleichen Parkett versehen. Der Kläger hat das jedoch nicht unbestritten gelassen (Schriftsätze vom 10. Oktober 1963, 'S.' 5 und voiä 13* November 1964, S. 3}, und der Beklagte hat für seine Behauptung keinen Beweis angetreten, Im übrigen wäre auch, wenn die Behauptung des Beklagten zuträfe, die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Mängel die oben unter I genannten Ursachen haben, nicht ausgeschlossen.
e} Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob er eine neue Begutachtung durch andere Sachverständige anordnet (§ 412 Abs. 1 ZPO/. Nach vorstehenden Ausführungen hatte das Berufungsgericht hierzu keinen Anlaß.
III.
Das Berufungsgericht findet keinen Anhalt dafür, daß der Kläger bei der Abnahme, auch wenn diese erst Ende 1961 erfolgt sein sollte, von den vorhandenen Mängeln Kenntnis gehabt habe vgl. § 640 Abs. 2 BIBj . Die bestehenden Mängel hätten sich-erst bei der späteren Öffnung des Parketts herausgestellt.
Die Revision erachtet die Abnahme als bereits im Herbst I960 erfolgt. Trifft dies zu, so ist umso weniger ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß der Kläger schon damals die Verlegefehler, auf denen die Schäden beruhen, gekannt hat.
 
IV.
Der Klage ist nach alledem auf Grund des § 13 Ziff. VOB (B/ mit Recht stattgegeben v/orden.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Erbel
Pinke