Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Diese bestätigte den Auftrag der Beklagten zu dem Breis von -,22 DM für den laufenden Meter. Die Klägerin erledigte den Auftrag zu dem Teil und übersandte der Beklagten hierüber mehrere Rechnungen, in denen sie als Breis -,22 DM pro m zu Grunde legte. Die Beklagte ließ die weiteren Gewebe bei einer anderen Firma zu dem Preis von -,131 DH pro m ausrüsten. Mit der Klage verlangt die Klägerin 17*701,70 DH nebst Zinsen als restlichen Werklohn für die von ihr ausgeführten Arbeiten. Die Beklagte ist der Auffassung, der Preis von -,22 DM sei übersetzt. Das Geschäftesei wegen Wuchers nichtig, weil die Klägerin bei der Preisgestaltung die Unerfahrenheit der Beklagten ausgenutzt habe. Hilfsweise werde auch mit einer Bchadensersatzfor-derung aufgerechnet, weil die Klägerin ihre Treupflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt habe. 2.) Es sieht es ferner als nicht erwiesen an, daß die Klägerin der Beklagten wider besseres Wissen vorgespiegelt habe, der Verbandspreis betrage -,22 DM. Unter diesen Umständen läßt die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht erv/iesen, daß die Klägerin die Beklagte über den Verbandspreis bewußt getäuscht habe, keinen Rechtsfehler erkennen. 4. ) Eine Treupflicht der Klägerin, den Auftrag allein zu dem empfohlenen Verbandspreis von -,131 DM m zu übernehmen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Der Vertrag ist unstreitig auf Grund des Angebots der Beklagten und der Auftragsbestätigung der Klägerin zu einem Preis von Die Klägerin konnte dabei davon ausgehen, daß die Beklagte fiuf Grund der eigenen Kalkulation des ihr erteilten Auftrags zu ihrem Angebot an die Klägerin gekommen ist. Eine besondere Beratungspflicht läßt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, daß die Klägerin die Beklagte bei diesem Auftrag technisch beraten hat.
BUNDESGERICHTSHOF 2083 020 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28. April 1966 Jodas , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VII, ZR 74/64 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma M flHB & Co. Verbandstoff-Fabrik, Sl_______ vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter sen., Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma Wilhelm Co. KG, Weberei und Ausrüstung, vertretenjiurch ihre persönlichhaftenden Gesellschafter Wilhelm KlMIB sen.. Wilhelm KfllHjun. und Ernst KP Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. UV -• Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erhol, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. Januar 1964 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte hatte die Lieferung von Brandwundenvor-bandtüchern für das Bundesinnenministerium übernommen. Das dafür benötigte Gewebe ließ sie von der Klägerin ausrünton. Diese bestätigte den Auftrag der Beklagten zu dem Breis von -,22 DM für den laufenden Meter. In den Bestätigungsschreiben der Klägerin heißt es dazu u.a.: "... Die "Einheitsbedingungen für Textil-Lohnveredelungs-aufträge" mit den Ergänzungsbestimmungen gelten als vereinbart. ..." Die Klägerin erledigte den Auftrag zu dem Teil und übersandte der Beklagten hierüber mehrere Rechnungen, in denen sie als Breis -,22 DM pro m zu Grunde legte. Nachdem es zwischen den Parteien wegen des Preises zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war, haben sie im beiderseitigen Einverständnis den restlichen Ausrüstungsauftrag aufgehoben. Die Beklagte ließ die weiteren Gewebe bei einer anderen Firma zu dem Preis von -,131 DH pro m ausrüsten. Mit der Klage verlangt die Klägerin 17*701,70 DH nebst Zinsen als restlichen Werklohn für die von ihr ausgeführten Arbeiten. Die Beklagte ist der Auffassung, der Preis von -,22 DM sei übersetzt. Die Klägerin könne nur den Marktpreis verlangen, der sich aus der Verbandspreisliste des Vereins der Deutschen Baumwoll-Stückveredler ergebe; diese sei Bestandteil des Vertrags geworden. Der ^hrbandspreis habe -,131 DM pro m betragen. Das Geschäftesei wegen Wuchers nichtig, weil die Klägerin bei der Preisgestaltung die Unerfahrenheit der Beklagten ausgenutzt habe. Vorsorglich werde es wegen arglistiger Täuschung über den richtigen Verbandspreis ange~ fochten. Hilfsweise werde auch mit einer Bchadensersatzfor-derung aufgerechnet, weil die Klägerin ihre Treupflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Ent sehe i dungsgründe,: 1.) Das Berufungsgericht verneint eine Nichtigkeit des Vertrags wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB). Das läßt keinen Recht fehler erkennen. Insoweit sind mit der Revision keine Rügen erhoben worden. 2.) Es sieht es ferner als nicht erwiesen an, daß die Klägerin der Beklagten wider besseres Wissen vorgespiegelt habe, der Verbandspreis betrage -,22 DM. Dieser Preis sei zudem in den Einheitsbedingungen und deren Ergänzungen nur als Kalkulationsgrundlage genannt und kein Festpreis gewesen. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten wenden sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Es ist nicht ersichtlich, daß es hierbei wesentliche Gesichtspunkte und Tatsachen außer acht gelassen hat. Unstreitig hatte die Beklagte selbst einen Preis von -,22 DM vorgeschlagen. Die Klägerin hatte dieses Angebot dann nach einer vorangegangenen eigenen Kalkulation mit ihren Auftragsbestätigungen angenommen. Zwar ergibt 3ich aus § 1 der Ergänzungsbestimmungen zu den "Einheitsbedingungen”, daß der Preis der Verbandspreisliste die Grundlage für die Berechnung der vorgenommenen Veredelungsleistungen sein solle. Die Klägerin hat jedoch in ihrem Schriftsatz vom 23« Januar 1962 S. 6 vorgetragen, daß ihr der Verbandspreis für die von ihr übernommenen Arbeiten nicht bekannt gewesen soi, zu demal sie sonst solche Arbeiten nicht ausgeführt habe. Die für die Behauptung der Arglist beweispflichtige Beklagte hat für das Gegenteil keinen Beweis angetreten. Unter diesen Umständen läßt die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht erv/iesen, daß die Klägerin die Beklagte über den Verbandspreis bewußt getäuscht habe, keinen Rechtsfehler erkennen. Schon damit ist einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung der Boden entzogen. Es bedarf also keines Eingehens auf die im Ergebnis unzutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts über die Rechtsfolgen, die sich aus einer Versäumung der Anfechtungsfrist des § 124 BGB ergeben (vgl* dazu BGHZ 42, 37, 42). 4. ) Eine Treupflicht der Klägerin, den Auftrag allein zu dem empfohlenen Verbandspreis von -,131 DM m zu übernehmen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Der Vertrag ist unstreitig auf Grund des Angebots der Beklagten und der Auftragsbestätigung der Klägerin zu einem Preis von -,22 DM m abgeschlossen worden. Die Klägerin konnte dabei davon ausgehen, daß die Beklagte fiuf Grund der eigenen Kalkulation des ihr erteilten Auftrags zu ihrem Angebot an die Klägerin gekommen ist. Sie war deshalb nicht verpflichtet, selbst nachzuprüfen, ob diese Kalkulation richtig war. Eine besondere Beratungspflicht läßt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, daß die Klägerin die Beklagte bei diesem Auftrag technisch beraten hat. Ebensowenig kann sie auch, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, aus den vorangegangenen Geschäftsbeziehungoj der Parteien, die völlig anderer Art waren, entnommen werden. Insoweit hat die Beklagte auch nichts gerügt. 5. ) Die Höhe der Restforderung der Klägerin wird von der Beklagten im übrigen nicht bestritten. 6.) Dio Revision der Beklagten ist deshalb mit der Kosten-folge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen* Heiraann-Trosien Rietschel Vogt Erbel Bundesrichter Dr. Finke ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert. Heimann-Trosien