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BGH · VII ZR 74/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 74/62

Die Ansprüche eines Bauunternehmers auf Vergütung für seine Bauleistungen verjähren in zwei Jahren auch dann, wenn er weder Kaufmann im Sinne der §§1,2 HGB ist noch selbst handwerksmäßig in seinem Betrieb miterbei tet, sondern nur die Oberaufsicht über diesen ausübto hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2» Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br» Hcimann-Trosien, Dr» Vogt und Drc Finke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 80 März *962 wird zurückgewiesen,. Der Kläger hat darauf entgegnet: Er sei nicht Kaufmann, weil er kein Grundhandelsgewerbe betreibe und auch nicht im Handelsregister eingetragen sei» Sein Betrieb gehe andererseits nach Art und Größe über das Handwerksmäßige hinaus. Der Kläger habe während seiner Ausbildung alä Bau-ingenieur ein Praktikum als Maurer mitgemaehto Er betreibe keinen Baustoffhandel und sei nicht im Handelsregister, wohl aber in der Handwerksrolle eingetragen; er nabe das Recht, Lehrlinge auszubilden. Betriebe, bei denen sich die iätigkeit des Inhabers in der- bloßen Oberleitung und der kaufmännischen Geschäftsführung erschöpfe und von einer persönlichen Mitarbeit durch eigene Handarbeit oder durch technische Anweisungen an seine Leute keine Rede mehr sei, seien auch kaum noch als Handwerksbetriebe aiizusehen® Ihre wirtschaftliche Punktion entspreche aber ganz derjenigen der in § 196 BGB angeführten Berufsgruppen. Die Vorschrift des §196 Abs 1 Hr. 1 BGB sei daher auf den Inhaber eines solchen Betriebes sinngemäß anzuwenden® ’.Ser Revision ist zwar zuzugeben, daß es der rechte poiitisehe Zweck des § 196 BGB war, die Verjährung von Ansprüchen aus Geschäften des täglichen Verkehrs ab zu-kürzen (vglo dazu die Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches Band I So 29? Die Ausgestaltung des $196 BGB im einzelnen hat dazu geführt, daß auch manche Ansprüche nicht alltäglicher Art der kurzen zweijährigen Verjährung unterworfen worden sind» Unzweifelhaft fallen darunter die 2o Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß Rechtsprechung und Schrifttum bisher durchweg den § 196 Abs» Nr» 1 BGB nur auf solche Bauunternehmer für anwendbar erklärt haben, die selbst als Kaufleute oder Handwerker angesehen wurden (vgl, RGZ 60, 74-, 77s 66, 4; 70, 28; RG in «TW 1905, 357; JW 190?, 325; 1908, 235 und 328; JW 1913, 196; RG in Gruchot 50, .93; EG in V/arn Rc-pr 1934 Nrfl 1186;'RGZ 129, 403; ÖXG Königsberg in HRR 1934 Nr0 1186; OLG München in JW 1938, 2Ü34; Staudinger--Going § 196 Anm»‘ 13; Soergel-Siebert § 196 Amtu 14; RGBK § ‘196 Anrio 28 und 30)» Dabei kommt aber manchmal mehr oder weniger deutlich zu dem Ausdruck, der Begriff des Handwerkers sei im Hinblick auf die wirtschaftliche und technische Entwicklung nicht eng auszulegen, der Pall, daß ein Bauunternehmer weder Kaufmann noch Handwerker sei, werde nur selten Vorkommen (so z.B, RGZ 66, 4 und 129, 40’, 403; In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht kann es aber nicht als sinnvoll angesehen werden, daß für eine in der Größenordnung regelmäßig dazwischen liegender, verhältnismäßig kleine Gruppe von Bauunternehmern eine andere, nämlich die 30>jährige Verjährung gelten sollte. Dabei ist von Bedeutung, daß die §§ 1 und 2 HGB in aller Regel eine klare und eindeutige Feststellung ermöglichen, ob jemand Kaufmann ist oder nicht. 4° Das Berufungsgericht hat unter diesen Umständen mit Recht Bedenken gehabt, den Kläger nach den über seinen Betrieb getroffenen tatsächlichen Feststellungen als Handwerker im allgemeinen Sinne dieses Begriffs anzusehen, insbesondere im Hinblick darauf, daß er sich im wesentlichen auf die Oberaufsicht über seinen Betrieb und dessen kaufmännische Leitung beschränkt» Der Kläger hat auch nur ein Praktikum als Maurer mitgemachta also keine Meisterprüfung abgelegt. 5. Die Frage, ob der Kläger persönlich noch als Handwerker im allgemeinen, herkömmlichen Sinne angesprochen werden kann, bedarf aber für die hier allein zu entscheidende Frage der Verjährung aus den nachfolgenden Erwägungen keiner abschließenden Prüfung. a) Die kurze Verjährung ist nicht wegen der Person des Betriebsinhabers, sondern wegen der Art der in dem Betrieb ausgeführten Geschäfte eingeführt. werksordnung aus nicht darauf abzustellen, ob der Betriebes inhaber persönlich selbständiger Handwerker ist oder ob ihm diese Eigenschaft abgesprochen werden muß, insbeson-• dere weil er selbst wegen der Größe seines Betriebes nicht an dem technischen Herstellungsprozeß beteiligt ist, sondern nur die kaufmännische Geschäftsführung innehat o Es kommt vielmehr hier darauf an, aus welchen Geschäften die zu beurteilenden Ansprüche hergeleitet werden, ob diese ganz oder jedenfalls im wesentlichen aus handwerklicher Arbeit herrühren» Das ist der lall, wenn die Leistungen im wesentlichen "handwerksmäßig bewirkt" werden, wie es in den §§ 2 und 3 der Handwerksordnung mehrfach auogedrückt wird» b) Diese Voraussetzung ist bei Bauunternehmern in aller Regel erfüllt, auch wenn sie selbst nicht hand-werksmäßig in ihrem Betriebe mitarbeiten» In diesem lalle müssen sie notwendig eine größere oder geringere Zahl handwerklioh ausgebildeter Kräfte beschäftigen, um die ihnen übertragenen Arbeiten ausführen zu können» Auch im Betriebe des Klägers sind nach der Feststellung des Berufungsgerichts u»a« mehrere Maurermeister tätig» ilr0 *] BGB kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Vorschrift enthalte eine kasuistische Regelung, die einer ausdehnenden Auslegung nicht fähig sei* Auch in solchen Fällen ist eine sinngemäße Auslegung, insbesondere von Begriffen, die in älteren Gesetzcsvorschriften enthalten 3indP unbedenklich zulässige Es handelt .sich dabei nicht um die Ausfüllung einer Gesetzeslücke durch Analogie, sondern lediglich darum, daß der Begriff des Handwerkers im verjährungsrechtlichen Sinne der .modernen V/irtSchafts- ___ allein wegen der Frage der Verjährung häufig schwierige Untersuchungen darüber anzustellen, ob jemand Handwerker im gewerberechtlichen Sinne i3to Gebote der Rechtssicherheit stehen dem nicht entgegen*, Im Gegenteil erfordern diese gerade, daß für tatsächlich und rechtlich völlig gleichartige Ansprüche von Angehörigen desselben Berufszweiges eine einheitliche Verjährungsfrist gilt und nicht erst die dem Vertragsgegner häufig schwer erkennbare innere Gestaltung des einzelnen Betriebes geprüft werden muß, um festzustellen, welche von verschiedenen Vehjährungsvorsehriften anwendbar ist» Da;das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist dessen Revision mit der Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen#

Zitierte Normen: § 196 BGB § 6 HGB
BetriebBGBHandwerkerVerjährungStraße®AnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
BGB § 196. Abs» ;
Die Ansprüche eines Bauunternehmers auf Vergütung für seine Bauleistungen verjähren in zwei Jahren auch dann, wenn er weder Kaufmann im Sinne der §§1,2 HGB ist noch selbst handwerksmäßig in seinem Betrieb miterbei tet, sondern nur die Oberaufsicht über diesen ausübto
BGH, Ürt. Vo 2^-Mai 1963 - VII ZR 74/62 - OiG Stuttgart
DG Stuttgart
VII_ZR_ 74/62
Verkündet am 2e Mai 1963
Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Diplom-Ingenieurs Alfred M( Straße 0L
Klägerso Berufungsbeklagten und Revisionsklagers,
 prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanvjalt Dr„
'0o
1) Jakob
2"* Bora K^0, dase 3 V Lydia	i
A ) Heinz A0||^0,
9) Emanuel	Kz^BB»	l1
6)	J ohanna Kx0pB, daselbst,
7)	Heinz Scli^Kl0liHBiHh J
8)	Erika Sch^B> daselbst0
9)	Marta A0fc,	Hi
0' Emil	J'
1 ’ Evc lineHB^Bi^ jdaselbst,
*!2> Emilie J
13) Cäcilie	Ki0p,	J'
Margarete K1^0,	^
1 3) Berta	J0<,Hi
16' Alfred SÜBBT L^BBI^IB? «H
V/) Marianne St 00 daselbst.
Straße
 Straße 0 -Straße
 Straße #1,
H00-Straße 0
Straße 0, Straße 0,
sxraße 0 Straße 0
___ Straße
i-Straße 0, Straße 0,
Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2» Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br» Hcimann-Trosien, Dr» Vogt und Drc Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 80 März *962 wird zurückgewiesen,.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu trägen«
Von Rechts v/egen
.. 3
Tatbestand?
Der Kläger betreibt ein .Bauunternehmern Mit Bauvertrag vom 22. Januar 1955 übernahm er die Grab-, Beton und Maurerarbeiten sowie einige sonstige Leistungen für den Bau der Beklagten J^B^H^^^-Straße 0i und 0 in
 Der Bau wurde im Frühjahr 1955 abgenommen. Die Beklagten leisteten auf die Forderung des Klägers von insgesamt 94.004,75 DM Zahlungen in Höhe von zusammen 85.567,66 DM.
Der Kläger hat mit am 31. Dezember I960 gestelltem Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls seine weitere lorderung von 8.437,09 DM nebst Zinsen, geltend gemacht.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben dazu vorgetragen« der Kläger sei als Bauunternehmer KBHflHB? mindestens aber Handwerker. Die Ver jährungsfrist für seinen Anspruch betrage daher zwei Jahre. Die Verjährung sei spätestens am 3° April I960 eingetreten.
Der Kläger hat darauf entgegnet: Er sei nicht Kaufmann, weil er kein Grundhandelsgewerbe betreibe und auch nicht im Handelsregister eingetragen sei» Sein Betrieb gehe andererseits nach Art und Größe über das Handwerksmäßige hinaus.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten, die Revision zu-rückzuweisen.
 Entscheidungsgründe:
X®
Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Beziehung festgestellt:
Der Kläger habe während seiner Ausbildung alä Bau-ingenieur ein Praktikum als Maurer mitgemaehto Er betreibe keinen Baustoffhandel und sei nicht im Handelsregister, wohl aber in der Handwerksrolle eingetragen; er nabe das Recht, Lehrlinge auszubilden. In seinem Bauunternehmen seien in der Saison 80 bis 100 Leute beschäftigt, darunter mehrere Maurermeister® Es werde in der Re-gel an 6 bis 8 Baustellen, darunter an zwei Kranbaustellen gearbeitet. Der Kläger beschränke sich im wesentlichen auf die Oberaufsicht über den Betrieb®
In rechtlicher Beziehung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Der Kläger sei kein Kaufmann.
Betriebe, bei denen sich die iätigkeit des Inhabers in der- bloßen Oberleitung und der kaufmännischen Geschäftsführung erschöpfe und von einer persönlichen Mitarbeit durch eigene Handarbeit oder durch technische Anweisungen an seine Leute keine Rede mehr sei, seien auch kaum noch als Handwerksbetriebe aiizusehen® Ihre wirtschaftliche Punktion entspreche aber ganz derjenigen der in § 196 BGB angeführten Berufsgruppen. Die Vorschrift des §196 Abs 1 Hr. 1 BGB sei daher auf den Inhaber eines solchen Betriebes sinngemäß anzuwenden®
II,
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis beizutreten®
• 5 ~
’.Ser Revision ist zwar zuzugeben, daß es der rechte poiitisehe Zweck des § 196 BGB war, die Verjährung von Ansprüchen aus Geschäften des täglichen Verkehrs ab zu-kürzen (vglo dazu die Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches Band I So 29? ff) = Bas ist aber ersichtlich nur der allgemeine Grundgedanke des Gesetzgebers gewesen. Die Ausgestaltung des $196 BGB im einzelnen hat dazu geführt, daß auch manche Ansprüche nicht alltäglicher Art der kurzen zweijährigen Verjährung unterworfen worden sind» Unzweifelhaft fallen darunter die
---Ansprüche von Bauunternehmern, sowft sie eindeutig Kauf-
leuto oder Handwerker sind* auch dann, wenn es sich nicht um alltägliche, sondern um außergewöhnlich umfangreiche Bauleistungen handelt»
2o Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß Rechtsprechung und Schrifttum bisher durchweg den § 196 Abs» Nr» 1 BGB nur auf solche Bauunternehmer für anwendbar erklärt haben, die selbst als Kaufleute oder Handwerker angesehen wurden (vgl, RGZ 60, 74-, 77s 66, 4; 70, 28; RG in «TW 1905, 357; JW 190?, 325; 1908, 235 und 328; JW 1913, 196; RG in Gruchot 50, .93; EG in V/arn Rc-pr 1934 Nrfl 1186;'RGZ 129, 403; ÖXG Königsberg in HRR 1934 Nr0 1186; OLG München in JW 1938, 2Ü34; Staudinger--Going § 196 Anm»‘ 13; Soergel-Siebert § 196 Amtu 14; RGBK § ‘196 Anrio 28 und 30)» Dabei kommt aber manchmal mehr oder weniger deutlich zu dem Ausdruck, der Begriff des Handwerkers sei im Hinblick auf die wirtschaftliche und technische Entwicklung nicht eng auszulegen, der Pall, daß ein Bauunternehmer weder Kaufmann noch Handwerker sei, werde nur selten Vorkommen (so z.B, RGZ 66, 4 und 129, 40’, 403;
OLG München und Staudinger-Coing aa0)o
 
Der Bundesgerichtshof hat noch nicht zu der krage Stellung genommeno
3o Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum durchweg vertretenen Auffassung verjähren also die Ansprüche der meisten Bauunternehmer ohne weiteres nach § 196 Abs,'!
Nr, 1 BGBa und zwar sowohl die Ansprüche der großen Un-ternehmungeh, insbesondere derjenigen, die die Form einer Handelsgesellschaft haben und daher immer Kaufleute sind (§ 6 HGB o als auch andererseits die Ansprüche der kleinen und mittleren Baugewerbetreibenden, deren Handwerkereigenschaft keinem Zweifel unterliegt. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht kann es aber nicht als sinnvoll angesehen werden, daß für eine in der Größenordnung regelmäßig dazwischen liegender, verhältnismäßig kleine Gruppe von Bauunternehmern eine andere, nämlich die 30>jährige Verjährung gelten sollte.
Dabei ist von Bedeutung, daß die §§ 1 und 2 HGB in aller Regel eine klare und eindeutige Feststellung ermöglichen, ob jemand Kaufmann ist oder nicht. Auch der Unternehmer, der nach § 2 HGB verpflichtet ist, seine Eintragung ins Handelsregister herbeizuführen, und hierzu durch Ordnungsstrafen angehalten werden kann (§ 14 HGB), wird Kaufmann erst, wenn die Eintragung erfolgt ist. Dagegen ist die Abgrenzung des Handwerkerbegriffs unter den heutigen Verhältnissen in Wirtschaft und Technik schwierig und umstritten, Die HandwerksOrdnung vom 1?, September 1953 (BGBl I S, 1411) hat keine eindeutige Klärung dieses Begriffs gebracht. Die Eintragung in die Handwerksrolle kann von Bedeutung sein, ist aber für die bürgerlichrechtliche Entscheidung, ob jemand Handwerker ist, nicht maßgebend. Der Größe des Betriebes und der Höhe der Umsätze wird neuerdings meist kein entscheidendes Gewicht
 
mehr beigemessen. Hach wie vor wird aber mit guten Gründen. Wert auf die persönliche handwerkliche Mitarbeit des Betriebsinhabers oder mindestens darauf gelegt, daß dieser seinen Leuten technische Anweisungen zur Arbeit im Einselfall erteilt und deren Befolgung überwacht fvglc sum Begriff des Handwerkers außer den vorstehend zitierten Stellen aus Rechtsprechung und Schrifttum BVerfG S *3.« 97 (%%‘;‘!8), OVG Berlin im Deutschen Verv/altungsblatt *951 -j 76% BGH in LM. Nr. 1 zu § 343 BGB und Meyer-Hentschel in NJVT "958, ?32t%
4° Das Berufungsgericht hat unter diesen Umständen mit Recht Bedenken gehabt, den Kläger nach den über seinen Betrieb getroffenen tatsächlichen Feststellungen als Handwerker im allgemeinen Sinne dieses Begriffs anzusehen, insbesondere im Hinblick darauf, daß er sich im wesentlichen auf die Oberaufsicht über seinen Betrieb und dessen kaufmännische Leitung beschränkt» Der Kläger hat auch nur ein Praktikum als Maurer mitgemachta also keine Meisterprüfung abgelegt. Seiner Eintragung in die Handwerksrolle kommt wie bereits erwähnt keine maßgebliche Bedeutung zu.
5. Die Frage, ob der Kläger persönlich noch als Handwerker im allgemeinen, herkömmlichen Sinne angesprochen werden kann, bedarf aber für die hier allein zu entscheidende Frage der Verjährung aus den nachfolgenden Erwägungen keiner abschließenden Prüfung.
a)	Die kurze Verjährung ist nicht wegen der Person des Betriebsinhabers, sondern wegen der Art der in dem Betrieb ausgeführten Geschäfte eingeführt. Diese sollen in nicht allzu langer Zeit endgültig abgewickelt und dem Streit der Parteien entzogen sein. Es ist daher in diesem Zusammenhang anders als vom Blickpunkt der Hend- ■
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werksordnung aus nicht darauf abzustellen, ob der Betriebes inhaber persönlich selbständiger Handwerker ist oder ob ihm diese Eigenschaft abgesprochen werden muß, insbeson-• dere weil er selbst wegen der Größe seines Betriebes nicht an dem technischen Herstellungsprozeß beteiligt ist, sondern nur die kaufmännische Geschäftsführung innehat o
Es kommt vielmehr hier darauf an, aus welchen Geschäften die zu beurteilenden Ansprüche hergeleitet werden, ob diese ganz oder jedenfalls im wesentlichen aus handwerklicher Arbeit herrühren» Das ist der lall, wenn die Leistungen im wesentlichen "handwerksmäßig bewirkt" werden, wie es in den §§ 2 und 3 der Handwerksordnung mehrfach auogedrückt wird»
b)	Diese Voraussetzung ist bei Bauunternehmern in aller Regel erfüllt, auch wenn sie selbst nicht hand-werksmäßig in ihrem Betriebe mitarbeiten» In diesem lalle müssen sie notwendig eine größere oder geringere Zahl handwerklioh ausgebildeter Kräfte beschäftigen, um die ihnen übertragenen Arbeiten ausführen zu können» Auch im Betriebe des Klägers sind nach der Feststellung des Berufungsgerichts u»a« mehrere Maurermeister tätig»
Daß die in einer Bauunternehmuhg vorkommenden Arbeiten jedenfalls zu dem größten Teil dem Bereich des Handwerks angehören, ergibt auch die der Handwerksordnung als Anlage A beigefügte Liste der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können (Gruppe I:Bau~ und Ausbaugewerbe)»
Unzweifelhaft ist die Klageforderung auf Vergütung für handwerkliche Arbeiten gerichtet, wie aus dem Bauvertrag zu entnehmen ist»
c)	Dieser Ausdeutung des Begriffs "Handwerker" in § 196 Abs» *! ilr0 *] BGB kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Vorschrift enthalte eine kasuistische Regelung, die einer ausdehnenden Auslegung nicht fähig sei* Auch in solchen Fällen ist eine sinngemäße Auslegung, insbesondere von Begriffen, die in älteren Gesetzcsvorschriften enthalten 3indP unbedenklich zulässige Es handelt .sich dabei nicht um die Ausfüllung einer Gesetzeslücke durch Analogie, sondern lediglich darum, daß der Begriff des Handwerkers im verjährungsrechtlichen Sinne der .modernen V/irtSchafts- ___
Struktur angepaßt wird» Das macht es entbehrlich.« allein wegen der Frage der Verjährung häufig schwierige Untersuchungen darüber anzustellen, ob jemand Handwerker im gewerberechtlichen Sinne i3to
 Gebote der Rechtssicherheit stehen dem nicht entgegen*, Im Gegenteil erfordern diese gerade, daß für tatsächlich und rechtlich völlig gleichartige Ansprüche von Angehörigen desselben Berufszweiges eine einheitliche Verjährungsfrist gilt und nicht erst die dem Vertragsgegner häufig schwer erkennbare innere Gestaltung des einzelnen Betriebes geprüft werden muß, um festzustellen, welche von verschiedenen Vehjährungsvorsehriften anwendbar ist»
Der Bundesgerichtshof hat übrigens ausgesprochen*, die Landwirtschaft sei i.S. der Verjährungsvorschriften in der Regel als Gewerbebetrieb anzusehen« Er hat dabei ebenfalls dem Wandel der Verkehreanschauungen Bedeutung beigemessen (BGHZ 33? 32% 331) <, Auch hierbei handelt es sich um die ausdehnende Auslegung eines Begriffes im Rah-, men der Verjänrungsvorschrifteno
- :o
III:.
Nach alledem ist dem Berufungsgericht darin zuzustImmen» daß für die Klageforderung dio in § ?96 Abs# '! Nr^ ' BGB bestimmte Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt,.
Die in der schriftlichen Revisionsbegründung erhobene Rüge, daß diese Verjährungsfrist bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht abgelaufen gewesen sei, ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgetragen worden«
Da;das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist dessen Revision mit der Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen#
Glanzmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Dr» Vogt	Pinke