Der Kläger nimmt den Beklagten wegen des Restes seiner Darlehens Forderung gegen 60, über dessen Vermögen im Frühjahr 1958 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, in Anspruch. Demgemäß habe der Beklagte auch Wechsel, die der Kläger für seine Dariehensforderung sowie für Zinsen und Provisionen erhalten habe, als Indossant mitunterzeichnet; ferner habe er versprochen, eine Grund-ochuld an seinem Grundbesitz zu bestellen, und dem Kläger Hobel, die ihm von G|BZU Eigentum übertragen worden waren, zur Sicherung der Darlehensforderung Übereignet. Das Berufungsgericht gelangt in eingehender Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis, daß der Beklagte in der zweiten Hälfte des Jahres 1953 die Schuld tyflp aus dessen Darlehensvertrag mit dem Klüger als Mit Schuldner übernommen hat., Die Höhe der Forderung des Klägers 1st, wie das Berufungsgericht weiter festste11t, nach langen Verhandlungen in der Besprechung vom 22. Es stellt aber fest, daß der Beklagte bei seiner letzten Besprechung mit dem Kläger und dessen Hechtsanwalt, Dr. in HflHB isi ^uli 1958 dem Vergleich vom 22. 1) Sie meint, die Erklärungen des Beklagten, in denen das Berufungsgericht einen Schuldbeitritt sieht, könnten allenfalls als Übernahme einer Bürgschaft gewertet werden, diese sei aber mangels Schriftform nicht wirksam. Auf diesen Umstand hat das Berufungsgericht mit Recht bei der Prüfung, ob der Beklagte die Schuld mitübernommen oder sich nur für sie verbürgt hat, Gewicht gelegt. 58 BU) befaßt sich das Berufungsgericht - zudem nur im Rahmen einer Hilfserwägung - lediglich mit der Frage, ob die Forderung des Klägers gegen GMI im Hinblick auf den Inhalt des von diesem am 31. In diesem Zusammenhang bemerkt es dann, daß auch der Beklagte sich wegen des Konkurses auf eine etwaige Stundung nicht berufen könne, weil der Kläger sich die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten gerade für den Fall der Zahlungsunfähigkeit Gaus gesichert habe. Bas Berufungsgericht war nach den von ihm fcstgestellten Umstünden nicht gezwungen, die Vereinbarungen der Parteien, wie die Revision es will, dahin auszulegen, daß der Beklagte ,fan letzter Stelle*' haften sollte. b) Bas Berufungsgericht sieht darin, daß der Beklagte die dem Kläger als Quittung für die Barlehensbetrüge Über gebenon Wechsel als Indossant mitunterzeichnet hat, ein Anzeichen für einen Schuldbeitritt des Beklagten. Bas Berufungsgericht wertet diese Erklärung dahin, daß der Beklagte damit nur spine schon seit 1953 bestehende Haftung aus Schuldbeitritt für die Ansprüche dos Klägers gegen Gau aus dem Barlohcnsvertrag bestätigt habe. Zwar ist mit der Revision davon aus zugehen, daß der Beklagte und der Anwalt des Klägers den Unterschied zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt kannten. Bas spricht aber eher für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch die Erklärung dos Beklagten in der Besprechung vom 22. Juli 1957 nicht als Bürgschaft gegeben und verstanden worden ist, weil sonst der Anwalt des Klägers auf der Abgabe einer schriftlichen Erklärung bestanden haben dürfte. Andererseits stellt es fest, daß die im Verlauf dieser Besprechung abgegebene Erklärung des Beklagten, er "bürge", nichts anderes heiße, als daß er für den Anspruch dos Klägers, so wie or sich nach dem Ergebnis der Besprechung herausstellen werde, hafte. Juli 1957 noch nicht dazu bereitgefunden, sich auch seinerseits mit dem Kläger über die Höhe seiner Schuld zu einigen und sich zur Zahlung von 40.000 BM zu verpflichten. d) Da nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ein Schuldheitritt und keine Bürgschaft vorliegt, beruft sich der Beklagte zu Unrecht auf § 776 BGB. Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Kläger den Bankdirektor der ebenfalls die Darlehens schuld GOHi nitübornommen haben soll, aus der Haftung entlassen und ob er das ihm von den Eheleuten übereignete Sichcrungsgut nicht verwertet hat. 3) Der Beklagte hatte geltend gemacht, er sei nicht für die Darlehensschuld 60 eingetreten, sondern habe nur zu-gesagt, für einen Schaden einzustehen, der etwa aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten als Berater des Jogawerks entstehe; zur Sicherung solcher Schadenersatzansprüche habe er die Wechsel mituntorzeichnet und die Kobel übereignet, und auf die Sicherung solcher Ansprüche bezögen sieh auch alle seine anderen dem Kläger gegenüber vorgenommenen Handlungen und abgegebenen Erklärungen, Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht über diesen Einwand des Beklagten hinweggegangen ist, wie die Revision bemerkt. 4) Das Berufungsgericht wertet verschiedene H^ndluxijgen und Erklärungen des Beklagten, die er nach dem Schuldbeitritt vorgenommen hat, dahin, daß er damit den Schuldbeitritt 11 bestätigt1^ habe. Ob dieser letzte Satz vom Beklagten geschrieben oder die Urkunde insoweit verfälscht worden ist, war allerdings streitig; nach der Feststellung des Berufungsgerichts, welche die Revision nicht angreift, stammt aber auch dieser Satz von der Hand des Beklagten. Der Revision kann darin gefolgt werden, daß diese Erklärung als solche keine bestimmte Verpflichtung des Beklagten, etwa zur Bestellung eines GrundPfandrechts, begründet hat. Sie vermißt eine Feststellung Über die Höhe der Barlehens-schuld und bestreitet, daß der Kläger überhaupt noch etwas aus dem Barlehensvertrag zu fordern habe. Ber Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß in den Ta.t-sacheninstanzen die Hohe sowohl der vom Kläger hergegebenen Barlehensbetrüge als auch der von ihm empfangenen Rückzahlungen streitig war, und rügt, daß das Berufungsgericht sich mit seinen Behauptungen hierzu nicht befaßt hat. Ferner macht er wie schon in den 3?atsacheninstanzen die Nichtigkeit des Barlehensvertragee^und, aus ihr folgend, auch die Unwirksamkeit des Schuldbeitritts mit der Begründung geltend, daß der Kläger sich Wucherzinson habe versprechen und gewähren lassen. 2) Bas Berufungsgericht hält dieses gesamte Vorbringen für unerheblich, weil alle diese Streitpunkte durch einen Vergleich der Parteien erledigt worden seien, nach dessen Inhalt der Beklagte sich zur Zahlung von 40.000 BM und 2 Anwaltsgebühren verpflichtet habe. Obwohl der Beklagte bei dieser Besprechung zugegen und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit einverstanden war, daß die Schuld;;G0 auf 40.000 BM i :» und zwei Anwaltsgebühren festgolegt wurde, nimmt das Berufungsgericht zu seinen Gunsten an, daß er sich in der Besprechung vom 22. Basselbe gilt von dem Vorbringen der Revision, das von GMlam 31* März 1958 abgegebene und vom Beklagten dem Kläger übersandte Schuldanerkenntnis habe keine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Vergleichssumme begründet*. Aus diesem Vorgang leitet das Berufungsgericht nicht her, daß der Beklagte auch für seine Person die Zahlung der Vergleichssumme versprochen hat (S. Das ist vielmehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst in der letzten Besprechung der Parteien geschehen, die im Juli 1958 in Refrath stattgefunden hat. Die Summe von 40.000 BM hat er aber nicht beanstandet, sondern nur noch, wie das Berufungsgericht unterstellt, geltend gemacht, es müßten noch dqr Erlös der Möbel und die Konkursquote gutgebracht werden. Aus dem gesamten Verhalten des Beklagten bei dieser Besprechung folgert das Berufungsgericht, er habe im Einverständnis des Klägers den Vergleich vom 22. Wieviel diese beiden Posten betragen würden, stand damals noch nicht fest; ihr Eingang war erst in Zukunft zu erwarten, und es ist selbstverständlich, daß Beträge, die dem Kläger nach Abschluß des Vergleichs noch zugingen, von der Verglcichs-sunme abgesetzt werden mußten. Es trifft nicht zu, daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Besprechung vom Das angefochtenc Urteil enthält zwar diese Wendung, jedoch hur im Zusammenhang mit den Ausführungen darüber, daß das eben erwähnte Verlangen des Beklagten nach Anrechnung dos Erlöses der Möbel und der Konkursquote einer Einigung der Parteien im Sinne des Vergleichs vom 22. Das Berufungsgericht stellt eindeutig fc3t, daß, abgesehen von der Anrechnung der genannten beiden Posten, die Schuldsumme von 40.000 DM als auch zwischen Kläger und Beklagtem maßgebend vereinbart worden ist. Rechtlich möglich ist ferner die Auslegung der im Juli 1958 abgegebenen Erklärungen dahin, daß der Beklagte sich dem Vergleich vom 22. 4) Demnach ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte sich im Juli 1958 vergleichsweise verpflichtet hat, dem Kläger 40.000 DM und zwei Anv/altsgebÜhren zu zahlen. Der Rechtsgrund für das Anerkenntnis, daß eine Schuld des Beklagten in dieser Höhe bestehe, liegt in dem Vergleich, den die Parteien im Juli 1958*zur Beseitigung des Streits darüber, ob der Kläger noch eine Restforderung habe, geschlossen haben. Weil ein Vergleich geschlossen worden ist, kann der Beklagte auch die G-Ultigkeit des Darlehensvertragcs und des Schuldbeitritts nicht mehr mit der Begründung in Abrede stellen, der Darlehensvertrag sei wegen der Höhe der Zinsen wucherisch und nichtig. Daß der Kläger ungewöhnlich hohe Zinsen verlangt und berechnet hat, war auch dem Beklagten zu der Zeit, als der Vergleich geschlossen wurde, längst bekannt. Auch die Behauptung, daß der Kläger in Wirklichkeit noch höhere Zinsen berechnet habe, indem er bei der Gewährung von Darlehensbeträgen jeweils im voraus für Zinsen einen Abzug von der durch Wechsel quittierten Darlehenssumme gemacht habe, war längst vor Vergleichsschluß aufgestellt und gehörte mit zu den Streitpunkten über die Höhe der restlichen Forderung des Klägers. Bbonso ist gleichgültig, ob die verschiedenen vom Berufungsgericht angenommenen "Bestätigungen'* des Schuldbeitritts im Hinblick auf § 141 BGB als jeweils neu vorgenommene Rechtsgeschäfte hätten beurteilt werden müssen und ob im Zeitpunkt der jeweiligen Bestätigung noch ein eigenes v/irtschaftliches Interesse des Beklagten gegeben war. Sie hängen auch nicht so eng zusammen, daß ein der Klage stattgebendes Urteil, das nicht zugleich über die aufgerechneten Ansprüche entscheidet, für den Beklagten eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unzu demutbare Härte darstellen würde. Es kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob der rechtliche Zusammenhang schon deshalb zu verneinen ist, weil die auf gerechneten Ansprüche nicht in der Person des Beklagten entstanden sind und er sie erst durch Abtretung erworben hat. b) Aus den vorstehend angeführten Gründen ist auch zu verneinen, daß die beiden Forderungen aus demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne des § 273 BGB stammen, so daß dem Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht wegen der durch Abtretung erworbenen Forderung zugebilligt werden kann.
VTI_^R_74/6l Verkündet am 27. September 1962 9 Justisobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts 3)r. IlBBHHBl Str. •> Friedrich W '9 Beklagten, Berufungsklägers, Anschluß-berufungsbeklagton und Revisionsklägers, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3>r. gegen den Kaufmann Heinrich H bei mm, Oakland str. Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Br. Heimann-Trosion, Brbel, Hubert Meyer und Br. Finke für Recht erkannt: Bis Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichtö in Köln vom 25. Januar 1961 wird zurUckgevviesen. Ber Beklagte hat die.Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Im Jahre 1953 kam der Inhaber des Jogawerks in Köln-Dünnwald, Josef Ggp, in finanzielle Schwierigkeiten. Gfln, für den der Beklagte schon früher als Anwalt tätig gewesen war, schloß am 1. Juli 1953 einen Vertrag mit dem Beklagten und dem Bankdirektor a.D. Theo danach sollte- das Jogawerk rechtlich und finanziell vom Beklagten und kaufmännisch und banktechnisch von Kjg0p beraten werden. Als Vorgütung für den Beklagten und KÜB wurden Spesenzuschüsse von Je 125 DM wöchentlich versprochen; ferner wurden für beide eine Bet am Gewinn des Jogav/erks und eine Versorgung ihrer Ehefrauen in Aussicht genommen. K4H gewann die Eheleute DflHHldafür, sich als Kommanditisten am jogav/örk zu beteiligen. In einem Vertrage vom 4. September 1953, der von Gau, dem Beklagten, und den Eheleuten hflflHiBunt er zeichnet wurde, wurde vereinbart, daß die Eheleute LflHHBeine Einlage von 125.000 DM leisten und dafür mit einem Drittel am Vermögen und Gewinn des Jögawerks beteiligt werden sollten; der Beklagte und sollten mit 1/6 am Bohge- winn beteiligt sein und monatlich je 600 DM auf den Gc-winn entnehmen dürfen. Die Eheleute (^leisteten auf die versprochene Einlage von 125,QÖO DM hur 25.000 M. K^|| bemühte sich wegen der fehlenden 100.000 DM um einen anderen Geldgeber. Er fand den Kläger, der ein Darlehen von 100.000 Dil zusagto. Der Kläger hat auch Dariehonsbeträge gewährt; ihre Höhe wie die im Laufe der Zeit zur Darlehenstilgung geleisteten Beträge sind streitig. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen des Restes seiner Darlehens Forderung gegen 60, über dessen Vermögen im Frühjahr 1958 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, in Anspruch. Sr hat behauptet, der Beklagte habe die Darle-hens schuld G(0 mit übernommen. Schon bei der Darlehenszusage habe sich der Beklagta,bereit,erklärt, für die Darlohensschuld aufzukommen. Er habe diese Bereitschaft in der folgenden Zeit, zuletzt im Jahre 1958, wiederholt bestätigt. Demgemäß habe der Beklagte auch Wechsel, die der Kläger für seine Dariehensforderung sowie für Zinsen und Provisionen erhalten habe, als Indossant mitunterzeichnet; ferner habe er versprochen, eine Grund-ochuld an seinem Grundbesitz zu bestellen, und dem Kläger Hobel, die ihm von G|BZU Eigentum übertragen worden waren, zur Sicherung der Darlehensforderung Übereignet. Der Kläger hat weiter vorgetragen, nach längeren Verhandlungen Uber die Höhe seiner Ansprüche und die Art und Weise ihrer Befriedigung sei am 22. Juli 1957 in einer Besprechung, an der der Beklagte teilgeiiommen habe, eine Einigung erzielt worden, daß er (Kläger) noch 40.000 DM und 2 Anwaltsgobühren (2.991*66 DM) zu beanspruchen habe. CM* habe am 31. März 1953 söine Schuld in dieser Höhe auch schriftlich anerkannt; der Beklagte habe dem Klägor dieses Anerkenntnis übersandt. Er habe aber auch anerkennt, daß seine eigene Verpflichtung ebenfalls in dieser Höhe bestehe. Auf die Forderung von 42.991*66 DM rechnet der Kläger an 4.589 DM, die er aus der Verwertung der sicherungs-übereigneten Möbel erzielt hat, und 1.920,20 DH, die er aus der Konkursmasse erwartet. Er beziffert demnach seine Forderung auf (abgerundet) 36.482 DM. Der Beklagte hat bestritten, daß er jemals erklärt habe, er wolle für die Darlehens schuld GMB einstehon. Er macht weiter geltend, der Kläger habe von Gau nichts zu beanspruchen, sondern mehr an Rückzahlungen erhalten, als er jemals gewährt habe. Schließlich beruft er sich darauf, daß der Darlehensvertrag des Klägers mit Gflfc nichtig gewesen sei, weil der Kläger sich Wucherzinsen habe versprechen und gewähren lassen. Der Kläger hat im ersten Rechtszuge einen Teilbetrag von 5.000 DM eingeklagt. Das Landgericht hat ihm diesen Betrag zugesprochen. Im zweiten Rechtszuge hat der Kläger sich der Beru fung des Beklagten angeschlossen und den Klageantrag erweitert. Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 31.482 DM zu verurteilen. Der Beklagte hat hilfsweise mit einer ihm von den Eheleuten abgetre- tenen Forderung aufgerechnet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und der An-schlußberufung des Klägers stattgegeben, jedoch die Entscheidung über die Aufrechnung Vorbehalten. Mit der Revision' erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zu-rückzuweison. EntscheidungsgrUnde: T Jl • Das Berufungsgericht gelangt in eingehender Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis, daß der Beklagte in der zweiten Hälfte des Jahres 1953 die Schuld tyflp aus dessen Darlehensvertrag mit dem Klüger als Mit Schuldner übernommen hat., Es stellt fest, daß der Beklagte in den folgenden Jahren diesen Schuldbeitritt durch verschiedene Erklärungen und Handlungen kät*, zulet^ dm Juli 1953. Die Höhe der Forderung des Klägers 1st, wie das Berufungsgericht weiter festste11t, nach langen Verhandlungen in der Besprechung vom 22. Juli 1957 vergleichsweise auf 40.000 DM und zwei Anwaltsgebiinren (nach einem Streitwert von 100.000 DM berechnet) festgesetzt worden. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagte sich am 22. Juli 1957 für seine Person noch nicht bereitgefunden hat, auch seine Verpflichtung aus dem Schuldbeitritt in dieser Höhe anzuerkonnen. Es stellt aber fest, daß der Beklagte bei seiner letzten Besprechung mit dem Kläger und dessen Hechtsanwalt, Dr. in HflHB isi ^uli 1958 dem Vergleich vom 22. Juli 1957 beigetreten ist und sich verpflichtet hat, die im Vergleich festgesetzte Schuldsumme zu leisten. Die Revision greift die unter 1 angeführten Feststellungen des Berufungsgerichts vergebens an. 1) Sie meint, die Erklärungen des Beklagten, in denen das Berufungsgericht einen Schuldbeitritt sieht, könnten allenfalls als Übernahme einer Bürgschaft gewertet werden, diese sei aber mangels Schriftform nicht wirksam. Ob die Zusage, für die Schuld eines anderen aufzukommen, einen Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft darstellt, ist indessen im wesentlichen eine Frage der dem Tatrichter obliegenden und das Revisionsgericht grundsätzlich bindenden Auslegung. Für einen Schuldbeitritt kann namentlich sprechen, daß derjenige, der für eine vertragliche Verpflichtung eines anderen einzutreten verspricht, ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der Erfüll lung des Vertrages hat. Bas Berufungsgericht stellt fest, daß dieses Interesse beim Beklagten vorhanden war, weil ohne den Darichensvertrag zwischen dem Kläger Und W, der die Sanierung des Jogav/erkes herbeiführen sollte, die vorgesehene Beteiligung des Beklagten am Jogawerk, seine Aussicht auf Teilnahme am Gewinn des Werks und die spätere Versorgung seiner Ehefrau in Frage gestellt worden wären. Auf diesen Umstand hat das Berufungsgericht mit Recht bei der Prüfung, ob der Beklagte die Schuld mitübernommen oder sich nur für sie verbürgt hat, Gewicht gelegt. Seine Ausführungen enthalten auch im übrigen weder ' einen Verstoß gegen AuslegungsrOgeln noch einen sonstigen Rechtsirrtum. a) Die Revision hobt eine Bemerkung des Berufungsgerichts hervor, daß die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten in erster Linie eine Sicherheit gerade für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Erst Schuldners G^phabe bieten sollen. Sie will daraus folgern, daß die Zusage des Beklagten, für die Schuld G4^ einzustehen, nur eine Bürgschaft d'arstellen könne. V: I 1 .3 I 4 I -.1 >; Die Rüge ist nicht begi'ündet. An der von der Revision aufgogriffenen Stelle (S. 58 BU) befaßt sich das Berufungsgericht - zudem nur im Rahmen einer Hilfserwägung - lediglich mit der Frage, ob die Forderung des Klägers gegen GMI im Hinblick auf den Inhalt des von diesem am 31. März 1958 abgegebenen schriftlichen Schuldanerkcnntnisses fällig geworden ist. Es stellt in erster Reihe fest, daß die Fälligkeit nach der am 22, Juli 1957 getroffenen mündlichen Vereinbarung eingetroten sei, und führt hilfsweise aus, daß selbst das im schriftlichen Anerkenntnis enthaltene Hinausschieben des Beginns der Zahlungen durch den Konkurs hinfällig geworden sei. In diesem Zusammenhang bemerkt es dann, daß auch der Beklagte sich wegen des Konkurses auf eine etwaige Stundung nicht berufen könne, weil der Kläger sich die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten gerade für den Fall der Zahlungsunfähigkeit Gaus gesichert habe. Letztere Erwägung zwingt nicht dazu, in der Zusage des Beklagten, für die Verbindlichkeit Gaus einzustehen, eine Bürgschaftserklärung zu sehen. Auf einen zweiten Schuldner logt ein Gläubiger meistens Wert, wenn ihm der erste nicht genügend sicher erscheint. Die Sicherung des Gläubigers durch Hinzutreten eines zweiten Schuldners kann auf verschiedene Weise geschehen; der Hinzutretende kann Bürge werden, aber auch eine Garantie oder durch Schuldbeitritt die gesamtschuldnerische Haftung mit dem Erstschuldner übernehmen. Daß es durch das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers zur Hinzuziehung eines zv/eiten Schuldners kommt, nötigt deshalb nicht zu der Annahme, daß der zweite Schuldner nur Bürge sei. Ob eine Bürgschaft oder ein Schuldbeitritt oder ein Garantieversprechen vorliegt, ist vielmehr unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Interos-cenlago, zu beurteilen. Diese Würdigung hat das Berufungs- gcricht vorgenoimnen, den Schuldbeitritt bejaht und eine BürgechaftöÜbernahme eindeutig verneint (9. 23 BU). Bas kann aus Hechtsgründen nicht beanstandet werden. Als Schuldmitübernehmer haftet der Beklagte gesamtschuldnerisch mit Gflfc. Bas Berufungsgericht war nach den von ihm fcstgestellten Umstünden nicht gezwungen, die Vereinbarungen der Parteien, wie die Revision es will, dahin auszulegen, daß der Beklagte ,fan letzter Stelle*' haften sollte. ...... b) Bas Berufungsgericht sieht darin, daß der Beklagte die dem Kläger als Quittung für die Barlehensbetrüge Über gebenon Wechsel als Indossant mitunterzeichnet hat, ein Anzeichen für einen Schuldbeitritt des Beklagten. Hierin liegt kein Hechtsfehler. Bie Mitunterzeichnung der Wechsel zwingt nicht dazu, den Beklagten als Bürgen statt als Schuldmitübernehmer anzusehen. Baß andererseits das Berufungsgericht, wie die Revision ihm verwirft, auf dem Standpunkt stehe, die Unterschrift auf Wechseln, die für die Schuld eines anderen gegeben würden, bedeute notwendigerweise einen Sohuldboitritt, ist dem Berufungsurteil keineswegs zu entnehmen. c) Bas Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte bei der Besprechung am 22. Juli 195? gegenüber dem Kläger und dessen Rechtsanwalt Br. erklärt habe, er bür- ge für die Forderung des Klägers. Bas Berufungsgericht wertet diese Erklärung dahin, daß der Beklagte damit nur spine schon seit 1953 bestehende Haftung aus Schuldbeitritt für die Ansprüche dos Klägers gegen Gau aus dem Barlohcnsvertrag bestätigt habe. Dießo Würdigung ist trotz des Gebrauchs des Wortes "bürgen" rechtlich vertretbar. Zwar ist mit der Revision davon aus zugehen, daß der Beklagte und der Anwalt des Klägers den Unterschied zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt kannten. Sicherlich wußten sie auch, daß eine Bürgschaft formbedürftig ist. Bas spricht aber eher für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch die Erklärung dos Beklagten in der Besprechung vom 22. Juli 1957 nicht als Bürgschaft gegeben und verstanden worden ist, weil sonst der Anwalt des Klägers auf der Abgabe einer schriftlichen Erklärung bestanden haben dürfte. Gegen die Wertung der Erklärung des Beklagten vom 22. Juli 1957- durch das Berufungsgericht macht die Revision auch zu Unrecht geltend, daß das Berufungsurtoil (auf Seite 50) einen Y/idcrspruch enthalte. Bort unterstellt das Berufungsgericht, daß am 22. Juli 1957 noch kein Vergleich mit dem Beklagten zustande gekommen ist (vgl. dazu unten unter III 2). Andererseits stellt es fest, daß die im Verlauf dieser Besprechung abgegebene Erklärung des Beklagten, er "bürge", nichts anderes heiße, als daß er für den Anspruch dos Klägers, so wie or sich nach dem Ergebnis der Besprechung herausstellen werde, hafte. Bie Unterstellung und die Reststellung sind entgegen der Ansicht der Revi-. sion miteinander zu vereinbaren. Bor Sinn des vom Berufungsgericht auf Seite 50 seines Urteils Ausgoführten ist (vgl. dazu auch Seite 43 ff BU): Ber Beklagte hat bei der Besprechung vom 22. Juli 1957 seine grundsätzliche Bereitschaft, für die Barlehensschuld aufzukommen, wiederum bekräftigt, er hat sich aber - wie zu seinen Gunsten unterstellt wird - am 22. Juli 1957 noch nicht dazu bereitgefunden, sich auch seinerseits mit dem Kläger über die Höhe seiner Schuld zu einigen und sich zur Zahlung von 40.000 BM zu verpflichten. 10 d) Da nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ein Schuldheitritt und keine Bürgschaft vorliegt, beruft sich der Beklagte zu Unrecht auf § 776 BGB. Die Vorschrift ist auf den Schuldboitritt nicht anwendbar. Jo nach der Gestaltung der vertraglichen Vereinbarungen mögen diese zwar dahin auosulegen sein, daß auch der Schuldmitübernehmer nicht in Anspruch genommen werdon darf, wenn der Gläubiger einem Mitochuläner dessen Schuld erläßt oder wenn er eine Sicherheit freigibt. Wie schon unter a) bemerkt, war das Berufungsgericht aber nicht geswungen, die zwischen Kläger und Beklagtem vereinbarte Schuldmitübornahme in diesem Sinne auszulegen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Kläger den Bankdirektor der ebenfalls die Darlehens schuld GOHi nitübornommen haben soll, aus der Haftung entlassen und ob er das ihm von den Eheleuten übereignete Sichcrungsgut nicht verwertet hat. 2) Die Revision bezweifelt, ob die Schuld, die der Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts in der zweiten Hälfte des Jahres 1953 Übernommen hat, ihrem Umfange nach genügend bestimmt war. Sie will aus der Unbestimmtheit der übernommenen Schuld die Unwirksamkeit des Schuldbeitritts herleiten. Das Berufungsgericht stellt aber fest, es habe von vornherein festgestanden, daß der Kläger 1Ö0.000 DM als Darlehen geben solle. Das habender Beklagte genau gewuOt. Die Darlchensbedihgungen in Nobenpunkten seien spätestens in dem vom Beklagten mit unter zeichne ten Abkommen vom 31. Hai 1954 festgelegt worden. Schon diese Feststellungen genügen für die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Wirksamkeit der Schuldmitübernahme nicht an ...ungenügender Bestimmtheit der übernommenen Schuld scheitert. 11 3) Der Beklagte hatte geltend gemacht, er sei nicht für die Darlehensschuld 60 eingetreten, sondern habe nur zu-gesagt, für einen Schaden einzustehen, der etwa aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten als Berater des Jogawerks entstehe; zur Sicherung solcher Schadenersatzansprüche habe er die Wechsel mituntorzeichnet und die Kobel übereignet, und auf die Sicherung solcher Ansprüche bezögen sieh auch alle seine anderen dem Kläger gegenüber vorgenommenen Handlungen und abgegebenen Erklärungen, Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht über diesen Einwand des Beklagten hinweggegangen ist, wie die Revision bemerkt. Es hat sich sehr eingehend damit befaßt (vgl. S. 21, 22, 25 bis 27, 29, 32, 33, 37, 42 W) und hat eindeutig festgestellt, daß der Beklagte die Verpflichtungen Gaus aus dem Darlehen übernommen hat und daß die V/echselzcichnung, die Sicherungsübereignung und die weiteren vom Beklagten vorgenommenen Handlungen der Sicherung der Darlehensschuld dienten. Was die Revision sonst noch in diesem Zusammenhang sagt, stellt einen unbeachtlichen Angriff gegen die tat-richterliche Beweiswürdigung dar. 4) Das Berufungsgericht wertet verschiedene H^ndluxijgen und Erklärungen des Beklagten, die er nach dem Schuldbeitritt vorgenommen hat, dahin, daß er damit den Schuldbeitritt 11 bestätigt1^ habe. Das bedeutet der Sache nach, daß das Berufungsgericht in diesen Handlungen und Erklärungen Beweisanzeichen dafür erblickt, daß schon die in der zweiten Hälfte des Jahres 1953 vom Beklagten abgegebenen Erklärungen als Sohuldbeitritt von ihm gemeint und vom Kläger verstanden worden sind und daß die Parteien in der Folgezeit an dieser Vereinbarung festgehalten haben. Gegen diese Würdigung ist rechtlich nichts einzuwendon. 12 ! A.. a) Daß die Wechselzeichnung in diesem Sinne vom Berufungsgericht verwertet werden konnte, ist oben unter 1 b schon bemerkt worden. b) Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auch ohne Rechtsfehler auf die schriftliche Erklärung vom 9. November 1953* Hierin hatten der Beklagte und seine -Ehefrau dem Klüger erklärt, daß ihr Grundbesitz unbelastet sei und daß sie sich verpflichteten, ihn weder zu verkaufen noch zu belasten, solange ein "Engagement" zwischen dem Klüger und dem Jogawerk bestehe. Die Urkunde enthält ferner den Satz: "Dieses Eigentum haftet als Pfand für die Forderung Hensgens" (des Klägers). Ob dieser letzte Satz vom Beklagten geschrieben oder die Urkunde insoweit verfälscht worden ist, war allerdings streitig; nach der Feststellung des Berufungsgerichts, welche die Revision nicht angreift, stammt aber auch dieser Satz von der Hand des Beklagten. Der Revision kann darin gefolgt werden, daß diese Erklärung als solche keine bestimmte Verpflichtung des Beklagten, etwa zur Bestellung eines GrundPfandrechts, begründet hat. Dieser Meinung ist aber auch das Berufungsgericht ($« 28 BU). Gleichwohl konnte es die Erklärung als Bekräftigung der kurz vorher zu dem Ausdruck gebrachten Bereitschaft, für die Schuld Gaus eihzüstehen, werten. . c) Auch die Übereignung der Möbel durfte das Berufungsgericht in diesem Sinne,würdigen. Gewiß bedeutet sie, für sich allein genommen, nur das Gewähren einer Sachsicherheit und keine Schuldmitübernahme. Das steht aber der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß der Beklagte sich zu der Sicherungsüberoignung deshalb 13 - bereitgefunden hat, weil er dem Kläger auf Grund seiner früheren Erklärungen aus Schuldbeitritt haftete, und daß er mit der Übereignung der Möbel die schon gegen ihn be-stehende Forderung des Klägers zusätzlich gesichert und damit seinen Schuldbeitritt erneut bekräftigt hat. Allerdings hat der Beklagte anläßlich der Übereignung der Möbel Einwendungen gegen seine Haftung für die Borlehensschuld erhoben. Bis Ausführungen, mit denen da3 Berufungsgericht gleichwohl auch in der Übereignung der Möbel - und dem gleichzeitig gegebenen Versprechen, eine Grundschuld zu bestellen - ein Indiz für einen Schuldbeitritt sieht, enthalten eine rechtlich vertretbare Tatsachenwürdigung. III. 1) Bie Revision meint, die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigten die Annahme einer Haftung des Beklagten auch dann nicht, wenn er tatsächlich Erklärungen, die einen Schuldbeitritt bedeuteten, abgegeben habe. Sie vermißt eine Feststellung Über die Höhe der Barlehens-schuld und bestreitet, daß der Kläger überhaupt noch etwas aus dem Barlehensvertrag zu fordern habe. Ber Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß in den Ta.t-sacheninstanzen die Hohe sowohl der vom Kläger hergegebenen Barlehensbetrüge als auch der von ihm empfangenen Rückzahlungen streitig war, und rügt, daß das Berufungsgericht sich mit seinen Behauptungen hierzu nicht befaßt hat. Ferner macht er wie schon in den 3?atsacheninstanzen die Nichtigkeit des Barlehensvertragee^und, aus ihr folgend, auch die Unwirksamkeit des Schuldbeitritts mit der Begründung geltend, daß der Kläger sich Wucherzinson habe versprechen und gewähren lassen. 2) Bas Berufungsgericht hält dieses gesamte Vorbringen für unerheblich, weil alle diese Streitpunkte durch einen Vergleich der Parteien erledigt worden seien, nach dessen Inhalt der Beklagte sich zur Zahlung von 40.000 BM und 2 Anwaltsgebühren verpflichtet habe. Auf diesen Betrag ist, wie das Berufungsgericht fcststellt, zunächst in der Besprechung vom 22. Juli 1957 die Schuld GMP» nachdem alle seit Jahren (S, 55 BU) zwischen den Beteiligten Uber die Forderung des Klägers herrschenden Streitigkeiten erörtert worden waren (S. 51 BIT), in Einverständnis der Beteiligten endgültig festgesetzt worden. Obwohl der Beklagte bei dieser Besprechung zugegen und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit einverstanden war, daß die Schuld;;G0 auf 40.000 BM i :» und zwei Anwaltsgebühren festgolegt wurde, nimmt das Berufungsgericht zu seinen Gunsten an, daß er sich in der Besprechung vom 22. Juli 1957 noch nicht selbst vergleiche weise zur Zahlung der 40.000 BM nebst Gebühren verpflichtet hat (S. 43, 50, 52, 54 BIT). Infolgedessen sind die Rügen der Revision, die sich gegen die Annahme wenden, am 22. Juli 1957 sei ein Vergleich zwischen den Parteien abgeschlossen worden, gegenstandslos. Basselbe gilt von dem Vorbringen der Revision, das von GMlam 31* März 1958 abgegebene und vom Beklagten dem Kläger übersandte Schuldanerkenntnis habe keine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Vergleichssumme begründet*. Aus diesem Vorgang leitet das Berufungsgericht nicht her, daß der Beklagte auch für seine Person die Zahlung der Vergleichssumme versprochen hat (S. 54 BU). -15- t i . t ■■■ k ■ £ f : I t : Das ist vielmehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst in der letzten Besprechung der Parteien geschehen, die im Juli 1958 in Refrath stattgefunden hat. Hierbei ist der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, auf gef ordert worden, den am 22. Juli 1957 vergleichsweise festgesetzten Betrag von 40.000 EM zu zahlen, und ist darauf eingegangen. Er hat freilich noch gefragt, ob der Kläger den ganzen Betrag haben wolle oder ihm ent-gegonkomme. Die Summe von 40.000 BM hat er aber nicht beanstandet, sondern nur noch, wie das Berufungsgericht unterstellt, geltend gemacht, es müßten noch dqr Erlös der Möbel und die Konkursquote gutgebracht werden. Aus dem gesamten Verhalten des Beklagten bei dieser Besprechung folgert das Berufungsgericht, er habe im Einverständnis des Klägers den Vergleich vom 22. Juli 1957 auf sich erstreckt und sich nunmehr auch selbst zur Zahlung der Vergleichs-sumrae verpflichtet. 3) Diese Auslegung der vom Beklagten in der letzten Besprechung vom Juli 1953 abgegebenen Erklärungen ist rechtlich möglich und bindet das Revisionsgericht. Bas Verlangen des Beklagten nach der Anrechnung des Erlöses der Möbel und der Konkursquote steht der Annahme einos Vergleichs der Parteien nicht entgegen. Wieviel diese beiden Posten betragen würden, stand damals noch nicht fest; ihr Eingang war erst in Zukunft zu erwarten, und es ist selbstverständlich, daß Beträge, die dem Kläger nach Abschluß des Vergleichs noch zugingen, von der Verglcichs-sunme abgesetzt werden mußten. Ber Kläger hat demgemäß diesen Abzug auch von eich aus im Rechtsstreit gemacht. Es trifft nicht zu, daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Besprechung vom 16 - Juli 1958 seine Schuld nur dem Grunde nach anerkannt hätte. Das angefochtenc Urteil enthält zwar diese Wendung, jedoch hur im Zusammenhang mit den Ausführungen darüber, daß das eben erwähnte Verlangen des Beklagten nach Anrechnung dos Erlöses der Möbel und der Konkursquote einer Einigung der Parteien im Sinne des Vergleichs vom 22. Juli 1957 nicht entgegenstehe. Das Berufungsgericht stellt eindeutig fc3t, daß, abgesehen von der Anrechnung der genannten beiden Posten, die Schuldsumme von 40.000 DM als auch zwischen Kläger und Beklagtem maßgebend vereinbart worden ist. Rechtlich möglich ist ferner die Auslegung der im Juli 1958 abgegebenen Erklärungen dahin, daß der Beklagte sich dem Vergleich vom 22. Juli 1957 in vollem Umfange angc-schlosaen und auch die Verpflichtung, die beiden Anwaltsgebühren zu zahlen, übernommen hat, selbst wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich erwähnt worden sind. 4) Demnach ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte sich im Juli 1958 vergleichsweise verpflichtet hat, dem Kläger 40.000 DM und zwei Anv/altsgebÜhren zu zahlen. Ist dem so, so geht die Ansicht der Revision fehl, daß der Beklagte sein Anerkenntnis, daß seine Schuld 40.000 DM und zwei Anwaltsgebühren betrage, nach § 812 BGB zurUckfordorn könne, wenn der Kläger von Gau vor Abschluß des Vergleichs nichts mehr hätte fordern können. Von einem ohne Rechtsgrund abgegebenen Sehuldanerkennt-nis kann nicht die Rede sein. Der Rechtsgrund für das Anerkenntnis, daß eine Schuld des Beklagten in dieser Höhe bestehe, liegt in dem Vergleich, den die Parteien im Juli 1958*zur Beseitigung des Streits darüber, ob der Kläger noch eine Restforderung habe, geschlossen haben. Weil ein Vergleich geschlossen worden ist, kann der Beklagte auch die G-Ultigkeit des Darlehensvertragcs und des Schuldbeitritts nicht mehr mit der Begründung in Abrede stellen, der Darlehensvertrag sei wegen der Höhe der Zinsen wucherisch und nichtig. Die Meinung der Revision, insofern hätten die Parteien beim VergleichsSchluß einen der Wirklichkeit nicht entsprechenden Sachverhalt zugrunde gelegt, so daß der Vergleich naoh § 779 BGB unwirksam sei, trifft nicht zu. Daß der Kläger ungewöhnlich hohe Zinsen verlangt und berechnet hat, war auch dem Beklagten zu der Zeit, als der Vergleich geschlossen wurde, längst bekannt. Die Zinsen betrugen nach der Vereinbarung vom 31. Mai 1954, die der Beklagte mit unterschrieben hat, mindestens 34 #. Auch die Behauptung, daß der Kläger in Wirklichkeit noch höhere Zinsen berechnet habe, indem er bei der Gewährung von Darlehensbeträgen jeweils im voraus für Zinsen einen Abzug von der durch Wechsel quittierten Darlehenssumme gemacht habe, war längst vor Vergleichsschluß aufgestellt und gehörte mit zu den Streitpunkten über die Höhe der restlichen Forderung des Klägers. Die Revision verweist zwar darauf, daß der Beklagte, wie er im Schriftsatz vom 31. Oktober i960 behauptet habe, ’’viel zu spät’’ erfahren habe, daß der Kläger 4Ö bis 50 $ Zinsen berechnet habe. Sie rügt, daß der Bankdirektor a.D. nicht zu dieser Behauptung als Zeuge vernommen worden ist. Diese Rüge greift nicht durch, weil sich aus der unter Beweis gestellten Behauptung nicht ergibt, daß der Beklagte jene Kenntnis erst nach Abschluß des Vergleichs erlangt hat. Dafür besteht auch sonst kein Anhalt. In dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren 10 Js 163/55 StA Köln (dort Bl. 1) und in dem Arrcstverfahrcn 21 Q l/55 Landgericht Köln (dort Bl. 15) war von und Qmm bereits geltend gemacht worden, daß der Kläger mehr als 45 c£ Zinsen 18 - berechnet und erhalten habe. Hiervon hat der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag bald nach der Einleitung dieser beiden Verfahren, im Frühjahr 1955, erfahren (vgl. S. 6 f seines Schriftsatzes vom 8. April 1959* S. 13 seines Schriftsatzes vom 2. November 1959). Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben somit zweifelsfrei, daß bei den Besprechungen vom 22. Juli 1957 und vom Juli 1958 auch die ungewöhnliche Höhe der vom Kläger verlangten und erhaltenen Zinsen zu den Streitpunkten zwischen den Parteien und übrigen Beteiligten (GA*, K^H) gehörte. Auch dieser Streitpunkt ist durch Vergleich erledigt worden. Der Kläger kann ihn nicht mehr aufgreifen. Es kommt deshalb nicht darauf an, wie hoch die Zinsen waren, ob der Darlehensvertrag wegen der Höhe der Zinsen nichtig war (was übrigens einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kapitals noch nicht ausschließen würde, RGZ 161, 52; BGH TO 1956, 459; 1962, 112) und ob es deshalb von vornherein nicht zu einer wirksamen Schuldmit Übernahme gekommen ist. Bbonso ist gleichgültig, ob die verschiedenen vom Berufungsgericht angenommenen "Bestätigungen'* des Schuldbeitritts im Hinblick auf § 141 BGB als jeweils neu vorgenommene Rechtsgeschäfte hätten beurteilt werden müssen und ob im Zeitpunkt der jeweiligen Bestätigung noch ein eigenes v/irtschaftliches Interesse des Beklagten gegeben war. Aue alldem kann der Beklagte nichts herleiten, weil der Streit über die Folgen der hohen Zinsforderung dos Klägers durch Vergleich erledigt y/or den ist. Dafür, daß der Vergleich selbst ebenfalls wucherisch oder sonst sittenwidrig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Revision macht das nicht geltend. IV, l) a) Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung des Beklagten zutreffend behandelt. Es war berechtigt, ein Vorbehalts-urteil nach § 302 ZPO zu erlassen. Die aufgerechnete Forderung, die der Beklagte durch Abtretung von den Eheleuten erworben hat, steht mit der eingeklagten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang im Sinne der genannten Vorschrift. Der Klageanspruch leitet sich aus einer Schuld-raitubernahme des Beklagten, letztlich aus dem Vergleich vom Juli 1938 her. Die Ansprüche der Eheleute IflHH^sind teils auf Schadensersatz gerichtet, weil der Kläger die ihm sicherungshalber übertragenen Hechte nicht mit genügender Sorgfalt v/ahrgenommen haben soll, teils auf Rückzahlung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, weil der Kläger von den Eheleuten ^flHH^niehr erhalten habe, als ihm zugestanden habe. Klageanspruch und Gegenforderung sind somit nach ihrem Eechtsgründ, aber auch nach aen tatsächlichen Vorgängen, aus denen sie hergeleitet werden, ferner nach der Zeit ihrer Entstehung wesentlich verschieden voneinander. Sie hängen auch nicht so eng zusammen, daß ein der Klage stattgebendes Urteil, das nicht zugleich über die aufgerechneten Ansprüche entscheidet, für den Beklagten eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unzu demutbare Härte darstellen würde. Es kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob der rechtliche Zusammenhang schon deshalb zu verneinen ist, weil die auf gerechneten Ansprüche nicht in der Person des Beklagten entstanden sind und er sie erst durch Abtretung erworben hat. b) Aus den vorstehend angeführten Gründen ist auch zu verneinen, daß die beiden Forderungen aus demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne des § 273 BGB stammen, so daß dem Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht wegen der durch Abtretung erworbenen Forderung zugebilligt werden kann. - 20 2) Die Revision macht geltend, daß der Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der Urkunde vom 9. November 1955 habe, und meint, daß das Berufungsgericht ihn nur Zug um Zug gegen Herausgabe dieser Urkunde hätte verurteilen dürfen. Sie belegt aber nicht, daß der Beklagte insoweit ein Zurückbehaltungsrecht im Berufungsverfahren geltend gemacht hat. if ' ' .. . " . , . - ■ ’ ■ ’ ’ ■ . V. ; . . Die Rügen dör ^ demnach nicht begründet. Das angefochtone Urteil enthält auch sonst keinen den Beklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Die Revision ist daher zurüeksuv/eisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.- Dr. V/inkelmann Heimann-lrosien Erbel Meyer Finke ;; . ■. 4' ■■ : : •' H. V..