Danach hat die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung von 10.000 DM der mit dem 31» Dezember 1953 in die Bücher ihrer Hauptniederlassung übernommenen und nach ihrer Behauptung in ein Darlehen umgewandelten Schuld gefordert» Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Er hat eingewandt, bei einer Unterredung im Sommer 1953 sei er mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin dahin Ubereingekommen, daß die Entnahmen mit seinen Ansprüchen auf Beteiligung an den Geschäftsergebnissen der Zweigniederlassung bis zu dem 31- Dezember 1953 verrechnet werden sollten und das Konto damit ausgeglichen sei. Nach ihrer Darstellung ist dem Beklagten eine Verrechnung des Kontos für den Fall in Aussicht, gestellt worden, daß sich das Geschäft später aufwärts entwickele. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Bas Berufungsgericht sieht auf Grund der Beweisaufnahme im zweiten Hechtszuge als erwiesen an, daß die durch Entnahmen bei der Zweigniederlassung entstandene Schuld dem Beklagten durch Verrechnung mit dessen bis Ende 1953 entstandenen Ansprüchen auf Beteiligung erlassen worden ist» 1) Unter dem 21 • Dezember 1953 hat die Zweigniederlassung der Hauptverwaltung der Klägerin den Saldo des Kontos des Beklagten per 31, Bezember 1952 und 1953 bekannt gegeben. Dem kann nicht gefolgt werden» Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die auf Grund der Entnahmen entstandene Schuld des Beklagten mit dessen Ansprüchen auf Gewinnbeteiligung bis Ende 1953 ausgeglichen sein sollte, so widersprach es keineswegs den Grundsätzen einer wahrheitsgemäßen Buchführung, wenn die Schuld des Beklagten in den Büchern der Klägerin bis dahin noch als bestehend geführt wurde„ Der Erlaß der Schuld konnte buchmäßig dadurch zu dem Ausdruck gebracht werden* daß mit dem 31» Dezember 1953 das Konto des Beklagten bei der Zweigniederlassung ausgebucht und nach Übernahme in die Bücher der Hauptniederlassung durch eine Gegenbuchung zugunsten des Beklagten ausgeglichen wurde«. Me Revision, die aus den Schreiben ein Schuldbekenntnis des Beklagten per 31« Dezember 1953 fplgern möchte, verkennt einmal, daß die Schuld des Beklagten - buchmäßig gesehen - ungeachtet der Abrede vom 13« Juli 1953 bis zu dem Ende des Jahres Weiterbestand, Sodann übersieht sie, daß es sich bei den Schreiben, auch wenn sie von dem Beklagten unterzeichnet sind, nicht tun Mitteilungen des Beklagten an die Klägerin über das Bestehen seiner Schuld, sondern um interne Vorgänge bei der Klägerin handelt, die, wie das Berufungsgericht der Aussage der Zeugin lanwehr entnimmt, ausschließlich Buchführungszwecken dienen sollten. Davon, daß die Eintragungen in den Geschäftsbüchern der Klägerin der Wahrheit zuwiderliefen, wenn diese am 31« Dezember 1933 noch eine Schuld des Beklagten auswiesen, kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Der Inhalt der Akten ergibt auch nichts Über ein Voz’bringen des Beklagten, daß die Erklärungen in den Schreiben vom 21« Dezember 1953 und 14« Januar 1954 nur zu dem Schein abgegeben worden seien, Auch wenn eine solche Regelung nicht getroffen sein sollte, spräche dies nicht gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; denn dieses hat festgestellt, daß der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin bei der Absprache am 13« Juli 1953 die Regelung der Lohnsteuerfrage übernommen hat. Denn das Berufungsgericht hat sich bereits durch die eidliche Vernehmung der Zeugen und Stfli^^ von der Wahrheit der Behauptung des Beklagten überzeugt, daß ihm seine Schuld bei der Klägerin gemäß der Vereinbarung vom 13« Juli 1933 erlassen worden sei« Das Gericht hat sich mit der genannten Vorschrift auch auseinandergesetzt« 4 unten) bezieht sich auf eine Erörterung der Aussage des Zeugen St^HP über eine Unterredung des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin mit dem Beklagten, die vor der Vereinbarung vom 13« Juli 1953 stattgefunden hat.
VII ZK 74/39 Verkündet am 3o März I960 WoitScheck, Justizohersekretär al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem hechtsstreit der Firma H. WfliBM Kommanditgesellschaft in Bfllfe # Straße •, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Alfred ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagter und Kevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br< gegen in Bl den Kaufmann Werner ^^^straße 0 wm, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5° März i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Br. Heimann-T rosien, Erbel und Br. linke für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts In Hamm/Westf. vom 28. Januar 1959 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Der Beklagte war Prokurist der Klägerin und seit 1948 Leiter deren Zweigniederlassung in DMHHfeo In den Jahren 1950 bis 1953 entnahm er aus Mitteln der Zweigniederlassung insgesamt 10«,430,04 DM«, Die entnommenen Beträge wurden auf einem Konto "sonstige Forderungen11 unter dem Namen des Beklagten bei der Zweigniederlassung verbucht. Durch Vertrag vom I. Juli 1957 Übernahm der Beklagte die Zweigniederlassung der Klägerin als selbständiges Unternehmen» Danach hat die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung von 10.000 DM der mit dem 31» Dezember 1953 in die Bücher ihrer Hauptniederlassung übernommenen und nach ihrer Behauptung in ein Darlehen umgewandelten Schuld gefordert» Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Er hat eingewandt, bei einer Unterredung im Sommer 1953 sei er mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin dahin Ubereingekommen, daß die Entnahmen mit seinen Ansprüchen auf Beteiligung an den Geschäftsergebnissen der Zweigniederlassung bis zu dem 31- Dezember 1953 verrechnet werden sollten und das Konto damit ausgeglichen sei. Die Klägerin hat das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung bestritten. Nach ihrer Darstellung ist dem Beklagten eine Verrechnung des Kontos für den Fall in Aussicht, gestellt worden, daß sich das Geschäft später aufwärts entwickele. Diese Voraussetzung sei aber nicht eingetreten. Mit Rücksicht auf zwei von der Klägerin vorgelegte, von dem Beklagten Unterzeichnete Schreiben der Zweigniederlassung vom 21. Dezember 1953 und H« Januar 1954 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat »Vr nach einer Beweisaufnahme das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, Llit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Bas Berufungsgericht sieht auf Grund der Beweisaufnahme im zweiten Hechtszuge als erwiesen an, daß die durch Entnahmen bei der Zweigniederlassung entstandene Schuld dem Beklagten durch Verrechnung mit dessen bis Ende 1953 entstandenen Ansprüchen auf Beteiligung erlassen worden ist» Bie hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind nicht begründet, 1) Unter dem 21 • Dezember 1953 hat die Zweigniederlassung der Hauptverwaltung der Klägerin den Saldo des Kontos des Beklagten per 31, Bezember 1952 und 1953 bekannt gegeben. Am Ho Januar 1954 schrieb die Zweigniederlassung an die Zentrale der Klägerin: ”Betr, Buchhaltung! Wir bitten unser Konto per 31,12,1953 mit DM 10.430»04 zu belasten”, Bas Berufungsgericht erblickt in den schreiben entsprechend der Bekundung der Zeugin der früheren Buch- halterin der Zweigniederlassung, büchungstechhisehe Angaben, die für die Umbuchung per 31* Bezember 1953 von dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin angefordert worden seien» Bie Hevision dagegen meint, die Mitteilungen seien mit der Behauptung des Beklagten, seine Schuld sei ihm am 13, Juli 1953 erlassen worden, unvereinbar, Y,enn die Einlassung des Beklagten zutreffend v/äre, so hätte am 31. Dezember 1953 eine Verbindlichkeit des Beklagten in den Büchern der Klägerin nicht mehr in Erscheinung treten können«, Eine anders lautende Eintragung würde der Wahrheit zuwiderlaufen und gegen die BuchfUhrungsvorschriften der §§ 38 ff HGB verstoßen* Dem kann nicht gefolgt werden» Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die auf Grund der Entnahmen entstandene Schuld des Beklagten mit dessen Ansprüchen auf Gewinnbeteiligung bis Ende 1953 ausgeglichen sein sollte, so widersprach es keineswegs den Grundsätzen einer wahrheitsgemäßen Buchführung, wenn die Schuld des Beklagten in den Büchern der Klägerin bis dahin noch als bestehend geführt wurde„ Der Erlaß der Schuld konnte buchmäßig dadurch zu dem Ausdruck gebracht werden* daß mit dem 31» Dezember 1953 das Konto des Beklagten bei der Zweigniederlassung ausgebucht und nach Übernahme in die Bücher der Hauptniederlassung durch eine Gegenbuchung zugunsten des Beklagten ausgeglichen wurde«. Die Auslegung der Söhreiben vpm 21» Dezember 1953 und 14• Januar 1954 durch das Berufungsgericht steht damit durchaus im Einklang. Wie dieses in jeder Hinsicht vertretbar und daher für diesen Hechtszug bindend ausgeführt hat, sollten die Mitteilungen der Zentral© der Klägerin es ermöglichen* das bis zu dem 31. Dezember 1953 zu Basten des Beklagten bestehende Konto in zahlenmäßiger Übereinstimmung mit dem der Zweigniederlassung änzulegen; zugleich mußte das Konto der Zweigniederlassung bei der Klägerin entsprechend belastet werden, weil die Förderung gegen den Beklagten am 31. Dezember 1953 noch einen Aktivposten bei der Klägerin darstellte. Hierfür diente das Schreiben vom 14. Januar 1954 als buchmäßige Unterlage. Me Revision, die aus den Schreiben ein Schuldbekenntnis des Beklagten per 31« Dezember 1953 fplgern möchte, verkennt einmal, daß die Schuld des Beklagten - buchmäßig gesehen - ungeachtet der Abrede vom 13« Juli 1953 bis zu dem Ende des Jahres Weiterbestand, Sodann übersieht sie, daß es sich bei den Schreiben, auch wenn sie von dem Beklagten unterzeichnet sind, nicht tun Mitteilungen des Beklagten an die Klägerin über das Bestehen seiner Schuld, sondern um interne Vorgänge bei der Klägerin handelt, die, wie das Berufungsgericht der Aussage der Zeugin lanwehr entnimmt, ausschließlich Buchführungszwecken dienen sollten. Der Beklagte tritt darin der Klägerin nicht als Schuldner gegenüber, sondern macht seiner Zentrale als Leiter der Zweigniederlassung den Geschäftsbetrieb betreffende Mitteilungen, die sich zufällig auf sein eigenes Konto beziehen. Davon, daß die Eintragungen in den Geschäftsbüchern der Klägerin der Wahrheit zuwiderliefen, wenn diese am 31« Dezember 1933 noch eine Schuld des Beklagten auswiesen, kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Der Inhalt der Akten ergibt auch nichts Über ein Voz’bringen des Beklagten, daß die Erklärungen in den Schreiben vom 21« Dezember 1953 und 14« Januar 1954 nur zu dem Schein abgegeben worden seien, 2) Die in der Ivevislöhsbegründung angeschnittene, in der mündlichen Verhandlung ausführlicher behandelte Frage der Lohnsteuer ist in dem angefochtenen Urteil erörtert worden. Ob die Parteien die für die Gewinnbeteiligung des Beklagten zu entrichtende .Lohnetener im einzelnen geregelt haben, ist aus dem Vorbringen in den latsacheninstanzen nicht ersichtlich. Auch wenn eine solche Regelung nicht getroffen sein sollte, spräche dies nicht gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; denn dieses hat festgestellt, daß der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin bei der Absprache am 13« Juli 1953 die Regelung der Lohnsteuerfrage übernommen hat. 7 3) Line Parteivernehmung des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin nach § 448 ZPO kam nicht in Betracht . Denn das Berufungsgericht hat sich bereits durch die eidliche Vernehmung der Zeugen und Stfli^^ von der Wahrheit der Behauptung des Beklagten überzeugt, daß ihm seine Schuld bei der Klägerin gemäß der Vereinbarung vom 13« Juli 1933 erlassen worden sei« Das Gericht hat sich mit der genannten Vorschrift auch auseinandergesetzt« Die 'Würdigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme ist Sache des Tatsachengerichts. Sie kann in der Revisionsinstanz auf ihre Richtigkeit nicht nachgeprüft werden; die Revision hat insoweit auch keine Rügen aus § 286 ZPO erhoben. Im übligen trifft es nicht zu, daß der Berufungsrichter keine Feststellungen über Hohe und Berechnungsart der Tantidme des Beklagten getroffen hat; vielmehr folgert es aus den Bekundungen der Zeugen und St^H^, daß mit der Strei- chung der Schuld des Beklagten dessen gesamte Forderungen aus einer Beteiligung bis zu dem 31« Dezember 1953 abgegolten sein sollten. Die von der Revision erwähnte Stelle des angefochtenen Urteils (S. 4 unten) bezieht sich auf eine Erörterung der Aussage des Zeugen St^HP über eine Unterredung des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin mit dem Beklagten, die vor der Vereinbarung vom 13« Juli 1953 stattgefunden hat. 4) Da auch sonst keine Rechtsoder Verfahrensverstöße des Berufungsgerichts erkennbar sind, ist die Revision als unbegründet zurückzuweiseh. m Die Glanzmann Ostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Y^inkelin&nn Heiinann-Trosien Erbel Pinke