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BGH · VII ZR 73/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 73/77

Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 16« März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr« Vogt sowie die Richter Dr« Girisch, Meise, Dr« Recken und Obenhaus für Recht erkannt: Dafür bot die Klägerin durch Schreiben vom 8« Februar 1972 den Anschluß an die Strom-, Gas und Wasserversorgung an. Die Klägerin führte die Arbeiten aus* Mit der Klage hat sie vom Beklagten den noch offenen Restbetrag des vereinbarten Festpreises in Höhe von 8*333»41 DM nebst Zinsen gefordert* Das Berufungsgericht hält die hier von den Parteien getroffene Festpreisvereinbarung für zulässig, welche sowohl die nach den allgemeinen Versorgungsbedingungen für elektrischen Strom, Gas und Vasser (AVB) zu zahlenden Baukostenzuschüsse als auch die Kosten für die Hausanschlüsse umfaßt. Allerdings dürfe die Klägerin nicht im Einzelfall von den in den AVB für Strom und Wasser festgelegten pauschalierten Baukostenzuschüssen abweichen. 1. Nach Abschnitt III 3 der (für Strom, Gas und Wasser gleichlautenden) AVB ergibt sich die Höhe der gegebenenfalls für die Bereithaltung oder Erweiterung des Versorgungsnetzes zu zahlenden Baukostenzuschüsse aus der Jeweiligen Anlage II zu diesen Bedingungen. a) Anlage II Abschnitt A 1 a - c der AVB für Strom, Gas und Wasser sieht unter bestimmten Voraus set zungen die Zahlung pauschalierter Baukostenzuschüsse vor, deren Höhe sich nach der Zahl der Abnehmeranlagen bzw. "Werden nur für einen oder für eine beschränkte Zahl von Abnehmern wegen eines besonders hohen Versorgungsanspruches eine besondere Versorgungsleitung, eine Ortsnetzerweiterung oder -Verstärkung oder Anlagen und Einrichtungen erforderlich,so ist hierfür ein Baukostenzuschuß in Höhe der der StMBHV Bad Ha^BH GmbH entstehenden Aufwendungen zu leisten, zu denen auch die allgemeinen Geschäftskosten gehören." Danach hat der Beklagte also Baukostenzuschüsse für die Anlage der Transformatorenstation (Anlage II A 8 AVB Strom) und für die Verlängerung des Gasversorgungsnetzes (Anlage II a 3 AVB Gas) in Höhe der Herstellungskosten zu zahlen. b) Die Kosten der Herstellung der Hausanschlüsse für die Strom-, Gas- und Wasserversorgung hat der Anschlußnehmer nach der Anlage II Abschnitt B 1 in voller Höhe ("zu 100 v.H.") zu tragen. Die Klägerin ist an die Baukostenzuschüsse und Anschlußkosten gebunden, wie sie sich aus den Anlagen zu ihren AVB ergeben. BGH NJW 1971, 2267)* Danach dürfen die Energieversorgungsunternehmen von den AVB auch nicht durch frei getroffene Vereinbarungen abweichen (Evers, Das Recht der Energieversorgung, 1974, S. Hier ist die Klägerin jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG an die in ihren AVB nebst Anlagen als maßgeblich bezeichneten Tarife für den Anschluß an das Versorgungsnetz gebunden. 3* Deshalb darf die Klägerin die gemäß Anlage II A 1 der "AVB Strom" und "AVB Wasser" pauschalierten Baukostenzuschüsse nicht durch Vereinbarung im Einzelfall abändern. Die Klägerin war aber nicht gehindert, mit den Beklagten den auf ihn entfallenden Koatenanteil für die Errichtung der Transformatorenstation, den Baukostenzuschuß für die Verlängerung des Gasversorgungsnetzes und die Hausanschlußkosten für Strom, Gas und Wasser vorweg in angemessener Weise in Höhe der damals voraussichtlich zu erwartenden späteren tatsächlichen Kosten zu vereinbaren* Aus diesen Beträgen und den durch die AVB Anlage II A 1 pauschalierten Baukostenzuschüssen für Strom und Wasser durften die Parteien dann einen umfassenden Festpreis bilden. a) Nach § 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sind die Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, Jedermann zu den in den AVB und ihren Anlagen vorgesehenen Kosten an das Versorgungsnetz anzuschließen* Damit wird sichergestellt, daß sie allen Abnehmern gleichartige Bedingungen gewähren* Auch durch vertragliche Vereinbarungen darf das Versorgungsunternehmen niemanden bevorzugen oder benachteiligen* Die Monopolstellung der Unternehmen erfordert diese Beschränkung der Vertragsfreiheit und die Gleichbehandlung der Abnehmer (vgl* Ludwlg/Cordt/Stech in "Der Wirtschaftskommentator", Recht der Elektrizität-, b) Gegen den Grundsatz, daß eine vorherige Festpreisvereinbarung nur der Deckung der voraussichtlichen tatsächlichen Herstellungskosten dienen darf, hat die Klägerin hier bei der Ermittlung der auf ihren Vorschlag vereinbarten Vergütung nicht verstoßen. Dazu hat sie im Prozeß erläuternd vorgetragen, maßgeblich für das Angebot des Festpreises sei der Umstand gewesen, daß sich zwar die pauschalierten Baukostenzuschüsse durch die Verringerung des Bauvolumens von 60 auf 34 Wohnungen ermäßigt hätten, die davon unabhängigen Anschlußkosten aber aufgrund zwischenzeitlicher Preiserhöhungen ln etwa gleicher Höhe gestiegen seien, so daß im Ergebnis die in

Zitierte Normen: Art. 3 GG
BaukostenzuschüsseKostenHöheAnlageStromKlägerinAVB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: J a BGHZs____________nein
BGB § 134; Energiewirtschaftsgesetz § 6; Allg. Bedingungen für die Versorgung nit Strom, Gas und Vasser (AVB)
Zur Frage der Zulässigkeit einer pauschalen Festpreisvereinbarung über die nach den genannten AVB geschuldeten Baukostenzuschüsse und HausanschluBkosten.
BGH, Urt. v. 16. März 1978 - VII ZR 73/77 - Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 73/77	URTEIL	Verkündet	am
16. Mürz 1978 Verner,
 Just 1 samt 8 Inspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Zahnarztes Dr. Heinz Istraße
>
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
- ProzeBbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
gegen
 die StflBHP Bad Geschäftsführer Günter Bad
 GmbH, vertreten durch ihren SchflBBstraße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

- 2
Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 16« März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr« Vogt sowie die Richter Dr« Girisch, Meise, Dr« Recken und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16« Zivilsenats des Kaner-gerichts in Berlin vom 17. Februar 1977 wird zurückgewiesen«
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte und der Steuerbevollmächtigte PflB (im folgenden: die Bauherren) haben auf ihrem Grundstück Bad Ha^HF»	Straße	V eine Eigentumswohnan-
lage errichtet« Ursprünglich war der Bau von 60 Eigentumswohnungen geplant. Dafür bot die Klägerin durch Schreiben vom 8« Februar 1972 den Anschluß an die Strom-, Gas und Wasserversorgung an. Sie forderte dabei für die Strom- und Wasserversorgung pauschalierte Baukostenzuschüsse von 13*350 DM und 13*850 DM, für die Errichtung einer Transformatorenstation 15.220 DM, für die Hausanschlüsse von Strom und Wasser 4.000 DM bzw« 5*000 DM und für den Gasanschluß
 
einen Festpreis von 32.000 DM, insgesamt also 83*420 DM nebst Mehrwertsteuer. Noch im Jahre 1972 wurde die Planung dahin geändert» daß nur 34 Wohnungen gebaut werden sollten. Dafür wurde am 3. Juli 1972 die Baugenehmigung erteilt» nach welcher dann auch gebaut wurde.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1972 - der Klägerin war damals die Verminderung von 60 auf 34 Wohnungen bereits bekannt - teilte sie den Bauherren mit» sie sei gewillt» die in ihrem ursprünglichen Angebot "genannten Preise insgesamt für 1973 aufrechtzuerhalten» und zwar als Festpreispaket für Strom» Gas und Wasser in Höhe von 74*420 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer an Baukostenzuschüssen und 9*000 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer an Festpreis für die Herstellung der eigentlichen Anschlüsse”. Damit erklärten sich die Bauherren einverstanden.
Die Klägerin führte die Arbeiten aus* Mit der Klage hat sie vom Beklagten den noch offenen Restbetrag des vereinbarten Festpreises in Höhe von 8*333»41 DM nebst Zinsen gefordert*
Der Beklagte hat geltend gemacht» die Festpreisabrede sei unwirksam*
Das Landgericht hat der Klage voll stattgegeben» das Oberlandesgericht nur in Höhe von 8.308,12 DM nebst Zinsen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, begehrt der Beklagte weiterhin die volle Abweisung der Klage.
 
Z5
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die hier von den Parteien getroffene Festpreisvereinbarung für zulässig, welche sowohl die nach den allgemeinen Versorgungsbedingungen für elektrischen Strom, Gas und Vasser (AVB) zu zahlenden Baukostenzuschüsse als auch die Kosten für die Hausanschlüsse umfaßt. Es sieht darin weder einen Verstoß gegen § 6 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13* Dezember 1933 (RGBl I 1431) /Im folgenden: Energiewirtschaftsgesetz/, noch bezüglich des Wasseranschlusses einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings dürfe die Klägerin nicht im Einzelfall von den in den AVB für Strom und Wasser festgelegten pauschalierten Baukostenzuschüssen abweichen. Jedoch dürften die nach den AVB zu erstattenden tatsächlichen Aufwendungen auch zu dem Gegenstand einer im voraus getroffenen Festpreisvereinbarung gemacht werden.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Nach Abschnitt III 3 der (für Strom, Gas und Wasser gleichlautenden) AVB ergibt sich die Höhe der gegebenenfalls für die Bereithaltung oder Erweiterung des Versorgungsnetzes zu zahlenden Baukostenzuschüsse aus der Jeweiligen Anlage II zu diesen Bedingungen. Das gleiche gilt gemäß Abschnitt IV 4 AVB für die Kosten der Hausanschlüsse.
a) Anlage II Abschnitt A 1 a - c der AVB für Strom,
 Gas und Wasser sieht unter bestimmten Voraus set zungen die Zahlung pauschalierter Baukostenzuschüsse vor, deren Höhe sich nach der Zahl der Abnehmeranlagen bzw. Wohnungsein-
 
heiten richtet. Sie belaufen sich hier für die Stromversorgung bei 34 Wohnungen auf 9.450 DH. Für die Wasserversorgung betragen sie 9.930 DH.
In der Anlage der "AVB Gas" heißt es unter A Nr. 5t
"Werden nur für einen oder für eine beschränkte Zahl von Abnehmern wegen eines besonders hohen Versorgungsanspruches eine besondere Versorgungsleitung, eine Ortsnetzerweiterung oder -Verstärkung oder Anlagen und Einrichtungen erforderlich,so ist hierfür ein Baukostenzuschuß in Höhe der der StMBHV Bad Ha^BH GmbH entstehenden Aufwendungen zu leisten, zu denen auch die allgemeinen Geschäftskosten gehören."
Anlage II Abschnitt A 8 der "AVB Strom" enthält wörtlich die gleiche Regelung«
Danach hat der Beklagte also Baukostenzuschüsse für die Anlage der Transformatorenstation (Anlage II A 8 AVB Strom) und für die Verlängerung des Gasversorgungsnetzes (Anlage II a 3 AVB Gas) in Höhe der Herstellungskosten zu zahlen. Ohne die Transformatorenstation konnte nämlich das Gebäude des Beklagten nicht an das Stromnetz angeschlossen werden. Das bisherige Gasversorgungsnetz reichte nicht bis zu dem Bauwerk und mußte deshalb erweitert werden, um den Anschluß zu ermöglichen.
b) Die Kosten der Herstellung der Hausanschlüsse für die Strom-, Gas- und Wasserversorgung hat der Anschlußnehmer nach der Anlage II Abschnitt B 1 in voller Höhe ("zu 100 v.H.") zu tragen.
 
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2. Die Klägerin ist an die Baukostenzuschüsse und Anschlußkosten gebunden, wie sie sich aus den Anlagen zu ihren AVB ergeben.
a)	Die AVB Strom und AVB Gas sind durch Anordnung des Generalinspektors für Vasser und Energie vom 27* Januar 1942 (Reichsanzeiger Nr. 39) für allgemein verbindlich erklärt worden. Diese Anordnung, die sich auf die Ermächtigung des
§ 7 EnergG stützt, ist eine RechtsVerordnung und gilt unverändert fort (BGHZ 9, 390 ff; 23, 175, 178 f; 24, 148, 149;
BGH NJW 1971, 2267)* Danach dürfen die Energieversorgungsunternehmen von den AVB auch nicht durch frei getroffene Vereinbarungen abweichen (Evers, Das Recht der Energieversorgung, 1974, S. 132; Mälzer, Das Recht der Energielieferungsverträge, 1976, S. 22).
b)	Das Energiewirtschaftsgesetz betrifft allerdings nicht die Wasserversorgung. Hier ist die Klägerin jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG an die in ihren AVB nebst Anlagen als maßgeblich bezeichneten Tarife für den Anschluß an das Versorgungsnetz gebunden. Der Gleichheitssatz gilt für Unternehmen der Daseinsvorsorge auch dann, wenn sie in der Form eines Eigenbetriebs oder einer Handelsgesellschaft betrieben werden (BGHZ 52, 325, 328; 65, 284, 287, Jeweils m.w.N.).
3* Deshalb darf die Klägerin die gemäß Anlage II A 1 der "AVB Strom" und "AVB Wasser" pauschalierten Baukostenzuschüsse nicht durch Vereinbarung im Einzelfall abändern.
 
Die Klägerin war aber nicht gehindert, mit den Beklagten den auf ihn entfallenden Koatenanteil für die Errichtung der Transformatorenstation, den Baukostenzuschuß für die Verlängerung des Gasversorgungsnetzes und die Hausanschlußkosten für Strom, Gas und Wasser vorweg in angemessener Weise in Höhe der damals voraussichtlich zu erwartenden späteren tatsächlichen Kosten zu vereinbaren* Aus diesen Beträgen und den durch die AVB Anlage II A 1 pauschalierten Baukostenzuschüssen für Strom und Wasser durften die Parteien dann einen umfassenden Festpreis bilden.
a) Nach § 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sind die Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, Jedermann zu den in den AVB und ihren Anlagen vorgesehenen Kosten an das Versorgungsnetz anzuschließen* Damit wird sichergestellt, daß sie allen Abnehmern gleichartige Bedingungen gewähren* Auch durch vertragliche Vereinbarungen darf das Versorgungsunternehmen niemanden bevorzugen oder benachteiligen* Die Monopolstellung der Unternehmen erfordert diese Beschränkung der Vertragsfreiheit und die Gleichbehandlung der Abnehmer (vgl* Ludwlg/Cordt/Stech in "Der Wirtschaftskommentator", Recht der Elektrizität-,
Gas- und Wasserversorgung,§ 6 EnergG Anm* 8, 9; Elser/ Riederer/Obernolte, Energiewirtschaftsrecht, § 6 EnergG,
Anm* 6 c; Evers, aaO S. 129, 130)*
Weder das Gesetz noch der Gleichheitsgrundsatz schreiben aber vor, auf welche Weise die tatsächlichen Herstellungskosten zu ermitteln sind. Die nachträgliche Abrechnung der entstandenen Aufwendungen ist eine, aber nicht die einzig mögliche Art ihrer Feststellung* Auch eine vorherige
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Jts
 Festpreis Vereinbarung kann den Erfordernissen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Gleichheitsgrundsatzes gerecht werden, wenn sie auf einer angemessenen Schätzung der voraussichtlich entstehenden tatsächlichen Rosten beruht und nicht willkürlich ist«
Diese Auffassung entspricht auch den wirtschaftlichen Belangen aller Beteiligten. Das Versorgungsunternehmen braucht bei der Abrechnung seine Aufwendungen nicht mehr im einzelnen darzulegen. Ein Streit um die Höhe der Material- und Arbeitskosten wird so in der Regel vermieden. Dadurch werden die Verwaltungskosten des Unternehmens gesenkt. Der Abnehmer andererseits kann von vornherein feste Kosten in die Kalkulation seines Bauvorhabens ein-setzen.
b) Gegen den Grundsatz, daß eine vorherige Festpreisvereinbarung nur der Deckung der voraussichtlichen tatsächlichen Herstellungskosten dienen darf, hat die Klägerin hier bei der Ermittlung der auf ihren Vorschlag vereinbarten Vergütung nicht verstoßen. Sie hat ihrem Schreiben vom 15* Dezember 1972 den Festpreis von 83*420 DM nebst Mehrwertsteuer aufgeteilt in Baukostenzuschüsse von insgesamt 74.420 DM und Anschlußkosten von 9*000 DM. Dazu hat sie im Prozeß erläuternd vorgetragen, maßgeblich für das Angebot des Festpreises sei der Umstand gewesen, daß sich zwar die pauschalierten Baukostenzuschüsse durch die Verringerung des Bauvolumens von 60 auf 34 Wohnungen ermäßigt hätten, die davon unabhängigen Anschlußkosten aber aufgrund zwischenzeitlicher Preiserhöhungen ln etwa gleicher Höhe gestiegen seien, so daß im Ergebnis die in
 
ihren ursprünglichen Angebot vom 8* Februar 1972 insgesamt geforderten 83.420 DM auch für 1973 angemessen gevesen seien«
aa) Zur Höhe der wirklich entstandenen Anschlußkosten hat sie - unwidersprochen - vorgetragen» sie beliefen sich für den Stromanschluß auf 1*746»37 DM» für den Wasseranschluß auf 1«293»70 DM und für den Gasanschluß auf 3*936,33 OM» insgesamt also auf 8.996,40 DM« Somit entsprach die Vorausvereinbarung von 9*000 DM fast genau den später tatsächlich entstandenen Anschlußkosten«
bb) Die Baukostenzuschüsse enthalten zunächst die Pauschalbeträge für Strom und Wasser von 9.430 DM bzw*
9*930 DM« Hinzu kommt der nach den Herstellungskosten zu ermittelnde Zuschuß für die Transformatorenstation• Diesen hatte die Klägerin ursprünglich auf 13*220 DM angesetzt. Die tatsächlichen Herstellungskosten hierfür betragen aber nach dem (auf Arbeitszettel und Rechnungen gestützten) Vortrag der Klägerin 27*269,60 DM« Da der Beklagte wegen des Anschlusses eines weiteren Abnehmers hiervon die Hälfte tragen sollte, entfallen auf ihn 13*634,80 DM*
Für die Zuschüsse zur Verlängerung des Gasleitungsnetzes verblieben nach der ursprünglichen Berechnung der Klägerin 39*800 DM* Die wirklichen Kosten der ausgeführten Arbeiten betrugen nach den von ihr vorgelegten Arbeitszetteln 39*137»31 DM* Den für die Transformatorenstation und die Erweiterung des Gasrohmetzes wirklich entstandenen Kosten von insgesamt 32*772,11 DM steht also ein Betrag von 33*020 DM gegenüber, auf den sich der auf die Herstellungskosten entfallende Anteil des Festpreises beläuft« Diese - verhältnismäßig geringfügige - Abweichung der verein-
barten von den wirklich entstandenen Kosten zeigt, daß die Festpreisvereinbarung angemessen und somit zulässig war«
4« Es liegt auch kein Verstoß gegen Preisvorsehriften vor« Baukostenzuschüsse (vgl. dazu Ludwig/Cordt/Stech, aaO, AVB Anm« 10), welche lediglich die Erstattung der Herstellungskosten zu dem Ziel haben, enthalten Jedenfalls dann keinen Preisverstoß, wenn sie in zulässiger Weise in eine im voraus getroffene Festpreisvereinbarung einbezogen worden sind«
5. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen«
Vogt	Girisch	Meise
 Recken
Obenhaus