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BGH · VII ZR 73/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 73/72

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Die Agentur zahlte den Lieferfirmen die Rechnungsbeträge binnen 10 Tagen vorweg, nämlich noch vor Eingang der Kundenzahlungen bei ihr, und erhielt dafür eine Skontogutschrift von 2 % und ein Leistungsentgelt von 3 % des jeweiligen Rechnungsbetrages für Betonlieferung abzüglich eines Frachtkostenanteils. Eine solche Verrechnung ergab sich insbesondere dann, wenn Baustoffhändler als Betonabnehmer ihrers ^its den Betonlieferanten Zement lieferten und mit ihrer -Caufpreisforderung aus solchen Zementlieferungen gegen Forderungen der Betonhersteller aufrechneten. Da die Kunden die Agenturen nicht immer auseinanderhielten, wurde bei der Klägerin ein Verrechnungskonto für fehlgeleitete Zahlungen eingerichtet. Im Jahre 1964 rechneten drei Firmen mit ihren Forderungen aus Zementlieferung gegen Forderungen der Beklag ten aus Betonlieferungen an sie auf.Die Klägerin hatte damals bereits Vorschüsse an die Beklagte in Höhe von Das damals noch gemeinsame Büro der Agenturen BflHHHHNMI (Klägerin) und ÜSMV, deren gemeinsamer Geschäftsführer zu dieser Zeit der Prokurist RHHlder Beklagten war, verrechnete den Erstattungsanspruch der Klägerin aus deren Vorschußzahlung an die Beklagte mit den nächsten Vorschußforderungen der Beklagten gegen die Agentur Die Beklagte erhielt ent- Die Klägerin ist der Meinung, sie brauche diese Art der Verrechnung nicht gegen sich gelten zu lassen,und begehrt u.a. die Rückzahlung der Vorschüsse von 1964 in Höhe von 233*947,33 DM nebst Zinsen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin müsse sich die von der Agentur HflHBder Beklagten gegenüber vorgenommenen Kürzungen zurechnen lassen. Zudem seien in der fraglichen Zeit beide Agenturen nach außen hin gemeinsam aufgetreten und müßten deshalb im Verhältnis zur Beklagten ihre Handlungsweise einander zurechnen lassen* Selbst wenn den hier streitigen Kürzungen (der Vorschüsse für die Beklagte) durch die Agentur keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Abtretungen (der Erstattungsforderungen der Klägerin) zugrunde gelegen haben sollten, so habe doch die Beklagte das Einverständnis der Klägerin mit diesen Kürzungen annehmen dürfen. Zwar hat das Berufungsgericht die von der Beklagten behauptete Abtretung der Rückzahlungsforderung an die Agentur HMM nicht festgestellt, so daß eine Aufrechnung der Agentur HMHHBPmit dieser Forderung gegen Vor- Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch, daß die Rückzahlungsforderung der Klägerin durch eine vertragliche V e r rechnung zwischen der Agentur H^HMund der Beklagten mit Zustimmung der Klägerin getilgt worden ist. 1• Zwei nicht gegenseitige Ansprüche können zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger der einen Forderung durch einen Verrechnungsvertrag getilgt werden, falls jeder von ihnen über diejenige Forderung verfügen kann, die er zur Verrechnung benutzt, und beide Übereinkommen, daß die beiden Forderungen sich gegenseitig aufheben sollen (RGZ 72, 377; 78, 378; 104, 186; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15. Die Saldierung der nicht gegenseitigen Forderungen und die Hingabe von Schocks in Höhe des jeweiligen Saldo stellt die Verrechnung dar. Die vor; der Revision angeführte Anweisung des Inhabers der Beklagten gegenüber dem Prokuristen RflHHP, keine Verrechnung mit Zementlieferrechnungen zuzulassen, betraf nicht das Abrechnungsverhältnis zwischen der Beklagten und den beiden Agenturen, sondern das der Beklagten zu den Baustof fhändlem. Das für Verrechnungsvereinbarungen zwischen der Agentur Hflm und der Beklagten erforderliche Einverständnis der Klägerin ergibt sich - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt - aus dem gesamten Verhalten der Klägerin, welches die Beklagte in diesem Sinne werten durfte. Die Rückerstattungsforderung der Klägerin im Gesamtbetrag von 233.947,33 DM ist also, wenn sie nicht - was das Berufungsgericht offen läßt - von der Klägerin an die Agentur HMHHB abgetreten und durch deren einseitige Aufrechnung gegen Vorschußforderungen der Beklagten erloschen ist, Jedenfalls durch Verrechnungsvertrag zwischen der Agentur und der Beklagten mit Zustimmung der Klägerin getilgt worden.

Zitierte Normen: § 181 BGB § 97 ZPO
ForderungFirmaAgenturBerufungsgerichtKürzungVerrechnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 73/72	URTEIL	Verkündet	am
28. März 1974 Blust,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma	GmbH	&	Co«	KG,
WMHHBHP,	Straße vertreten durch
 die persönlich haftende Gesellschafterin, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Alfred IflP und Carl SVHHHHP» ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr.
gegen
 die Firma Heinrich E Inhaber Kaufmann Heinrich RflHBBtraße
(Weser),
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
2 -
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Dr. Recken
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Celle vom 24. Februar 1972 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Jahre I960 gründete die Beklagte, die damals in mehreren Werken im Raum HflIHHB-BgBHHHHI Transportbeton herstellte und vertrieb, zusammen mit gleichartigen Firmen die	GmbH	in	HflIHI. Diese
 hatte u.a. die Aufgabe, für die beteiligten Firmen den Verkauf von Transportbeton zu vermitteln und abzuwickeln. Die Agentur zahlte den Lieferfirmen die Rechnungsbeträge binnen 10 Tagen vorweg, nämlich noch vor Eingang der Kundenzahlungen bei ihr, und erhielt dafür eine Skontogutschrift von 2 % und ein Leistungsentgelt von 3 % des jeweiligen Rechnungsbetrages für Betonlieferung abzüglich eines Frachtkostenanteils. Zahlten die Abnehmer den von der Agentur angeforderten Kaufpreis nicht oder nicht
 
vollständig, so hatten die Lieferfirmen ihr den Betrag zu erstatten, indem die nächste Vorschußzahlung entsprechend gekürzt wurde. Eine solche Verrechnung ergab sich insbesondere dann, wenn Baustoffhändler als Betonabnehmer ihrers ^its den Betonlieferanten Zement lieferten und mit ihrer -Caufpreisforderung aus solchen Zementlieferungen gegen Forderungen der Betonhersteller aufrechneten.
Im Jahre 1963 gründete die Agentur	mit anderen Firmen die	&	Co	in	BWKKh
(■■■F (Klägerin), die nun die bisherigen Aufgaben der Agentur HMHBBiim Raum	selbständig	wahrzu-
nehmen hatte. Ab 1964 wurde für beide Agenturen eine getrennte Buchführung eingerichtet, Jedoch wickelten beide ihre Geschäfte wie bisher in denselben Räumlichkeiten in ^■■■■1 und mit demselben Büropersonal ab; am Kopf der Firmenbriefbogen waren teilweise beide Agenturen angegeben. Da die Kunden die Agenturen nicht immer auseinanderhielten, wurde bei der Klägerin ein Verrechnungskonto für fehlgeleitete Zahlungen eingerichtet. Im April 1965 zog dann die Klägerin nach	um»	Die	Agentur	HHM
schied als Gesellschafterin der Klägerin aus. Zum vorläufigen Ausgleich eines strittigen Verrechnungsguthabens zahlte die Agentur HHHHI^der Klägerin 250.000 DM. Zu einem abschließenden Ausgleich kam es Jedoch nicht. Die Agentur IMHM befindet sich seit November 1969 in Liquidation.
Im Jahre 1964 rechneten drei Firmen mit ihren Forderungen aus Zementlieferung gegen Forderungen der Beklag ten aus Betonlieferungen an sie auf. Die Klägerin hatte damals bereits Vorschüsse an die Beklagte in Höhe von
 
233.947,33 DM gezahlt. Das damals noch gemeinsame Büro der Agenturen BflHHHHNMI (Klägerin) und ÜSMV, deren gemeinsamer Geschäftsführer zu dieser Zeit der Prokurist RHHlder Beklagten war, verrechnete den Erstattungsanspruch der Klägerin aus deren Vorschußzahlung an die Beklagte mit den nächsten Vorschußforderungen der Beklagten gegen die Agentur	Die	Beklagte	erhielt	ent-
sprechende Abrechnungen.
Die Klägerin ist der Meinung, sie brauche diese Art der Verrechnung nicht gegen sich gelten zu lassen,und begehrt u.a. die Rückzahlung der Vorschüsse von 1964 in Höhe von 233*947,33 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage insoweit durch Teilurteil abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Erstattungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin müsse sich die von der Agentur HflHBder Beklagten gegenüber vorgenommenen Kürzungen zurechnen lassen. Beide Agenturen seien zur kaufmännischen Entlastung der Lieferfirmen gegründet worden. Diese hätten daher die Abrechnungsweise der Agenturen nicht im einzelnen zu überwachen gehabt.
 
Zudem seien in der fraglichen Zeit beide Agenturen nach außen hin gemeinsam aufgetreten und müßten deshalb im Verhältnis zur Beklagten ihre Handlungsweise einander zurechnen lassen* Selbst wenn den hier streitigen Kürzungen (der Vorschüsse für die Beklagte) durch die Agentur keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Abtretungen (der Erstattungsforderungen der Klägerin) zugrunde gelegen haben sollten, so habe doch die Beklagte das Einverständnis der Klägerin mit diesen Kürzungen annehmen dürfen. Denn beide Agenturen hätten durch ihr gemeinsames Auftreten, das sich räumlich, personell und sogar in den Briefköpfen gezeigt habe, zu demindest den Rechtsschein einer einverständlichen Handhabung erweckt* Darauf habe die Beklagte vertrauen dürfen* Angesichts der personellen Identität der Angestellten beider Agenturen sei es ausgeschlossen, daß die Agentur HflHHV die Kürzungen gegen den Villen der Klägerin vorgenommen habe* Deshalb müsse die Klägerin die Kürzungen durch die Agentur HflHHHp als Rückzahlung gegen sich gelten lassen* Der Ausgleich der zu Lasten der Klägerin vorgenommenen Kürzungen müsse im Innenverhältnis der beiden Agenturen geschehen. Das entspreche auch der Billigkeit.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
I.
Zwar hat das Berufungsgericht die von der Beklagten behauptete Abtretung der Rückzahlungsforderung an die Agentur HMM nicht festgestellt, so daß eine Aufrechnung der Agentur HMHHBPmit dieser Forderung gegen Vor-
 
Schußforderungen der Beklagten hier außer Betracht bleiben muß. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch, daß die Rückzahlungsforderung der Klägerin durch eine vertragliche V e r rechnung zwischen der Agentur H^HMund der Beklagten mit Zustimmung der Klägerin getilgt worden ist.
1• Zwei nicht gegenseitige Ansprüche können zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger der einen Forderung durch einen Verrechnungsvertrag getilgt werden, falls jeder von ihnen über diejenige Forderung verfügen kann, die er zur Verrechnung benutzt, und beide Übereinkommen, daß die beiden Forderungen sich gegenseitig aufheben sollen (RGZ 72, 377; 78, 378; 104, 186; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15. Bearb. § 69 I; Larenz, Schuldrecht,
10. Aufl. I § 18 IV f; vgl. auch Börner NJW 1961, 1505).
2.	Die Verrechnungsvereinbarung ergibt sich hier aus
 der Übersendung der Abrechnungen(wÜberweisungsbenachrich-tigungen") nebst Scheck über den Saldo an die Beklagte und aus deren widerspruchsloser Annahme. Auf den Benachrichtigungen sind die von der Agentur	zu	bevor-
schussenden Betonlieferrechnungen aufgeführt und die an die Klägerin zurückzuzahlenden Beträge, in deren Höhe die Kunden mit eigenen Forderungen für Zementlieferung aufgerechnet hatten, abgesetzt. Die Saldierung der nicht gegenseitigen Forderungen und die Hingabe von Schocks
 in Höhe des jeweiligen Saldo stellt die Verrechnung dar.
3.	Fehl geht der Einwand der Revision, der Angestellte im gemeinsamen Büro der Agentur, der die Verrechnung vornahm, habe sich dabei nichts gedacht. Es kommt allein auf
 
den objektiven Erklärungswert der Überweisungsbenachrich* tigung an, die überdies bei der Scheckausstellung durch eine vertretungsberechtigte Person gebilligt worden sein muß.
Die vor; der Revision angeführte Anweisung des Inhabers der Beklagten gegenüber dem Prokuristen RflHHP, keine Verrechnung mit Zementlieferrechnungen zuzulassen, betraf nicht das Abrechnungsverhältnis zwischen der Beklagten und den beiden Agenturen, sondern das der Beklagten zu den Baustof fhändlem.
4.	Das für Verrechnungsvereinbarungen zwischen der Agentur Hflm und der Beklagten erforderliche Einverständnis der Klägerin ergibt sich - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt - aus dem gesamten Verhalten der Klägerin, welches die Beklagte in diesem Sinne werten durfte.
5.	Die schlüssige Zustimmung der Klägerin zu den Verrechnungen (Kürzungen) steht auch nicht im Widerspruch zu der Aufteilung der Vertriebsorganisation in zwei rechtlich selbständige Agenturen. Vielmehr ergab sich erst aus Ueser rechtlichen und buchmäßigen Trennung die Notwendigkeit gegenseitiger Abstimmung und Verrechnung. Aus diesem Grunde war bei der Klägerin ein besonderes Verrechnungs konto eingerichtet worden.
Entgegen der Ansicht der Revision steht § 181 BGB der Wirksamkeit der Zustimmung der Klägerin nicht im Wege.
§181 BGB greift nur ein, wenn beide Vertragsseiten von derselben Person vertreten werden (RGZ 76, 89, 92; BGHZ 50, 8, 11; OLG Hamm NJW 1965, 1489, 1490; vgl. auch RGRK-Kuhn,
11. Aufl. § 181 Anm. 2; Palandt/Heinrichs § 181 Anm. 2 b).
Das war hier nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht der Fall.
II.
Die Rückerstattungsforderung der Klägerin im Gesamtbetrag von 233.947,33 DM ist also, wenn sie nicht - was das Berufungsgericht offen läßt - von der Klägerin an die Agentur HMHHB abgetreten und durch deren einseitige Aufrechnung gegen Vorschußforderungen der Beklagten erloschen ist, Jedenfalls durch Verrechnungsvertrag zwischen der Agentur	und	der	Beklagten	mit	Zustimmung	der
 Klägerin getilgt worden.
Die Klage ist somit zu Recht abgewiesen worden.
Die Revision der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt	Erbel	RiBGH Schmidt ist in
 Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Vogt
 Girisch
Recken