a) Der amtlich bestellte Vertreter eines Rechtsanwalts kann, wTenn nicht besondere Umstände die Annahme von Rechtsmißbrauch nahelegen, mit einem Dritten wirksam vereinbaren, diesem gegenüber nicht als amtlich bestellter Vertreter, sondern als Bevollmächtigter des vertretenen Anwalts tätig zu werden. bestellte zu seinem Vertreter auf Grund des § 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO den Rechtsanwalt Dr. Dieser führte die Verhandlungen über die dem Kläger zu zah-lende Vergütung mit Bevollmächtigten der Beklagten weiter. Juli 1964 Unterzeichneten Dr. M< als Vertreter des Klägers und Dr. Bl^00 namens der Beklagten einen Vergleich, in dem die 0^0/0 sich bereit erklärte, dem Kläger für seine Tätigkeit seit 1947 insgesamt 610.000 DM zu zahlen. Der Kläger hält den Vergleich für unwirksam, weil er sich bei der Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, wie aus der gutachtlichen Äußerung einer Ärztekommission vom 25. In dem vorliegenden im Dezember 1969 anhängig gewordenen Rechtsstreit hat der Kläger unter Berufung hierauf einen Teilbetrag der Ansprüche geltend gemacht, die ihm nach seiner Auffassung auf Grund der gesetzlichen Gebührenvorschriften für seine vorbezeichnete Anwaltstätigkeit zustehen. so haben sie geltend gemacht, sei der Vergleich wirksam, weil Rechtsanwalt Dr. auch ohne Zustimmung des Klägers als dessen amtlich bestellter Vertreter befugt gewesen sei, dessen Honoraransprüche zu regeln und durchzusetzen. er werde in der Sache nicht als amtlich bestellter Vertreter des Klägers tätig werden, habe keine rechtliche Der Erklärung von Dr. sei auch nicht zu entnehmen, daß der abzuschließende Vergleich für den Kläger nur verbindlich sein sollte, wenn die von diesem noch zu erteilende Vollmacht wirksam sei. Juli 1964 sei auch in diesem Palle wirksam, weil er von dem amtlich bestellten Vertreter des Klägers abgeschlossen worden sei, der eine nicht beschränkbare Vertretungsmacht gehabt habe, kann nicht beigetreten werden. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen, die Vertretungsmacht des Vertreters eines Rechtsanwalts gemäß § 53 Abs.7 BRAO könne weder durch einseitige Vorbehalte des vertretenen Anwalts noch durch Vereinbarung beider Anwälte mit Wirkung nach außen beschränkt werden. klagten gegenüber ausdrücklich erklärt, daß er in dieser Sache nicht als amtlich bestellter Vertreter des Klägers tätig werde. Es handelt sich also hier nicht wie in dem Urteil LM Nr. 4 zu § 53 BRAO um eine Vereinbarung zwischen den beiden Anwälten, sondern um eine solche zwischen einem amtlich bestellten Vertreter und einem Mandanten des vertretenen Anwalts. c) Das Berufungsgericht ist der Meinung (BU 19), die Wirksamkeit eines im Namen eines andern abgeschlossenen Rechtsgeschäfts für und gegen den andern sei nach § 164 BGB nur davon abhängig, daß irgendeine Vertretungsmacht bestehe und der Vertreter innerhalb dieser Vertretungsmacht gehandelt habe; bestehe die Vertretungsmacht kraft Gesetzes, so wirkten die Erklärungen des Vertreters auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter irrig annehme, zusätzlich auch noch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt zu sein, und wenn er allein auf Grund der rechtsgeschäftlichen Vollmacht handeln wolle. Im vorliegenden Pall ist entscheidend, daß, wie bereits ausgeführt, Dr. und der Bevollmächtigte der Beklagten ausdrücklich vereinbart haben, Dr. solle nicht als amtlich bestellter Vertreter, sondern als Bevollmächtigter des Klägers tätig werden. Ergibt sich später, daß die von ihm in Anspruch genommene Vertretungsmacht nicht zu einem rechtswirksamen Geschäft geführt hat, so kann deshalb nicht nachträglich auf den anderen früher ausgeschlossenen Rechtsgrund der Vertretungsmacht zurückgegriffen werden. Zu Unrecht stellt es in diesem Zusammenhang darauf ab, Dr. habe nicht erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, daß der Vergleich für den Kläger nur dann verbindlich sein solle, wenn die von diesem noch zu erteilende Vollmacht wirksam sei. hat in dieser Angelegenheit ein Auftreten als amtlich bestellter Vertreter des Klägers ausgeschlossen und mit Einverständnis der Beklagten nur als Bevollmächtigter des Klägers gehandelt. Das Berufungsgericht meint in einer Hilfsbegründung (BU 21), wenn der Vergleich nicht wirksam sein sollte, greife die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch. a) Der Auffassung des Berufungsgerichts, der amtlich bestellte Vertreter sei gesetzlicher Vertreter des Klägers im Sinne dieser Vorschrift gewesen, kann nicht gefolgt werden. Er ist daher nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 206 BGB anzusehen, auch wenn im Einzelfall - wie hier - der vertretene Anwalt einmal nicht voll geschäftsfähig sein sollte. b) Dem Kläger sind zwar zwecks Führung der Vorprozesse bereits in den Jahren 1966 und 1968 Pfleger gemäß § 1910 Abs. 2 BGB bestellt worden, aber nur zur Im übrigen, also auch für einen weitergehenden Zahlungsanspruch gegen die Beklagten war der Kläger ohne gesetzlichen Vertreter, bis ihm im Januar 1970 ein Pfleger für den vorliegenden Rechtsstreit bestellt wurde (vgl. c) Für den Pall, daß der Kläger geschäftsunfähig gewesen sein sollte, war daher gemäß § 206 BGB die Verjährung, soweit sie nicht schon vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eingetreten sein sollte, auch bei Erhebung der Klage noch nicht vollendet. Die Beklagten können dieser den Schutz von nicht voll geschäftsfähigen Personen betreffenden Vorschrift gegenüber nicht geltend machen, der Kläger verstoße mit seiner Berufung darauf gegen Treu und Glauben. Damit können sie auch nicht im Hinblick darauf Erfolg haben, daß sie möglicherweise in Unkenntnis der Geschäftsunfähigkeit des Klägers sich damit einverstanden erklärt haben, daß Rechtsanwalt Dr. bei dem Vergleich nicht als amtlich bestellter Vertreter des Klägers, sondern als dessen Bevollmächtigter aufgetreten ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob das auf Wunsch des Klägers geschehen ist oder auf Anregung von Dr. der einen eigenen Honoraranspruch gegen die Beklagten erwerben wollte. auf § 206 BGB berufen, weil sein amtlich bestellter Vertreter berechtigt und verpflichtet gewesen sei, den Honoraranspruch gegen die Beklagten rechtzeitig geltend zu machen. vollmächtigten der Beklagten rechtswirksam sein Tätigwerden als amtlich bestellter Vertreter ausgeschlossen hat und im übrigen der amtlich bestellte Vertreter eines Rechtsanwalts kein gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 2Q6 BGB ist.
Nachschlagewerk BOHZ: ____ Ol Jii BRAO 53; BGH * ZOG a) Der amtlich bestellte Vertreter eines Rechtsanwalts kann, wTenn nicht besondere Umstände die Annahme von Rechtsmißbrauch nahelegen, mit einem Dritten wirksam vereinbaren, diesem gegenüber nicht als amtlich bestellter Vertreter, sondern als Bevollmächtigter des vertretenen Anwalts tätig zu werden. b) Der amtlich bestellte Vertreter ist kein gesetzlicher Vertreter i.S. des § 206 BGB. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1971 - VII ZR 7.3/71 - OLG Hamm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28. Oktober 1971 Horn, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit VII ZR 73/71 URTEIL Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, gesetzlich vertreten durch den vom Amtsgericht Essen gemäß §1910 Abs. 2 BGB bestellten Pfleger Rechtsanwalt Br. G^(|^straße - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die nachstehenden Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Fi straße A: PrivatVerwaltung, 1. Dieter H 2. Dankwart von K 3. Hanna von B H^mstraße 4. Dipl. Ing. Jürgen Q geb. H •• 5. Ursula W la 6. 7. 8. 9. 10. 11 . 12. 13. H. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21 . 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 1b 31 . 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. - 1c 49. 50. 51. 52. 55. 54. 55. 56. 57. 58. 59. 60. 61 . 62. 65. 64. 65. 66. 67. 68. 69. 70. 71. 72. Id 73. 74. 75. 76. diese wiederum vertreten durch ihre bevollmächtigten Geschäftsführer, nämlich: 1 . 2. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Dr. Finke, Schmidt und Dr. Girisch für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. März 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger war seit Kriegsende bis Februar 1962 als Anwalt für den 1951 verstorbenen Geheimrat H schaft des bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten sind, tätig. Vor Abschluß der Verhandlungen über die ihm aus dieser Tätigkeit zustehende Vergütung erlitt der Kläger am 2. April 1963 bei einem Unfall schwere Kopfverletzungen. Er ist seitdem außerstande, seinen Beruf auszuüben. Die LandesJustizverwaltung Von Rechts wegen Tatbestand dessen Erben und die 0 Privatverwaltung, eine Gesell- bestellte zu seinem Vertreter auf Grund des § 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO den Rechtsanwalt Dr. Dieser führte die Verhandlungen über die dem Kläger zu zah-lende Vergütung mit Bevollmächtigten der Beklagten weiter. Am 6. Juli 1964 schrieb er dem Bevollmächtigten der Beklagten Dr. u.a.: ”Die Kosten meiner Inanspruchnahme trägt, da meine Einschaltung von Ihrer Seite schriftlich und mündlich erbeten wurde, die O^f^. Um jeglichen späteren Auseinandersetzungen vorzubeugen, bitte ich, mir eine rechtsverbindliche Erklärung der 0^|^pl zu beschaffen, wonach diese die Kosten meiner Inanspruchnahme nach dem Wert der im Streit befangenen Sache (700.000,— DM) nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung vergütet. Ich möchte betonen, daß ich auf Wunsch von Herrn in dieser Sache nicht als sein amtlich bestellter Vertreter tätig werde.” ......... Die erwiderte telegrafisch: ”Wir übernehmen die Kosten für Ihre Tätigkeit in Verhandlung mit Dr. entstehen, weil Sie nach Wunsch Dr. nicht als dessen amtlich bestellter Vertreter auftreten.” Am 31. Juli 1964 Unterzeichneten Dr. M< als Vertreter des Klägers und Dr. Bl^00 namens der Beklagten einen Vergleich, in dem die 0^0/0 sich bereit erklärte, dem Kläger für seine Tätigkeit seit 1947 insgesamt 610.000 DM zu zahlen. Damit sollten alle Ansprüche des Klägers abgegolten sein. Der Kläger hat mit Schreiben vom 30. Juli 1964, das er erst am 3. August 1964 unterschrieben haben will, Dr. zu dem Vergleichsabschluß bevollmächtigt. Auf der Vollmacht findet sich ein vom Kläger geschriebener und unterschriebener Vermerk folgenden Wortlauts: "Es gilt der Vergleich vom 31*Ju^^1964, der von Dr. und Dr. unter- zeichnet worden ist und an mich ausgehändigt wurde." Die Beklagten haben die ihnen nach dem Vergleich obliegenden Zahlungen geleistet. Der Kläger hält den Vergleich für unwirksam, weil er sich bei der Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, wie aus der gutachtlichen Äußerung einer Ärztekommission vom 25. Oktober 1965 zu entnehmen sei (BU 9, 10). In dem vorliegenden im Dezember 1969 anhängig gewordenen Rechtsstreit hat der Kläger unter Berufung hierauf einen Teilbetrag der Ansprüche geltend gemacht, die ihm nach seiner Auffassung auf Grund der gesetzlichen Gebührenvorschriften für seine vorbezeichnete Anwaltstätigkeit zustehen. Er hat diese Ansprüche nach Abzug der ihm geleisteten Zahlungen auf näher aufgegliederte 1.614.171,65 DM beziffert und hiervon einen Teilbetrag von 64.566,66 DM nebst Zinsen mit der Klage gefordert. Die Beklagten haben bestritten, daß der Kläger damals geschäftsunfähig gewesen sei. Abgesehen davon, so haben sie geltend gemacht, sei der Vergleich wirksam, weil Rechtsanwalt Dr. auch ohne Zustimmung des Klägers als dessen amtlich bestellter Vertreter befugt gewesen sei, dessen Honoraransprüche zu regeln und durchzusetzen. Die Beklagten haben ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten, die Revision zurück zuweisen. Entscheidungsgründe; I. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der von den Beklagten erfüllte Vergleich vom 31. Juli 1964- sei wirksam unabhängig davon, ob der Kläger damals geschäftsfähig gewesen sei oder nicht. Sollte er geschäftsunfähig gewesen sein, sei er von seinem amtlich bestellten Vertreter Dr. wirksam vertreten worden. Zu den diesem zustehenden anwaltlichen Befugnissen des Klägers (§53 Abs. 7 BRAO) gehöre auch die Geltendmachung der hier fraglichen, vor der Tätigkeit des Vertreters entstandenen Gebührenansprüche. Die Erklärung von Dr. im Schreiben vom 6. Juli 1964, er werde in der Sache nicht als amtlich bestellter Vertreter des Klägers tätig werden, habe keine rechtliche " e \; Wirkung. Die dem amtlich bestellten Vertreter eines Rechtsanwalts vom Gesetz zuerkannte Vertretungsmacht sei unbeschränkbar. Der Erklärung von Dr. sei auch nicht zu entnehmen, daß der abzuschließende Vergleich für den Kläger nur verbindlich sein sollte, wenn die von diesem noch zu erteilende Vollmacht wirksam sei. 2. Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob der Kläger zur Zeit des Vergleichsabschlusses geschäftsfähig war, ist für das Revisionsverfahren zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, daß er damals geschäftsunfähig war. Von diesem Ausgangspunkt aus gesehen muß die Revision des Klägers Erfolg haben. Denn der Auffassung des Berufungsgerichts, der Vergleich vom 31. Juli 1964 sei auch in diesem Palle wirksam, weil er von dem amtlich bestellten Vertreter des Klägers abgeschlossen worden sei, der eine nicht beschränkbare Vertretungsmacht gehabt habe, kann nicht beigetreten werden. a) Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs LM Nr. 4 zu § 53 BRAO. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen, die Vertretungsmacht des Vertreters eines Rechtsanwalts gemäß § 53 Abs. 7 BRAO könne weder durch einseitige Vorbehalte des vertretenen Anwalts noch durch Vereinbarung beider Anwälte mit Wirkung nach außen beschränkt werden. Die Unbeschränkbarkeit folge daraus, daß die Vertretung nicht nur den Interessen des vertretenen Anwalts diene, sondern vom Gesetz gefordert werde, damit eine Abwesen- heit oder sonstige Verhinderung eines Anwalts die Wahrnehmung seiner Anwaltspflichten nicht beeinträchtige und die Rechtspflege nicht störe. Die Zweifel, die sich aus einer Beschränkung der Vollmacht mit Wirkung nach außen hin für die übrigen Beteiligten ergeben könnten, wären für die Rechtspflege in hohem Maße hinderlich. b) Der vorliegende Pall liegt ganz anders. Rechtsanwalt Dr. dem Bevollmächtigten der Be- klagten gegenüber ausdrücklich erklärt, daß er in dieser Sache nicht als amtlich bestellter Vertreter des Klägers tätig werde. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt. Es handelt sich also hier nicht wie in dem Urteil LM Nr. 4 zu § 53 BRAO um eine Vereinbarung zwischen den beiden Anwälten, sondern um eine solche zwischen einem amtlich bestellten Vertreter und einem Mandanten des vertretenen Anwalts. Die Belange einer ungestörten Rechtspflege und die Interessen des Mandanten stehen der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen nicht entgegen. c) Das Berufungsgericht ist der Meinung (BU 19), die Wirksamkeit eines im Namen eines andern abgeschlossenen Rechtsgeschäfts für und gegen den andern sei nach § 164 BGB nur davon abhängig, daß irgendeine Vertretungsmacht bestehe und der Vertreter innerhalb dieser Vertretungsmacht gehandelt habe; bestehe die Vertretungsmacht kraft Gesetzes, so wirkten die Erklärungen des Vertreters auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter irrig annehme, zusätzlich auch noch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt zu sein, und wenn er allein auf Grund der rechtsgeschäftlichen Vollmacht handeln wolle. 8 * / H X Dem kann nicht gefolgt werden. Die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung RGZ 103, 295, 303 betrifft einen anderen Sachverhalt. Im vorliegenden Pall ist entscheidend, daß, wie bereits ausgeführt, Dr. und der Bevollmächtigte der Beklagten ausdrücklich vereinbart haben, Dr. solle nicht als amtlich bestellter Vertreter, sondern als Bevollmächtigter des Klägers tätig werden. Kann aber jemand aus zwei Rechtsgründen als Vertreter eines anderen auftreten und schließt er sein Auftreten aus dem einen Rechtsgrund durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vertragsgegner aus, so handelt er nur als Vertreter aus dem anderen Rechtsgrund. Es kommt in einem solchen Fall nicht darauf an, daß er auch eine andere Vertretungsmacht hatte, sondern daß er diese eindeutig nicht in Anspruch genommen hat. Ergibt sich später, daß die von ihm in Anspruch genommene Vertretungsmacht nicht zu einem rechtswirksamen Geschäft geführt hat, so kann deshalb nicht nachträglich auf den anderen früher ausgeschlossenen Rechtsgrund der Vertretungsmacht zurückgegriffen werden. Etwas anderes könnte allenfalls im Palle eines Rechtsmißbrauchs gelten. Anhaltspunkte für einen solchen liegen aber hier nicht vor. Auch das Berufungsgericht geht davon aus (BU 20), daß Dr. zur Zeit des Vergleichsabschlusses keinen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Klägers hatte. Zu Unrecht stellt es in diesem Zusammenhang darauf ab, Dr. habe nicht erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, daß der Vergleich für den Kläger nur dann verbindlich sein solle, wenn die von diesem noch zu erteilende Vollmacht wirksam sei. Dessen bedurfte es nicht. Dr. Ml hat in dieser Angelegenheit ein Auftreten als amtlich bestellter Vertreter des Klägers ausgeschlossen und mit Einverständnis der Beklagten nur als Bevollmächtigter des Klägers gehandelt. Dazu bedurfte er der wirksamen Vollmachtserteilung oder Genehmigung durch den Kläger, was dessen Geschäftsfähigkeit voraussetzte. d) Das Berufungsgericht durfte deshalb die Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers nicht unentschieden lassen. Deshalb muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. II. Das Berufungsgericht meint in einer Hilfsbegründung (BU 21), wenn der Vergleich nicht wirksam sein sollte, greife die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch. 1. Es hat zwar ohne Rechtsirrtum das normale Ende der hier in Betracht kommenden 2-jährigen Verjährungsfrist spätestens auf den 31» Dezember 1964- angenommen. Es konnte auch für das Revisionsgericht bindend die beiden Schreiben des Anwalts der Beklagten vom 9. März und 2. April 1964 dahin auslegen, daß diesen kein zeitlich unbefristeter Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu entnehmen sei, sondern nur ein auf die Dauer der damaligen Vergleichsverhandlungen beschränkter Verzicht. Es kommt daher hier nicht darauf an, daß nach 10 - allgemeiner Auffassung (vgl. RGZ 78, 130; BGH in VRS Bd. 20 S. 182, 187; II ZR 75/59 vom 13. Oktober I960) der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist darauf verzichten kann, die Verjährungseinrede geltend zu machen; ein solcher unbeschränkter Verzicht liegt hier nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. 2. Dem Kläger kommt aber, falls er geschäftsunfähig sein sollte, der Schutz des § 206 BGB zugute. a) Der Auffassung des Berufungsgerichts, der amtlich bestellte Vertreter sei gesetzlicher Vertreter des Klägers im Sinne dieser Vorschrift gewesen, kann nicht gefolgt werden. § 206 BGB bezweckt den Schutz von geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen, die der Fürsorge bedürfen. Gesetzlicher Vertreter im Sinne dieser Vorschrift ist deshalb nur jemand, dem eine solche Fürsorge obliegt. Der vertretene Anwalt ist in aller Regel geschäftsfähig. Sein Vertreter wird nicht zur Sorge für seine Person oder sein Vermögen bestellt, sondern im Interesse einer ungestörten Rechtspflege. Er ist daher nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 206 BGB anzusehen, auch wenn im Einzelfall - wie hier - der vertretene Anwalt einmal nicht voll geschäftsfähig sein sollte. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 206 BGB ist vielmehr bei Volljährigen nur ein Vormund oder Pfleger (§§ 1793, 1897, 1901, 1915 BGB). b) Dem Kläger sind zwar zwecks Führung der Vorprozesse bereits in den Jahren 1966 und 1968 Pfleger gemäß § 1910 Abs. 2 BGB bestellt worden, aber nur zur 11 Geltendmachung von Ansprüchen auf Herausgabe von Akten oder Vorlage von Urkunden. In dem Rechtsstreit 13 0 102/68 LG Essen ist von dem Pfleger für den Kläger außerdem ein Zahlungsanspruch von 3.000 DM geltend gemacht worden. Darauf waren die Wirkungskreise der früheren Pfleger beschränkt. Im übrigen, also auch für einen weitergehenden Zahlungsanspruch gegen die Beklagten war der Kläger ohne gesetzlichen Vertreter, bis ihm im Januar 1970 ein Pfleger für den vorliegenden Rechtsstreit bestellt wurde (vgl. dazu RGZ H3* 350, 352). c) Für den Pall, daß der Kläger geschäftsunfähig gewesen sein sollte, war daher gemäß § 206 BGB die Verjährung, soweit sie nicht schon vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eingetreten sein sollte, auch bei Erhebung der Klage noch nicht vollendet. Die Beklagten können dieser den Schutz von nicht voll geschäftsfähigen Personen betreffenden Vorschrift gegenüber nicht geltend machen, der Kläger verstoße mit seiner Berufung darauf gegen Treu und Glauben. Damit können sie auch nicht im Hinblick darauf Erfolg haben, daß sie möglicherweise in Unkenntnis der Geschäftsunfähigkeit des Klägers sich damit einverstanden erklärt haben, daß Rechtsanwalt Dr. bei dem Vergleich nicht als amtlich bestellter Vertreter des Klägers, sondern als dessen Bevollmächtigter aufgetreten ist. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob das auf Wunsch des Klägers geschehen ist oder auf Anregung von Dr. der einen eigenen Honoraranspruch gegen die Beklagten erwerben wollte. d) Es kann schließlich der Revisionsbeantwortung nicht darin gefolgt werden, der Kläger könne sich nicht 12 auf § 206 BGB berufen, weil sein amtlich bestellter Vertreter berechtigt und verpflichtet gewesen sei, den Honoraranspruch gegen die Beklagten rechtzeitig geltend zu machen. Auch dieser Einwand wird dadurch ausgeschlos- vollmächtigten der Beklagten rechtswirksam sein Tätigwerden als amtlich bestellter Vertreter ausgeschlossen hat und im übrigen der amtlich bestellte Vertreter eines Rechtsanwalts kein gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 2Q6 BGB ist. Glanzmann Erbel Pinke sen, daß Dr. M durch Vereinbarung mit dem Be- Schmidt Girisch