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BGH · TU ZR 73/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TU ZR 73/70

Im Wege der Schadensliquidation im Drittinteresse kann als Schaden auch eine Einbuße geltend gemacht werden, die darin besteht, daß von einer öffentlichen Körperschaft eine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs geleistet werden mußte. Sie hatten mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der für die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland, als Auftraggeberin auftrat, einen entsprechenden schriftlichen Vertrag geschlossen. März 1965 ein Urteil des Oberlnndesgerichts Hamm (10 U 175/6 *0 * in dem festgestellt wird, daß diese verpflichtet ist, die Eheleute -^r ^ie an ihrem Wohnhaus durch den Bau der Umgehungsstraße hervorgerufenen Schäden angemessen zu entschädigen. Das Urteil ist durch Rücknahme der von der (jetzigen) Klägerin zunächst eingelegten Kevision rechtskräftig geworden, nachdem zwischen ihr und den Eheleuten ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen war, auf Grund dessen die Klägerin zur Abgeltung aller Forderungen eine Entschädigung in Höhe von 75.000 DM gezahlt hat. Den weitergehenden Klaganspruch (Ersatz der an die Eheleute gezahlten Entschädigung) erklärte es auf die Berufung der Klägerin dem Grunde nach für ge- 1. Zwischen den Parteien ist jetzt unstreitig, daß der Landschaftsverband Westfalen-Lippe den Werkvertrag mit den Beklagten nicht im eigenen, sondern im Namen der Klägerin geschlossen hat. Trotzdem sieht sich das Berufungsgericht gehindert, die Klage auf eigene vertragliche Ansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten zu stützen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung hat er u.a. mit der Begründung verneint, eine Haftung der jetzigen Klägerin für ein Verschulden der jetzigen Beklagten oder deren Angestellten entfalle, weil die mit der Ausführung der Straßenbauarbeiten beauftragten Firmen nur in einem Vertragsverhältnis zu dem Landschaftsverband, nicht aber zur jetzigen Klägerin gestanden hätten. Es nimmt an, daß der Landschaftsverband Westfalen-Lippe den Wervvertrag mit den Beklagten im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Klägerin geschlossen, also als deren mittelbarer Stellvertreter gehandelt habe. Damit sei ein Fall der Schadensliquidation im Drittinteresse gegeben, in dem die Klägerin nach Abtretung der Ansprüche des Landschaftsverbands gegen die Beklagten berechtigt sei, den ihr durch die Zahlung der Entschädigung an die Eheleute ent- Zivilsenat des Berufungsgerichts hat sich damit ausschließlich bei der Erörterung von Ansprüchen der Eheleute Friedrich aus unerlaubter Handlung befaßt und deren Klage aus diesem rechtlichen Gesichtsnunkt gerade abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin nun aber gegen die Beklagten Rückgriff allein wegen der von ihr aus enteignungsgleichem Eingriff an die Eheleute gelei- Denn wenn das Berufungsgericht insoweit an das vorprozessuale Urteil nicht gebunden war, ist von der zwischen den Parteien jetzt unstreitigen Tatsache auszugehen, daß der Werkvertrag über die durchzuführenden Straßenbauarbeiten zwischen ihnen und nicht zwischen den Beklagten und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe geschlossen worden war. Wenn der Landschaftsverband - worüber sich die Parteien einig sind - als unmittelbarer Stellvertreter für die Klägerin auftreten konnte, ist nicht einzusehen, warum es ihm versagt sein sollte, b) Kommt die Streithilfewirkung hier zu dem Zuge, dann sind - entgegen der Ansicht der Revision - auch die Beklagten an die Feststellung des im Vorprozeß erlassenen Urteils gebunden, wonach werkvertragliche Beziehungen gerade zwischen ihnen und dem Landschaftsverband bestanden. Sie ergibt sich vor allem aus dem mit beiden Ansprüchen verfolgten Zweck, dem Betroffenen einen gerechten Ausgleich für den erlittenen Nachteil zu gewähren, der einmal als das ihm abgenötigte Sonderopfer (vgl. Es ist deshalb nur folgerichtig, die zur Schadensliquidation im Drittinteresse entwickelten Grundsätze in gleicher Weise auf eine wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu leistende Entschädigung anzuwenden und diese als einen dem Leistenden erwachsenen Schaden anzusehen. d) Dieser Schaden war hier von Anfang an in der Person der Klägerin und nicht des Landschaftsverbands entstanden, der keine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu zahlen brauchte. Andererseits hatte der Eingriff seinen Ursprung im Vertragsverhältnis mit den Beklagten, denn nur durch deren Tätigkeit beim Bau der Umgehungsstraße ist das Haus der Eheleute in Mitleidenschaft gezogen worden. Das Berufungsgericht hält die Klage, soweit es sie nicht abgewiesen hat, dem Grunde nach aus dem Ge- 1. Zutreffend führt es aus, daß es dabei nach § 68 ZPO an die im Vorprozeß getroffene Feststellung gebunden ist, wonach die Schäden am Haus der Eheleute ^uf die von den Beklagten durchgeführten Sprengungen zurückzuführen sind. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision für jeden von der Klägerin gegen die Beklagten erhobenen Rückgriffsanspruch, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund er beruht. Wenn es in dem Urteil des Vorprozesses heißt, die Beklagten seien durch die Art der Planung zu den Sprengungen veranlaßt worden, so wird damit lediglich dargelegt, worin der "Eingriff von hoher Hand” zu erblicken ist. 2. Das Berufungsgericht sieht denn auch in den zu starken Sprengungen, die die Schäden herbeigeführt haben, eine objektive Verletzung der den Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Unternehmerverpflichtung, bei der Ausführung der ihnen übertragenen Arbeiten die notwendige Sorgfalt walten zu lassen, um zu vermeiden, daß der Besteller bzw. Daß die durch die Planung der Straße notwendigen Sprengungen überhaupt nicht ohne Schäden für die anliegenden Häuser vorgenommen werden konnten, ist von den Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Vielmehr hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler aus den besonders heftigen Sprengungen, die die Schäden an dem Gebäude der Eheleute her- Wenn - wie im Vorprozeß ermittelt - durch mindestens eine Sprengung Erdklumpen und Pelsbrocken bis auf die Dächer der benachbarten Häuser geflogen seien, so zeige das, daß die Sprengladung für die örtlichen Verhältnisse zu stark gewesen sei. Hält es die fachkundigen Sprengmeister der Beklagten für die jeweils anzuwendende Sprengstoffmenge auch dann für verantwortlich, wenn etwa auf Grund besonderer Umstände eine über das normale Maß hinausgehende Gefahr für die benachbarten Häuser bestand, so ist dagegen nichts einzuwenden.Zu dieser Beurteilung bedurfte es keines Sachverständigengutachtens. Das Berufungsgericht hält schließlich auch ein mitwirkendes Verschulden der Bediensteten des Landschaf tsverbands für nicht hinreichend dargetan. Das sei allein Aufgabe der Beklagten gewesen, die sich hierzu ausgebildeter, den Bauleitern des Landschaftsverbands an Sachkunde überlegener Sprengmeister bedient hätten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden die Beklagten die volle Verantwortung für Art und Ausmaß der vorzunehmenden Sprengungen tragen läßt. Können die Beklagten dem Landschaftsverband insoweit keinerlei Vorwurf machen, so braucht nicht näher erörtert zu werden, in welchem Umfang sich der Unternehmer dem Besteller gegenüber überhaupt darauf berufen kann, er sei ungenügend überwacht worden (vgl.

Zitierte Normen: § 68 ZPO Art. 85 GG § 68 ZPO § 426 BGB § 68 ZPO § 282 BGB § 68 ZPO
SprengungBerufungsgerichtSchadenAnspruchLandschaftsverbandEingriffKlägerinRevisionEheleute

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja zu I 3 c der EGr BGHZ:	 iH
BGB § 249 D
Im Wege der Schadensliquidation im Drittinteresse kann als Schaden auch eine Einbuße geltend gemacht werden, die darin besteht, daß von einer öffentlichen Körperschaft eine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs geleistet werden mußte.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 1971 - TU ZR 73/70 - OLG Hamm
LG Münster/Westf.
BUNDESGERICHTSHOF
# *
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 73/70	URTEIL	Verküudet	am
2.	Dezember 1971 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1)	d^? Firma
2)	der Firma Ernst Bi Straße
 Bau AG, vertreten durch den Vorstand, Straße
T
KG, Bauunternehmung, N(
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland - BundesStraßenverwaltung -vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Straßenverwaltung -, dieser vertreten durch den Direktor des Landsohaftsverbandes Westfalen-Lippe, Münster, Landeshaus, F^m^BBM~Sf^^-Flatz 0t
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Vizeoräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Finke, Dr. Girisch und Meise
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Teil-und Grundurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. März 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Die Beklagten führten im Jahre 1959 als Arbeitsgemeinschaft die Erdarbeiten und die Bauwerke des ersten
 Bundesstraße 7 aus. Sie hatten mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der für die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland, als Auftraggeberin auftrat, einen entsprechenden schriftlichen Vertrag geschlossen.
Bei den Bauarbeiten wurden auch Sprengungen erforderlich. Kurz nach deren Vornahme machten die Eheleute Anton und Ilse	,	die Eigentümer eines an das
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bauabschnitts der Umgehungsstraße N
zur
 Straßengelände angrenzenden Grundstücks sind, geltend, ihr Eigenheim sei durch die Gnrengungen erheblich beschädigt worden. Sie erwirkten gegen die (jetzige) Klägerin am 9. März 1965 ein Urteil des Oberlnndesgerichts Hamm (10 U 175/6 *0 * in dem festgestellt wird, daß diese verpflichtet ist, die Eheleute	-^r	^ie	an
 ihrem Wohnhaus durch den Bau der Umgehungsstraße hervorgerufenen Schäden angemessen zu entschädigen. Das Urteil ist durch Rücknahme der von der (jetzigen) Klägerin zunächst eingelegten Kevision rechtskräftig geworden, nachdem zwischen ihr und den Eheleuten ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen war, auf Grund dessen die Klägerin zur Abgeltung aller Forderungen eine Entschädigung in Höhe von 75.000 DM gezahlt hat. In. dem damaligen Verfahren hatte die Klägerin den jetzigen Beklagten den Streit verkündet. Diese waren dem Rechtsstreit als Streithelferinnen der Klägerin beigetreten.
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin von den Beklagten nur noch Ersatz des an die Eheleute F^p^|gezahlten Betrages von 75.000 DM. Sie hatte in den beiden Vorinstanzen außerdem die Erstattung der ihr infolge der Inanspruchnahme durch die Eheleute F^pfll^^ entstandenen Verfahrenskosten von 9.100 DM gefordert.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das dahingehende Urteil bestätigte das Oberlandesgericht, soweit die Verfahrenskosten von 9.100 DM in Frage standen. Den weitergehenden Klaganspruch (Ersatz der an die Eheleute	gezahlten	Entschädigung)	erklärte es
 auf die Berufung der Klägerin dem Grunde nach für ge-
rechtfertigt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten die volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
1.	Zwischen den Parteien ist jetzt unstreitig, daß der Landschaftsverband Westfalen-Lippe den Werkvertrag mit den Beklagten nicht im eigenen, sondern im Namen der Klägerin geschlossen hat. Trotzdem sieht sich das Berufungsgericht gehindert, die Klage auf eigene vertragliche Ansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten zu stützen. Es meint, eine solche Annahme werde durch die Streithilfewirkung (§68 ZPO) des am 9. März 1965 vom 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts verkündeten Urteils ausgeschlossen, auf die sich beide Parteien berufen.
In diesem Urteil hat der 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts der Klage der Eheleute	allein
 aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs stattgegeben. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung hat er u.a. mit der Begründung verneint, eine Haftung der jetzigen Klägerin für ein Verschulden der jetzigen Beklagten oder deren Angestellten entfalle, weil die mit der Ausführung der Straßenbauarbeiten beauftragten Firmen nur in einem Vertragsverhältnis zu dem Landschaftsverband, nicht aber zur jetzigen Klägerin gestanden hätten. Damit, so führt das Berufungsgericht aus, sei für die Parteien bindend
s
davon auszugehen, daß zwischen ihnen keine vertraglichen Beziehungen begründet worden seien.
Gleichwohl bejaht es die Sachbefugnis der Klägerin für den mit.der Klage geltend gemachten Anspruch, und zwar aus abgetretenem Recht. Es nimmt an, daß der Landschaftsverband Westfalen-Lippe den Wervvertrag mit den Beklagten im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Klägerin geschlossen, also als deren mittelbarer Stellvertreter gehandelt habe. Damit sei ein Fall der Schadensliquidation im Drittinteresse gegeben, in dem die Klägerin nach Abtretung der Ansprüche des Landschaftsverbands gegen die Beklagten berechtigt sei, den ihr durch die Zahlung der Entschädigung an die Eheleute	ent-
standenen Schaden selbst geltend zu machen.
2.	Es kann zweifelhaft sein, ob das Berufungsgericht nach § 68 ZPO an die Feststellung im Vorprozeß darüber gebunden war (BGEZ 8, 72, 82; BGH Njw 1969, 1480 jeweils mit weiteren Nachweisen), zwischen wem das fragliche Werkvertragsverhältnis bestanden hat. Denn der 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts hat sich damit ausschließlich bei der Erörterung von Ansprüchen der Eheleute Friedrich aus unerlaubter Handlung befaßt und deren Klage aus diesem rechtlichen Gesichtsnunkt gerade abgewiesen. Dagegen hat er zur Begründung des Entschädigungsanspruchs der Eheleute	wegen	enteignungsglei-
chen Eingriffs nicht darauf abgestellt, zwischen welchen Parteien der Werkvertrag geschlossen war, was in diesem Zusammenhang auch unerheblich war. Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin nun aber gegen die Beklagten Rückgriff allein wegen der von ihr aus enteignungsgleichem Eingriff an die Eheleute	gelei-
steten Entschädigung.
 
Doch kann die Tragweite der im Vorprozeß ergangenen Entscheidung in dem fraglichen Punkt letztlich auf sich beruhen. Die Sachbefugnis der Klägerin für die von ihr erhobene Klage ist in jedem Palle gegeben. Denn wenn das Berufungsgericht insoweit an das vorprozessuale Urteil nicht gebunden war, ist von der zwischen den Parteien jetzt unstreitigen Tatsache auszugehen, daß der Werkvertrag über die durchzuführenden Straßenbauarbeiten zwischen ihnen und nicht zwischen den Beklagten und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe geschlossen worden war.
3.	Erfaßt dagegen die Streithilfewirkung der im Vororozeß ergangenen Entscheidung auch die Präge, zwischen wem das Werkvertragsverhältnis bestand, dann ergibt sich die Anspruchsberechtigung der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Schadensliquidation im Drittin-teresse, wie das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung 'de3 Bundesgerichtshofs annimmt (BGHZ 51, 91, 93; 40, 91, 100; 25, 250, 258 mit weiteren Nachweisen). Die Revision bekämpft diese Auffassung ohne Erfolg.
a)	So hindert die öffentlich-rechtliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Landschaftsverband (Art. 85, 90 GG; § 20 Bundesfernstraßengesetz) keineswegs, daß der Landschaftsverband im privatrechtlich zu beurteilenden Werkvertragsverhältnis mit den Beklagten ’’für Rechnung” der Klägerin gehandelt hat. Wenn der Landschaftsverband - worüber sich die Parteien einig sind - als unmittelbarer Stellvertreter für die Klägerin auftreten konnte, ist nicht einzusehen, warum es ihm versagt sein sollte,
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die Stellung eines mittelbaren Stellvertreters der Klägerin einzunehmen.
b)	Kommt die Streithilfewirkung hier zu dem Zuge, dann sind - entgegen der Ansicht der Revision - auch die Beklagten an die Feststellung des im Vorprozeß erlassenen Urteils gebunden, wonach werkvertragliche Beziehungen gerade zwischen ihnen und dem Landschaftsverband bestanden. Dessen Ansprüche gegen die Beklagten waren aber durchaus an die Klägerin abtretbar.
c)	Die von der Klägerin den Eheleuten	ge-
zahlte Entschädigung stellt ferner eine Einbuße der Klägerin dar, die im Rahmen der Schadensliquidation im Drittinteresse geltend gemacht werden kann, was die Revision zu Unrecht in Zweifel zieht.
Der Entschädigungsanspruch a.us enteignungsgleichem Eingriff unterscheidet sich von dem dem Recht der unerlaubten Handlung angehörenden Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BUB) - abgesehen vom Umfang der Leistungspflicht - im wesentlichen nur in der Frage des Verschuldens (vgl. zur Abgrenzung statt vieler Kuschmann NJW 1966, 574). Der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat denn auch die Frage, ob beide Ansprüche neben einander geltend gemacht werden können, ausdrücklich bejaht (BGHZ "3, 88, 91 ff). Darüber hinaus hat der III. Zivilsenat sogar die Verurteilung aus wahl-weisem Haftungsgrund insoweit zugelassen, als sich die Ansprüche decken (BGHZ 14, 363, 364). Tatsächlich kommt es immer wieder zu Grenzfällen, in denen eine schuldhafte Amtspflichtverletzung schwer feststellbar, ein enteignungsgleicher Eingriff dagegen weniger zweifelhaft
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ist (vgl. z.B. BGH NJW 1964, 198; aufschlußreich für das Zusammenspiel von Haftungstatbeständen verschiedenster Art im Bereich der öffentlichen Hand auch BGHZ 54, 332). Schließlich werden auf den Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs in nicht unerheblichem Umfang Grundgedanken des Schadensersatzrechts angewendet, etwa der der Berücksichtigung eigenen Verschuldens des Betroffenen bei der Abwehr oder der Minderung der Folgen des Eingriffs (BGHZ 56, 57, 64 ff; vgl. auch BGHZ 45, 290, 294 ff für den Aufopferungsanspruch).
Das alles zeigt, daß - bei durchaus anzuerkennender Verschiedenheit in Voraussetzungen und Umfang -zwischen den Entschädigungsansprüchen wegen enteignungsgleichen Eingriffs und Schadensersatzansprüchen a.us unerlaubter Handlung eine enge innere Verwandtschaft besteht. Sie ergibt sich vor allem aus dem mit beiden Ansprüchen verfolgten Zweck, dem Betroffenen einen gerechten Ausgleich für den erlittenen Nachteil zu gewähren, der einmal als das ihm abgenötigte Sonderopfer (vgl. BGHZ 56, 57, 65), das andere Mal als der ihm entstandene Schaden bezeichnet wird, sich aus der Sicht des Betroffenen aber jeweils gleich darstellt. Für die entschädigungspflichtige Körperschaft ist es ebenso.
Auch für sie bedeutet der im Einzelfall zu zahlende Betrag ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund stets eine sich wie ein Schaden auswirkende Einbuße.
Es ist deshalb nur folgerichtig, die zur Schadensliquidation im Drittinteresse entwickelten Grundsätze in gleicher Weise auf eine wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu leistende Entschädigung anzuwenden und diese als einen dem Leistenden erwachsenen Schaden anzusehen.
 
d)	Dieser Schaden war hier von Anfang an in der Person der Klägerin und nicht des Landschaftsverbands entstanden, der keine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu zahlen brauchte. Andererseits hatte der Eingriff seinen Ursprung im Vertragsverhältnis mit den Beklagten, denn nur durch deren Tätigkeit beim Bau der Umgehungsstraße ist das Haus der Eheleute in Mitleidenschaft gezogen worden. Damit sind die Voraussetzungen für eine Schadens+iquidation im Drittinteresse erfüllt. Um eigene vertragliche Rückgriffsansprüche der Klägerin, die nach § 68 ZPO ausgeschlossen sein könnten, wie die Revision meint, geht es gerade nicht. Darin liegt kein Widerspruch. Es würde im Gegenteil schwer einleuchten, wenn in einem Palle wie dem vorliegenden der eigentliche Schädiger bloß deshalb frei ausgehen würde, weil Gläubigerstellung und geschütztes Interesse auseinanderfallen, ein Ergebnis, das eben durch das Institut der Schadensliauidation im Drittinteresse vermieden werden soll.
4.	Auf die weiteren Ausführungen im Berufungsurteil zu den sonst noch für die Klageforderung in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen braucht nicht näher eingegangen zu werden. Sie sind freilich, was den Ausgleich zwischen den Parteien nach § 426 Abs. 1 BGB anbetrifft, nicht bedenkenfrei, wie sich aus den Darlegungen zu 3 c ergibt.
II.
Das Berufungsgericht hält die Klage, soweit es sie nicht abgewiesen hat, dem Grunde nach aus dem Ge-
sichtspunkt der positiven Vertragsverletzung für begründet, die sich die Beklagten bzw. ihre Erfüllungsgehilfen haben zuschulden kommen lassen.
1. Zutreffend führt es aus, daß es dabei nach § 68 ZPO an die im Vorprozeß getroffene Feststellung gebunden ist, wonach die Schäden am Haus der Eheleute ^uf die von den Beklagten durchgeführten Sprengungen zurückzuführen sind.
Das gilt entgegen der Ansicht der Revision für jeden von der Klägerin gegen die Beklagten erhobenen Rückgriffsanspruch, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund er beruht. Wenn es in dem Urteil des Vorprozesses heißt, die Beklagten seien durch die Art der Planung zu den Sprengungen veranlaßt worden, so wird damit lediglich dargelegt, worin der "Eingriff von hoher Hand” zu erblicken ist. Keineswegs kann jedoch daraus hergeleitet werden, die Beklagten hätten sich bei der Durchführung der Sprengungen im Rahmen der Planung gehalten und damit auch vertragsgemäß gehandelt, worauf die Revision hinaus will.
2. Das Berufungsgericht sieht denn auch in den zu starken Sprengungen, die die Schäden herbeigeführt haben, eine objektive Verletzung der den Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Unternehmerverpflichtung, bei der Ausführung der ihnen übertragenen Arbeiten die notwendige Sorgfalt walten zu lassen, um zu vermeiden, daß der Besteller bzw. - wie hier - der Träger des geschützten Interesses, Ersatzansprüchen Dritter ausgesetzt wird. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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(Jegen sie wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Daß die durch die Planung der Straße notwendigen Sprengungen überhaupt nicht ohne Schäden für die anliegenden Häuser vorgenommen werden konnten, ist von den Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Deswegen kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das mit Sprengungen verbundene Risiko in jedem Palle der Landschaftsverband bzw. die Klägerin zu tragen hätten. Vielmehr war es in erster Linie Sache der Beklagten, die die erforderlichen Arbeiten übernommen hatten, die etwa drohenden Gefahren richtig abzuschätzen, ihnen zu begegnen oder wenigstens auf sie aufmerksam zu machen. Daß der die Sprengarbeiten erfordernde Auftrag erst nachträglich erteilt wurde, spielt dabei keine Rolle. Auf die von dep Revision in diesem Zusammenhang als übergangen gerügten Beweisantritte kam es deshalb nicht an. Vielmehr hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler aus den besonders heftigen Sprengungen, die die Schäden an dem Gebäude der Eheleute	her-
beigeführt haben, eine objektive Pflichtwidrigkeit der Beklagten gefolgert.
3.	Nach seiner Überzeugung trifft die Beklagten bzw. ihre Erfüllungsgehilfen auch ein Verschulden. Wenn - wie im Vorprozeß ermittelt - durch mindestens eine Sprengung Erdklumpen und Pelsbrocken bis auf die Dächer der benachbarten Häuser geflogen seien, so zeige das, daß die Sprengladung für die örtlichen Verhältnisse zu stark gewesen sei. Die fachkundigen Sprengmeister der Beklagten hätten zudem erkennen müssen, ob eine über das normale Maß hinausgehende Gefahr für die benachbarten Häuser bestand. Pür ein Verschulden der Beklagten
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spreche außerdem der erste Anschein. Schließlich wäre es in entsprechender Anwendung des § 282 BGB Sache der Beklagten gewesen, sich zu entlasten.
Auch diese Ausführungen bemängelt die Revision zu Unrecht. Nicht jede Planung des Baus einer Straße erfordert von vornherein eine Bodenuntersuchung, selbst wenn sich später herausstellt, daß Sprengungen notwendig werden. Der die Arbeiten ausführende Bauunternehmer ist jedenfalls immer gehalten, die gebotene Sorgfalt zu beobachten, auch und gerade wenn keine Bodenuntersuchungen vorgenommen worden sind. Daß nur Flach Sprengungen durchgeführt worden sind, besagt noch nichts darüber, wie stark diese waren.
Das Berufungsgericht durfte - entgegen der Ansicht der Revision - die Verschuldensfrage ohne Zuziehung eines Sachverständigen entscheiden. Daß die verwendete Sprengladung für die örtlichen Verhältnisse zu stark war, hat es zutreffend den aufgetretenen Folgen entnommen. Hält es die fachkundigen Sprengmeister der Beklagten für die jeweils anzuwendende Sprengstoffmenge auch dann für verantwortlich, wenn etwa auf Grund besonderer Umstände eine über das normale Maß hinausgehende Gefahr für die benachbarten Häuser bestand, so ist dagegen nichts einzuwenden.Zu dieser Beurteilung bedurfte es keines Sachverständigengutachtens.
Auf die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises und des § 282 BGB kommt es daher nicht mehr an. Die Revision irrt, soweit sie darauf hinweist, daß die Klägerin im Vorprozeß selbst die Ansicht vertreten habe, die Beklagten treffe kein Verschulden. Die angegebene
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Aktenstelle behandelt nur die Haftung der Klägerin aus unerlaubter Handlung. Im übrigen diente der Vortrag der Klägerin im Vorprozeß der gemeinsamen Abwehr der von den Eheleuten	erhobenen	Ansprüche. Daraus kann
 nichts für den Rückgriff zwischen den Parteien hergeleitet werden, schon gar nicht, soweit die Streithilfewirkung des § 68 ZPO reicht.
4.	Das Berufungsgericht hält schließlich auch ein mitwirkendes Verschulden der Bediensteten des Landschaf tsverbands für nicht hinreichend dargetan. Diese hätten zwar die Bauleitung ausgeübt, aber den Beklagten keine besonderen Anweisungen zur Durchführung der Sprengungen erteilt. Das sei allein Aufgabe der Beklagten gewesen, die sich hierzu ausgebildeter, den Bauleitern des Landschaftsverbands an Sachkunde überlegener Sprengmeister bedient hätten. Außerdem könne sich kein Bauhandwerker darauf berufen, er habe nur mangelhaft gearbeitet, weil er von den bauleitenden Architekten nicht gehörig beaufsichtigt worden sei. Zu geologischen Bodenuntersuchungen habe für den Landschaftsverband zunächst kein Anlaß bestanden. Auf ihre Notwendigkeit hätten im übrigen die Beklagten selbst nicht hingewiesen.
Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden die Beklagten die volle Verantwortung für Art und Ausmaß der vorzunehmenden Sprengungen tragen läßt. Als im Straßenbau erfahrene Unternehmer, die das entsprechende sachkundige Personal zur Verfügung hatten, waren sie am ehesten in der Lage, zu beurteilen, in welchem Umfange Sprengungen erforderlich werden und mit welchen Gefahren
 
sie verbunden sind. Die Bediensteten des Landschafts-verhandes, die die Bauaufsicht führten, durften deshalb grundsätzlich davon ausgehen, daß die Beklagten keine Sprengladung verwendeten, die zu Beschädigungen an den umliegenden Häusern führen würden. Sie konnten von den Beklagten wenigstens einen Hinweis erwarten, falls das nach den besonderen örtlichen Verhältnissen unvermeidbar gewesen wäre. Daß der Landschaftsverband nicht von vornherein eine geologische Bodenuntersuchung hat vornehmen lassen, stellt entgegen der Ansicht der Revision weder einen Planungsfehler noch einen Mangel in der Bauaufsicht dar. Dazu bestand zunächst kein hinreichender Anlaß.
Können die Beklagten dem Landschaftsverband insoweit keinerlei Vorwurf machen, so braucht nicht näher erörtert zu werden, in welchem Umfang sich der Unternehmer dem Besteller gegenüber überhaupt darauf berufen kann, er sei ungenügend überwacht worden (vgl. etwa die Senatsurteile VII ZR 69/63 vom 29. Oktober 1964 Schäfer/Finnern Z 301 Bl, 290, 292; VII ZR 237/62 vom 22. April 1965 Schäfer/Finnern Z 301 Bl. 325, 326;
VII ZR 3/69 vom 14. Januar 1971, NJW 1971, 615).
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III.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Glanzmann	Rietschel	Pinke
 Girisch	Meise