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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des H- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 28. Die Beklagte zahlte dem Kläger für die Monate April bis Juli 1963 eine Karenzentschädigung von zusammen 5*143*68 DM. Die Beklagte hat geltend gemacht, dem Kläger stehe weder eine Karenzentschädigung noch ein Ausgleichsanspruch zu, weil er sich an der Gründung der Konkurrenzfirma beteiligt und ihr - der Beklagten - den Kundenstamm abgeworben habe. Gegen den nicht bestrittenen Anspruch auf Zahlung rückständiger Provision und einen etwaigen Ausgleichsanspruch des Klägers hat die Beklagte mit dem Anspruch auf Rückerstattung der nach ihrer Auffassung zu Unrecht gezahlten Karenzentschädigung aufgerechnet. 1.) Das Berufungsgericht verneint diesen Anspruch des Klägers, weil er sich maßgeblich an der Gründung der Konkurrenzfirma E^|^ beteiligt und damit gegen Sinn und Zweck der Wettbewerbsabrede verstoßen habe. März 1963 habe man mit dem Vertreter der Firma F^^über eine geschlossene Übernahme der von der Beklagten gekündigten Handelsvertreter verhandelt, die von diesem zugesagt worden sei. Er habe damit die Grenzen einer nicht zu beanstandendem bloß vorbereitenden Tätigkeit für eine spätere Ausübung seines Berufs überschritten und schuldhaft gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. 2») Die Revision macht geltend: Dem Kläger sei durch die Wettbewerbsabrede lediglich eine Tätigkeit untersagt gewesen, die auf den Verkauf von Wettbe\*erbserzeugnissen gerichtet war. Die vom Berufungsgericht erwähnten Besprechungen und die Gründung der E^^^^ hätten einer zulässigen Vorbereitung der neuen Vertretertätigkeit des Klägers gedient. Der erkennende Senat hat es in der Entscheidung BGHZ 42, 59» 62 als das selbstverständliche Recht eines Handelsvertreters bezeichnet, sich gegebenenfalls schon vor einer Kündigung um einen anderen Tätigkeitsbereich zu bemühen. b’ Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit seinem Verhalten die Grenzen zulässiger Vorbereitung einer neuen Vertretertätigkeit überschritten, entbehrt der hinreichenden tatsächlichen Grundlage* Es fehlt ferner an allen Feststellungen darüber, daß die' vom Berufungsgericht beiläufig erwähnten weiteren Besprechungen die Grenze zulässiger Vorbereitungsmaßnahmen überschritten haben und daß der Kläger daran sowie an der Ausstellung in Karlsruhe überhaupt beteiligt gewesen ist. c, Die Sachund Hechtslage ist insoweit nicht anders zu beurteilen, wie wenn der Kläger allein nach der Kündigung durch die Beklagte Verbindung mit einer Konkurrenzfirma zwecks späteren Eintritts bei dieser aufgenommen hätte. Die Beklagte sieht allerdings verständlicherv/eise eine besondere Gefahr für sich darin, daß eine geschlossene Gruppe ihrer bisherigen Vertreter Verhandlungen mit der Konkurrenz aufgenommen hat und zu dieser übergegangen ist. Sie durfte sich nicht darauf verlassen, daß diese bereit sein würden, die ihnen von ihr vorgelegten neuen Verträge abzuschließen, sie mußte vielmehr damit x^echnen, daß die Vertreter sich ein anderes Betätigungsfeld in derselben Branche, in der sie sachkundig waren, suchen und daß sie dabei auch gemeinsame Schritte unternehmen würden. Es war von den Vertretern nach Lage der Sache nicht zu verlangen, daß sie sich nur einzeln um eine neue Beschäftigung bemühten. Bei der Behandlung des Ausgleichsanspruchs hat das Berufungsgericht selbst zu dem Ausdruck gebracht, die Beklagte habe mit der Kündigung mehrerer Vertreter das wirtschaftliche Risiko von deren Abv/anderung, unter Umständen auch zur Konkurrenz, in Kauf genommen, es sei verständlich, daß sich die Handelsvertreter gegen ihre Absicht, ihnen ihre Bedingungen aufzuzwingen, zur Wehr gesetzt hätten JBU 10, 13}* Es hätte diesen Gesichtspunkt auch bei der Beurteilung des Entschädigungsanspruchs berücksichtigen müssen. 1 • / Es geht davon aus, die Beklagte habe dem Kläger unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt, nicht fristlos unter Berufung auf einen wichtigen Grund; dessen hätte es bedurft, um die Rechtsfolge des § 89 b Abs.3 Satz 2 HGB herbeizuführen* Mir die Anwendung dieser Vorschrift ist es aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs nicht er forderlich, daß der Unternehmer fristlos gekündigt und dabei einen wichtigen Grund geltend gemacht hat. Es reicht zu dem Portfall des Ausgleichsanspruchs aus, daß er fristgerecht gekündigt hat, wenn nur der Handelsvertreter sich vor Vertragsablauf eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt (vgl. 2.) Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, im Zeitpunkt der Kündigung der Beklagten (27- Dezember 1962^ habe ein wichtiger Grund für diese noch nicht Vorgelegen, ein solcher sei frühestens am 2. Klägers'an der Besprechung vom 2.März 1963 lediglich um die Vorbereitung einer neuen Vertretertätigkeit, die ihm erlaubt war, und daher um kein schuldhaft vertragswidriges Verhalten im Sinne des § 89 b Abs.3 Satz 2 HGB. Andererseits hat es in Betracht gezogen, daß der Kläger die Konkurrenzklausel verletzt habe, indem er sich mit den anderen Vertretern zusammengetan habe, mit ihnen zur Konkurrenz übergegangen sei und damit für die Beklagte eine gefährliche Lage heraufbeschworen habe. Dem Kläger kann v/ie dargelegt auch nicht vorgeworfen werden, daß er sich mit den anderen Vertretern zusammengetan und mit ihnen nach Ablauf der Karenzzeit die Vertretertätigkeit bei der Konkurrenzfirma aufgenommen hat; offen ist lediglich die oben unter I 3 d erörterte Frage. Auf die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des § 313 Abs. 1 Nr. 3 und 4 2P0 kommt es daher nicht mehr an. Inwieweit dem Kläger ein weiterer Ausgleiehsanspruch zustoht, muß der Tatrichter entscheiden, dessen Sache es ist, den angemessenen Ausgleich im Rahmen der Billigkeit unter Berücksichtigung der rechtlichen Beurteilung des Falls durch das Revisionsgericht neu festzusetzen.

Zitierte Normen: § 89b HGB
HandelsvertreterFirmaBerufungsgerichtVertreterBesprechungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2081 oso
IM NAMEN DES VOLKES
VII^ZR^ 73/66
URTEIL
Verkündet aixt
28. November 1968 Horn,
 Justizhauptsekretär
alt Urkundsbeamte? der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Hans
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hr.
gegen
 die Firma
S
Inhaber Helmut
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hr.
Hr.
und
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Finke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des H- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 28. Oktober 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war seit 1955 Handelsvertreter der Beklagten. Er vertrieb deren Fußbodenbehandlungsmittel, insbesondere lacke, in Teilen von Bayern.
Die Parteien haben in § 8 Abs. 2 des Vertrages vom 11. Oktober 1955 eine Wettbewerbsabrede getroffen. Darin verpflichtete sich der Kläger, vor Ablauf von 6 Monaten nach Vertragsende keine Konkurrenzfirma zu vertreten.
 
solange die Beklagte hierfür eine angemessene Entschädigung zahlte. Als angemessen v/aren 2/3 der durchschnittlichen Provisionsbezüge des Klägers im Vorjahr bezeichnet.
Mit Schreiben vom 27* Dezember 1962 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis 2um 31* März 1963»
Um dieselbe Zeit kündigte sie auch einer Reihe anderer Handelsvertreter in der Absicht, neue einheitliche Verträge mit allen Vertretern abzuschließen. Der Kläger lehnte den von der Beklagten angebotenen Abschluß eines neuen Vertrages ab.
Am 2. März 1963 nahm der Kläger an einer Besprechung der gekündigten Handelsvertreter in Bad Soden teil, bei der auch ein Vertreter der Konkurrenzfirma FflP anwesend war.
Am 21. Juni 1963 wurde die Firma	Gesell-
schaft moderner Kunststoff- und Lackbeschichtungen mbH, die die Erzeugnisse der Firma	vertreiben	sollte,
 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet. Der Kläger und zwei andere bisherige Handelsvertreter der Beklagten beteiligten sich mit einer Stammeinlage von je 1.000 DM.
Die Beklagte zahlte dem Kläger für die Monate April bis Juli 1963 eine Karenzentschädigung von zusammen 5*143*68 DM. Die Zahlung weiterer Entschädigungsbeträge lehnte sie ab.
 
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm folgende Beträge nebst Zinsen zu zahlen:
1./ für die Monate April bis Juli 1965 weitere je 364,08 DM Karenzentschädigung und für den Monat August 1967 eine solche von 1.650 DM,
2•] 1.680 DM rückständige Provision,
3.} einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleich.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dem Kläger stehe weder eine Karenzentschädigung noch ein Ausgleichsanspruch zu, weil er sich an der Gründung der Konkurrenzfirma beteiligt und ihr - der Beklagten - den Kundenstamm abgeworben habe. Gegen den nicht bestrittenen Anspruch auf Zahlung rückständiger Provision und einen etwaigen Ausgleichsanspruch des Klägers hat die Beklagte mit dem Anspruch auf Rückerstattung der nach ihrer Auffassung zu Unrecht gezahlten Karenzentschädigung aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger 3*036,32 DM nebst Zinsen zu zahlen, und im übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter, soweit diesen nicht stattgegeben worden ist.
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe;
I.	Anspruch auf Karenzentschädigung
1.) Das Berufungsgericht verneint diesen Anspruch des Klägers, weil er sich maßgeblich an der Gründung der Konkurrenzfirma E^|^ beteiligt und damit gegen Sinn und Zweck der Wettbewerbsabrede verstoßen habe. Wenn die E^|^^ auch erst am 21. Juni 1963 gegründet worden sei, so reichten ihre Anfänge auf die Besprechung vom 2. März 1963, an der der Kläger teilgenommen habe, und auf die folgenden Besprechungen zurück. Es sei daher unwesentlich, daß der Kläger seine eigentliche Ver-tretortätigkeit erst im September 1963 auf genommen haben wolle.
Das Berufungsgericht hat im übrigen auf das gleichfalls mit der Revision angefochtene Urteil seines 7* Zivilsenats in Sachen	gegen	vom
19- Mai 1965 [ 7 U 2491/64 * BGH VII ZR 161/66} Bezug genommen und sich der dort vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen. In diesem Urteil heißt es: Bei der Be~ sprechung am 2. März 1963 habe man mit dem Vertreter der Firma F^^über eine geschlossene Übernahme der von der Beklagten gekündigten Handelsvertreter verhandelt, die von diesem zugesagt worden sei. Die Vertreter hätten nach der Karenzzeit mit ihren alten Kunden in derselben Branche Weiterarbeiten wollen, also beabsichtigt, ihren alten Kundenstamm der Konkurrenzfirma zuzufübren. Die Besprechung vom 2. März 1963 sowie mehrere anschließende Besprechungen hätten die Grundlage abgegeben für die Aufnahme der Tätigkeit der Firma	die	bereits	im
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Vorgründungsstadium, nämlich im April/Mai 1963 Konkurrenz» geschäfte getätigt habe. So sei sie zu dieser Zeit bei einer Fachausstellung in Karlsruhe in Erscheinung getreten. Der Kläger	sei	auch	an	der Gründung der
 mit einer Einlage von 1 .000 DM beteiligt gewesen. Hiernach sei die Annahme gerechtfertigt, daß er von Anfang an die Konkurrenzgeschäfte der	durch seine Mit-
wirkung zu demindest mitgefördert habe. Er habe damit die Grenzen einer nicht zu beanstandendem bloß vorbereitenden Tätigkeit für eine spätere Ausübung seines Berufs überschritten und schuldhaft gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen.
2») Die Revision macht geltend: Dem Kläger sei durch die Wettbewerbsabrede lediglich eine Tätigkeit untersagt gewesen, die auf den Verkauf von Wettbe\*erbserzeugnissen gerichtet war. Eine solche habe er vor September 1963 nicht entfaltet. Die vom Berufungsgericht erwähnten Besprechungen und die Gründung der E^^^^ hätten einer zulässigen Vorbereitung der neuen Vertretertätigkeit des Klägers gedient. Die wirtschaftlich unbedeutende Beteiligung des Klägers mit einer Stammeinlage von 1.000 DM könne ebenfalls nicht als Verstoß gegen die Wettbewerbs-abrede angesehen werden.
3*) Die Revision hat Erfolg. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um die von ihm daraus abgeleiteten rechtlichen Schlußfolgerungen zu rechtfertigen.
a; Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß der Kläger die Vertretertätigkeit für die Firma erst im September 1963 aufgenommen hat. Für diesen Monat
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begehrt er keine Karenzentschädigung von der Beklagten mehr. Er hat unbestritten vorgetragen, die Beklagte habe die Karenzzeit selbst auf fünf Monate (bis Ende August 1963, abgekürzt.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß einem Handelsvertreter auch während der Geltungsdauer einer V/ettbewerbsabrede Maßnahmen zur Vorbereitung einer neuen Tätigkeit gestattet sind. Der erkennende Senat hat es in der Entscheidung BGHZ 42, 59» 62 als das selbstverständliche Recht eines Handelsvertreters bezeichnet, sich gegebenenfalls schon vor einer Kündigung um einen anderen Tätigkeitsbereich zu bemühen. Erst recht muß ihm das während der D^uer eines V/ettbewerbs Verbots nach Vertragsende erlaubt sein.
b’ Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit seinem Verhalten die Grenzen zulässiger Vorbereitung einer neuen Vertretertätigkeit überschritten, entbehrt der hinreichenden tatsächlichen Grundlage*
Die Teilnahme des Klägers an der Besprechung am
2.	März 1963 diente lediglich einer solchen Vorbereitung. Das gilt selbst dann, wenn hierbei bereits Absprachen über die Gründung der E^|^^ und die Einstellung der Vertreter bei dieser getroffen worden sein sollten. Es fehlt ferner an allen Feststellungen darüber, daß die' vom Berufungsgericht beiläufig erwähnten weiteren Besprechungen die Grenze zulässiger Vorbereitungsmaßnahmen überschritten haben und daß der Kläger daran sowie an der Ausstellung in Karlsruhe überhaupt beteiligt gewesen ist.
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c, Die Sachund Hechtslage ist insoweit nicht anders zu beurteilen, wie wenn der Kläger allein nach der Kündigung durch die Beklagte Verbindung mit einer Konkurrenzfirma zwecks späteren Eintritts bei dieser aufgenommen hätte. Die Beklagte sieht allerdings verständlicherv/eise eine besondere Gefahr für sich darin, daß eine geschlossene Gruppe ihrer bisherigen Vertreter Verhandlungen mit der Konkurrenz aufgenommen hat und zu dieser übergegangen ist. Das hat sie aber ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben, indem sie fas% gleichzeitig 12 ihrer Vertreter gekündigt hat. Sie durfte sich nicht darauf verlassen, daß diese bereit sein würden, die ihnen von ihr vorgelegten neuen Verträge abzuschließen, sie mußte vielmehr damit x^echnen, daß die Vertreter sich ein anderes Betätigungsfeld in derselben Branche, in der sie sachkundig waren, suchen und daß sie dabei auch gemeinsame Schritte unternehmen würden.
Es war von den Vertretern nach Lage der Sache nicht zu verlangen, daß sie sich nur einzeln um eine neue Beschäftigung bemühten. Sie konnten und durften vielmehr die Vorteile wahrnehmen, die sich ihnen bei einem gemeinsamen Vorgehen boten. Die Beklagte muß das als Folge ihres eigenen Verhaltens hinnehmen. Durch die Kündigung hat sie ihren Handelsvertretern den Weg zu einer anderen Tätigkeit, gegebenenfalls auch zu einer solchen für ein Konkursenzunternehmen freigemacht.
Bei der Behandlung des Ausgleichsanspruchs hat das Berufungsgericht selbst zu dem Ausdruck gebracht, die Beklagte habe mit der Kündigung mehrerer Vertreter das wirtschaftliche Risiko von deren Abv/anderung, unter
 Umständen auch zur Konkurrenz, in Kauf genommen, es sei verständlich, daß sich die Handelsvertreter gegen ihre Absicht, ihnen ihre Bedingungen aufzuzwingen, zur Wehr gesetzt hätten JBU 10, 13}* Es hätte diesen Gesichtspunkt auch bei der Beurteilung des Entschädigungsanspruchs berücksichtigen müssen.
d; Der Kläger hat allerdings über vorbereitende Besprechungen hinaus sich am 21. Juni 1963 mit einer Einlage von 1.000 DM an der Gründung der	be-
teiligt . Diese geringe Kapitalbeteiligung wäre zwar allein für die Belange der Beklagten ohne v/esentliche Bedeutung. Anders wäre der Fall aber zu beurteilen, wenn die	s°bon	alsbald nach ihrer Gründung
 als GmbH, nicht erst seit September 1963, mit Wissen und Willen des ihr als Gesellschafter beigetretenen Klägers im Geschäftsverkehr als Konkurrentin der Be~ klagten aufgetreten sein sollte. Auch wenn der Kläger sich vor dem 1. September 1963 daran nicht weiter persönlich beteiligt haben sollte, so hätte er doch mittelbar die Konkurrenz schuldhaft gefördert und bei Beurteilung nach Treu und Glauben gegen Sinn und Zweck des WettbewerbsVerbots und der dafür gezahlten £nV> Schädigung verstoßen. Er könnte daher diese von da an (vgl. BGH VersR I960, 398; nicht mehr beanspruchen.
Hierzu fehlt es aber bisher an Feststellungen.
Der Tatrichter wird eine Prüfung in dieser Beziehung nachzuholen haben. Vorher kann über den Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung und den Gegenanspruch der Beklagten auf Rückzahlung der nach ihrer Auffassung zu Unrecht gezahlten Entschädigungsbeträge nicht abschließend entschieden werden.
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II.
Den Ausgleichsanspruch des Klägers bat das Berufungsgericht in Höhe von 6*500 DM als begründet erachtet*
1 • / Es geht davon aus, die Beklagte habe dem Kläger unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt, nicht fristlos unter Berufung auf einen wichtigen Grund; dessen hätte es bedurft, um die Rechtsfolge des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB herbeizuführen*
Mir die Anwendung dieser Vorschrift ist es aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs nicht er forderlich, daß der Unternehmer fristlos gekündigt und dabei einen wichtigen Grund geltend gemacht hat.
Es reicht zu dem Portfall des Ausgleichsanspruchs aus, daß er fristgerecht gekündigt hat, wenn nur der Handelsvertreter sich vor Vertragsablauf eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt (vgl. BGHZ 24, 30, 35 und 48, 222’, .
2.) Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, im Zeitpunkt der Kündigung der Beklagten (27- Dezember 1962^ habe ein wichtiger Grund für diese noch nicht Vorgelegen, ein solcher sei frühestens am 2. März 1963 eingetreten.
Träfe das zu, so entfiele nach dem Vorgesagten der Ausgleichsanspruch des Klägers. Nach den Ausführungen unter I handelt es sich aber bei der Teilnahme des
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Klägers'an der Besprechung vom 2.März 1963 lediglich um die Vorbereitung einer neuen Vertretertätigkeit, die ihm erlaubt war, und daher um kein schuldhaft vertragswidriges Verhalten im Sinne des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB. Es ist auch nicht festgestellt, daß der Kläger bis zu dem 31. März 1963 in anderer Weise gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat.
3.) Bas Berufungsgericht hat des weiteren die Voraussetzungen des § 89 b Abs. '1 HGB für den Ausgleichsanspruch des Klägers bejaht und dabei zu dessen Gunsten berücksichtigt, daß die Beklagte den Verlust des vom Kläger geworbenen Kundenstamms nicht dargetan und daß sie ihren Vertretern gekündigt habe, um ihnen ihre Bedingungen aufzuzwingen. Andererseits hat es in Betracht gezogen, daß der Kläger die Konkurrenzklausel verletzt habe, indem er sich mit den anderen Vertretern zusammengetan habe, mit ihnen zur Konkurrenz übergegangen sei und damit für die Beklagte eine gefährliche Lage heraufbeschworen habe. Bieses Vorgehen des Klägers mindere seinen Ausgleichsanspruch erheblich. Es sei 1/4 des Höchstbetrags von 26.000 BM, also ein Betrag von 6.500 DM als angemessener Ausgleich anzusehen.
Nach der Auffassung des erkennenden Senats sind zwar bei Bemessung der Höbe des Ausgleichs im Nahmen der Billigkeit gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Entstehen des Anspruchs, also nach Vertragsende, eingetreten sind [LM Nr. 24 2U § 89 b HGB>.
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Die Y/ertung des Verhaltens des Klägers durch das Berufungsgericht kann aber, wie die Ausführungen unter I ergeben, nicht gebilligt werden. Insbesondere ist darin nach den bisherigen Feststellungen keine Verletzung des Wettbewerbsverbots zu finden. Dem Kläger kann v/ie dargelegt auch nicht vorgeworfen werden, daß er sich mit den anderen Vertretern zusammengetan und mit ihnen nach Ablauf der Karenzzeit die Vertretertätigkeit bei der Konkurrenzfirma aufgenommen hat; offen ist lediglich die oben unter I 3 d erörterte Frage.
Unzweifelhaft hat die rechtsfehlerhafte Bewertung des Verhaltens des Klägers durch das Berufungsgericht dessen Entscheidung über den Ausgleichsanspruch zu dem Nachteil des Klägers beeinflußt.
III.
Hiernach ist das angefoehtene Urteil aufzuheben, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat. Auf die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des § 313 Abs. 1 Nr. 3 und 4 2P0 kommt es daher nicht mehr an.
Inwieweit dem Kläger ein weiterer Ausgleiehsanspruch zustoht, muß der Tatrichter entscheiden, dessen Sache es ist, den angemessenen Ausgleich im Rahmen der Billigkeit unter Berücksichtigung der rechtlichen Beurteilung des Falls durch das Revisionsgericht neu festzusetzen.
13 -
Ebenso bedarf es weiterer tatricbterlicber Fest Stellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Höbe dem Kläger Karenzentschädigung zusteht.
Daher ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen ist.
Glanzmann	Bietschel	Meyer
 Finke
Schmidt