Sie wandte sich an die Kläger und den Makler H^|P, der damals mit den Klägern zusammenarbeitete. Im Mai 1958 fand eine Besprechung der Parteien statt, in deren Verlauf sie sich dahin einigten, daß die Kläger Die Beklagte hat das Zustandekommen eines Architektenvertrages oder -Vorvertrages zwischen den Parteien bestritten. 1.) Sie rügt, das Berufungsgericht hätte ein Anfechtungsrecht der Beklagten wegen Drohung durch nicht ver- Sie beruft sich darauf, daß Hennch bei der Besprechung der Parteien im Mai 1938 den anfänglichen Widerstand der Beklagten gegen eine Betrauung der Kläger mit Architektenaufgaben durch die Äußerung "gebrochen" habe, wenn die Kläger den Auftrag nicht bekämen, könne er (H£|^) das Grundstück auch an jemand anderen verkaufen. der Beklagten vom Abschluß eines Vertrages zwischen den Parteien abhängig machte. Falls die Beklagte getäuscht haben sollte, so könnte das nur unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung v/egen Täuschung von Erheblichkeit sein. Die der Anfechtung wegen Täuschung gezogene Schranke des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Beklagte nicht dadurch umgehen, daß sie ihrer Anfechtung fälschlich eine "Drohung als Anfechtungsgrund unterzulegen sucht. 2.) Das Berufungsgericht erachtet für bewiesen, der Vorvertrag der Parteien solle nicht unter der aufschiebenden Bedingung gelten, daß die weitere Vermittlungstätig-keit für die Beklagte erfolgreich Sei. Dieser Um- Die Revision meint demgegenüber, eine weitere erfolgreiche Tätigkeit für die Beklagte sei hier doch stillschweigende Bedingung oder Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen. Der Vortrag der Beklagten im Prozeß, sie.habe sich zu dem Vertrags Schluß mit den Klägern nur unter dem “Druck” bereitgefunden, daß seine weitere Vermittlungs- tätigkeit von diesem Vertrags Schluß abhängig gemacht habe, brauchte das Berufungsgericht nicht zu dem Schluß zu veranlassen, eine erfolgreiche weitere Vermittlungstätigkeit sei stillschweigende Bedingung oder Geschäftsgrundlage des Vorvertrags der Beklagten mit der Klägerin geworden. Bin vertragswidriges Verhalten der Kläger, das die Beklagte zu dem Hücktritt berechtigt hätte, sei nicht bewiesen. Auch diese Würdigung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerfrei und daher für das Revisionsgericht bindend. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß Hennch oder die Kläger alsbald von der Absage des Pinanzministeriums an die Beklagte vom 20. brauchte das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage nicht den Schluß zu ziehen, die Kläger hätten die für ihren Vorvertrag mit der Beklagten erforderliche Vertrauensgrundlage zerstört. Es brauchte das um so weniger anzunehmen, als auch die Beklagte den Klägern gegenüber während des genannten Zeitraums nichts von sich hat hören lassen, obwohl sie bereits am 9* Juli 1938 das Grundstück gekauft und daher allen Anlaß hatte, ihre Rechtsbeziehungen zu den Klägern alsbald klarzustellen* Bei der gegebenen Sachlage konnte sie nicht einfach davon ausgehen, ihr Vorvertrag mit den Klägern sei 1fgegenstandslos11 • 5.) Bas Berufungsgericht sagt nichts über das von der Beklagten geltend gemachte Mitverschulden der Kläger.
BUNDESGERICHTSHOF 2066 009 [M NAMEN DES VOLKES VII ZR 73/65 URTEIL Verkündet am 10. Juli 1967 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bi führer M __ GmbH, [arl Friedrich Gl vertreten Leo traße ;en durcl mWT urch ihre Geschäfts-und Herwart Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1. den Architekten Jürgen Frhr. v. G 2. den Architekten Udo von der M beide in 4HB, ZflHHfcstraße Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Br. und Br. ^ - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt; Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 10. März 1965 wird zurückgewiesen; jedoch ist im Betragsverfahren noch zu prüfen, ob sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen mitwirkenden Verschuldens der Kläger mindert* Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Frühjahr 1958 suchte die Beklagte einen Bauplatz in München für ein Wohn- und Geschäftshaus. Sie wandte sich an die Kläger und den Makler H^|P, der damals mit den Klägern zusammenarbeitete. wies sie auf das Grundstück 4P hin, das dem Freistaat Bayern gehörte* Im Mai 1958 fand eine Besprechung der Parteien statt, in deren Verlauf sie sich dahin einigten, daß die Kläger bei dem genannten Bauvorhaben der Beklagten als deren Architekten für das Vordergebäude tätig, werden sollten. Die Beklagte bewarb sich mit Schreiben vom 30. Mai 1936 beim Bayerischen Finanzministerium, unter dem 20. Juni 1938 erhielt sie eine abschlägige Antwort. Generalsekretär der CSU, ein. Dieser befürwortete im Finanzministerium den Verkauf an die Beklagte. Am 9. Juli 1958 verkaufte der Freistaat Bayern das Grundstück an die Beklagte. Diese bebaute es in der Folge insgesamt (Vorder- und Rückgebäude) mit Hilfe anderer Architekten und Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen schuldhafter Vertragsverletzung. Sie berechnen das ihnen entgangene Architektenhonorar auf mindestens 28.160 DM. Davon haben sie einen Teilbetrag von 15.400 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat das Zustandekommen eines Architektenvertrages oder -Vorvertrages zwischen den Parteien bestritten. Sie hat einen etwaigen Vertrag wegen arglistiger Täuschung und Drohung durch Hennch angefochten. Bin solcher Vertrag habe Jedenfalls unter der - nicht eingetretenen -aufschiebenden Bedingung gestanden, daß der Grundstückskauf durch die Vermittlung zustande komme; mindestens sei das Geschäftsgrundlage gewesen. Die Kläger treffe auch ein Mitverschulden. Berufung auf H , um den Kauf des Grundstücks. Unter Darauf schaltete sie den Bankkaufmann B früheren Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien im Mai 1958 ein Architekten-Vorvertrag zustande gekommen. Bas greift die Revision nicht an. 1.) Sie rügt, das Berufungsgericht hätte ein Anfechtungsrecht der Beklagten wegen Drohung durch nicht ver- neinen dürfen. Sie beruft sich darauf, daß Hennch bei der Besprechung der Parteien im Mai 1938 den anfänglichen Widerstand der Beklagten gegen eine Betrauung der Kläger mit Architektenaufgaben durch die Äußerung "gebrochen" habe, wenn die Kläger den Auftrag nicht bekämen, könne er (H£|^) das Grundstück auch an jemand anderen verkaufen. Die Revision meint, damit habe der Beklagten wahrheitswidrig vorgespiegelt, er habe vom bayerischen Staat “einen Verkaufsauftrag". Da er somit die Drohung mit einer Täuschung verbunden habe, sei die Drohung rechtswidrig. Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die genannte Äußerung H4Hdahin ausgelegt, daß er damit seine Vermittlungstätigkeit zu Gunsten der Beklagten vom Abschluß eines Vertrages zwischen den Parteien abhängig machte. Darin liegt, wie das Berufungsgericht weiter rechtsirrtumsfrei ausführt, keine widerrechtliche Drohung; Zweck und Mittel waren weder für sich allein noch in ihrer ursächlichen Verknüpfung widerrechtlich- (vgl. BGHZ 2, 287, 294 ff; 25, 217; BGH IM Kr. 25, 28, 32 zu § 123 BGB). Falls die Beklagte getäuscht haben sollte, so könnte das nur unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung v/egen Täuschung von Erheblichkeit sein. Diese hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unv/irk sam erachtet, wogegen auch die Hevision nichts vorbringt. Die der Anfechtung wegen Täuschung gezogene Schranke des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Beklagte nicht dadurch umgehen, daß sie ihrer Anfechtung fälschlich eine "Drohung als Anfechtungsgrund unterzulegen sucht. 2.) Das Berufungsgericht erachtet für bewiesen, der Vorvertrag der Parteien solle nicht unter der aufschiebenden Bedingung gelten, daß die weitere Vermittlungstätig-keit für die Beklagte erfolgreich Sei. Dieser Um- stand sei auch nicht Geschäftsgrundlage des Vorvertrages gewesen. Die Revision meint demgegenüber, eine weitere erfolgreiche Tätigkeit für die Beklagte sei hier doch stillschweigende Bedingung oder Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt jedoch keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgericht. ♦ 9 Der Vortrag der Beklagten im Prozeß, sie.habe sich zu dem Vertrags Schluß mit den Klägern nur unter dem “Druck” bereitgefunden, daß seine weitere Vermittlungs- tätigkeit von diesem Vertrags Schluß abhängig gemacht habe, brauchte das Berufungsgericht nicht zu dem Schluß zu veranlassen, eine erfolgreiche weitere Vermittlungstätigkeit sei stillschweigende Bedingung oder Geschäftsgrundlage des Vorvertrags der Beklagten mit der Klägerin geworden. 3.) Das Berufungsgericht führt aus: Sgibst wenn man den Schriftsatz der Beklagten vom 18. März I960 dahin auslege, daß sie von dem Vorvertrag habe zurücktreten wollen, so habe es doch an dem dazu erforderlichen wichtigen Grunde gefehlt. Bin vertragswidriges Verhalten der Kläger, das die Beklagte zu dem Hücktritt berechtigt hätte, sei nicht bewiesen. Auch diese Würdigung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerfrei und daher für das Revisionsgericht bindend. Was die Revision dagegen vor bringt, greift nicht durch: Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß Hennch oder die Kläger alsbald von der Absage des Pinanzministeriums an die Beklagte vom 20. Juni 1938 erfahren hätten. Das macht die Revision auch nicht geltend. Daraus, daß die Kläger sich vom 30. Mai bis zu dem 11. Dezember 1958 gegenüber der Beklagten nicht gerührt haben. brauchte das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage nicht den Schluß zu ziehen, die Kläger hätten die für ihren Vorvertrag mit der Beklagten erforderliche Vertrauensgrundlage zerstört. Es brauchte das um so weniger anzunehmen, als auch die Beklagte den Klägern gegenüber während des genannten Zeitraums nichts von sich hat hören lassen, obwohl sie bereits am 9* Juli 1938 das Grundstück gekauft und daher allen Anlaß hatte, ihre Rechtsbeziehungen zu den Klägern alsbald klarzustellen* Bei der gegebenen Sachlage konnte sie nicht einfach davon ausgehen, ihr Vorvertrag mit den Klägern sei 1fgegenstandslos11 • 4«) Fehl geht die Annahme der Revision, die Kläger verstießen angesichts ihres früheren Schweigens mit der klageweisen Geltendmachung ihres Anspruchs gegen Treu und Glauben. 5.) Bas Berufungsgericht sagt nichts über das von der Beklagten geltend gemachte Mitverschulden der Kläger. Unter den gegebenen Umständen durfte es jedoch diese Frage dem Verfahren über die Höhe Vorbehalten. Auf Grund dessen, was die Beklagte hierzu vorgetragen hatte, ist keinesfalls mit der Möglichkeit zu rechnen, der Ersatzanspruch der Kläger könne auf Grund des § 234 BGB gänzlich entfallen (vgl. BGHZ 1, 34, 36; Urteil des Senats VII ER 179/62 vom 20. Februar 1964). Es konnte daher die Prüfung gemäß § 234 BGB dem Betragsverfahren überlassen. Ber Umstand, daß es das in seinem Grundurteil nicht ausdrücklich erwähnt hat, zwingt nicht zur Aufhebung seines Urteils. Es genügt, daß dieser Punkt im Spruch des Revisionsurteils klargestellt ist (vgl. Urteil des Senats VII ZR 291/56 vom 27. Mai 1957). t 6.) Nach alledem ist die Revision mit .der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Heimann-Trosien Meyer Rietschel Vogt Erbel