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BGH · VII ZR 73/39

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 73/39

- Prozeßbevollmäehtigter* Rechtsanwalt hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, Mai I960 unter Mitwirkung des senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br« Pinke für Recht erkannt* Der Kläger hat im ersten Eechtszuge beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm 2.000 DM zu zahlen, und zwar 1.500 DM für Zinsen und 500 DM auf Grund der besonderen Vere.» Ebenso hätten Lieferungen und Leistungen des Beklagten vereinbarungsgemäß nicht verbucht und vor der Steuerbehörde verheimlicht werden sollen» Dieses Abkommen der Parteien, das beiden* vor allem dem Kläger, Vorteile auf Kosten der Allgemeinheit habe bringen sollen, verstoße gegen die guten Sitten und sei nichtlg» solche Feststellung kann auch nach Lage der Sache gar nicht getroffen werdenDer Kläger verfolgte mindestens auch den an sich nicht zu beanstandenden Zweck, eine angemessene Gegenleistung für die Darlehensgewährung in der Gestalt von Zinsen zu erhalten (vgl. Die Begründung des Berufungsgerichts rechtfertigt demnach die Abweisung der Klage hinsichtlich des für Zinsen verlangten Betrages von 6.500 DM nicht. Den weiteren Betrag von 500 DM verlangt der Kläger auf Grund des vom Beklagten angeblich gegebenen Versprechens nls dessen Beteiligung an den Aufwendungen, die dem Kläger durch dio Nachzahlung von Steuern und die Zahlung einer Steuerstrafe oder, wie er zuletzt behauptet hat, nur durch Steuernachzahlungen entstanden sind. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die vom Kläger behauptete Vereinbarung getroffen worden ist« Es bemerkt nur, eine etwa getroffene Vereinbarung dieser Art spreche noch zusätzlich für den sittenwidrigen Charakter der Zinsabrede und es liege auf der Hand, daß die Vereinbarung selbst schon nach ihrem Inhalt sittenwidrig und nichtig soi. Jenachdem, welcher Sachverhalt zutrifft, ist die Nichtigkeit der Vereinbarung möglicherweise zu verneinen- Abschließend kann das nur vom Berufungsgericht auf Grund weiterer tatsächlicher Feststellungen beurteilt werden. 1) Y/enn der Beklagte seine Leistung von vornherein für den Fall der Entdeckung einer Steuerhinterziehung versprochen haben sollte, wird die Vereinbarung als sittenwidrig anzusehen sein. Steuern zu hinterziehen, weil sich das für ihn mit der Hinterziehung verbundene Risiko durch die vom Beklagten zugesagte Beteiligung vermindertej sie war auch geeignet, den Beklagten zu veranlassen, daß er sich bemühte, eine Entdeckung der Hinterziehung zu verhindern und so seine Ver- 2) Anders kann es liegen, wenn der Beklagte dem Kläger erst, nachdem dieser an das Finanzamt gezahlt hatte, versprochen hat, ihm die gezahlten Beträge teilweise zu erstatten. Begünstigung liegt aber nicht vor, wenn jemand einem Täter, der seine Strafe bereits selbst gezahlt hat, den gezahlten Betrag erstattet; in solchem Falle ist der Strafanspruch des Staates bereits 'r erfüllt” und kann nicht mehr vereitelt werden (BGH aaOf RGZ 169, 267* 268; BAG 27, 43* 44, 46 j Schönke/Schröder äaQ$ Frank aaO). Dana ch kann auch die Gültigkeit einee nach Zahlung der Geldstrafe durch den fäter abgegebenen Versprechens, ihm die gezählte Strafe ganz oder teilweise zu erstatten, nicht im Hinblick auf die §§ 134 BGB, 257 StGB verneint werden. 3) Ist die Vereinbarung zwar nach der Entdeckung der Hinterziehung, aber vor der Zahlung des Klägers abgeschlossen worden, so sind gegen ihre Gültigkeit, soweit es sich um die Steuerstrafe handelt, Bedenken aus §§ 134 BGB, 257 StGB zu erheben (vgl. '5) Wenn eine wirksame Verpflichtung des Beklagten, einen feil der Steuernachzahlung oder Strafe zu tragen, zu verneinen ist, so kann der Kläger doch entsprechend seiner Hilfsbegründung die 5ö0 DM als weiteren Teilbetrag seiner Zinsforderung beanspruchen, Das Bevisionsgerioht kann der Klage auch wegen des Teilbetrages von 6.500 DM mit Rücksicht auf die vom Beklagten erklärte Aufrechnung noch nicht statt geben. Vielmehr muß die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die vom endgültigen Ausgang des

Zitierte Normen: § 134 BGB
sittenwidrigSteuerhinterziehungBerufungsgerichtZahlungVereinbarungKlägerVersprechen

Volltext der Entscheidung

VII ZR 73/39
Verkündet am 50» Mai I960 Woitseheck, Juötizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Josef	sen,	in	N<

Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» dB -
gegen
 den Bauern und Brennereibesitzer Paul Sc
 in N<
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäehtigter* Rechtsanwalt
 hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, Mai I960 unter Mitwirkung des senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br« Pinke
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers wird das-Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8. Januar 1959 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In den Jahren 1952 bis 1957 gab der Kläger dem Beklagten in Teilbeträgen verzinsliche Darlehen in Höhe von insgesamt etwa 45.000 DM. Die vom Kläger gegebenen Summen waren in seiner Buchführung nicht ausgewiesen und dem Finanzamt verschwiegen worden. Dem Beklagten war das bekannt.
Der Beklagte hat die Darlehen zurückgezahlt, aber keine Zinsen entrichtet.
Wach Ansicht des Klägers schuldet ihm der Beklagte außer 14.000 DM Zinsen weitere 8.000 DM. Hierzu hat der Kläger vorgebrachts Im Jahre 1955 habe die Steuerfahndung die verschleierten Geschäfte bei ihm aufgedeckt. Er habe 16.000 DM Steuernachzahlung und Strafe entrichten müssen.
Der Beklagte habe sich verpflichtet, ihm die Hälfte dieses Betrages, also 8.000 DM zu erstatten.
Der Kläger hat im ersten Eechtszuge beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm 2.000 DM zu zahlen, und zwar 1.500 DM für Zinsen und 500 DM auf Grund der besonderen Vere.» /ibarung.
Jer BeKlagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die vom Kläger behauptete Vereinbarung über uie Zahlung von 8.OÖÖ DM. Er meint, gegebenenfalls sei diese Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Auch die Zinsabrede verstoße gegen die guten Sitten.
Vorsorglich hat der Beklagte mit höheren Gegenforderungen aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im zweiten Hechtszuge hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 7.000 DM zu verurteilen. Hiervon verlangt er 6.500 DM als Zinsen und 500 DM als Erstattung
 
nachgezahlter Steuern* hilfsweise begehrt er diese 500 DM auch als Zinsen»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung von 7 «*000 DM weiter«
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweioen«
Entscheidungsgründei
I» Das Berufungsgericht hält zwar nicht die Darlehensgewährung, wohl aber die Zinsabrede für sittenwidrig. Es führt an;
Der Kläger habe die ihm zufallenden Zinsen der Versteuerung entziehen wollen. Er habe deshalb mit dem Beklagten vereinbart, dieser solle die Zinsverpflichtung nicht verbuchen, um die Entdeckung der Steuerhinterziehung zu verhindern. Ebenso hätten Lieferungen und Leistungen des Beklagten vereinbarungsgemäß nicht verbucht und vor der Steuerbehörde verheimlicht werden sollen» Dieses Abkommen der Parteien, das beiden* vor allem dem Kläger, Vorteile auf Kosten der Allgemeinheit habe bringen sollen, verstoße gegen die guten Sitten und sei nichtlg»
II» Die Zinsabrede ist Jedoch nicht als nichtig anzusehen.
Ein Rechtsgeschäft ist nicht Bchon deshalb nichtig, weil es mit einer Steuerhinterziehung verbunden ist. Esch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 25) sind vielmehr nur solche Geschäfte im Hinblick auf §§ 134» 138 BGB nichtig, deren alleiniger Zweck die Steuerhinterziehung ist»
Daß dies bei dem vorliegenden Geschäft der Fall sei, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Eine
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solche Feststellung kann auch nach Lage der Sache gar nicht getroffen werdenDer Kläger verfolgte mindestens auch den an sich nicht zu beanstandenden Zweck, eine angemessene Gegenleistung für die Darlehensgewährung in der Gestalt von Zinsen zu erhalten (vgl. S. 10 des Urteils des Landgerichts) o
Ebensowenig wie die Zinsabrede bezweckte das ganze Darlehensgeschäft nur eine Steuerhinterziehung. Der vom Beklagten in der Revisionsverhandlung vertretenen Ansicht, die Dichtigkeit der Zinsabrede ergebe sich aus dem gesetz-ünd sittenwidrigen Gesamtcharakter dös Darlehensvertrages, ist deshalb nicht zu folgen.
Die Begründung des Berufungsgerichts rechtfertigt demnach die Abweisung der Klage hinsichtlich des für Zinsen verlangten Betrages von 6.500 DM nicht.
III. Den weiteren Betrag von 500 DM verlangt der Kläger auf Grund des vom Beklagten angeblich gegebenen Versprechens nls dessen Beteiligung an den Aufwendungen, die dem Kläger durch dio Nachzahlung von Steuern und die Zahlung einer Steuerstrafe oder, wie er zuletzt behauptet hat, nur durch Steuernachzahlungen entstanden sind.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die vom Kläger behauptete Vereinbarung getroffen worden ist«
Es bemerkt nur, eine etwa getroffene Vereinbarung dieser Art spreche noch zusätzlich für den sittenwidrigen Charakter der Zinsabrede und es liege auf der Hand, daß die Vereinbarung selbst schon nach ihrem Inhalt sittenwidrig und nichtig soi.
Diese Begründung reicht nicht aus. Ohne nähere tatsächliche Feststellungen durfte das Berufungsgericht die Nichtigkeit der Vereinbarung nicht annehmen.
Es ist ungeklärt,
 ob die Vereinbarung überhaupt getroffen ist,
 ob sie sich gegebenenfalls nur auf Steuernaehzahlungen
 oder auch auf Steuerstrafen bezog,
 wann der Beklagte sein Versprechen gegeben hat»
2u diesem letzten Punkt hat der Beklagte bei seiner Parteivernehmung angegeben, er habe schon ira voraus versprochen? sich an Steuernachzahlungen und Strafen zu beteiligen, falls die Steuerhinterziehung entdeckt werde«. Dagegen scheint der Kläger nach der Klageschrift behaupten zu wollen, der Beklagte habe erst, nachdem der Kläger an das Finanzamt gezahlt hatte, Erstattung versprochen* nach dem Schriftsatz des Klägers vom 26«> September 1958 (S. 5) wiederum soll die Vereinbarung nach durchgeführter Steuerfahndung, aber vor der Nachveranlagung getroffen worden sein«,
Jenachdem, welcher Sachverhalt zutrifft, ist die Nichtigkeit der Vereinbarung möglicherweise zu verneinen- Abschließend kann das nur vom Berufungsgericht auf Grund weiterer tatsächlicher Feststellungen beurteilt werden. Der Senat muß sich auf folgende Hinweise beschränken:
1)	Y/enn der Beklagte seine Leistung von vornherein für den Fall der Entdeckung einer Steuerhinterziehung versprochen haben sollte, wird die Vereinbarung als sittenwidrig anzusehen sein. Di© Parteien hätten dann die Steuerhinterziehung zur Grundlage der Verpflichtung des Beklagten gemacht. Die Übernahme dieser Verpflichtung diente dann nur der Erleichterung der Steuerhinterziehung und damit einem verbotenen Zweckj sie schuf für den Kläger einen Anreiz*
Steuern zu hinterziehen, weil sich das für ihn mit der Hinterziehung verbundene Risiko durch die vom Beklagten zugesagte Beteiligung vermindertej sie war auch geeignet, den Beklagten zu veranlassen, daß er sich bemühte, eine Entdeckung der Hinterziehung zu verhindern und so seine Ver-

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pflichtung zur Zahlung an den Kläger nicht entstehen zu lassen. Das gilt in gleicher Weise für eine Beteiligung an Steuerstrafen wie für eine solche an Steuernachzahlungen.
2)	Anders kann es liegen, wenn der Beklagte dem Kläger erst, nachdem dieser an das Finanzamt gezahlt hatte, versprochen hat, ihm die gezahlten Beträge teilweise zu erstatten.
a)	Was die Steuerstrafe angeht, so muß zwar derjenige, dem eine Geldstrafe auferlegt ist, diese grundsätzlich seihst aus seinem Vermögen tragen (BGHZ 23* 222, 224).
Die wohl überwiegende Auffassung sieht die Zahlung der Geldstrafe für einen anderen als strafbare Begünstigung an (RGSt 30, 232, 235g LK 8. Aufl. § 257 Anm. 2 bg Schönke/Schröder 9. Aufl. § 257 Anm. III lg Frank 18. Aufl» § 257 V 1 a), weil dadurch der Strafansprueh* des Staates vereitelt wird. Begünstigung liegt aber nicht vor, wenn jemand einem Täter, der seine Strafe bereits selbst gezahlt hat, den gezahlten Betrag erstattet; in solchem Falle ist der Strafanspruch des Staates bereits 'r erfüllt” und kann nicht mehr vereitelt werden (BGH aaOf RGZ 169, 267* 268;
 BAG 27, 43* 44, 46 j Schönke/Schröder äaQ$ Frank aaO).
Dana ch kann auch die Gültigkeit einee nach Zahlung der Geldstrafe durch den fäter abgegebenen Versprechens, ihm die gezählte Strafe ganz oder teilweise zu erstatten, nicht im Hinblick auf die §§ 134 BGB, 257 StGB verneint werden.
Es sind auch keine ausreichenden Gründe vorhanden, ein solches Versprechen für sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig zu halten.
b)	Erst recht können dann aus den §§ 134* 138 BGB keine Bedenken gegen das Versprechen des Beklagten hergeleitet
 
werden, we*nn er nur zugesagt hat, dem Kläger eine bereits geleistete Steuernachzahlung teilweise zu erstatten,
3)	Ist die Vereinbarung zwar nach der Entdeckung der Hinterziehung, aber vor der Zahlung des Klägers abgeschlossen worden, so sind gegen ihre Gültigkeit, soweit es sich um
 die Steuerstrafe handelt, Bedenken aus §§ 134 BGB, 257 StGB zu erheben (vgl. oben unter 2a).
4)	Gegebenenfalls kann für das Berufungsgericht noch Anlaß zu der Prüfung bestehen, ob die Zusage des Beklagten das Versprechen einer unentgeltlichen Zuwendung darstellt und deshalb der Form des § 518 BGB bedurft hätte.
'5) Wenn eine wirksame Verpflichtung des Beklagten, einen feil der Steuernachzahlung oder Strafe zu tragen, zu verneinen ist, so kann der Kläger doch entsprechend seiner Hilfsbegründung die 5ö0 DM als weiteren Teilbetrag seiner Zinsforderung beanspruchen,
IV. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt danach die Abweisung der Klage nicht, weder wegen des Betrages von 6.500 DM noch wegen desjenigen von 500 DM. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Das Bevisionsgerioht kann der Klage auch wegen des Teilbetrages von 6.500 DM mit Rücksicht auf die vom Beklagten erklärte Aufrechnung noch nicht statt geben. Vielmehr muß die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die vom endgültigen Ausgang des
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Rechtsstreits abhängige Kostenentscheidung zu. überlassen
 ist o
Grlanzmann Rietschel Erbel Meyer	Finke