Auf die Rechtsmittel der"-.Kläger werden die Urteile des 19» Zivilsenats des -'Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 1. Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges haben die Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen. In § 8 Nr. 2 schloß die Beklagte - wie bei allen Verträgen -ihre Haftung für bei der Abnahme, nicht vorbehaltene Mangel aus und trat den Erwerbern insoweit ihre Gewährleistungsansprüche gegen die übrigen Baubeteiligten ab. Im Jahre I960 - nach Ablauf der'Gewährleistungsfrist -der verantwortlichen Dachdeckerfirma -'Zeigten ■ .sich an verschiedenen Baikonen und Terrassen der Anlage Feuchtigkeitsschäden, die nach einem von den Wohnungseigentümern eingeholten Privatgutachten auf mangelhafte Isolierung zurückzuführen sind. :"'Die Kläger, ,■ deren Wohnungen" von den "';Durchfeuch-tüngsschäden nicht unmittelbar "betroffen sind,''haben diese Kosten ■ nebst: Zinsen mit; dem' am 5.- Oktober 1981 eingegangenen Antrag auf Erlaß .eines Mahnbescheids geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat den Klägern, nachdem sich die Parteien auf einen Mängelbeseitigungsaufwand ' in Höhe von 9.200,- DM geeinigt hatten,:einen ihrem jeweiligen 'Miteigentumsanteil entsprechenden Kost’enan-teil, insgesamt. ".Mit der - zügelassenen ■- Revision verfolgen die Kläger "den .Anspruch''auf'Ersatz der gesamten Mängelbeseitigungs-kosten in Höhe von (nunmehr) 9.200,- DM nebst Zinsen weiter. Das Berufungsgericht nimmt an, der Klage lägen Ansprüche wegen Mängeln des1 Gemeinschaftseigenturas zugrunde, zu deren Geltendmachung die Kläger befugt seien. Bei Bekanntwerden der Mängel des Gemeinschaftseigentums im Jahre 1980 sei sie daher bereits abgelaufen gewesen.-Für die Kläger habe die Verjährung aber erst mit Übergabe" der von ihnen erworbenen Wohnungen, also Mitte Oktober und Mitte Dezember 1976, begonnen. Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids vom 3- Oktober 1981 habe die Verjährung deshalb noch rechtzeitig unterbrochen. Die Kläger könnten jedoch nicht Ersatz der gesamten Mängelbeseitigungskosten verlangen. stimmen, daß der einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich befugt ist, Ansprüche, die auf Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum. Er kann vom Veräußerer Nachbesserung und unter den-Voraussetzungen des § 633 Abs.3 BGB Ersatz der Aufwendungen für die Mängelbeseitigung verlangen (vgl. 2. Das Berufungsgericht geht weiterhin mit Recht' davon" aus»' daß die Beklagte trotz der Frei- ■ Zeichnungsklausel in § .8 Hr. 2 der Verträge selbst -nach Werkvertragsrecht und nicht - wie die Anschluß-»revision meint - nach Kaufvertragsrecht haftet» »Der Bauträger ist von-diesen ■Haftung vielmehr nur dann befreit» wenn und soweit .‘der' Erwerber sich aus den ihm abgetretenen Ansprüchen /tatsächlich schadlos halten kami.(BGH2 Die Schadloshaltung • "des"Erwerbers schlägt auch dann fehl» wenn bei Feststellung -des Baumangels die abgetretenen Ansprüche bereits verjährt und daher nicht mehr durchzusetzen sind '(Senatsurteil NJW 1982» 169» 170 m.N.). Danach ist die Eigenhaftung der Beklagten zu bejähen.■Denn die Mängel sind erst aufgetreten» als die für den Werkunternehmer maßgebliche-Verjährungsfrist bereits abgalaufen war. / "f-aä) 'Die Sachmän'gelänsprüche desjenigen, der eine "'heüerrichtete'Eigentumswohnung oder ein neuerrichtetes' Haus von einem Bauträger erwirbt, richten sich nach Werkvertragsrecht (vgl. Es entspricht demnach der gesetzlichen Wertung, wenn■ der Veräußerer eines neuerrichteten Bauwerks nach Werkvertrags- und nicht nach" Kaufrecht Gewähr leisten muß/..Hiervon .kann er " sich jedenfalls nicht dadurch freizeichnen, daß er den formularmäßigen Erwerbsvertrag mit "Kaufvertrag*1 überschreibt. bb) la vorliegenden Fall gilt auch nicht deshalb etwas anderes, v/eil die letzten Wohnungen von d-r Beklagten erst zwei "Jahre nach Errichtung der Wohnanlage an die1 Kläger veräußert wurden (aA ■offenbar. Dann aber ist es keinesfalls gerechtfertigt, die Verträge der Kläger dem Kaufrecht und damit der einjährigen Gewähr-leistungsfrist zu unterstellen. Dies würde im übrigen zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß Ansprüche der Kläger bereits Ende 1977 verjährt wären, während die Verjährungsfrist für die übrigen Wohnungseigentümer nach § 638 BGB nicht vor März 1979 abgelaufen wäre. Der Anspruch der Kläger auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten ist auch nicht - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - verjährt. Denn für diesen Anspruch begann die 5-jährige Verjährungsfrist des §'638 BGB nicht bereits im März 1974» als die' änderen Wohnungseigentiimer das Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage abgenommen hatten.' Die^ Kläger müssen nämlich die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gegen sich gelten lassen (vgl. der -Wohnung "übergebentä wird» Es ist also nicht etwa ...eine■■ "Übergabe'” - richtig: Abnahme - an die Ge- Durch .den Erwerbsvertrag"erhält der einzelne Wohnungs-Veigentümer einen eigenen .Anspruch auf mangelfreies: ,‘Geoeinschaftseigentum (vgl. b) Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Interessenlage die Abnahme nicht durch jeden einzelnen Wohnungseigentümer allein, sondern nur gemeinschaftlich erfolgen könnte. Der Bauträger bleibt dann dem Anspruch'auf mangelfreie 'Herstellung des Gemeinschaf tseigentüms ausgesetzt, solange dies auch mir ein Erwerber verlangen' kann. ■ Dieses Interesse des Bauträgers kann jedoch nicht dazu führen, daß Nacherwerber eine früher erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums ohne weiteres gegen sich gelten lassen müßten. Auch, wenn für den einzelnen Wohnungseigentümer das'Gon-dereigehtum an seiner Wohnung im Vordergrund steht, wendet er den Erwerbspreis doch- zu dem weitaus größeren Teil für den Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum auf.Die Mängelfreiheit des Gemeinschafts-eigen turns ist damit für den Wert der von dem Bauträger zu erbringenden Gegenleistung von erheblicher Bedeutung. Eine Verkürzung der Gewährleistungsrechte des Erwerbers gerade in diesem Bereich stört dementsprechend die Ausgewogenheit von Leistung Denn gerade diejenigen Mängel, ‘die häufig erst spät .auftreten, wie etwa Durchfeuchtungsschäden oder Schäden, die sich aus Fehlern der Statik ergeben, betreffen in erster Linie das Gemeinschaftseigentum ; (vgl. Dem 1 Erwerber dann: Ansprüche mit Rücksicht auf etwa gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern eingetretene Verjährung;zu yersagen, wäre nicht gerechtfertigt, fits muß vielmehr bei der gesetzlichen Regelung verbleiben, wonach die Abnahme nur jeweils von den einzelnen Erwerbern erklärt. Nur so werde das'unbefriedigende Ergebnis vermieden, daß die Beklagte allein aufgrund ihrer Verträge mit den Klägern die Mängel auch für die übrigen Wohnungseigentümer beseitigen müsse. a) Jeder Wohnungseigentümer Hat aus seinem Erwerbsvertrag einen eigenen Anspruch auf mangelfreie Herstellung des gesamten Gemeinschaftseigentums.. Es liegt mithin keine Teilgläubigerschaft i.S. von § 420 BGB vor (hiergegen bereits BGHZ 74, 258, 265}I vielmehr kann jeder' Wohnungseigentümer die ganze Leistung verlangen. Denn für beide Formen der Gläubigermehrheit ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, daß der Verjährungseinrede .keine irgendwie geartete Gesamtwirkung zu-komffif.Sie betrifft vielmehr nur das Verhältnis zwischen dem Bauträger und demjenigen Wohnungs-eigentümer, der seinen Anspruch hat verjähren lassen (vgl. Hinzu kommt, daß ein Anspruch entsprechend dem jeweiligen Miteigentumsanteil in Einzelfällen zu unbefriedigenden wirtschaftlichen Ergebnissen führen kann,: so etwa dann, wenn sich Mängel am Gemeinschaftseigentum vorwiegend in einer Wohnung auswirken und die Beseitigung entweder überhaupt nicht möglich ist oder hierfür ein unver- t hältnismäßiger Aufwand nötig wäre. t b) Schließlich'■ kann' dem" Berufungsgericht auch fnlcht gefolgt werden, ..wenn es 'meint, daß durch eine "•volle Haftung der Beklagten den Wohnungseigentümern, pieren eigene Ansprüche verjährt sein könnten, ein ungerechtfertigter Vorteil erwachse. Es besteht mithin keine Veranlassung, von dem Grundsatz der vollen Haftung der-Beklagten für die ■Mängelbeseitigungskosten aus Billigkeitsgründen abzuweichen. abschließend" entscheiden.--Die Beklagte" ist zur" Zahlung der' Mängölbesei- ' tigungskosten in Hohe von insgesamt 9.200,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.
Nachschlagewark: ja 3GHZ; nein
WohmingseigentumsG § 21j BGB § 633
Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprücheh
wegen 'Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch einzelne Wohnungseigentümer. '
BGH» Urt.V. 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84 - OLG
LG
Frankfurt a.M
'Frankfurt' a.M
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
¥11 ZR 72/84 URTEIL : Verkündet em
21. Februar 198 Werner: Pt
JustizamtsInspektor
.. / '
als Üftuadabeamter
der :--Ge8cha£t88t©!Ie.-■■
in dein Rechtsstreit
Pi, der Frau Carola Ri
.■des Kaufmanns Wolfgang St
Kläger„ ■Berufungskläger <, Revi-;. sionskläger und Ansohlußrevi-nionsbeklagten»
~ ProzeSbeVollmachti'gter
Rechtsanwalt "Dr
g ,e - ;g '-e n
■die Firma. fiMMMl Projekt GmbH, Niederlassung F|
vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Louis M.-A. "ZlStfü, VaBMMMtetraßeft.
Beklagte» Berufungsbeklagte,, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin»
Prozeßbävollmächtigte:
Rechtsanwälte' Prof. ‘Dr
m.
Dei- VT1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Prof. Dr. ■ Walchshöf er und. Quack
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der"-.Kläger werden die Urteile des 19» Zivilsenats des -'Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 1984 und der 15.>. Zivilkammer des Landge-; richts Frankfurt am Main vom. 16. .September 1982 teilweise aufgehoben und wie folgt . .neu gefaßt: '
■/.Die" Beklagte- wlrd: verurteilt, auf das ... Ins'tahdhalturigsrücklagenkonto der Wbhnungseigshtümergemeinschaft ■■
,, .Straße 2 b bis' d in K— 9.200 DM hebst 4 % Zinsen seit dem 2. November 1981 zu zahlen. ■ /
, i
um übrigen wird die Klage abgewiesen.
.Die weitergehende Berufung"der Kläger wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges haben die Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.
Die Anschlußrevision der Beklagten wird zü-rückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat'die
■Beklagte -"zu tragen.
¥on":Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte errichtete 1973/74 als Bauträgerin .erne Wohnanlage-mit 29 Eigentumswohnungen. 27 Wohnun-Tgen wurden vor' und während ihrer Fertigstellung ver- \ ■jfäußert und im März; 1974 den Erwerbern übergeben. Die beiden restlichen» bis auf bestimmte Innenausbauar- V beiten ebenfalls fertiggestellten Wohnungen erwarben 1976 die Kläger; sie wurden ihnen Mitte Oktober bzw. Mitte Dezember 1976 übergeben.
Die zwischen den Klägern und der Beklagten zustandegekommenen ' "KaufVerträge” entsprechen inhaltlich den Verträgen, die die Beklagte mit den übrigen Erwerbern abgeschlossen hatte. In dem Formular wurde lediglich § 1 Nr. 3 Satz 1 geändert, wonach die Gebäude errichtet "wurden" (statt "werden"). In § 8 Nr. 2 schloß die Beklagte - wie bei allen Verträgen -ihre Haftung für bei der Abnahme, nicht vorbehaltene Mangel aus und trat den Erwerbern insoweit ihre Gewährleistungsansprüche gegen die übrigen Baubeteiligten ab.
Im Jahre I960 - nach Ablauf der'Gewährleistungsfrist -der verantwortlichen Dachdeckerfirma -'Zeigten ■ .sich an verschiedenen Baikonen und Terrassen der Anlage Feuchtigkeitsschäden, die nach einem von den Wohnungseigentümern eingeholten Privatgutachten auf mangelhafte Isolierung zurückzuführen sind. Die Beklagte lehnte die -Märigelbeseitigung ab und berief sich auf Verjährung. Daraufhin'ließ die Wohnungs-elgentümergemeinschaft einen der Bälkone.Instandsetzen. Die"hierfür'anfallenden Kosten'in Höhe von '14.998,99 DM ..■'■wurden aus' der ■ Instandhalt.ungsrücklage bezahlt. rr. ■■■'i
... :"'Die Kläger, ,■ deren Wohnungen" von den "';Durchfeuch-tüngsschäden nicht unmittelbar "betroffen sind,''haben diese Kosten ■ nebst: Zinsen mit; dem' am 5.- Oktober 1981 eingegangenen Antrag auf Erlaß .eines Mahnbescheids geltend gemacht. Das' .Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Klägern, nachdem sich die Parteien auf einen Mängelbeseitigungsaufwand ' in Höhe von 9.200,- DM geeinigt hatten,:einen ihrem jeweiligen 'Miteigentumsanteil entsprechenden Kost’enan-teil, insgesamt. 603,61 DM nebst Zinsen -zugesprochen.
".Mit der - zügelassenen ■- Revision verfolgen die Kläger "den .Anspruch''auf'Ersatz der gesamten Mängelbeseitigungs-kosten in Höhe von (nunmehr) 9.200,- DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagte begehrt mit der Anschlußrevision, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel bzw. den Rechtsbehelf des Gegners zurückzuweIsen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Klage lägen Ansprüche wegen Mängeln des1 Gemeinschaftseigenturas zugrunde, zu deren Geltendmachung die Kläger befugt seien. Pur solche -Mängel" hafte die Beklagte nach :Werkvertragsrecht.-Diese Haftung sei nicht vertraglich ausgeschlossen. Der .formularmäßige Haftungsaus-schluß in den ErwerbsVerträgen sei unwirksam; denn die Kläger könnten sich aus den abgetretenen An- -Sprüchen nicht schadlos halten. Der Anspruch der' :-jüäger seiauch nicht verjährt. Zwar habe hinsichtlich der 27 Wohnungseigehtümer, die ihre Wohnungen in den Jahren 1973/74 erworben hätten, die maßgebliche Verjährungsf ri'st. von fünf Jahren mit der Abnahme des Gemeinschaftseigenturas im März 1974 zu laufen begonnen. Bei Bekanntwerden der Mängel des Gemeinschaftseigentums im Jahre 1980 sei sie daher bereits abgelaufen gewesen.-Für die Kläger habe die Verjährung aber erst mit Übergabe" der von ihnen erworbenen Wohnungen, also Mitte Oktober und Mitte Dezember 1976, begonnen. Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids vom 3- Oktober 1981 habe die Verjährung deshalb noch rechtzeitig unterbrochen. Die Kläger könnten jedoch nicht Ersatz der gesamten Mängelbeseitigungskosten verlangen. Es entspräche vielmehr der Billigkeit, ihre Ansprüche auf die jeweiligen Miteigentumsanteile zu beschränken.
<C
II.
Die hiergegen gerichtete1 Revision' der Klager hat Erfolg; die Anschlußrevision der Beklagten bleibt dagegen erfolglos. Die Beklagte ist gemäß § 633 Abs. 3 BGB verpflichtet, die gesamten Mängelbeseitigungskosten zu erstatten. ü
" 1. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an,. daß der Klage Mängel am'Gemeinschäftseigentum zu- ; gründe, liegen. Zwar sind Balkons, ''.Loggien und Dachterrassen' als abgeschlossene Räume grundsätzlich sondereigentumsfähig. Die konstruktiven Elemente dieser Gebäudeteile, wie etwa Außenwände und Bodenplatte, gehören jedoch zwingend zu dem gemeinschaft- ; liehen Eigentum (§ 5 Abs:. 2 WEG). Dementsprechend ist auch die Isolierschicht, die diese Teile gegen Durchfeuchtung schützen soll, dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen (vgl. BayObLGK 1982, 203, 209; OLG Düsseldorf, Der Wohnungseigentümer 1979, 128, I3O; Bärmahn/Pick/Merle, WEG, 5. Aufl., § 5 Rdn. 36; Weitnauer, WEG, 6. Aufl., § 5 Rdn. 8).
- ...-'Dem"Berufungsgericht ist auch darin züzü-
stimmen, daß der einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich befugt ist, Ansprüche, die auf Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum. gerichtet sind, selbständig gerichtlich geltend zu machen. Er kann vom Veräußerer Nachbesserung und unter den-Voraussetzungen des § 633 Abs. 3 BGB Ersatz der Aufwendungen für die Mängelbeseitigung verlangen (vgl. ' Senatsurteile BGHZ 68, 372, 377; 81, 35, 38, jeweils m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht geht weiterhin mit
Recht' davon" aus»' daß die Beklagte trotz der Frei- ■ Zeichnungsklausel in § .8 Hr. 2 der Verträge selbst -nach Werkvertragsrecht und nicht - wie die Anschluß-»revision meint - nach Kaufvertragsrecht haftet»
. a} Nach gefestigter.Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann, sich der Bauträger zwar von der eigenen Haftung durch Abtretung der ihm gegenüber Handwerkern»:Lieferanten, Architekten usw. zustehenden Gewährleistungsansprüche freizeichnenV■Geschieht dies - wie im vorliegenden Fall - in einem Formular-v ''.Vertrags wird dadurch die Eigenhaftung aber nicht 1; Vollständig aufgehoben. »Der Bauträger ist von-diesen ■Haftung vielmehr nur dann befreit» wenn und soweit .‘der' Erwerber sich aus den ihm abgetretenen Ansprüchen /tatsächlich schadlos halten kami.(BGH2 74» 258» 270; #BGH NJW 1982»- 169» 170; -1982V'1808, 1809; 1982'» -.2243; ■v1984» '2094; "1984» 2573» 2574»'-".zu dem" Abdruck in BGH2 be-■■■■ stimmt, jeweils m.N. zur" Rechtslage seit 1. April 1-977 vglV§ 11 Nr. 10 a) AGBG). Die Schadloshaltung • "des"Erwerbers schlägt auch dann fehl» wenn bei Feststellung -des Baumangels die abgetretenen Ansprüche bereits verjährt und daher nicht mehr durchzusetzen sind '(Senatsurteil NJW 1982» 169» 170 m.N.).
Danach ist die Eigenhaftung der Beklagten zu bejähen.■Denn die Mängel sind erst aufgetreten» als die für den Werkunternehmer maßgebliche-Verjährungsfrist bereits abgalaufen war.
- a -
b) Die Annahme des 'Berufungsgerichts, für die Gewährleistung im Verhältnis "Zwischen den Parteien gelte die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 ■BGB, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtspre-"öhung des Bundesgerichtshofs.",
/ "f-aä) 'Die Sachmän'gelänsprüche desjenigen, der eine "'heüerrichtete'Eigentumswohnung oder ein neuerrichtetes' Haus von einem Bauträger erwirbt, richten sich nach Werkvertragsrecht (vgl. zuletzt Senatsurteil NJW..1984, 2573» 2574 m.N.'). Daß das Bauwerk bei Vertragsschluß schon fertiggestellt ist, än-jdert hieran grundsätzlich nichts (vgl. Senatsurteil NJW 1982» 2243). Maßgebend ist vielmehr, ob Vertragsgegenstand eine neuerrichtete Eigentumswohnung ist. ln solchen Fällen ist allein die Anwendung .Ivon Werkvertragsrechf sachgemäß.
Daran ist auch' gegenüber der von Köhler (NJW
'""1984, .1321) erneut geübten Kritik festzuhalten.
Anders als das Kaufrecht kennt das' Werkvertragsrecht einen Nachbesserungsallspruch'. des Erwerbers", ■■■■ dem ein Nachbesserungsrecht des Veräußerers entspricht. Damit ist den Interessen "beider, Vertragspartner besser "gedient als mit der kaufrechtlichen ..Regelung (so auch Köhler, aaO 3. 1323»''der zwar "Kaufrecht anwenden» den Veräußerer aber notfalls über § 2.42 BGB zur Nachbesserung verpflichten will). Auch die Verjährungsbestimmung des Werkvertragsrechts ist sachgerechter.' Die im Verhältnis zu dem Kaufrecht von'"
1 auf 5 Jahre verlängerte Gewährleistungsfrist hat der Gesetzgeber gerade deshalb vorgesehen» weil" sich
-bei neuerrichteten Bauwerken 'Mängel erst im Laufe der Benutzung zeigen und eine längere Erprobungsfrist'" hot wenig ist. Es entspricht demnach der gesetzlichen Wertung, wenn■ der Veräußerer eines neuerrichteten Bauwerks nach Werkvertrags- und nicht nach" Kaufrecht Gewähr leisten muß/..Hiervon .kann er " sich jedenfalls nicht dadurch freizeichnen, daß er den formularmäßigen Erwerbsvertrag mit "Kaufvertrag*1 überschreibt. ■ - . 1 --
bb) la vorliegenden Fall gilt auch nicht deshalb etwas anderes, v/eil die letzten Wohnungen von d-r Beklagten erst zwei "Jahre nach Errichtung der Wohnanlage an die1 Kläger veräußert wurden (aA ■offenbar. OLG Schleswig BauR 1982, 60, 61).
Die Kläger sollten Wie alle Erwerber eine neüe, nach ihren Wünschen ausgestattete Eigentums-wohnung erhalten. Der von ihnen erworbene Vertragsgegenstand entsprach deshalb dem Vertragsgegenstand der Wohnungseigentümer,-d.ie' die Vertage mit der Beklagten bereits vor oder während der Errichtung der Wohnanlage abgeschlossen hatten. Dann aber ist es keinesfalls gerechtfertigt, die Verträge der Kläger dem Kaufrecht und damit der einjährigen Gewähr-leistungsfrist zu unterstellen. Dies würde im übrigen zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß Ansprüche der Kläger bereits Ende 1977 verjährt wären, während die Verjährungsfrist für die übrigen Wohnungseigentümer nach § 638 BGB nicht vor März 1979 abgelaufen wäre. ■
10
3. Der Anspruch der Kläger auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten ist auch nicht - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - verjährt. Denn
für diesen Anspruch begann die 5-jährige Verjährungsfrist des §'638 BGB nicht bereits im März 1974» als die' änderen Wohnungseigentiimer das Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage abgenommen hatten.' Die Verjährungsfrist würde vielmehr nicht vor Mitte Oktober bzw. Mitte Dezember 1976 in Lauf gesetzt; sie wurde durch den am.5. Oktober 1981 eingegangenen Antrag der■Kläger'auf'Erlaß' eines (am 2.'November 1981 zugestellten) Mahnbescheids"vom, 27. Oktober .1981 gemäß § 209 Abs/ 2 Nr. 1 BGB» § 693:Abs. 2 ZPO rechtzeitig unterbrochen. ■
Dabei kann offen bleiben, inwieweit Gewähr-leistuhgsansprüche der anderen 27 Wohnungseigentümer noch durchgesetzt'werden könnten und welche Rolle für eine evtl. Verjährung die Subsidiärhaftung der Beklagten spielen würde. Denn die etwaige Verjährung der Ansprüche der übrigen Wohnungseigentümer hätte keinen Einfluß auf die Gewährleistungsansprüche der Kläger. Die^ Kläger müssen nämlich die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gegen sich gelten lassen (vgl. Reithmann/Brych/Mahhart, Kauf vom Bauträger, 5. Auf1., Rdn. 76; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 4. Auf1., Rdn. 401, jeweils m.N.; aA Bärmann/ Pick/Merie, aaÖ, § 1 Rdn. 154; Deckert -NJW 1975* 854, 855; derselbe» Baumängel am Gemeinschaftseigentum der Eigentumswohnung, 2. Auf1., insbesondere S. 97 ff,
110 fl Jagenburg NJW 1983, 2678, 2687).
.. "a) Dia Verträge der Beklagten gehen davon aus,
daß das gemeinschaftliche Eigentum jeweils mit. der -Wohnung "übergebentä wird» Es ist also nicht etwa ...eine■■ "Übergabe'” - richtig: Abnahme - an die Ge-
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me'lnschaft oder den Verwalter vorgesehen. Diese Re-gelung entspricht dem Gesetzt o
Nach ■§ 640 Abs» T BGIT'hät der'Besteller das .d Werk abzunehmen.. Besteller' in '’.diesem' Sinne ist' auch ' hinsichtlich ".'des. Gamainschäftseigantums • der, einzelner" .Erwerber des' Vohnungseigentums, nicht etwa 'die im"' 1 Zeitpunkt' des" Vertragsschlusses in''der Regel' noch . >..vy Vgär nicht bestehende - Wohhiingseigentümergemeinschaft. Durch .den Erwerbsvertrag"erhält der einzelne Wohnungs-Veigentümer einen eigenen .Anspruch auf mangelfreies: ,‘Geoeinschaftseigentum (vgl. BGHZ 74» 258, 263 f»
’"OLG Frankfurt am Main, Schafer/Finnern/Hochstein § 633 BGB Nr. 38; Bärmann/Pick/Merle, aaO § 1 Rdn.
154; Weitnauer, aaO Ann. § 8 Rdn. 54). Dementsprechend liegt es grundsätzlich bei ihm, zu entscheiden, ob er das Werk als eine in der HauntSache dem Vertrag
tmixmm '■*'*
entsprechende Erfüllung gelten lassen will.
b) Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Interessenlage die Abnahme nicht durch jeden einzelnen Wohnungseigentümer allein, sondern nur gemeinschaftlich erfolgen könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
aa) Die Belange der einzelner!" Wohnungseigen-tümer erfordern keine gemeinschaftliche Abnahme.
Vielmehr ist die Abnahme zu verschiedenen Zeiten
12
der Gemeinschaft eher günstig, weil dadurch die Gewährleistungsfrist zu Lasten des Veräußeres verlängert werden kann, insbesondere wenn es diesem flicht bereits während der Bauzeit gelingt, alle Wohnungen zu veräußern. Der Bauträger bleibt dann dem Anspruch'auf mangelfreie 'Herstellung des Gemeinschaf tseigentüms ausgesetzt, solange dies auch mir ein Erwerber verlangen' kann.
Dieser Umstand iö'acht allerdings; das "Interesse des Veräußerers an'einer möglichst frühzeitigen, und
■für alle..-"'insbesondere auch'die künftigen - Woh-
,;nungs ei gen tüaer verbindlichen .'Abnahme'deutlich. ■ Dieses Interesse des Bauträgers kann jedoch nicht dazu führen, daß Nacherwerber eine früher erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums ohne weiteres gegen sich gelten lassen müßten.
ob) Die Bausubstänz einer Eigentumswohnanlage
ist überwiegend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen .{vgl. .Pelzel in Deckert, Die Eigentumswohnung,
'Gruppe' 6, Bautechnische Fragen, Abschnitt 1). Auch, wenn für den einzelnen Wohnungseigentümer das'Gon-dereigehtum an seiner Wohnung im Vordergrund steht, wendet er den Erwerbspreis doch- zu dem weitaus größeren Teil für den Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum auf. Die Mängelfreiheit des Gemeinschafts-eigen turns ist damit für den Wert der von dem Bauträger zu erbringenden Gegenleistung von erheblicher Bedeutung. Eine Verkürzung der Gewährleistungsrechte des Erwerbers gerade in diesem Bereich stört dementsprechend die Ausgewogenheit von Leistung
and Gegenleistung empfindlich. r, '
Dies gilt insbesondere für eine Abkürzung der Verjährungsfrist für Mängel am Gemeinschaftseigentum. Denn gerade diejenigen Mängel, ‘die häufig erst spät .auftreten, wie etwa Durchfeuchtungsschäden oder Schäden, die sich aus Fehlern der Statik ergeben, betreffen in erster Linie das Gemeinschaftseigentum ; (vgl. Deckert, aaO, Gruppe 6, Abschnitt 8.1). Dem 1 Erwerber dann: Ansprüche mit Rücksicht auf etwa gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern eingetretene Verjährung;zu yersagen, wäre nicht gerechtfertigt, fits muß vielmehr bei der gesetzlichen Regelung verbleiben, wonach die Abnahme nur jeweils von den einzelnen Erwerbern erklärt. werden kann (vgl. a. Ilngenötaü/Korbion, VOB, 10. Aufl., B § 12 Rdn..1 Ha.fi. Löcher/Koeble f Baubetreüüngs- und Bauträ-Igerrecht, 3fi Aufl; , Rdn. 372'r Weitnaüer ZfBR 1981,
"109, 114).'
4.'Das Berufungsgericht vertritt zwar gründ- " sätzlich auch diese Auffassung. Es meint aber, aus Billigkeitsgründen, könnten'die'' Kläger'nur einen'
,ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Bruchteil der Mängelbeseitigungskosten verlangen. Nur so werde das'unbefriedigende Ergebnis vermieden, daß die Beklagte allein aufgrund ihrer Verträge mit den Klägern die Mängel auch für die übrigen Wohnungseigentümer beseitigen müsse. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
14 -
a) Jeder Wohnungseigentümer Hat aus seinem Erwerbsvertrag einen eigenen Anspruch auf mangelfreie Herstellung des gesamten Gemeinschaftseigentums.. Es liegt mithin keine Teilgläubigerschaft i.S. von § 420 BGB vor (hiergegen bereits BGHZ 74, 258, 265}I vielmehr kann jeder' Wohnungseigentümer die ganze Leistung verlangen. Dieser Anspruch wird in seinem Umfang auch nicht davon berührt, inwieweit andere Wohnungseigentümer ihre entsprechenden Ansprüche noch durchsetzen können. Hierbei kann offen bleiben, ob die Wohnungseigentümer Gesamtgläübiger (§ 428 BGB) oder Mitgläübiger (§ 432 BGB) sind. Denn für beide Formen der Gläubigermehrheit ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, daß der Verjährungseinrede .keine irgendwie geartete Gesamtwirkung zu-komffif. Sie betrifft vielmehr nur das Verhältnis zwischen dem Bauträger und demjenigen Wohnungs-eigentümer, der seinen Anspruch hat verjähren lassen (vgl. §§ 432 Abs. 2, 429 Abs. 3, 425 Abs. 2 BGB). Bei einer Mehrheit von Gläubigern läßt demnach der evtl. Verjährungseintritt in der Person eines Gläubigers die Ansprüche der übrigen Gläubiger unberührt.
Gerade in Fällen der vorliegenden Art ist dies auch sachgerecht. Die Ansicht des Berufungsgerichts würde nämlich den Erfüllungsanspruch der Nacherwerber weitgehend entwerten. Denn wenn der Bauträger diesen nur den ihrem. Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil der Mängelbeseitigungskosten erstatten müßte, bestünde für ihn aus wirtschaftlichen Gründen kein Anreiz, seiner Verpflichtung zur Mängelbeseiti-
gung nachzukommen- Es wäre für ihn weit billiger, untätig zu bleiben. Hinzu kommt, daß ein Anspruch entsprechend dem jeweiligen Miteigentumsanteil in Einzelfällen zu unbefriedigenden wirtschaftlichen Ergebnissen führen kann,: so etwa dann, wenn sich Mängel am Gemeinschaftseigentum vorwiegend in einer Wohnung auswirken und die Beseitigung entweder überhaupt nicht möglich ist oder hierfür ein unver- t hältnismäßiger Aufwand nötig wäre. In derartigen Fällen' "wäre■''.■eine nur' anteilige 'Kostenerstattung --'kein "angemessener Wertäusgleich" "für' die ■■Schlecht« ;iMstung deS'".'Veräußerers'.
t b) Schließlich'■ kann' dem" Berufungsgericht auch fnlcht gefolgt werden, ..wenn es 'meint, daß durch eine "•volle Haftung der Beklagten den Wohnungseigentümern, pieren eigene Ansprüche verjährt sein könnten, ein ungerechtfertigter Vorteil erwachse. Der Eintritt der Verjährung führt nicht zu dem Erlöschen des Anspruchs. Er kann vielmehr immer noch erfüllt werden (§ 222 Abs. 2 BGB). Die Beklagte leistet demnach im Verhältnis zu allen Wohnungseigentümern nicht ohne Rechtsgrund. Daß ihr das ihr zustehende Leistungsverweigerungsrecht gegenüber einzelnen Erwerbern''
,im" Ergebnis nichts nützt, liegt vielmehr "daran, daß sie'sich gegenüber allen Wohnüngseigentümern zu'derselben Leistung verpflichtet hat.
Es besteht mithin keine Veranlassung, von dem Grundsatz der vollen Haftung der-Beklagten für die ■Mängelbeseitigungskosten aus Billigkeitsgründen abzuweichen.
16 -
. III.
Nach alledem "können das Berufungsurteil und das Urteil des;Landgerichts keinen Bestand haben»
Da "die"'"Parteien sich über die Höhe' der Mangelte- , seltigungskosten einig" Und somit heitere'" Fest--Stellungen nicht erforderlich sind» ' kann" der "Senat gemäß ■§ 565 Abs."'3 Nr. .1 ZPO. abschließend" entscheiden.--Die Beklagte" ist zur" Zahlung der' Mängölbesei- ' tigungskosten in Hohe von insgesamt 9.200,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. November 1981 zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92» 97 ZPO.
"Girlsch V Doerry Bliesener
Walchshöfer "" , ‘ Quack