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BGH · VII ZR 72/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 72/80

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein Wirtschaftsprüfer^ § 51 a; StBerG § 68 Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Steuerberatung gegen einen Wirtschaftsprüfer, der nicht zugleich Steuerberater ist, verjähren auch dann nach § 51 a WPO und nicht nach § 68 StBerG, wenn der Wirtschaftsprüfer zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Auftraggeber bei ihm angestellte Steuerberater zugezogen hat (im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 78, 335). Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat zunächst 714.000 DM nebst Zinsen eingeklagt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten auch zu dem Ersatz des weiteren ihm durch die Beteiligung an den beiden Gesellschaften entstehenden Schadens verpflichtet sind. Mit der Anschlußberufung hat der Kläger die Klagsumme auf 1.785.000 DM nebst Zinsen erhöht und den Feststellungsantrag nur noch hilfsweise gestellt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen (sein Urteil ist veröffentlicht in Betrieb 1980, 1335). Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagten schuldhaft ihre Sorgfaltspflicht bei der Beratung des Klägers verletzt haben. Auch wenn die Empfehlung Teil steuerberatender Tätigkeit der Beklagten war, sind etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers nicht verjährt. dazu die Anm. von van Venrooy Betrieb 1981, 312) entschieden hat, verjähren Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Steuerberatung gegen einen Wirtschaftsprüfer, der nicht zugleich Steuerberater ist, nicht nach § 68 des Steuerberatungsgesetzes, sondern nach § 51 a der Wirtschaftsprüferordnung, also in fünf Jahren seit ihrer Entstehung. Nach der Entwicklung, die die Berufsordnungen der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer genommen haben, richtet sich die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Angehörige dieser Berufsgruppen aus einer Tätigkeit, die ihrem Jeweiligen Berufsbild entspricht, nach den Vorschriften derjenigen Berufsordnung, der sie bei Ausübung dieser Tätigkeit angehören. Für Angehörige nur eines einzigen Berufs ist dagegen allein ausschlaggebend, ob die Tätigkeit in den Bereich dieses Berufs fällt. Auch die Beklagte zu 2 ist nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die nach § 56 Abs. 1 WPO die Vorschrift des § 51 a WPO über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen sinngemäß gilt. Darauf, ob die Beklagten - wie sie geltend machen - zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kläger auch Steuerberater zugezogen haben, die bei ihnen angestellt sind, kommt es nicht an. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr die Klageansprüche sachlich zu prüfen hat.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
 Wirtschaftsprüfer^ § 51 a; StBerG § 68
Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Steuerberatung gegen einen Wirtschaftsprüfer, der nicht zugleich Steuerberater ist, verjähren auch dann nach § 51 a WPO und nicht nach § 68 StBerG, wenn der Wirtschaftsprüfer zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Auftraggeber bei ihm angestellte Steuerberater zugezogen hat (im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 78, 335).
BGH, Urt. v. 26. Februar 1981 - VII ZR 72/80 - OLG Hamm
LG Hagen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 72/80	URTEIL	Verkündet	am
26. Februar 198i Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der GeechäftMteUe
 in dem Rechtsstreit
 des Fabrikanten Reinhold Mt
 Straßei
 Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
den Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kfm. Dr. Jur. Hellmuth
 Dr. rer, p
Straße flK
9
die Firma Dr. rer. pol. Dr. jur.GBHB Treuhand KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ebenda, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 1,
Beklagte, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und	-
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte zu 2 ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 1, ebenfalls Wirtschaftsprüfer, ist.
An sie wandte sich im Oktober 1973 der Kläger, der in pfHHIHV e*n Kaltwalzwerk betreibt. Er hatte die von ihm erzielten Gewinne in seinem Betrieb investiert und stand vor der Frage, wie er gleichwohl Steuern sparen könnte. Auf Vorschlag der Beklagten beteiligte er sich noch vor Jahresende 1973 als Kommanditist an mehreren Abschreibungsgesellschaften, darunter die Firmen IflBi-in BflHM und GBHHm in BeflMMHP*
Laufe des Jahres 1974 zahlte der Kläger an diese Gesell-
 
schäften (einschließlich Agio) insgesamt 1.785.000 DM.
Er erhielt noch für 1973 Verlustzuweisungen, die bewirkten, daß er für dieses Jahr keine Steuern zu entrichten hatte. 1973 fiel die Firma	in
 Konkurs, 1976 die Firma IDer Kläger muß nun Steuern nachzahlen, deren Höhe streitig ist.
Er nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus schuldhaft fehlerhafter Anlageberat\mg in Anspruch und fordert von ihnen die Erstattung der an die Abschreibungsgesellschaften geleisteten Zahlungen. Er hat zunächst 714.000 DM nebst Zinsen eingeklagt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten auch zu dem Ersatz des weiteren ihm durch die Beteiligung an den beiden Gesellschaften entstehenden Schadens verpflichtet sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Mit der Anschlußberufung hat der Kläger die Klagsumme auf 1.785.000 DM nebst Zinsen erhöht und den Feststellungsantrag nur noch hilfsweise gestellt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen (sein Urteil ist veröffentlicht in Betrieb 1980, 1335). Mit der - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger die Klage im Umfang des zweiten Rechtszuges weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagten schuldhaft ihre Sorgfaltspflicht bei der Beratung des Klägers verletzt haben. Die Tätigkeit der Beklagten sei
 nur eine Teilleistung aus einem umfassenden steuerlichen Beratungsvertrag gewesen. Deshalb seien etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gemäß § 68 StBerG verjährt.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.	Es macht keinen Unterschied, ob die Beklagten die Anlageempfehlung innerhalb der von ihnen übernommenen Wahrnehmung steuerlicher Angelegenheiten des Klägers gegeben haben oder nicht. Auch wenn die Empfehlung Teil steuerberatender Tätigkeit der Beklagten war, sind etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers nicht verjährt.
2.	Wie der Senat inzwischen durch sein Urteil BGHZ 78, 335 = NJW 1981, 401 (vgl. dazu die Anm. von
 van Venrooy Betrieb 1981, 312) entschieden hat, verjähren Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Steuerberatung gegen einen Wirtschaftsprüfer, der nicht zugleich Steuerberater ist, nicht nach § 68 des Steuerberatungsgesetzes, sondern nach § 51 a der Wirtschaftsprüferordnung, also in fünf Jahren seit ihrer Entstehung.
Nach der Entwicklung, die die Berufsordnungen der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer genommen haben, richtet sich die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Angehörige dieser Berufsgruppen aus einer Tätigkeit, die ihrem Jeweiligen Berufsbild entspricht, nach den Vorschriften derjenigen Berufsordnung, der sie bei Ausübung dieser Tätigkeit angehören.
Ein HUbergreifenM der Regelung der einen Berufsordnung in die andere, ohne daß der Betroffene auch dem anderen Beruf angehört, kommt nicht in Betracht.
 
Die Verjährungsregelung des § 68 StBerG ist daher für Personen, die allein Wirtschaftsprüfer sind, keinesfalls anwendbar. Erst wenn die zu entfaltende Tätigkeit in das Berufsbild mehrerer Berufe fällt, denen der Auftragnehmer gleichzeitig angehört, kann es eine Rolle spielen, welchem Berufsbild der verschiedenen gleichzeitig ausgeübten Berufe die entfaltete Tätigkeit zuzuordnen ist und nach welcher Berufsordnung sich demgemäß die Verjährung von aus dieser Tätigkeit hergeleiteten Schadensersatzansprüchen richtet. Für Angehörige nur eines einzigen Berufs ist dagegen allein ausschlaggebend, ob die Tätigkeit in den Bereich dieses Berufs fällt. Die steuerberatende Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer nimmt einen Raum und Rang ein, der das Berufsbild der Wirtschaftsprüfer zu demindest wesentlich mitbestimmt, und gehört deshalb zu dem beruflichen Bereich, für den § 51 a WPO gilt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das vorerwähnte Senatsurteil verwiesen.
3.	Hier ist der Beklagte zu 1 ausschließlich Wirtschaftsprüfer. Auch die Beklagte zu 2 ist nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die nach § 56 Abs. 1 WPO die Vorschrift des § 51 a WPO über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen sinngemäß gilt. Darauf, ob die Beklagten - wie sie geltend machen - zur Erfüllung
 ihrer Pflichten gegenüber dem Kläger auch Steuerberater zugezogen haben, die bei ihnen angestellt sind, kommt es nicht an. Nicht die berufliche Einordnung etwaiger nach § 278 BGB tätig gewordener Erfüllungsgehilfen ist maßgebend, sondern die des Vertragspartners.
4.	Die 5-Jahresfrist des § 51 a WPO begann hier - wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall -
 
sir
 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl I 2258), durch das die Vorschrift eingeführt worden ist, sie lief also ab 24. August 1975. Insoweit ist Art. 169 Abs. 2 EGBGB entsprechend anzuwenden (BGHZ 73, 363, 363 m.w.N.). Die Klage ist am 10. November 1977 eingegangen und den Beklagten am 21. November 1977 zu-gestellt worden. Sie hat damit die Verjährung rechtzeitig unterbrochen.
5.	Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr die Klageansprüche sachlich zu prüfen hat.
Vogt	Girisch	Recken
 Doerry	Bliesener