Januar 1974 werden zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Klage nur wegen eines Teilbetrages in Höhe von 6.177,30 DM nebst Zinsen abgewiesen wird. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagte 7/8, der Kläger 1/8 zu tragen. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage in Höhe von 118.733*83 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat es in Höhe von 8.862 DM nebst Zinsen (Betreuungsgebühren 3. und 5* Bauabschnitt) hat es die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision der Beklagten richtet sich gegen die dem Grunde nach zuerkannten 63.957,29 DM nebst Zinsen. 1• Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß die Beklagte den Kläger "stillschweigend11 durch schlüssiges Verhalten mit der Erbringung der Architektenleistungen auch für den 4. Das Berufungsgericht durfte insbesondere die Tatsache mitberücksichtigen, daß der Kläger für den 4. und 3» Bauabschnitt schon Architektenleistungen erbracht hat, daß er dabei eigenmächtig gegen den Willen der Beklagten gehandelt hätte, brauchte es dem Schriftwechsel nicht zu entnehmen. Auch dann kann der Kläger für seine schon erbrachten Leistungen Honorar verlangen, sofern diese nicht für die Beklagte unbrauchbar sind (vgl. Die Anschlußrevision des Klägers richtet sich gegen die Aberkennung der 8.862 DM nebst Zinsen. 1. Das Berufungsgericht hat unter Würdigung des Schriftwechsels der Parteien festgestellt, daß eine Vereinbarung über eine Betreuertätigkeit des Klägers im 3. Bauabschnitt nicht getroffen worden sei, und zwar nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach nicht. 2. Das Berufungsgericht hat aus den ihm vorliegenden Unterlagen weiter festgestellt, daß der Kläger im
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 72/74 URTEIL Verkündet am 20* Dezember 1976 Blust, Justizangestellte ah Urkundsbeamter der GeochlftMtelle ln dem Rechtsstreit der Firma mbH & Co KG, und Betreuungsgesellschaft A vertreten durch die und Betreuungsgesel^^jgft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ei Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevlsionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen den Architekten Hans EsfpstraBe 0, 9 Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und AnschluBrevi sionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Obenhaus für Recht erkannt: Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. Januar 1974 werden zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Klage nur wegen eines Teilbetrages in Höhe von 6.177,30 DM nebst Zinsen abgewiesen wird. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagte 7/8, der Kläger 1/8 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war von 1970 bis 1971 im Rahmen eines umfangreichen Bauvorhabens der Beklagten in S^HI bei beim Erwerb des Geländes, der Abfassung des Bebauungsplans, beim Verkauf einzelner Häuser sowie als Architekt für die Beklagte tätig. Am 19. Juli 1971 kündigte ihm die Beklagte fristlos, weil seine Leistungen mangelhaft seien und er sich vertragswidrig an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt habe. Der Kläger hat als Teilbetrag seiner Vergütung zunächst 200.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat den Umfang seines Auftrags und seiner Leistungen sowie die Höhe seines Honorars bestritten. Sie hat wider-klagend , als Teil von ihr zur Mängelbeseitigung aufgewandter Kosten, 43*136,01 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage in Höhe von 118.733*83 DM nebst Zinsen abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er hat seine ursprünglich mit insgesamt 234.433,82 DM bezifferte Restforderung auf 131.380,76 DM ermäßigt. Demgemäß hat er in der Berufungsverhandlung die Klage in Höhe von 48.619*24 DM nebst Zinsen zurückgenommen und die Erklärung abgegeben, daß er sich im ganzen gegenüber der Beklagten nur noch einer Forderung von 131*380,76 DM berühme. Er hat beantragt: das landgerichtliche Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise: die Beklagte zur Zahlung von 70.134,39 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und zwar über die am Landgericht noch anhängigen 81.246,17 DM nebst Zinsen hinaus. Das Oberlandesgericht hat es in Höhe von 8.862 DM nebst Zinsen (Betreuungsgebühren 3. Bauabschnitt) bei der Klageabweisung belassen. In Höhe von 63*957,29 DM (Architektenhonorar 4. und 5* Bauabschnitt) hat es die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Insoweit hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. ^0 Gegen das Grundurteil richtet sich die Revision der Beklagten, gegen die Teilabweisung die unselbständige Anschlußrevision des Klägers, der insoweit seine Berufungsanträge weiterverfolgt. Jede Partei beantragt, das gegnerische Rechtsmittel zurlickzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Die Revision der Beklagten richtet sich gegen die dem Grunde nach zuerkannten 63.957,29 DM nebst Zinsen. Sie hat keinen Erfolg. 1• Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß die Beklagte den Kläger "stillschweigend11 durch schlüssiges Verhalten mit der Erbringung der Architektenleistungen auch für den 4. und 5. Bauabschnitt beauftragt habe. Diese Überzeugung hat es in tatrichterlicher Würdigung des zwischen den Parteien geführten Schriftwechsels gewonnen. Es hat aus den ihm übergebenen Unterlagen weiter festgestellt, daß der Kläger entsprechend dem Fortschritt der Planung Architektenleistungen für den 4. und 5. Bauabschnitt bereits erbracht hat. 2. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht durfte insbesondere die Tatsache mitberücksichtigen, daß der Kläger für den 4. und 3» Bauabschnitt schon Architektenleistungen erbracht hat, daß er dabei eigenmächtig gegen den Willen der Beklagten gehandelt hätte, brauchte es dem Schriftwechsel nicht zu entnehmen. 3. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Architektenvertrag mit dem Kläger aus wichtigem Grunde gekündigt hat. Auch dann kann der Kläger für seine schon erbrachten Leistungen Honorar verlangen, sofern diese nicht für die Beklagte unbrauchbar sind (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1968 - VII ZR 105/66, S. 12 -). Die Revision weist keinen Tatsachenvortrag der Beklagten in den Vorinstanzen nach, wonach die vom Kläger für den 4. und 5. Bauabschnitt erbrachten Architektenleistungen für sie etwa unbrauchbar wären. II. Die Anschlußrevision des Klägers richtet sich gegen die Aberkennung der 8.862 DM nebst Zinsen. Auch sie bleibt im wesentlichen erfolglos. 1. Das Berufungsgericht hat unter Würdigung des Schriftwechsels der Parteien festgestellt, daß eine Vereinbarung über eine Betreuertätigkeit des Klägers im 3. Bauabschnitt nicht getroffen worden sei, und zwar nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach nicht. Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich und bindet daher das Revisionsgericht. 2. Das Berufungsgericht hat aus den ihm vorliegenden Unterlagen weiter festgestellt, daß der Kläger im 3. Bauabschnitt nicht mehr an Betreuertätigkeit erbracht habe, als von einem Architekten ohne besondere Honorierung erwartet werden könne. Das erscheint rechtsfehlerfrei. Die von der Revision hierzu erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Nach alledem kann der Kläger Betreuungsgebühren für den 3. Bauabschnitt nicht verlangen. 3. Das Berufungsgericht hat allerdings bei der teilweisen Klageabweisung übersehen, daß der Kläger in zweiter Instanz insgesamt nur noch 70.134,59 DM nebst Zinsen gefordert hat. Davon hat das Berufungsgericht 63.957t29 DM Architektenhonorar für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Es konnte daher über die Betreuungsgebühren nur noch in Höhe von 6.177t30 DM nebst Zinsen entscheiden. Der Senat hat den Urteilsspruch in diesem Sinne klargestellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Vogt Recken Girisch Obenhaus Meise