* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 72/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 72/73

Werden schon vor Beginn der Bauarbeiten eigens für das Bauwerk geplante wesentliche Bauelemente hergestellt und wird deren Herstellung vom Architekten überwacht, so kann damit bereits die Überwachung der Herstellung des Werks i.S. der künstlerischen Oberleitung (§19 Nr. 1 e GOA) beginnen. Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Dr. Recken für Recht erkannt: Zu den noch nicht durchgeführten Aufträgen gehörte die dem Beklagten von der Stadt übertragene Planung eines Personalhauses für das Kinderkrankenhaus nebst künstlerischer Oberleitung. Der Senat hat die Revision des Klägers gegen das Teilurteil am 30. Der Kläger will den Anspruch auf die Teilgebühr für "künstlerische Oberleitung" (§ 19 Nr. 1 f GOA) daraus her- Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des § 19 Nr, 1 f GOA nicht für gegeben, weil die künstlerische Oberleitung erst mit den Herstellungsarbeiten an der Baustelle einsetze, der Kläger aber seine Tätigkeit bereits vor Beginn der Rohbauarbeiten eingestellt habe. Die künstlerische Oberleitung beginne auch dann nicht früher, wenn entgegen der herkömmlichen Bauweise bei der Errichtung eines Bauwerks eigens dafür entworfene und vorfabrizierte Fertigteile verwendet würden. Nach § 19 Nr. 1 f GOA ist unter "künstlerischer Oberleitung" die "Überwachung der Herstellung des Werks hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung" zu verstehen. Überwacht der Architekt die Herstellung solcher Bauelemente, so kann dieser überwachenden Tätigkeit die Eigenschaft der "künstlerischen Oberleitung" nicht schon deshalb versagt werden, weil sie bereits vor Beginn der Arbeiten an der Baustelle ausgeübt wird. Die Schalpläne für die Fassadenteile zu entwerfen, gehörte nach § 19 Nr. 1 e GOA zu den Aufgaben des Architekten und war nicht Sache des Betonwerks. Wenn der Kläger sie auf Grund seiner Angaben von dem Betonwerk erstellen ließ und sie dann nachrechnete, erfüllte er lediglich eine sich bereits aus § 19 Nr. 1 e GOA dem Auftraggeber gegenüber ergebende Verpflichtung. Erst danach hat nach dem Vortrag des Klägers das Betonwerk mit der Fertigung der Fassadenteile und somit mit der Herstellung des Bauwerks begonnen. Auch das Abstimmen der Einzelheiten der Aufzugsanlage mit den örtlichen Gegebenheiten war eindeutig eine planende Tätigkeit gemäß § 19 Nr. 1 e GOA. Inwiefern in der Planung der Naßzellen mit Brausetassen, WC, Wandwaschbecken und den erforderlichen Durchbrüchen für die Installationsleitungen, desgleichen in der Besprechung der konstruktiven Merkmale der Fenster und ebenso in der Bestimmung der Lampenformen sowie der Stellen, wo Schalter und Steckkontakte angebracht werden sollten, eine zur künstlerischen Oberleitung zu rechnende Tätigkeit liegen könnte, ist nicht ersichtlich. Alle diese Maßnahmen gehen nicht über die dem Architekten nach § 19 Nr. 1 e GOA obliegenden Angaben und Anweisungen hinaus, die für die Ausführung des Bauwerks erforderlich sind. Das Berufungsgericht vermißt die Darlegung des Klägers, daß er auch die Herstellung der Fertigteile überwacht und die fertigen Teile überprüft habe. Der Kläger hätte im einzelnen darlegen müssen, worin seine überwachende Tätigkeit bestanden habe und warum sie als künstlerische Oberleitung zu werten sei. Dem früheren Sachvortrag des Klägers war im Gegenteil zu entnehmen, daß er nach der Überprüfung der Schalpläne und nach Erteilung der erforderlichen Anweisungen die Fertigung der Bauteile den Herstellern überlassen hatte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
TätigkeitOberleitungHerstellungGOAKlägerArchitektSchalpläneRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BtiHZ:	    nein
GOA § 19 Nr. 1 e
Werden schon vor Beginn der Bauarbeiten eigens für das Bauwerk geplante wesentliche Bauelemente hergestellt und wird deren Herstellung vom Architekten überwacht, so kann damit bereits die Überwachung der Herstellung des Werks i.S. der künstlerischen Oberleitung (§19 Nr. 1 e GOA) beginnen.
BGH, Urt. v. 30. Januar 1975 - VII ZR 72/73 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 72/73	URTEIL	Verklaget	am
30. Januar 1975 Blust,
 Justizangestellte
alt U rkaadibgeiler der GeechÜHiMelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Hermann Platz 27-29,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Architekten Theodor
77,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi sionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte
und
SU'
/
t/
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Dr. Recken
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Schlußurteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. Januar 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war früher Angestellter des Beklagten.
Durch Vertrag vom 13. September 1968 übertrug dieser ihm sein Architekturbüro. Der Kläger übernahm die bis zu dem 31. Dezember 1968 noch nicht durchgeführten Architektenleistungen. Das Honorar für die noch zu erledigenden Arbeiten sollte der Kläger erhalten unter Abzug der Teilgebühren für die auf den Beklagten entfallenden Leistungen.
Zu den noch nicht durchgeführten Aufträgen gehörte die dem Beklagten von der Stadt	übertragene	Planung
 eines Personalhauses für das Kinderkrankenhaus nebst künstlerischer Oberleitung. Als die Baugrube für das Personalhaus ausgehoben war, stellte der Kläger wegen Meinungsver-
schiedenheiten mit dem Beklagten die Arbeiten hieran ein.
Der Kläger hat als Honoraranteil 38.162,50 DM nebst Zinsen eingeklagt, davon 11.304 DM für "künstlerische Oberleitung". Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil dem Kläger 369,23 DM sowie einen Teil der hierauf entfallenden Zinsen zugesprochen. Hinsichtlich des weiteren für die Planungsarbeiten verlangten Gebührenanteils nebst Zinsen hat es durch dasselbe Teilurteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Im Schlußurteil hat es auch die Abweisung des Teilanspruchs über 11.304 DM für "künstlerische Oberleitung" nebst Zinsen bestätigt; ferner hat es darin über die Kosten des Rechtsstreits entschieden.
Der Kläger hat gegen beide Berufungsurteile Revision eingelegt, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt hat.
Der Senat hat die Revision des Klägers gegen das Teilurteil am 30. Januar 1975 gemäß Art. 1 Nr. 2 BGHEntlG durch Beschluß zurückgewiesen (VII ZR 85/73)*
Entscheidungsgründe:
Auch die - zugelassene - Revision des Klägers gegen das Schlußurteil erweist sich als unbegründet.
I.
Der Kläger will den Anspruch auf die Teilgebühr für "künstlerische Oberleitung" (§ 19 Nr. 1 f GOA) daraus her-
 
Cf
V
leiten, daß er die Herstellung eigens für das Personalhaus entworfener und vorgefertigter Fertigteile überwacht habe.
Er hat behauptet, die gesamte Fassade sei aus Betonfertigteilen errichtet worden, die er bei einem Betonwerk in Auftrag gegeben habe. Auf Grund seiner Angaben habe das Betonwerk für jedes Plattenelement Schalpläne vorgelegt, die auf den Zentimeter genau hätten berechnet werden müssen. Er habe diese Schalpläne überprüft und abgezeichnet, und danach habe das Betonwerk die Fertigteile für die Fassade in die Produktion gegeben.
Die Einzelheiten der Aufzugsanlage habe er mit der Herstellerfirma anhand der örtlichen Gegebenheiten abgestimmt. Alsdann habe er die Schalpläne der Herstellerin geprüft, die danach den Schacht und die Kabine mit Inneneinrichtung hergestellt habe. Der spätere Einbau der Aufzugsanlage habe keine Schwierigkeit mehr gemacht.
Für die Installation seien sog. "Naßzellen” aus Stahlbeton verwendet worden, die bereits Brausetassen, WC und Wandwaschbecken samt den erforderlichen Durchbrüchen für die Installationsleitungen enthalten hätten. Auch sie seien nach seinen Angaben im voraus hergestellt worden.
Die konstruktiven Merkmale der Fenster habe er mit dem Herstellerwerk bis ins einzelne besprochen.
Für die Beleuchtung habe er jeden Schalter, Steckkontakt, Lampenanschluß und sogar die Formen der einzelnen Lampen festgelegt.
 
II.
Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des § 19 Nr, 1 f GOA nicht für gegeben, weil die künstlerische Oberleitung erst mit den Herstellungsarbeiten an der Baustelle einsetze, der Kläger aber seine Tätigkeit bereits vor Beginn der Rohbauarbeiten eingestellt habe. Die künstlerische Oberleitung beginne auch dann nicht früher, wenn entgegen der herkömmlichen Bauweise bei der Errichtung eines Bauwerks eigens dafür entworfene und vorfabrizierte Fertigteile verwendet würden.
Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht unbedenklich.
Nach § 19 Nr. 1 f GOA ist unter "künstlerischer Oberleitung" die "Überwachung der Herstellung des Werks hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung" zu verstehen. Diese überwachende Tätigkeit kann also erst einsetzen, wenn mit der Herstellung des Bauwerks begonnen wird. Bei der herkömmlichen Bauweise beginnt die Herstellung des Bauwerks mit den Arbeiten an der Baustelle. Werden jedoch bereits vorher eigens für das Bauwerk geplante wesentliche Bauteile hergestellt, die später als selbständige Bauelemente in das Bauwerk eingefügt werden sollen, so kann schon darin der Beginn der "Herstellung des Werks" gesehen werden. Überwacht der Architekt die Herstellung solcher Bauelemente, so kann dieser überwachenden Tätigkeit die Eigenschaft der "künstlerischen Oberleitung" nicht schon deshalb versagt werden, weil sie bereits vor Beginn der Arbeiten an der Baustelle ausgeübt wird.
a
 
III.
Der Sachvortrag des Klägers ergibt hier Jedoch keine als "künstlerische Oberleitung” zu qualifizierende Tätigkeit. Alle von ihm behaupteten Leistungen fallen noch unter den Begriff "Ausführungszeichnungen" (§ 19 Nr. 1 e GOA). Hierzu gehören "die weitere Durcharbeitung des Entwurfs mit allen Maßen und die für die Ausführung des Werkes erforderlichen Angaben und Anweisungen". Danach ist es dem Architekt überlassen, inwieweit er die Einzelheiten der Ausführung zeichnerisch festlegt oder durch Weisungen am Bau oder schon in den Werkstätten der Ausführenden bestimmt.
Die Schalpläne für die Fassadenteile zu entwerfen, gehörte nach § 19 Nr. 1 e GOA zu den Aufgaben des Architekten und war nicht Sache des Betonwerks. Wenn der Kläger sie auf Grund seiner Angaben von dem Betonwerk erstellen ließ und sie dann nachrechnete, erfüllte er lediglich eine sich bereits aus § 19 Nr. 1 e GOA dem Auftraggeber gegenüber ergebende Verpflichtung. Erst danach hat nach dem Vortrag des Klägers das Betonwerk mit der Fertigung der Fassadenteile und somit mit der Herstellung des Bauwerks begonnen.
Auch das Abstimmen der Einzelheiten der Aufzugsanlage mit den örtlichen Gegebenheiten war eindeutig eine planende Tätigkeit gemäß § 19 Nr. 1 e GOA. Ferner gehörte dazu die Prüfung der von der Herstellerfirma entworfenen Pläne durch den Kläger, anhand deren die Herstellerin den Schacht der Aufzugsanlage sowie die Kabine mit Inneneinrichtung ausführte.
 
Inwiefern in der Planung der Naßzellen mit Brausetassen, WC, Wandwaschbecken und den erforderlichen Durchbrüchen für die Installationsleitungen, desgleichen in der Besprechung der konstruktiven Merkmale der Fenster und ebenso in der Bestimmung der Lampenformen sowie der Stellen, wo Schalter und Steckkontakte angebracht werden sollten, eine zur künstlerischen Oberleitung zu rechnende Tätigkeit liegen könnte, ist nicht ersichtlich. Alle diese Maßnahmen gehen nicht über die dem Architekten nach § 19 Nr. 1 e GOA obliegenden Angaben und Anweisungen hinaus, die für die Ausführung des Bauwerks erforderlich sind.
IV.
Das Berufungsgericht vermißt die Darlegung des Klägers, daß er auch die Herstellung der Fertigteile überwacht und die fertigen Teile überprüft habe. Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist, entgegen der Rüge der Revision, verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufungsbegründung enthält noch keinen dahingehenden Sachvortrag. Die unsubstantiierte Behauptung des Klägers in den späteren Schriftsätzen vom 16. Dezember 1972 und 9. Januar 1973, er habe "diese vorfabrizierten Bauteile überwacht", brauchte das Berufungsgericht nicht für ausreichend zu erachten. Der Kläger hätte im einzelnen darlegen müssen, worin seine überwachende Tätigkeit bestanden habe und warum sie als künstlerische Oberleitung zu werten sei. Daran fehlt es. Dem früheren Sachvortrag des Klägers war im Gegenteil zu entnehmen, daß er nach der Überprüfung der Schalpläne und nach Erteilung der erforderlichen Anweisungen die Fertigung der Bauteile den Herstellern überlassen hatte. Angesichts dessen hätte die abweichende
G
!
*
 
Behauptung in den späteren Schriftsätzen im einzelnen schlüssig dargelegt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht, was die Revision rügt, das neue Vorbringen hilfsweise als verspätet zurückweisen durfte.
Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Vogt
 Meise
Erbel	Dr.	Girisch	ist	in	Ur-
laub und kann daher nicht unterschreiben. Vogt
 Recken