Der Kläger hatte als Rechtsanwalt den Beklagten in einem Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren hinsichtlich seines Grundstücks in EflHHIlBHHHHfc auf dem er eine Bäckerei betrieb, vertreten. Der Kläger berechnete dem Beklagten noch Honorar, einschließlich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer, für seine Bemühungen um den Erwerb eines Ersatzgrundstücks von der Fa.HflHBAG bzw. Der Beklagte ist der Auffassung, es habe sich bei den Bemühungen des Klägers um ein Ersatzgrundstück nur um eine "ganz geringfügige Nebentätigkeitn im Rahmen des Enteignungsverfahrens gehandelt, die durch das Honorar im Enteignungsverfahren mit abgegolten sei. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß es sich bei anwaltlichen Bemühungen um die Beschaffung von Ersatzland im Regelfall um eine selbständige Tätigkeit des Anwalts (neben der Vertretung im Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren) handele, die auch besonders zu vergüten sei. In beiden Fällen stelle sich der vom Kläger mit der Fa.AG und wegen des Grundstückes geführte Schriftwechsel als Verhandlungen mit der Fa.Hfl0H AG und wegen des 101 F0 gekommen sei, nicht davon ausgegangen werden, daß ein stillschweigendes Einverständnis des Beklagten in die Erweiterung des ursprünglichen Auftrags auf diese "Nebentätigkeit" vorliege. Vielmehr hätte vom Kläger verlangt werden müssen, daß er dann, wenn er eine solche "Nebentätigkeit" auch trotz ihres geringen Umfanges nur gegen besondere Vergütung ausführen wollte, den Beklagten vorher darauf aufmerksam machte. Es kommt also darauf an, ob es sich bei dem Schriftwechsel des Klägers, für den er eine weitere Vergütung fordert, um "andere Angelegenheiten" gehandelt hat als das Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren, und ob der Beklagte dem Kläger zur Wahrnehmung dieser etwaigen anderen Angelegenheiten Auftrag erteilt hat. a) Der Kläger hat zunächst mit dem Landesstraßenbauamt korrespondiert und dieses um Beschaffung von Ersatzland bei der H0iÄG gebeten. Nachdem das Landes straßenbauamt eine Ersatzlandbeschaffung abgelehnt und den Kläger darauf verwiesen hatte, sich selbst bei der HflHBPAG zu bemühen (Schreiben vom 13. November 1967 schrieb er dann aber an den Beklagten, er (Kläger) wolle die Verhandlungen mit der Fa HflHB AG nicht führen, sondern überlasse das dem Beklagten selbst, der seinen (des Klägers) Bruder als Architekten zuziehen könne. Der Bruder des Klägers erhielt von dem Beklagten eine Vergütung von 2.693,45 DM. Die weitere, kurze und geringfügige Tätigkeit des Klägers in dieser Sache steht aber noch in einem engen Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren. Hinzu kommt--und das ist entscheidend -, daß der Kläger in seinem Schreiben vom 27. November 1967 dem Beklagten alsbald ausdrücklich erklärt hat, er wolle sich aus dieser Angelegenheit heraushalten und der Beklagte solle mit Hilfe seines (des Klägers) Bruders als des zuständigen Architekten selbst die Verhandlungen mit der Fa.HflHHl AG führen. Das gilt um so mehr, als der Beklagte in der Folgezeit - dem Vorschlag des Klägers folgend - die Hilfe des Bruders des Klägers in Anspruch nahm und diesem ein nicht unbedeutendes Honorar bezahlte. a) In diesem Fall ist allerdings der Kläger, was das Oberlandesgericht nicht verkennt, außerhalb des Enteignungsverfahrens für den Beklagten dadurch tätig geworden, daß er mit Schreiben an die Stadt EflB) vom 5. 10), daß die Parteien "nur noch" wegen der Tätigkeit des Klägers für die Beschaffung von Ersatzland streiten, ist vielmehr zu entnehmen, daß dieser Punkt ("Beleihung") zwischen den Parteien nicht mehr im Streit stehe.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 72/71 URTEIL Verkündet am
8, Juni 1972 Horn,
AmtsInspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Dr. Josef H
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen
den Bäckermeister Emil HflBIBstraße
D
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwält
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Vogt und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Finke, Dr. Girisch und Dr. Recken
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11. März 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hatte als Rechtsanwalt den Beklagten in einem Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren hinsichtlich seines Grundstücks in EflHHIlBHHHHfc auf dem er eine Bäckerei betrieb, vertreten. In den Verhandlungen mit dem für die Bundesrepublik auftretenden Landesstraßenbauamt erstrebte er die Gestellung eines Ersatzgrundstückes. Das Landesstraßenbauamt erklärte, daß es hierzu nicht verpflichtet und im vorliegenden Fall auch nicht in der Lage sei; es komme nur eine Geldentschädigung in Frage. Das Verfahren endete am 16. Dezember 1969 mit einem Vergleich, wonach der Beklagte eine Entschädigung von 400.000 DM erhalten sollte; außerdem sollte die
Bundesrepublik die Grunderwerbssteuer für ein Ersatzgrundstück und die Anwaltskosten des Beklagten im Enteignungsverfahren tragen. Letztere wurden dem Kläger auch ausbezahlt.
Der Kläger berechnete dem Beklagten noch Honorar, einschließlich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer, für seine Bemühungen um den Erwerb eines Ersatzgrundstücks von der Fa. HflHBAG bzw. im Nim FfP", sowie um die Beschaffung eines Darlehens für die Bebauung des Grundstücks im IMHB Fflft und zwar in folgender Höhe:
1. a) IflBBBFMB (Erwerb) 633,— DM
b) Beleihung 509.37 DM 1.142,57 DM
2. Hoesch AG 1.076.10 DM
2.218,67 DM.
Seinen Honoraranspruch stützte er auf § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGebO.
Mit der Klage machte er, unter Berücksichtigung eines vom Beklagten bezahlten Vorschusses von 300 DM, einen Anspruch von 1.918,67 DM nebst Zinsen geltend.
Der Beklagte ist der Auffassung, es habe sich bei den Bemühungen des Klägers um ein Ersatzgrundstück nur um eine "ganz geringfügige Nebentätigkeitn im Rahmen des Enteignungsverfahrens gehandelt, die durch das Honorar im Enteignungsverfahren mit abgegolten sei.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 638,95 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung
des Klägers wurde zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Beklagten wurde die Klage voll abgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß es sich bei anwaltlichen Bemühungen um die Beschaffung von Ersatzland im Regelfall um eine selbständige Tätigkeit des Anwalts (neben der Vertretung im Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren) handele, die auch besonders zu vergüten sei. Eine solche vergütungspflichtige Tätigkeit bei der Beschaffung von Ersatzland habe der Kläger aber hier weder bezüglich eines Grundstückskaufs von der Fa. AG, noch beim Erwerb des Grundstückes
auf dem entfaltet. In beiden Fällen stelle
sich der vom Kläger mit der Fa. AG und wegen des
Grundstückes geführte Schriftwechsel als
"selbständige Nebentätigkeit" dar. Diese sei so geringfügig gewesen, daß er hierfür kein Honorar verlangen könne. Bei der gegebenen Sachlage erscheine es bereits fraglich, ob der Kläger überhaupt selbst seinerseits von einer gesondert zu bezahlenden selbständigen Nebentätigkeit ausgegangen sei. Jedenfalls könne bei einer solchen kurzen und wenig umfangreichen Tätigkeit des Klägers, sowie angesichts der Umstände, unter denen es überhaupt zu einer Einschaltung des Klägers in die
Verhandlungen mit der Fa. Hfl0H AG und wegen des 101 F0 gekommen sei, nicht davon ausgegangen werden, daß ein stillschweigendes Einverständnis des Beklagten in die Erweiterung des ursprünglichen Auftrags auf diese "Nebentätigkeit" vorliege. Vielmehr hätte vom Kläger verlangt werden müssen, daß er dann, wenn er eine solche "Nebentätigkeit" auch trotz ihres geringen Umfanges nur gegen besondere Vergütung ausführen wollte, den Beklagten vorher darauf aufmerksam machte.
II.
Die Revision des Klägers ist im Ergebnis nicht begründet.
Der von dem Oberlandesgericht gebrauchte Ausdruck "selbständige Nebentätigkeit" ist allerdings mißverständlich und widerspruchsvoll. Nach § 13 Abs. 2 BRAGebO kann der Rechtsanwalt die Gebühren in "derselben Angelegenheit" nur einmal fordern. Es kommt also darauf an, ob es sich bei dem Schriftwechsel des Klägers, für den er eine weitere Vergütung fordert, um "andere Angelegenheiten" gehandelt hat als das Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren, und ob der Beklagte dem Kläger zur Wahrnehmung dieser etwaigen anderen Angelegenheiten Auftrag erteilt hat.
1. Hoesch AGs
a) Der Kläger hat zunächst mit dem Landesstraßenbauamt korrespondiert und dieses um Beschaffung von Ersatzland bei der H0iÄG gebeten. Insoweit hat es sich sicher noch um eine Tätigkeit im Rahmen des Enteig-
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nungsverfahrens gehandelt. Nachdem das Landes straßenbauamt eine Ersatzlandbeschaffung abgelehnt und den Kläger darauf verwiesen hatte, sich selbst bei der HflHBPAG zu bemühen (Schreiben vom 13. Oktober 1967), hat der Kläger mit Schreiben vom 9. November 1967 die Fa. HMHB AG um die Zusendung eines Kaufvertragsentwurfs gebeten.
Am 27. November 1967 schrieb er dann aber an den Beklagten, er (Kläger) wolle die Verhandlungen mit der Fa HflHB AG nicht führen, sondern überlasse das dem Beklagten selbst, der seinen (des Klägers) Bruder als Architekten zuziehen könne. Ähnlich schrieb er am selben Tage an die Fa. Hflm AG.
So geschah es dann auch. Der Bruder des Klägers erhielt von dem Beklagten eine Vergütung von 2.693,45 DM.
b) Das Oberlandesgericht verkennt nicht, daß, nachdem das Landesstraßenbauamt es am 13. Oktober 1967 abgelehnt hatte, ein Ersatzgrundstück zu beschaffen, etwaige Bemühungen darum nicht mehr Gegenstand des Enteignungsverfahrens waren. Die weitere, kurze und geringfügige Tätigkeit des Klägers in dieser Sache steht aber noch in einem engen Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren.
Hinzu kommt--und das ist entscheidend -, daß der Kläger in seinem Schreiben vom 27. November 1967 dem Beklagten alsbald ausdrücklich erklärt hat, er wolle sich aus dieser Angelegenheit heraushalten und der Beklagte solle mit Hilfe seines (des Klägers) Bruders als des zuständigen Architekten selbst die Verhandlungen mit der Fa. HflHHl AG führen.
Angesichts dessen konnte der Beklagte bei objektiver Betrachtung der Auffassung sein, daß der Kläger es ablehnte, für die Verhandlungen mit der Fa. H^HPAG ein
Mandat zu übernehmen, und daß seine Briefe an die Fa. HfllBAG vom 9. und 27. November 1967 im Hinblick auf das Mandat im Enteignungsverfahren nur Gefälligkeiten waren, die nicht besonders honoriert zu werden brauchten. Das gilt um so mehr, als der Beklagte in der Folgezeit - dem Vorschlag des Klägers folgend - die Hilfe des Bruders des Klägers in Anspruch nahm und diesem ein nicht unbedeutendes Honorar bezahlte.
c) Darauf, ob bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung etwaige Forderungen des Klägers aus einer Tätigkeit außerhalb des Enteignungsverfahrens berücksichtigt worden sind, wie der Kläger behauptet, kommt es nicht an. Selbst wenn das der Fall sein sollte, könnte das noch nicht einen an sich nicht bestehenden Anspruch des Klägers begründen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen des Klägers gehen daher ins Leere.
2. Islnger Feld:
a) In diesem Fall ist allerdings der Kläger, was das Oberlandesgericht nicht verkennt, außerhalb des Enteignungsverfahrens für den Beklagten dadurch tätig geworden, daß er mit Schreiben an die Stadt EflB) vom 5. November 1968 den Versuch gemacht hat, dem Beklagten den Abschluß eines Betreuervertrages mit dem "Allgemeinen Bauverein" zu ersparen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte dem Kläger hierzu keinen Auftrag erteilt habe, läßt jedoch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Geringfügigkeit der Tätigkeit des Klägers in dieser Angelegenheit
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würde es für sich allein zwar noch nicht rechtfertigen, ihm keinen Honoraranspruch zuzuerkennen. Entscheidend ist aber, daß sich der Brief des Klägers an die Stadt Efli^V auf den Wunsch beschränkte, den Allgemeinen Bauverein als Betreuer auszuschalten, obwohl sich der Beklagte damals bereits ohne Zuziehung des Klägers damit einverstanden erklärt hatte, daß der Allgemeine Bauverein als Betreuer eingesetzt werde.
Unter diesen Umständen kann mit dem Oberlandesgericht davon ausgegangen werden, daß es hier an einem gebührenpflichtigen Mandat des Beklagten fehlte. Das hätte einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft.
b) Was die Beleihung des Grundbesitzes des Beklagten betrifft, so enthält das Urteil des Berufungsgerichts hierüber nichts. Seiner Feststellung (BU S. 10), daß die Parteien "nur noch" wegen der Tätigkeit des Klägers für die Beschaffung von Ersatzland streiten, ist vielmehr zu entnehmen, daß dieser Punkt ("Beleihung") zwischen den Parteien nicht mehr im Streit stehe. Der Kläger ist in seiner Revisionsbegründung hierauf auch nicht mehr zurückgekommen.
III.
Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Vogt
Girisch
Rietschel
Recken
Finke