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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 19» Rebruar 1964 neb3t dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Von Rechts wegen Dem Antrag der Klägerin gemäß hat das Landgericht den Beklagten aus einem AuftragsVerhältnis verurteilt, der Klägerin 9«953»59 UM nebst Zinsen zu zahlen und ihr einen Scheck, zwei Scheckbücher, ein Sparbuch sowie zahlreiche weitere Gegenstände herauszugeben. Mit der Revision will der Beklagte erreichen, daß die Klage, abgesehen von der Herausgabe der Schecks, der Scheckbücher und des Sparbuchs, abgewiesen wird. Die Revision rügt, indem sie sich auf den § 551 Nr. 1 ZPO beruft, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäfSig besetzt gewesen sei. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Stuttgart, der das angefochtene Urteil durch den Oberlandesgerichtspräsidenten, einen Oberlandesgerichtsrat und einen Hilfsrichter erlassen hat, gehörten zur Zeit der mündlichen Verhandlung gemäß dem Geschäftsverteilungsplan 5 weitere Beisitzer an, insgesamt ..ilso 7 Beisitzer. Eine solche Überbe-setzung verstößt gegen den Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.Denn aus dem Zweck dieses Verfassungssatzes folgt, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen - hier der Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts - von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen müssen, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind. Nach den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht - nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils - in seinen Entscheidungen vom 24. Las Berufungsurteil ist daher nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben (§ 564 ZPO)» Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; der Beklagte hat Gelegenheit, zunächst dort seine sonstigen mit der Revision vorgebrachten Rügen, namentlich den Einwand der Erfüllung, vorzutragen.

Zitierte Normen: § 551 ZPO Art. 101 GG § 564 ZPO § 7 GKG
OberlandesgerichtsBrBerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
VII_ZR_22/64
URTEIL
An Ve rkünd ungs S t a t t zugestellt am 30c6. bzw. 1,7»196 Pohl
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des
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Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
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gegen
 Frau Franziska N| Altersheim,
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbekl?
- Proscf3bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr
 und Br.
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Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren am 28. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 19» Rebruar 1964 neb3t dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die durch das Berufungsurteil und das Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten werden nicht erhoben. Über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat das Berufungsgericht zu befinden.
Von Rechts wegen
 Dem Antrag der Klägerin gemäß hat das Landgericht den Beklagten aus einem AuftragsVerhältnis verurteilt, der Klägerin 9«953»59 UM nebst Zinsen zu zahlen und ihr einen Scheck, zwei Scheckbücher, ein Sparbuch sowie zahlreiche weitere Gegenstände herauszugeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht, soweit nicht inzwischen die Hauptsache erledigt war, zurückgewiesen.
Mit der Revision will der Beklagte erreichen, daß die Klage, abgesehen von der Herausgabe der Schecks, der Scheckbücher und des Sparbuchs, abgewiesen wird. Die Klägerin beantragt, das Rechtmittel zurückzuweisen.
Die Parteien sind damit einverstanden, daß das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 128 Abs. 2 ZPO
che i dungs gründe^
Die Revision rügt, indem sie sich auf den § 551 Nr. 1 ZPO beruft, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäfSig besetzt gewesen sei. Diese Rüge greift durch.
Dem 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Stuttgart, der das angefochtene Urteil durch den Oberlandesgerichtspräsidenten, einen Oberlandesgerichtsrat und einen Hilfsrichter erlassen hat, gehörten zur Zeit der mündlichen Verhandlung gemäß dem Geschäftsverteilungsplan 5 weitere Beisitzer an, insgesamt ..ilso 7 Beisitzer. Eine solche Überbe-setzung verstößt gegen den Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.
Denn aus dem Zweck dieses Verfassungssatzes folgt, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen - hier der Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts - von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen müssen, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind. Nach den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht - nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils - in seinen Entscheidungen vom 24. März und 2. Juni 1964 (BVerfGE 17, 294; 18, 65) sowie vom 5. Februar 1965 (BB 1965, 606) aufgestellt hat, ist dies hier nicht der Fall.
Las Berufungsurteil ist daher nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben (§ 564 ZPO)» Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; der Beklagte hat Gelegenheit, zunächst dort seine sonstigen mit der Revision vorgebrachten Rügen, namentlich den Einwand der Erfüllung, vorzutragen.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 7 GKG (vgl. BGHZ 27, 163, 170 ff).
Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Erbel
Meyer