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BGH · VII ZR 72/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 72/62

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil deB 16« Zivilsenats des Kammergerichts vom l.März 1962 wird zurückgewiesen. Das die Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil des Kammergerichts vom 20» Mai 1959 ist auf die Revision der Klägerin insoweit aufgehoben worden, als die Klage auf Zahlung von 15-000 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß Dr. der Beklagten kein Darlehen von 10.000 DM gegeben hat, sondern daß die Beklagte ihm ein Erfolgshonorar von 15-000 DM für den - unstreitig nicht eingetretenen - Fall versprochen hat, daß sie im .Rückerstattungsverfahren obsiege oder vergleichsweise nicht mehr als 5-000 DM zu zahlen habe. LG Berlin Diese hält es für in sich verständlich, weil die bekundeten Vorgänge und Abmachungen den Gepflogenheiten bei Vertretungen in Wiedergutmachungssaehen entsprächen und aus der Art und dem Inhalt der Aussagen des Zeugen nichts gegen ihre Richtigkeit hergeleitet werden könne. Zwar müsse deshalb allein die Bekundung noch nicht wahr sein, zu demal sie im Widerspruch stehe zu dem Inhalt des von der Beklagten ausgestellten Schuldscheins. 1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, inwieweit die Zusage eines für einen vermögenslosen Postbeamten hohen Honorars von 10.000 DM Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen zulasse. Der Ehemann hat sich selbst weder vor noch nach Abschluß des Vergleichs im Rückerstattungsverfahren zur Zahlung eines Honorars verpflichtet. 10.000 DM hat nur seine Ehefrau, die Beklagte, unterschrieben Der Zeuge selbst hat das Ansinnen des Dr. die nach Abschluß des Vergleichs von d er Beklagten erbetenen drei Schuldscheine mitzuunterschreiben, ausdrücklich abgelehnt. und führt auch die Revision nicht näher aus, inwiefern das Berufungsgericht deshalb gegen seine Glaubwürdigkeit hätte Bedenken haben sollen. 2. Das Berufungsgericht erachtet die Bekundungen der Zeugen und nicht deshalb für unglaub- 20.000 BM besessen, will die Revision gefolgert wissen, dieses Geld stamme zu dem Teil aus einem Barlehen des Br. Daß das Berufungsgericht diese Folgerung nicht gezogen hat, ist mit der Revision nicht angreifbar. Diese machten nach dem von der Revision angeführten Schreiben des Maklers vom 4* Juni 1958 jährlich etwa (80.000 : 3 =) Auch wenn die Eheleute ausweislich dieses Schreibens sich um eine Hypothek von 80.000 DM beworben haben, oo schließt das nicht aus, daß sie im Hinblick auf das Rückerstattungsverfahren 17.000 - 20.000 DM gespart hatten. Das Berufungsgericht hat zwar die die Sachdarstellung der Klägerin bestätigende Bekundung der Ehefrau nicht ausdrücklich erwähnt. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19« Januar 1956 verweist; dort (S.19 ff) ist die Aussage der Ehefrau eingehend gewürdigt worden, Daß das Berufungsgericht sie nicht für glaubhaft hält, ergibt sich daraus, daß es der Bekundung des Zeugen folgt, die mit der Aussage der Ehefrau unvereinabar ist. Die dem Berufungsgericht zustehende freie richterliche Beweiswürdigung erlaubte es ihm, den Bekundungen der Zeuginnen von und keine Beweiskraft für die von der Klägerin behauptete Hingabe eines Darlehens über 10.000 DM beizu demessen. Bie Revision will diese Überlegung durch die Bekundung der Zeugin entkräften, wonach der Ehemann K^^^den Br. lOM gebeten haben soll, der Beklagten gegenüber nichts von einem Barlehen zu erwähnen, sondern von Verpflichtungen gegenüber Anwälten zu sprecheno Weshalb das Berufungsgericht der Bekundung der Ehefrau nicht folgt, ist bereits ausgeführt. 9» Bie Beklagte hat nicht, wie die Revision es darstellt, von der ersten Schuldurkunde vom 30. Bas Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Beklagte nach Abschluß des Vergleichs dem Br. eXne Vergütung für seine Tätigkeit angeboten hat. Bie Klägerin hat den Klageanspruch jedoch nicht auf ein nachträgliches Honorarversprechen gestützt, sondern die Rückzahlung eines Darlehens von 10.000 BIS verlangt und die weiteren 5.000 DM auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Zusage eines Erfolgshonorars gefordert.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BekundungBerufungsgerichtEhemannZeugeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2193 080
VII ZR 72/62
Verkündet am 5. Dezember 1965 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 geb o
der Studienrätin Priedel F Pfl^B^istraße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 Prau Charlotte K^^straße
 geb« H
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Dezember 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Krbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt;	'
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil deB 16« Zivilsenats des Kammergerichts vom l.März 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
r
Tatbestand:
Die Beklagte hat in einem gegen sie gerichteten Verfahren auf Rückerstattung eines Grundstücks in Berlin-Ueu-kölln den Postrat z.Yr. Dr.	als	Berater	zugezogen
 und ihn zu Vergleichsverhandlungen ermächtigt« Sie hat ihm einen Schuldschein mit Datum vom 30« Juni 1952 und an dessen Stelle später den Schuldschein vom 8« Juni 1953 ausgestellt, worin sie bestätigte, von ihm "heute 15-000 DM als Darlehen empfangen zu haben"; zur Sicherheit hat eie ihm Mietzins-forderungen abgetreten«
Das Ruckerstattungsverfahren ist am 12* November 1953 durch Vergleich beendet worden; die Beklagte durfte das Grundstück gegen Zahlung von 20*000 DM behalten«
ln einem Vorprozeß ist Dr*	rechtskräftig	ver-
urteilt worden, den Schuldschein vom 8* Juni 1953 an die Beklagte herauszugeben und in die Auszahlung inzwischen hinterlegter Mieten an sie einzuwilligen«
Im anhängigen Rechtsstreit hat die Klägerin auf Grund einer Abtretung ihres Schwagers, des Dr«	die	Be-
klagte auf Zahlung von 15*000 DM nebst Zinsen und auf Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten an sie unter Anrechnung auf den Zahlungsanspruch, verklagt. Sie hat behauptet, Dr*	habe	der	Beklagten	10.000	DM	als	1
Darlehen gegeben, und die Beklagte habe Dr«
5.000	DM als Vergütung im Rückerstattungsverfahren zuge-sagt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Einwilligung in die Auszahlung der Mieten an sie begehrt. Sie hat bestritten, von Dr.	ein	Darlehen	erhalten	zu	haben,	und	vorgetragen,
 sie habe ihm ein Erfolgshonorar von 15*000 DM für den Pall
 
zugesagt, daß der Rückerstattungsanspruch zurückgewiesen werde oder daß sie nicht mehr als 5-000 DM an den Rückerstattungsberechtigten zu zahlen habe-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegefcen. Das die Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil des Kammergerichts vom 20» Mai 1959 ist auf die Revision der Klägerin insoweit aufgehoben worden, als die Klage auf Zahlung von 15-000 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Das Kammergericht hat abermals die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurück-zuv/cisen.
Entscheidunjsgründe:
Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß Dr. der Beklagten kein Darlehen von 10.000 DM gegeben hat, sondern daß die Beklagte ihm ein Erfolgshonorar von 15-000 DM für den - unstreitig nicht eingetretenen - Fall versprochen hat, daß sie im .Rückerstattungsverfahren obsiege oder vergleichsweise nicht mehr als 5-000 DM zu zahlen habe.
Es geht aus von der Bekundung des Zeugen	des	Ehe-
mannes der Beklagten, vom 25- November 1954 in dem Rechtsstreit der Beklagten gegen Dr.	- 8 0 187/54 des
LG Berlin Diese hält es für in sich verständlich, weil die bekundeten Vorgänge und Abmachungen den Gepflogenheiten bei Vertretungen in Wiedergutmachungssaehen entsprächen und aus der Art und dem Inhalt der Aussagen des Zeugen nichts gegen ihre Richtigkeit hergeleitet werden könne. Zwar
 müsse deshalb allein die Bekundung noch nicht wahr sein, zu demal sie im Widerspruch stehe zu dem Inhalt des von der Beklagten ausgestellten Schuldscheins. Die Bekundung des Zeugen werde jedoch durch die Aussagen der Zeugen und	so	wesentlich	gestützt,	daß	die
 Sachdarstellung der Beklagten als erwiesen zu erachten sei.
II.
Die Revision, die das Ergebnis der Beweisaufnahme zugunsten der Klägerin gewürdigt wissen will, kann keinen Erfolg haben. Die Beweiswürdigung steht dem Tatrichter zu.
Das Revisionsgericht kann sie nur auf Denkfehler, Widersprüche und gerügte Verfahrensverstöße überprüfen. Solche für die angefochtene Entscheidung ursächlichen Fehler sind nicht ersichtlich.
1.	Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, inwieweit die Zusage eines für einen vermögenslosen Postbeamten hohen Honorars von 10.000 DM Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen	zulasse.
Damit geht sie von unrichtigen Voraussetzungen aus. Der Ehemann	hat sich selbst weder vor noch nach Abschluß
 des Vergleichs im Rückerstattungsverfahren zur Zahlung eines Honorars verpflichtet. Die beiden ersten über 15.000 DM lautenden Schuldscheine vom 30. Juni 1952 und 8. Juni 1953 und ebenso die späteren drei Schuldscheine über zusammen
10.000	DM hat nur seine Ehefrau, die Beklagte, unterschrieben Der Zeuge selbst hat das Ansinnen des Dr.	die	nach
 Abschluß des Vergleichs von d er Beklagten erbetenen drei Schuldscheine mitzuunterschreiben, ausdrücklich abgelehnt. Soweit der Zeuge damit einverstanden war, daß die Beklagte das bedingte Honorarversprechen gab, ist nicht einzusehen
 
und führt auch die Revision nicht näher aus, inwiefern das Berufungsgericht deshalb gegen seine Glaubwürdigkeit hätte Bedenken haben sollen.
2.	Das Berufungsgericht erachtet die Bekundungen der
 Zeugen	und	nicht	deshalb für unglaub-
würdig, weil sie zufällig oder auf Bitten des Ehemannes K( einige seiner Telefongespräche mit Dr,.	mit	angehört
 habeno
Zu Unrecht hält die Revision das Mithören für einen Einbruch in die Persönlichkeitsrechte des Dr.	und
 die Verwertung der hierauf gestützten Zeugenaussagen im Rechtsstreit für unzulässig. Kommt der Inhalt eines Ferngesprächs dadurch zur Kenntnis eines Dritten, daß es einer der Gesprächspartner jenen Über ein Mithörgerät verfolgen läßt, so kann sich der andere Gesprächspartner, es sei denn, daß er getäuscht oder überlistet worden ist, nicht auf eine * Verletzung seiner ’'persönlichkeitsrechtlichen Eigensphäre" berufen, wenn der Dritte als Zeuge über den Inhalt des Gesprächs vernommen wird (vgl. das zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehene Urteil des BGH vom 21.10.1963 - AnwoSt. (R) 2/63 -). Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Zeugen	und	ebenfalls Postbeamte
 waren. Der Ehemann	hat	sie nicht in dieser Eigenschaft,
 sondern als ihm gut bekannte Kollegen mithören lassen.
3.	Das Berufungsgericht brauchte auch nicht den Ehemann
K^^^ deshalb für unglaubwürdig zu halten, weil er die genannten Personen die Ferngespräche mit Dr.	hat	mit-
hören lassen. Das ist, soweit ersichtlich, erst nach Abschluß des Vergleichs im Rückerstattungsverfahren geschehen, als sich zwischen den Eheleuten K^^und Dr.	bereits
 ernstliche Meinungsverschiedenheiten ergeben hatten. Dr
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hatte ihnen die bei der Ausstellung der Schuldscheine versprochenen schriftlichen Gegenerklärungen, er werde nur bei dem von der Beklagten erstrebten Ausgang des Rückerstattungsverfahrens von dem Schuldschein Gebrauch machen, nicht gegeben. Es ist daher verständlich, wenn sich die Eheleute nachdem die Bedingung für das Honorar entfallen war, einen Gegenbeweis sichern wollten. Baß Br.	nach	der Bekundung des Zeugen	ursprünglich	die Ausstellung der
 Gegenerklärung von sich aus angeboten hat, steht der Bekundung des Zeugen	Br.	habe es sich später anders
 überlegt und die Gegenerklärung nicht erteilt, nicht entgegen.
4o Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin	deren Be-
kundung vom 14» Oktober 1957 die Klägerin entnimmt, der verstorbene Zeuge	habe	diese	Zeugin	zugunsten der
 Beklagten beeinflussen wollen, haben die Parteien in ihren Schriftsätzen eingehend Stellung genommen. Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht diese umfangreichen Erörterungen etwa übersehen hätte. Vielmehr muß dem vom Berufungsgericht der Beweiswürdigung vorangestellten Satz, es erachte "unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der in diesem Rechtsstreit erhobenen Beweise .... die Behauptung der Beklagten für wahr", entnommen werden, daß es trotzdem die Bekundung des verstorbenen Zeugen	nicht für unglaub-
würdig erachtet hat. Es brauchte jedenfalls nicht auf jeden einzelnen der zahlreichen von den Parteien für die Richtigkeit ihrer Barstellung angeführten Umstände im angefochtenen Urteil ausdrücklich einzugehen (BGHZ 3, 162, 175K
5« Aus der Bekundung des Zeugen	er	und die Be-
klagte hätten um die Jahreswende 1952/1955 etwa. 17-000 -
20.000	BM besessen, will die Revision gefolgert wissen, dieses Geld stamme zu dem Teil aus einem Barlehen des Br.
 
Daß das Berufungsgericht diese Folgerung nicht gezogen hat, ist mit der Revision nicht angreifbar. Das Geld konnte von den Ivlieteinnahmen aus dem Haus der Beklagten herrühren.
Diese machten nach dem von der Revision angeführten Schreiben des Maklers	vom	4*	Juni 1958 jährlich etwa (80.000 : 3 =)
26.500 DM aus. Auch wenn die Eheleute	ausweislich	dieses
 Schreibens sich um eine Hypothek von 80.000 DM beworben haben, oo schließt das nicht aus, daß sie im Hinblick auf das Rückerstattungsverfahren 17.000 - 20.000 DM gespart hatten.
6.	Das Berufungsgericht hat zwar die die Sachdarstellung
 der Klägerin bestätigende Bekundung der Ehefrau	nicht
 ausdrücklich erwähnt. Es hat sie jedoch nicht übersehen. Das ergibt sich daraus, daß es auf das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19« Januar 1956 verweist; dort (S.19 ff) ist die Aussage der Ehefrau	eingehend	gewürdigt	worden,
 Daß das Berufungsgericht sie nicht für glaubhaft hält, ergibt sich daraus, daß es der Bekundung des Zeugen	folgt, die
 mit der Aussage der Ehefrau	unvereinabar	ist.
Die eidesstattliche Versicherung des Landgerichtsrats a.D. J^|Bk’ 3>r" IfM»»*be seiner Wohnung etwa 10.000 DI.! aufbewahrt, brauchte das Berufungsgericht zu keiner anderen Beurteilung der Bekundung der Ehefrau	zu	veranlassen.
Daß Dr.	in	der	Lage war, ein Darlehen von 10.ÜC0 DM
zu geben, unterstellt das Berufungsgericht (BU S. 17).
7.	Die dem Berufungsgericht zustehende freie richterliche
 Beweiswürdigung erlaubte es ihm, den Bekundungen der Zeuginnen von	und	keine Beweiskraft für die von der
 Klägerin behauptete Hingabe eines Darlehens über 10.000 DM beizu demessen. Dabei dürfte es auch berücksichtigen, daß die Zeugin von V^Jpl sich vor ihrer Vernehmung mit Dr. besprochen hat. Was die Revision weiter hierzu vorbringt, sind
 unzulässige Angriffe gegen die der Revision verschlossene Be-weiswürdigung des Tatrichters.
8.	Baß Br.	zunächst	Bereit war, die von ihm ver-
langte schriftliche Gegenerklärung auszustellen, spricht nach Ansicht des Beruf ungsgerichtg» gegen die von der Klägerin behauptete Barlehenshingabe.
Bie Revision will diese Überlegung durch die Bekundung der Zeugin	entkräften, wonach der Ehemann K^^^den
 Br. lOM gebeten haben soll, der Beklagten gegenüber nichts von einem Barlehen zu erwähnen, sondern von Verpflichtungen gegenüber Anwälten zu sprecheno
 Weshalb das Berufungsgericht der Bekundung der Ehefrau nicht folgt, ist bereits ausgeführt. Bie Klägerin hat auch keine Gründe dafür angeführt, warum der Ehemann •»venn er seiner Frau ein Barlehen hätte beschaffen wollen, Wert darauf gelegt haben soll, daß ihr gegenüber von einem Anwaltshonorar gesprochen wurde.
9» Bie Beklagte hat nicht, wie die Revision es darstellt, von der ersten Schuldurkunde vom 30. Juni 1952 eine Abschrift, sondern einen Burchschlag eingereicht. Biesen kann sie besessen haben, auch wenn sie, wie ihr Ehemann bekundet hat, die Schuldurkunde selbst verbrannt hatte.
III.
Bas Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Beklagte nach Abschluß des Vergleichs dem Br.	eXne	Vergütung
 für seine Tätigkeit angeboten hat. Bie Klägerin hat den Klageanspruch jedoch nicht auf ein nachträgliches Honorarversprechen gestützt, sondern die Rückzahlung eines Darlehens von 10.000 BIS verlangt und die weiteren 5.000 DM auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Zusage eines Erfolgshonorars gefordert.
 
Damit erledigen sich die Ausführungen in der Revisionsbegründung vom 15. September 1962 (S. 2 und 3)» Im Revisionsverfahren kann die Klägerin den Klagegrund nicht auf ein nachträgliches unbedingtes fionorarversprechen stützen.
IV.
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen.
Dr. ..inkelmann	Heimann-Trosien	Erbel
 Meyer	Dr. Vogt