Zwischen den Parteien ist streitig, ob Darlehensschuldnerin der Klägerin nur die Verlagsanstalt Pelix PflB GmbH in (80 Beklagte) oder diese und die Beklagte sind (so die Klägerin). Nachdem Uber das Vermögen der Verlagsanstalt Pelix PflB GmbH in GeflHHHH^BBBi das Vergleichsverfahren eröffnet worden war, hat die Klägerin die Beklagte wegen eines Teilbetrags von 6.000 DM nebst Zinsen hiervon aus einer am 30. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und ferner im Wege der Widerklage die Feststellung be~ ' gehrt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung eines weiteren Teilbetrages von 1.000 DM gegen sie nicht zustehe. l) Aus den schriftlich niedergelegten Verhandlungaergeb-nissen und den Verträgen zwischen den Beteiligten folgert das Berufungsgericht, daß nicht nur die Verlagsanstalt Feli GmbH in Bfll, sondern auch die Beklagte Darlehensschuldnerin der Klägerin sei. a) In der Hinleitung des Sicherungsübereignungsverträges tritt als Schuldnerin eines Darlehens von 90.000 DM auf "die Verlagsanstalt Felix BA&.m.bJ. b) Auch der Umstand, daß in dem Vertrage durchgehend von "der Schuldnerin" anstatt von "den Schuldnerinnen" die Rede ist, spricht nicht zwingend gegen eine Stellung der Beklagten als Darlehensschuldnerin. a) Bs trifft zu, daß der von den Beteiligten ftir die Sicherungsübereignung benutzte Vordruck eine Identität zwischen Darlehensschuldner und Sicherungsgeber voraussetzt• Daraus und aus dem Gebrauch der Einzahl ,rdie Schuldnerin” muß aber nicht geschlossen werden, daß als Schuldnerin Oktober 1951 hat das Berufungsgericht im Sinne seiner Auslegung gewertet, daß auch die Beklagte Schuldnerin des Darlehens sei. Wenn die Revision demgegenüber meint, angesichts der unterschiedlichen Bezeichnung im Kopf und am Schluß der Verträge habe bei der Ermittlung des tatsächlich erklärten Parteiwillens deren Inhalt mit Vorrang berücksichtigt werden müssen, so setzt sie der - rechtlich einwandfreien - Würdigung eines individuellen Vertragswerks durch das Berufungsgericht eine eigene Auslegung entgegen. Banach sei - in Übereinstimmung mit dem Schriftwechsel - allein dio Verlagsanstalt in Buer Darlehensschuldnerin der Klägerin, die Beklagte aber nur Sicherungsgeberin. Das Berufungsgericht, das auf Grund des vorangegangenen Vertragsworks beide Gesellschaften für Schuldnerinnen hält, beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Bemerkung, der Klägerin sei nicht zu widerlegen, daß die Passung der Urkunde vom 3* Juli 1956 aus Gründen der Zwangsvollstreckung gewählt worden sei. Die Beklagte möchte aber aus der Tatsache, daß nur dieser Verlag die Darlehensschuld anerkannt und die Beklagte sich auf die Zustimmung zu dem Verkauf des Sicherungsguts beschränkt hat, schließen, daß die Beklagte entweder überhaupt nicht Schuld ne rin der Klägerin gewesen sei oder daß diese sie mit der Erklärung vom 3. Nach den von der Revision nicht erschütterten Festste] lungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß oicl beide Gesellschaften sowohl in der Verhandlung vom 30. Wenn die Beklagte aus dieser Verbindlichkeit entlassen werden sollte, so hätl es hierzu eines Vertrages mit der Klägerin bedurft. Dafür, daß die Klägerin mit der stillschweigenden Entgegennahme dieser Erklärungen die Beklagte aus ihrer Schuld entlassen habe, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. L. nicht für die Absicht der Klägerin, die Beklagte aus ihrer Verbindlichkeit zu entlassen. 4) Hiernach läßt sich die Feststellung des Berufungsgerichts, auch die Beklagte sei eine Darlehensverbindlich-keit gegenüber der Klägerin eingegangen und diese Schuld sei durch die Erklärungen vom 3« Juli 1956 nicht beseitigt worden, nicht beanstanden» Das Oberlandesgericht hat bei seinen weiteren Ausführungen (BU So 7 f) offen gelassen, ob die von der Klägerin nach einer Satzungsänderung im Sinne des § 8 Abs» 2 GenG mit Schreiben vom 19« Oktober 1955 erstrebte Umwandlung der Darlehensschuld der Beklagten in eine Bürgschaft zuotrndc gekommen soi• Es ist der Ansicht, die Beklagte hafte in jedem Falle für die Rückzahlung des Darlehens, und zwar entweder als Darlehensnehmerin oder als selbstschuldnerische Bürgin« Zu den gegen diese Auffassung gerichteten Angriffen der Revision braucht nicht Stellung genommen zu werden« Das Berufungsgericht geht in erster Linie davon aus, daß die Beklagte sich neben dem Verlage in Buer zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet hat und daß diese Verpflichtung auch in der Folgezeit bestehen geblieben ist«, Diese Feststellung hält den Angriffen der Revision stand * Sie trägt die ange-fochteno Entscheidung» Dann aber stellen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte gegebenenfalls auch als Bürge hafte, lediglich Hilfserwägungen dar* Sie bedürfen ebenso wie die dagegen gerichteten Einwände der Revision keiner weiteren Erörterung» 5) Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten gegen das angefochtene Urteil als unbegründet» Sie ist mit der Kostenfolgc aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
VII ZR 72/61 Verkündet am 18. Oktober 1962 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 0?} Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Gesellschaft mit straßeÄ«_ vertreten in Gl der GHHHHP Verlagsanstalt Felix beschränkter Haftung in Gladbeck, H durch ihren Geschäftsführer Felix Pi Beklagter, Widerklägerin, Berufungs- und Revision - Prozcßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von er in. gegen die Wirtschaftliche Genossenschaft der Presse e^g^ragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in F(HHHHHP MBI, Rül®straßeÄ, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Br. Hugo SfllHIB in und Br. Wilhelm in AL Klägerin, Widerbeklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1962, unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanemann und der Bundesrichter Br. Winkel-mann, Rietschel, Br. Heimann-l'rosieh und Br. Vogt für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Oktober I960 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kaufmann Felix P^B^war allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer sowohl der Verlagsanstalt Pelix PBB GmbH in als auch der Gladbecker Verlags- anstalt Felix P^j^GmbH in OfliHHK der Beklagten. Unter dem 30. Oktober 1951 sagte ihm die Klägerin einen Kredit von 90,000 DM zu. In der über diese Zusage errichteten Urkunde trat PBBP"für den 1Neuen Westfälischen Kurier', Verlagsanstalt Pelix G.m.b.H. mit Vcrlagsanstalt G.m.b.H." (Beklagter) auf. In der Folgezeit schlossen die Klägerin und die "Verlagsanstalt Pelix P^Bl G.m.b.H. GeflHHHHHMMB verbunden mit Gladbecker Verlagsanstalt Pelix PflB G.m.b.H. GflHHB” (Beklagte) Sicherungsübereignungsverträge vom 3- November 1951/22. Januar 1952 und 2. Oktober 1953/8. März 1954- Darin wurde.anerkannt, daß der Klägerin 90.000 und 30.000 DM geschuldet wurden. Zur Sicherstellung dieser Forderungen übereignete "die Schuldnerin" der Klägerin eine Rotationsmaschine und eine Linotype-Setzmaschine. Eigentümerin beider Maschinen war die Beklagte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob Darlehensschuldnerin der Klägerin nur die Verlagsanstalt Pelix PflB GmbH in (80 Beklagte) oder diese und die Beklagte sind (so die Klägerin). Nachdem Uber das Vermögen der Verlagsanstalt Pelix PflB GmbH in GeflHHHH^BBBi das Vergleichsverfahren eröffnet worden war, hat die Klägerin die Beklagte wegen eines Teilbetrags von 6.000 DM nebst Zinsen hiervon aus einer am 30. September 1958 bestehenden Schuld von 88.759,21 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat in Abrede gestellt, DarlehensSchuldnerin der Klägerin zu sein. Sie hat vorgebracht, sie habe sich nur als Sicherungsgeberin verpflichtet. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klagi stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und ferner im Wege der Widerklage die Feststellung be~ ' gehrt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung eines weiteren Teilbetrages von 1.000 DM gegen sie nicht zustehe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Y/iderklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Abweisung der Klage und auf Feststellung gemäß ihrer Y/iderklage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Bntscheidungsgründe s l) Aus den schriftlich niedergelegten Verhandlungaergeb-nissen und den Verträgen zwischen den Beteiligten folgert das Berufungsgericht, daß nicht nur die Verlagsanstalt Feli GmbH in Bfll, sondern auch die Beklagte Darlehensschuldnerin der Klägerin sei. Es schließt dies aus dem Ein* gang und der Fassung der verschiedenen Vereinbarungen, vor allem daraus, daß die Beklagte in dem Sicherungsübereignungovertrag vom 3. November 1951/22. Januar 1952 als Schul nerin und nicht nur als Sicherungsgeberin bezeichnet ist. Daß diese Auslegung nach dem Y/ortlaut des Vertrages vom 3. November 1951/22, Januar 1952 unmöglich sei, wie die Revision meint, kann nicht anerkannt werden. a) In der Hinleitung des Sicherungsübereignungsverträges tritt als Schuldnerin eines Darlehens von 90.000 DM auf "die Verlagsanstalt Felix BA&.m.bJ. verbunden mit G/KKK) WKKttlVerlagsanstalt Felix IflHl G.m.b.H." (Beklagte). Beide Gesellschaften, jede für sich vertreten durch Felix haben den Vertrag unterzeichnet. Einen Hinweis darauf, daß die Gesellschaften das Abkommen nicht im vollen Umfange oder in verschiedener Eigenschaft geschlossen haben, enthält der Vertrag nicht. Die Worte "verbunden mit" im Hingang des Vertrages sind nicht eindeutig. Sie können durchaus so verstanden werden, daß Felix PflB die Vereinbarung uneingeschränkt für beide Gesellschaften hat treffen wollen. b) Auch der Umstand, daß in dem Vertrage durchgehend von "der Schuldnerin" anstatt von "den Schuldnerinnen" die Rede ist, spricht nicht zwingend gegen eine Stellung der Beklagten als Darlehensschuldnerin. Wie die Revision an anderer Stelle zutreffend hervorhebt, haben die Parteien für den Vertrag einen Vordruck benutzt und diesen vielleicht nicht in allen Einzelheiten der wirklichen Sachund Rechtslage angepaßt. Die immer v/iederkehrende Gleichstellung der Sicherungsgeberin mit der Schuldnerin im Vertragstext rechtfertigt aber viel eher die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte neben der Verlagsanstalt in Schuldnerin des Darlehens sein sollte, als die der Revi~ oion, daß die Beklagte in dem Vertrage nur als Sicherungsgeberin aufgetreten ist. 2) Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei seiner Vertragsauslegung nicht alle Umstände des Vertragsschlusses berücksichtigt. Auch diese Rüge ist nicht begründet. a) Bs trifft zu, daß der von den Beteiligten ftir die Sicherungsübereignung benutzte Vordruck eine Identität zwischen Darlehensschuldner und Sicherungsgeber voraussetzt• Daraus und aus dem Gebrauch der Einzahl ,rdie Schuldnerin” muß aber nicht geschlossen werden, daß als Schuldnerin -des Darlehens nur die Verlagsanstalt in in Betracht käme. Das Berufungsgericht brauchte angesichts der Fassung des Sicherungsübereignungsvertrages nicht davon auszugehen, daß Schuldner und Sicherungsgeber im vor-= liegenden Falle auseinanderfielen und daß die Vertragschließenden als RiehtJuristen das Formular, soweit die Beklagte an den Abmachungen beteiligt war, nicht richtig ausgefüllt und ergänzt hätten. Viel näher liegt es, daß die Beklagte, wenn sio nur Sicherungsgeberin sein sollte, auch nur als solche bezeichnet worden wäre. b) Die Verhandlüngsniederschrift vom 50. Oktober 1951 hat das Berufungsgericht im Sinne seiner Auslegung gewertet, daß auch die Beklagte Schuldnerin des Darlehens sei. Die Revision wendet dagegen ein, in der Niederschrift sei von dem "antragstellenden Verlag’die Rede, die Beklagte habe aber nur eine Druckerei betrieben. Das Oberlandesgericht hat diese Stelle der Niederschri nicht übersehen (vgl. BU S. 7). Seine Auffassung, die Schul nerstellung der Beklagten gehe auch aus dieser Abmachung t ? hervor, gründet es vornehmlich auf die Einleitung und die Unterschriften der Niederschrift. Wenn die Revision demgegenüber meint, angesichts der unterschiedlichen Bezeichnung im Kopf und am Schluß der Verträge habe bei der Ermittlung des tatsächlich erklärten Parteiwillens deren Inhalt mit Vorrang berücksichtigt werden müssen, so setzt sie der - rechtlich einwandfreien - Würdigung eines individuellen Vertragswerks durch das Berufungsgericht eine eigene Auslegung entgegen. Biese muß in der Revisionsinstanz unbeachtet bleiben. 3) Die Revision möchte die notarielle Erklärung vom 3. Juli 1956, in der sich nur der Verlag in Buer wegen der Barlehensansprüche der Klägerin der sofortigen ZwangsVollstreckung unterworfen hat, dahin verstanden wissen, daß darin der Umfang der Verpflichtungen beider Gesellschaften gegenüber der Klägerin endgültig erklärt und festgelegt worden sei. Banach sei - in Übereinstimmung mit dem Schriftwechsel - allein dio Verlagsanstalt in Buer Darlehensschuldnerin der Klägerin, die Beklagte aber nur Sicherungsgeberin. Das Berufungsgericht, das auf Grund des vorangegangenen Vertragsworks beide Gesellschaften für Schuldnerinnen hält, beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Bemerkung, der Klägerin sei nicht zu widerlegen, daß die Passung der Urkunde vom 3* Juli 1956 aus Gründen der Zwangsvollstreckung gewählt worden sei. Gleichwohl kann der Revision in ihrer Würdigung nicht gefolgt werden. Die notarielle Urkunde besagt lediglich, daß die Verlagsanstalt in sich wegen einer Haupt- summe von 106.000 BM nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Baß Darlehensnehmerin der Klägerin nur der Verlag in Buer sei, wird weder in dieser noch in der Anlage zur notariellen Verhandlung gesagt. Die Beklagte möchte aber aus der Tatsache, daß nur dieser Verlag die Darlehensschuld anerkannt und die Beklagte sich auf die Zustimmung zu dem Verkauf des Sicherungsguts beschränkt hat, schließen, daß die Beklagte entweder überhaupt nicht Schuld ne rin der Klägerin gewesen sei oder daß diese sie mit der Erklärung vom 3. Juli 1956 aus einer etwaigen Darlehensschuld entlassen habe. Beides ist nicht angängig. Nach den von der Revision nicht erschütterten Festste] lungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß oicl beide Gesellschaften sowohl in der Verhandlung vom 30. Oktober 1951 als auch in den Sicherungsübereignungsverträgen als Darlehensschuldner bekannt haben. Wenn die Beklagte aus dieser Verbindlichkeit entlassen werden sollte, so hätl es hierzu eines Vertrages mit der Klägerin bedurft. Bine solche Vereinbarung liegt in der notariellen Verhandlung vom 3. Juli 1956 und deren Anlage nicht. Sie konnte ihrer Natur nach nur Erklärungen der Schuldnerseite enthalten. Dafür, daß die Klägerin mit der stillschweigenden Entgegennahme dieser Erklärungen die Beklagte aus ihrer Schuld entlassen habe, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. . Auch wenn die Fassung der Anlage von dem Vorstandsmit- jj:* glied der Klägerin Dr„ stammen sollte, spricht diese L. nicht für die Absicht der Klägerin, die Beklagte aus ihrer Verbindlichkeit zu entlassen. Das Berufungsgericht geht er-sichtlich davon aus, daß dio .Formulierung des Schuldaner-il.fr kenntnisscs auf eine Satzungsänderung bei der Klägerin zu- rückzuführen ist und daß die Klägerin die Beklagte zu der *';! Zeit, als die Erklärungen vom 3. Juli 1956 abgegeben wurden nicht mehr als ’‘Darlohensschuldnerin11 ansah. Ausweislich ihres Schreibens vom 19« Oktober 1955 hatte sie nämlich der Vorlagsanstalt in GefHHHHHV~^Bfcihre Auffassung mitgetcilt, die Beklagte nehme auf Grund der Sicherungsüber-cignungsverträge die rechtliche Stellung einer Sicherungs-geberin und selbstschuldnerischcnBiirgin ein«, Damit wollte die Klägerin, wie den Umständen zu entnehmen ist9 ihre Vertragsbeziehungen zu den beiden Gesellschaften den gesetzlichen Erfordernissen (§8 Abs«, 2 GenG) anpassen, nicht aber ihr gegen die Beklagte zustehende Ansprüche aufgeben» Schon deshalb und weil die Klägerin den Verlag in B^BI damals noch als zahlungsfähig ansehen mochte, kann es nicht, wie die Revision meint, als unverständlich bezeichnet werden, daß die Klägerin nicht auch die Beklagte zu einem selbständigen Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die sofortige ZwangsvollStreckung veranlaßt hat» 4) Hiernach läßt sich die Feststellung des Berufungsgerichts, auch die Beklagte sei eine Darlehensverbindlich-keit gegenüber der Klägerin eingegangen und diese Schuld sei durch die Erklärungen vom 3« Juli 1956 nicht beseitigt worden, nicht beanstanden» Das Oberlandesgericht hat bei seinen weiteren Ausführungen (BU So 7 f) offen gelassen, ob die von der Klägerin nach einer Satzungsänderung im Sinne des § 8 Abs» 2 GenG mit Schreiben vom 19« Oktober 1955 erstrebte Umwandlung der Darlehensschuld der Beklagten in eine Bürgschaft zuotrndc gekommen soi• Es ist der Ansicht, die Beklagte hafte in jedem Falle für die Rückzahlung des Darlehens, und zwar entweder als Darlehensnehmerin oder als selbstschuldnerische Bürgin« Zu den gegen diese Auffassung gerichteten Angriffen der Revision braucht nicht Stellung genommen zu werden« Das Berufungsgericht geht in erster Linie davon aus, daß die Beklagte sich neben dem Verlage in Buer zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet hat und daß diese Verpflichtung auch in der Folgezeit bestehen geblieben ist«, Diese Feststellung hält den Angriffen der Revision stand * Sie trägt die ange-fochteno Entscheidung» Dann aber stellen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte gegebenenfalls auch als Bürge hafte, lediglich Hilfserwägungen dar* Sie bedürfen ebenso wie die dagegen gerichteten Einwände der Revision keiner weiteren Erörterung» 5) Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten gegen das angefochtene Urteil als unbegründet» Sie ist mit der Kostenfolgc aus § 97 ZPO zurückzuweisen« i i (rlanzmann Dr» Winkelmann Rietschel Heimann-Trosien Dr« Vogt \ i . £ I