Der Beklagte hat die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts gerügt und beantragt, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zu verweisen. Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung und Entscheidung Uber den Einwand der sachlichen Unzuständigkeit angeordnet und durch Zwischenurteil die Einrede des Beklagten verworfen* Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Iand-gerichts abgewiesen und wegen der Y«iderklage den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht in Hameln verv/iesen. Mit der Revision beantragen die Kläger, die Berufung des Beklagten zurUckzuweisen und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen• Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision* Juli 1958 hat der Beklagte nach dem Sitzungsprotokoll einen Sachantrag zur Widerklage nicht gestellt, sondern lediglich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und die Verweisung an das Arbeitsgericht beantragt« Die Widerklage ist somit nicht anhängig geworden (§ 281 ZPO), so daß eine Entscheidung hierüber nicht möglich war« Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat das Landgericht über die Widerklage auch nicht entschieden« Im . Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird ausdrücklich vermerkt, daß der Beklagte *'Anträge auf Klageabweisung und im Wege der Widerklage auf Verurteilung der Kläger zur Zahlung von 50«000 und 2« 520 DM angekündigt11 hat« Die Entscheidungsgrunde des landgerichtlichen Urteils verhalten sich demgemäß nicht über die Widerklage. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte beantragt, "unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage wegen Unzuständigkeit abzuweisen und den Rechtsstreit bezüglich der Widerklage an das Arbeitsgericht in Hameln zu verweisen" (Schriftsatz vom 14« Oktober 1958 und Sitzungsprotokoll vom 50« Januar 1959)» Der Berufungsantrag des Beklagten war, soweit er sich auf die Widerklage bezog, unzulässig, da insoweit, wie ausgeführt, eine Entscheidung des Landgerichts nicht vorlag, der Beklagte also auch nicht beschwert war» Sein Antrag kann auch nicht dahin umgedeutet werden, daß er damit nun in der Berufungsinstanz Widerklage erhoben hätte, denn auch das würde wiederum voraussetzen, daß er zu demindest auch zur Sache einen Widerklageantrag gestellt hätte, Bas Berufungsgericht dürfte daher über die Widerklage nicht entscheiden (§ 537 ZPO), sondern hätte die Berufung des Beklagten insoweit als unzulässig verwerfen müssen. 1) Bas Berufungsgericht ist - anders als das Landgericht -der Auffassung, daß der Beklagte zu den Klägern in einem Arbeitnehmer- oder 3edenfalls arbeitnehmerähnlichem Verhältnis gestanden habe und deshalb für den Anspruch der Kläger ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig seien (§2 Abs. 1 Ziff. Ber Beklagte habe, wie sich aus den Vertragsbestimmungen ergebe, für die Klägerin unselbständige, fremdbestimmte Dienstleistungen zu erbringen gehabt; das sei das Mentscheidende Charakter ist ikum” für das Vorliegen eines Arbeitnehmer-Verhältnisses, Die dadurch bedingte persönliche Abhängigkeit und Unselbständigkeit müsse dazu führen, den Beklagten als Arbeitnehmer anzusehen. Sie erklären sich aus der Stellung der Kläger als Eigentümer und zwingen für sich allein noch nicht dazu, den Beklagten als persönlich abhängigen Arbeitnehmer anzusehen. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch die einem Arbeitnehmer Verhältnis gänzlich fremde Regelung, daß beim Tod des Beklagten das Vertragsverhältnis nicht etwa erlöschen, sondern bis zu dem Ende des Vertragsjahr£* von seinen Erben fortgesetzt werden sollte (S. Eine Beteiligung am Gewinn könnte zwar für sich allein eine Art der Entlohnung darstellen und brauchte die Annahme eines Arbeitnehmerverhältnisses noch nicht auszuschließen; das Risiko bleibt in diesem Fall beim Arbeitgeber (Dersch-Volkmar ArbGG § 5 An. 27)- Ein anderes muß aber gelten, wenn der Beschäftigte dergestalt am Verlust beteiligt wird, daß dadurch möglicherweise sein gesamtes Entgelt für die bisher geleistete Arbeit aufgezehrt wird und er darüberhinaus sogar noch weitere Ersatzleistungen zu erbringen hat, wie das nach dem Vortrag der Kläger hier der Fall ist. Verträge dem einen oder anderen Vertragstyp des Bürgerlichen Gesetzbuches eingeordnet werden können« Ausschlaggebend ist die negative Feststellung, daß der Beklagte unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht mehr als Arbeitnehmer oder als in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehend angesehen werden kann« Das Urteil des Landgerichts bedarf nur insoweit einer Berichtigung als seine Kostenentscheidung zu streichen ist, da für eine solche bei Zwischenurteilen, die den Prozeß nicht beendigen, kein Raui
VI I_ZR^ 72/59 Verkündet am 23* Juni I960 V/oit Scheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1) des kalter Hai in Hi 2) der Frau Margarete Ha( Kläger, Vfiderbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen den Güterdirektor Herbert Blflfe in D( bei Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Uber hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Juhi I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Irosien, Erbel und Br. Vogt für Recht erkannt; Auf die Revision der Xlägerfr- wird das Urteil des». 11 o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 13. Februar 1959 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 22. Juli 1958 wird, soweit sie sich auf die Widerklage bezieht, als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen; jedoch entfällt die in dem Zwischenurtei'1 enthaltene Kostenentscheidung o Der Beklagte hat die Kosten der beiden Rechtsmitteizüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte bewirtschäftete in der Zeit vom 1. Mars 1952 bis 28. Februar 1958 als Gutsdirektor die bei a.d. gelegenen, den Klägern gehörenden Kittergüter CHl und Den Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien lagen das "Statut für die Güterverwaltung" vom 27o Februar 1952 sowie für die ersten 3 Jahre der "Direktions-Vertrag” vom gleichen Datum und für die weiteren 3 Jahre der "Direktionsvertrag1 vom 12._ Februar 1955 zugrunde. Nach diesen_ Verträgen, in denen die Kechte und Pflichten des Beklagten auch im übrigen in allen Einzelheiten festgelegt waren, sollte der Beklagte mit 90 $6 am Gewinn und Verlust beteiligt sein, wobei die Verlusthaftung auf 65.000 DM beschränkt war. Zu Beginn des Vertragsverhältnisses überwies der Beklagte än den Kläger Walter HaflHHB 50.000 DM zur "treuhänderischen Verwaltung", die als Sicherheitsleistung gelten sollten. Nach den Behauptungen der Klägerin hatte sich bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Verlust von etwa 200.000 DM ergeben, an dem nach ihrer Ansicht der Beklagte 65o000 DM zu tragen habe. Sie haben Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß dem Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der zur Sicherheit geleisteten 50.000 DM nicht zustehe. Der Beklagte hat die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts gerügt und beantragt, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zu verweisen. In der Sache selbst hat er keine Anträge gestellt, sondern lediglich in einem Schriftsatz Anträge auf Klageabweisung und - im Wege der Widerklage - auf Verurteilung der Kläger zur Zahlung von 50.000 DM, sowie von weiteren 2.520 DM nebst Zinsen angeKündigt. Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung und Entscheidung Uber den Einwand der sachlichen Unzuständigkeit angeordnet und durch Zwischenurteil die Einrede des Beklagten verworfen* Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Iand-gerichts abgewiesen und wegen der Y«iderklage den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht in Hameln verv/iesen. Mit der Revision beantragen die Kläger, die Berufung des Beklagten zurUckzuweisen und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen• Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision* Ent seheidungagrlinde \ Io Die Rüge dei* Kläger^!, das Berufungsurteil lasse nicht ei'kennen, welches Urteil es abändere, ist nicht begründet« Aus dem Tatbestand des Urteils ist das ersichtlich. II. Zur Widerklage: Mit Recht rügen die Kläger, daß das Berufungsgericht ~ in Form der Verweisung - auch über die Widerklage entschieden hat. Der Beklagte hat vor dem Landgericht überhaupt keine Widerklage ei'hoben. Er hat in seinem Klagebeantwortungsschriftsatz vom 20. März 1938 zwar eine Widerklage mit dem Antrag auf Verurteilung der Kläger zur Zahlung von 50.000 + 2.520 DM angekündigt«, Dieser Schriftsatz ist den Klägern aber nicht förmlich zugestellt worden« In der mündlichen Verhandlung vom 7«. Juli 1958 hat der Beklagte nach dem Sitzungsprotokoll einen Sachantrag zur Widerklage nicht gestellt, sondern lediglich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und die Verweisung an das Arbeitsgericht beantragt« Die Widerklage ist somit nicht anhängig geworden (§ 281 ZPO), so daß eine Entscheidung hierüber nicht möglich war« Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat das Landgericht über die Widerklage auch nicht entschieden« Im . Urteilstenor wurde lediglich die von dem Beklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verworfen« Eine Abweisung des Verweisungsantrags wurde nicht ausgesprochen« Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird ausdrücklich vermerkt, daß der Beklagte *'Anträge auf Klageabweisung und im Wege der Widerklage auf Verurteilung der Kläger zur Zahlung von 50«000 und 2« 520 DM angekündigt11 hat« Die Entscheidungsgrunde des landgerichtlichen Urteils verhalten sich demgemäß nicht über die Widerklage. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte beantragt, "unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage wegen Unzuständigkeit abzuweisen und den Rechtsstreit bezüglich der Widerklage an das Arbeitsgericht in Hameln zu verweisen" (Schriftsatz vom 14« Oktober 1958 und Sitzungsprotokoll vom 50« Januar 1959)» Der Berufungsantrag des Beklagten war, soweit er sich auf die Widerklage bezog, unzulässig, da insoweit, wie ausgeführt, eine Entscheidung des Landgerichts nicht vorlag, der Beklagte also auch nicht beschwert war» Sein Antrag kann auch nicht dahin umgedeutet werden, daß er damit nun in der Berufungsinstanz Widerklage erhoben hätte, denn auch das würde wiederum voraussetzen, daß er zu demindest auch zur Sache einen Widerklageantrag gestellt hätte, Bas Berufungsgericht dürfte daher über die Widerklage nicht entscheiden (§ 537 ZPO), sondern hätte die Berufung des Beklagten insoweit als unzulässig verwerfen müssen. III. Zur Klage: 1) Bas Berufungsgericht ist - anders als das Landgericht -der Auffassung, daß der Beklagte zu den Klägern in einem Arbeitnehmer- oder 3edenfalls arbeitnehmerähnlichem Verhältnis gestanden habe und deshalb für den Anspruch der Kläger ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig seien (§2 Abs. 1 Ziff. 2, § 5 Abs» 1 ArbGG). Ber Beklagte habe, wie sich aus den Vertragsbestimmungen ergebe, für die Klägerin unselbständige, fremdbestimmte Dienstleistungen zu erbringen gehabt; das sei das Mentscheidende Charakter ist ikum” für das Vorliegen eines Arbeitnehmer-Verhältnisses, Die dadurch bedingte persönliche Abhängigkeit und Unselbständigkeit müsse dazu führen, den Beklagten als Arbeitnehmer anzusehen. Bas Berufungsgericht legt das anhand einer Reihe von Binzelbe Stimmungen aus den Verträgen noch dar« Zwar habe der Beklagte als Güterdirektor im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gi’undsätzlich selbständig seine Verwaltung auszuüben gehabt, doch könne von einer wirklichen Selbständigkeit keine Rede sein. Br habe ohne die Zustimmung der Eigentümer keine Kredite aufnehmen, keine Y/echselverbindlich-keiten eingehen, keine Angestellten einstellen oder entlassen keine Pachtverträge abschließen dürfen* Für Investierungen habe er ohne vorherige Zustimmung der Kläger jährlich nicht mehr als 4-000 DM ausgeben dürfen; die Y/irtschaftspläne habe er vorlegen, monatlich Bericht erstatten und jährlich eine Gewinn- und Verlustrechnung abgeben müssen* Von wesentlicher Bedeutung seien auch die Bestimmungen gewesen, wonach er im Kähmen der Bewirtschaftung der Güter berechtigt gewesen sei, die Eigentümer zu vertreten, und wonach er verpflichtet gewesen sei, die Gutseinnahmen “treuhänderisch” zu verwalten* Schließlich sei er auch für seine ihm gestatteten monatlichen Entnahmen lohnsteuerpflichtig gewesen* Im ganzen gesehen sei der Beklagte also den Klägern gegenüber verpflichtet gewesen, ständig in deren Betrieb bestimmte organisatorische und sonstige Arbeiten vorzunehmen, wobei er in der Ausübung seiner Tätigkeit beschränkt und zur fortlaufenden Rechenschaft verpflichtet gewesen sei* Als selbständiger Unternehmer sei er daher nicht anzusehen gewesen, auch nicht als Gesellschafter der Kläger; Bonn es habe ihm an jedem entscheidenden Einfluß auf die Geschäfts führung gefehlt, und er habe auch keinerlei Mitbestimmungsrecht gehabt* Die bezahlten 50-000 DM seien keine Einlage, sondern nur eine Sicherheitsleistung gewesen* Schließlich ergebe sich auch nichts für das Vorliegen eines Pachte oder pachtähnlichen Verhältnisses* Lediglich die Gewinn- und Verlustbeteiligung des Beklagten könne auf ein gesellschaftsähnliches Verhältnis hindeuten; doch gebe es das - so meint das Berufungsgericht - auch außerhalb des Gesellschaftsrechts* Die Gewinn- und Verlustbeteiligung sei gegenüber der sonstigen Unselbständigkeit des Beklagten nicht von entscheidender Bedeutung« - 7 ~ 2) Mit F-echt wird das von der Revision angegriffen«, Das Statut für die Güterverwaltung geht davon aus, daß der Beklagte alB Gutsdirektor im Rahmen der Bewirtschaftung grundsätzlich selbständig sein sollte (Statut So 2 Ziffer 3 a.A.). Diese Selbständigkeit ist allerdings, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend feststellt, durch eine F*eihe von Bestimmungen eingeschränkt o Doch überschätzt das Berufungsgericht die Bedeutung dieser Beschränkungen. Sie erklären sich aus der Stellung der Kläger als Eigentümer und zwingen für sich allein noch nicht dazu, den Beklagten als persönlich abhängigen Arbeitnehmer anzusehen. Auf der anderen Seite enthält das Statut Bestimmungen, die erheblich gegen die Annahme eines persönlichen Abhängigkeit sverhältnisses, wie es einem Arbeitnehmer eigentümlich ist, sprechen. Bo sollten bei Meinungsverschiedenheiten über die Bewirtschaftung nicht etwa, wie das bei einem Arbeitgeber selbstverständlich wärej die Eigentümer entscheiden, sondern es sollte ein Gutachten ihres landwirtschaftlichen Beraters maßgebend sein (S. 2 Ziffer 4 des Statuts). Die Kläger waren also hier ebenso wie der Beklagte nicht frei in ihren Entschließungen. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch die einem Arbeitnehmer Verhältnis gänzlich fremde Regelung, daß beim Tod des Beklagten das Vertragsverhältnis nicht etwa erlöschen, sondern bis zu dem Ende des Vertragsjahr£* von seinen Erben fortgesetzt werden sollte (S. 6 des Statuts)* Schon aus diesen Umständen ergeben sich Bedenken, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als ein Arbeitnehmer- oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis anzusehen. 8 -*/ II Entscheidend kommt aber noch folgendes hinzu: Dem abhängigen Arbeite- wie auch dem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis ist es wesentlich* daß der Beschäftigte nicht das Risiko der Arbeitsleistung trägt. In dieser Beziehung berücksichtigt das Berufungsgericht zu wenig die in den Direktionsverträgen festgelegte.vi90 #ige Gewinn- und Verlustbeteiligung des Beklagten. Das Berufungsgericht führt zwar selbst aus, daß "die Art der Entlohnung und das sehr einschneidende Verlust- -xisikon dem Vertragsverhältnis einen~Mpartiarischen Einschlag gebe", mißt dem aber zu wenig Bedeutung bei. Es verkennt, daß damit der Beklagte in einem ganz erheblichen Umfang das Betriebsrisiko übernommen hat. Er trug es unter Umständen in einem höheren Maß als die Kläger. Wer aber in solcher Weise das Betriebsrisiko trägt, kann grundsätzlich nicht Arbeitnehmer sein oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, er ist vielmehr als (Mit-) Unternehmer anzusehen. Eine Beteiligung am Gewinn könnte zwar für sich allein eine Art der Entlohnung darstellen und brauchte die Annahme eines Arbeitnehmerverhältnisses noch nicht auszuschließen; das Risiko bleibt in diesem Fall beim Arbeitgeber (Dersch-Volkmar ArbGG § 5 Anm. 27)- Ein anderes muß aber gelten, wenn der Beschäftigte dergestalt am Verlust beteiligt wird, daß dadurch möglicherweise sein gesamtes Entgelt für die bisher geleistete Arbeit aufgezehrt wird und er darüberhinaus sogar noch weitere Ersatzleistungen zu erbringen hat, wie das nach dem Vortrag der Kläger hier der Fall ist. Damit hatte der Beklagte das Betriebsrisiko in einem so erheblichen Umfang Übernommen, daß er eine unternehmerähnliche Stellung innehatte. Eine solche Stellung schließt die Annahme eines Arbeitnehmer- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses aus (so auch Dersch-Volkmar aaO). , -i iM • t $ ■■ -v. : h- Dabei ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob und in welchem Umfang die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge dem einen oder anderen Vertragstyp des Bürgerlichen Gesetzbuches eingeordnet werden können« Ausschlaggebend ist die negative Feststellung, daß der Beklagte unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht mehr als Arbeitnehmer oder als in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehend angesehen werden kann« Daraus folgt, daß für die von den Klägern erhobenen Ansprüche das Landgericht und nicht das Arbeitsgericht zustän-dig ist. IV. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben. Die Berufung des Beklagten gegen daB Zwischenurteil des Landgerichts ist, soweit sie die Widerklage betrifft, als unzulässig zu verwerfen und im übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Das Urteil des Landgerichts bedarf nur insoweit einer Berichtigung als seine Kostenentscheidung zu streichen ist, da für eine solche bei Zwischenurteilen, die den Prozeß nicht beendigen, kein Raui 1st e 10 - J r Die Kosten der Rechtsmittel sind dem Beklagten aufzuerlegen (§§ 91? 97 ZPO)o 01 n It Glanzmann Rletschel Heimann-Irosien Erbel Dr« Vogt Vi'; V •-