Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eick Halfmeier Dressier Kniffka Bauner
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 72/06 BESCHLUSS vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit OLG München ■ - Az. 9 U 2229/05 vom 21.02.2006; LG München I - Az. 18 0 11587/02 vom 28.01.2005; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 44.319,41 € Eick Halfmeier Dressier Kniffka Bauner