In ihren Y/iedereinsetzungsantrag vom 24 <> November 1967 hatte die Beklagte vorgotragen, die Prist zur Einlegung der Berufung sei dadurch versäumt worden, daß die Akten den erstinstanzlichen FrozeßbcvollmUchtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Ir» am 13« November 1967, den Tage des Pristablaufs, überhaupt nicht, geschweige unter Hinweis auf den drohenden Pristablauf, vorgelegt worden seien«, Bas sei deshalb nicht geschehen, weil der Ablauf der Prist am 13«, November 1967 infolge eines Versehens der langjährigen und zuverlässigen BÜrovor st eherin Frau nicht im Fristenkalender eingetragen worden scio Bern Yfiederoinsetzungsantrag lagen je eine eidesstattliche Versicherung der Frau WfllB un<* des Rechtsanwalts Br„ Stfm^vom 28. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils, der gemäß § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert und insoweit für das Revisionsgericht bindend ist, hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung vom 19« Februar 1968, abweichend von ihrem früheren Vorbringen, folgendes vorgetregen: Die Bürovorsteherin Frau WflH|habo in Terminkalender die vorliegende Sache mit Fristen für den 60, 7«? 1 o Hit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß mit diesem Vortrag der Beklagten die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Dr«, vom 28 0 No- ber 1967 war ein Sonntag - vorgelegt worden, so schließt das nach dem späteren Vortrag der Beklagten nicht aus, daß die Akten ihm möglicherweise bereits am 6», 7« oder 9« November 1967, auf Grund der für diese Tage eingetragenen Vor fristen, vorgelegt worden sind« Nach dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsverhandlung, wie er sich aus 2» Bas Revisionsgericht hat demnach davon auszugehsn, daß Rechtsanwalt Br» StmHHHB<^e Akten noch vor Ablauf der Berufungsfrist (13c November 1967) vorgelegt worden sind; das Gegenteil ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht» ln solchem Falle könnte ein Verschulden des Rechtsanwalts an der Fristversäumnis nur dann ausgeschlossen sein, wenn er genügende organisatorische Anordnungen' getroffen und deren Ausführung ausreichend überwacht hätte, um allgemein sicherzustellen, daß Akten, die ihm v/egen bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt wurden, als solche augenfällig gekennzeichnet wurden» 3» Bio Beklagte hat zwar in der Berufungsverhandlung vom 19o Februar 1968 dazu vorgetragen, Rechtsanwalt 3)r» Std| habe eine solche besondere Kennzeichnung durch Herkzettel und roten Aktendeckel angeordnet» Biese Behauptung kam aber zu spät, nämlich erst nach Ablauf der Frist des § 234 ZFO (vgl. worden seien» Anders brauchte das Berufungsgericht die ihm bis zun Ablauf der Frist des § 234 ZPO vorliegenden Schriftstücke nicht zu verstehen» Mit ihren nachträglichen Vortrag hat die Beklagte demnach die Begründung ihres Wiedereinsetzungs-antrags nicht vervollständigt oder ergänzt, sondern gewechselt» b) Abgesehen davon muß die Berücksichtigung des nachträglichen Vorbringens auch aus folgenden Grunde scheitern» Sie wäre nur zulässig, wenn das Berufungsgericht auf Grund des ursprünglichen Vortrags der Beklagten gemäß § 139 ZPO (vgl» BGH NJW 1959? anzufordern, durch wolche dieser eine besondere Kennzeichnung von Akten, in denen Fristablauf drohte, sichergestellt hätte» Nach dem ursprünglichen Vortrag der Beklagten zur Begründung ihres V/iedereinsetzungsantrags hatte das Berufungsgericht aber keinen Anlaß, danach zu fragen» 4« Nach alledem hat das Berufungsgericht der Beklagten die Wiedereinsetzung mit Recht versagte Die Revision ist daher mit der Kostenfolge dos § 97 ZPO zu-rü cksuv/ei s e'n *
BUNDESGERICHTSHOFS 046 IM NAMEN DES VOLKES VII_2R_7l/68 URTEIL Verkündet am 30o Januar 1969 Horn, Justizhaupt selcretär ils Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dom Rechtsstreit der Firma TM^BB-Union GmbH St Co, KG, Dl CBH Straße flHB vertreten durch die Geschäftsführer der GmbH: Dipl„-Ingo Heinz N| Eau-Ing. Ernst Bernhard 1\ Diplo-Ing« Reinhold braße Str Allee 0 - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br« gegen die Stadt ____ vertreten durc __am !r(_____ ihren Bürgermeister, Klägerin, Borufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von Der VII • Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die nündliche Verhandlung von 30* Januar 1969 unter’ Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br«, Vogt, Dr. Finke und Schmidt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlan-docgcrichts in Zweibrücken vom 260 Februar 1968 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen 2^i3?®stand^ Durch Urteil vom 5«. Oktober 1967 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 5o000 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt* Da3 Urteil ist im Parteibetrieb am 12. Oktober 1967 zugestellt worden* Mit am 30* November 1967 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsätzen hat die Beklagte Berufung eingelegt und zugleich \7iedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt* Das Oborlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen* Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihre Berufungsanträge weiter. Ent sc he i dunss ßr und ej_ In ihren Y/iedereinsetzungsantrag vom 24 <> November 1967 hatte die Beklagte vorgotragen, die Prist zur Einlegung der Berufung sei dadurch versäumt worden, daß die Akten den erstinstanzlichen FrozeßbcvollmUchtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Ir» am 13« November 1967, den Tage des Pristablaufs, überhaupt nicht, geschweige unter Hinweis auf den drohenden Pristablauf, vorgelegt worden seien«, Bas sei deshalb nicht geschehen, weil der Ablauf der Prist am 13«, November 1967 infolge eines Versehens der langjährigen und zuverlässigen BÜrovor st eherin Frau nicht im Fristenkalender eingetragen worden scio Bern Yfiederoinsetzungsantrag lagen je eine eidesstattliche Versicherung der Frau WfllB un<* des Rechtsanwalts Br„ Stfm^vom 28. November 1967 bei: Frau -klärte darin u.a., sie habe die Wieder- vorlage vor Fristablauf im Terminkalender eingetragen, ohne jedoch auf den Fristablauf am 13o November 1967 hinzuweisen« Ben Tag des Fristablaufs habe sie nicht eingetragen. Sie v/issc auch nicht, wann Rechtsanwalt Br. St^m| die Akte in der Fristmappe vorgelegt worden sei. Br, In der eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt StHHj heißt es u.a.: Bie Akten seien ihm weder / am 10o November 1967 (Vorfrist), noch am 13o November 1967 (Fristablauf) vorgelegt. bzw„ durch einen Handzettel auf den Fristablauf hingewiesen worden,, Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils, der gemäß § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert und insoweit für das Revisionsgericht bindend ist, hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung vom 19« Februar 1968, abweichend von ihrem früheren Vorbringen, folgendes vorgetregen: Die Bürovorsteherin Frau WflH|habo in Terminkalender die vorliegende Sache mit Fristen für den 60, 7«? 9« und 10«, November 1967 eingetragene Die Akten seien dem Anwalt sodann ohne besondere Kennzeichnung, doho ohne Rotmappe und Fristablaufsvermerk, vorgelegt worden, obwohl er seit Jahren angeordnet und immer . wieder darauf hingewiesen habe, daß bei Wiedervorlage von Fristsachen mit Rechtsmittelfrist Merkzettel mit dem Vermerk "Rechtsmittelfrist" und dem Datum des Fristablaufs aufzulegen und.diese Fristsachen in einem roten Aktendeckel getrennt vorzulegen seieno 1 o Hit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß mit diesem Vortrag der Beklagten die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Dr«, vom 28 0 No- vember 1967 überholt war. Wenn es in dieser heißt, die Akten seien ihm "weder am 10o November 1967 (Vorfrist), noch am 13» November 1967 (Fristablauf)" - der 12« Novem-. ber 1967 war ein Sonntag - vorgelegt worden, so schließt das nach dem späteren Vortrag der Beklagten nicht aus, daß die Akten ihm möglicherweise bereits am 6», 7« oder 9« November 1967, auf Grund der für diese Tage eingetragenen Vor fristen, vorgelegt worden sind« Nach dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsverhandlung, wie er sich aus den Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, ist nämlich die Aktenvorlagc an den Rechtsanwalt auf Grund der im Terminkalender verfügten Fristen erfolgt» Die Beklagte hat nicht3 dafür vorgotragen, daß und warum sich die Vorlage aUf Grund der in Terminkalender für den 6», 7.? 9o und 10» November 1967 notierten Fristen bis nach dem 13o November 1967 verzögert haben sollte» 2» Bas Revisionsgericht hat demnach davon auszugehsn, daß Rechtsanwalt Br» StmHHHB<^e Akten noch vor Ablauf der Berufungsfrist (13c November 1967) vorgelegt worden sind; das Gegenteil ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht» ln solchem Falle könnte ein Verschulden des Rechtsanwalts an der Fristversäumnis nur dann ausgeschlossen sein, wenn er genügende organisatorische Anordnungen' getroffen und deren Ausführung ausreichend überwacht hätte, um allgemein sicherzustellen, daß Akten, die ihm v/egen bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt wurden, als solche augenfällig gekennzeichnet wurden» 3» Bio Beklagte hat zwar in der Berufungsverhandlung vom 19o Februar 1968 dazu vorgetragen, Rechtsanwalt 3)r» Std| habe eine solche besondere Kennzeichnung durch Herkzettel und roten Aktendeckel angeordnet» Biese Behauptung kam aber zu spät, nämlich erst nach Ablauf der Frist des § 234 ZFO (vgl. § 236 ZPO). Im Gegensatz zur Ansicht der Revision kann in diesem nachträglichen Vortrag keine zulässige Vervollständigung oder Ergänzung der ursprünglichen Begründung des V/iedereinsctzungoantrags gesehen werden. (Vgl. Boschlüsse des Senats HJW 1959, 2063 f; VII ZB 7/59 vom 12c Okto- ber 1959; VII ZB 10/59 von 19» November 1959; VII ZB 7/66 von 20» Juni 1966 So 6)„ 1 i* ' a) Ursprünglich war der Antrag darauf gestützt, daß die Akten überhaupt nichts rechtzeitig_ vorgplegt worden seien, nicht aber - wie später - darauf, daß sie mit^un- worden seien» Anders brauchte das Berufungsgericht die ihm bis zun Ablauf der Frist des § 234 ZPO vorliegenden Schriftstücke nicht zu verstehen» Mit ihren nachträglichen Vortrag hat die Beklagte demnach die Begründung ihres Wiedereinsetzungs-antrags nicht vervollständigt oder ergänzt, sondern gewechselt» b) Abgesehen davon muß die Berücksichtigung des nachträglichen Vorbringens auch aus folgenden Grunde scheitern» Sie wäre nur zulässig, wenn das Berufungsgericht auf Grund des ursprünglichen Vortrags der Beklagten gemäß § 139 ZPO (vgl» BGH NJW 1959? 2063 f» mit Nachweisen) gehalten gewesen wäre, von der Beklagten eine Äußerung über etwaige Anordnungen des Rechtsanwalts Br» St^^- anzufordern, durch wolche dieser eine besondere Kennzeichnung von Akten, in denen Fristablauf drohte, sichergestellt hätte» Nach dem ursprünglichen Vortrag der Beklagten zur Begründung ihres V/iedereinsetzungsantrags hatte das Berufungsgericht aber keinen Anlaß, danach zu fragen» 4« Nach alledem hat das Berufungsgericht der Beklagten die Wiedereinsetzung mit Recht versagte Die Revision ist daher mit der Kostenfolge dos § 97 ZPO zu-rü cksuv/ei s e'n * Glanzmann Rictochel Vogt Finke Schmidt