Oktober 1958 schloß die V^B mit den Kläger einen in französischer und deutscher Sprache abgefaßten "Vorvertrag", in dem es heißt, die V^|B werde in Kürze eine Tochtergesellschaft in Deutschland, die V^jB-V/erk-zeuge GmbH gründen; der Kläger übernehme vom 1. Die Beklagte begann ihren Geschäftsbetrieb im März 1959- In einem gemeinsamen Rundschreiben der V( und der Beklagten vom 20. Diese neue Firma wird sich in der Hauptsache mit dem Vertrieb unserer weltbekannten Rohrwerkzeuge beschäftigen und hat sich die weitere Mitarbeit von Herrn Hanspeter in Bielefeld für ein größeres Vertretungsgebiet gesichert...........11 1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, mit ihm einen endgültigen Vertrag abzuschließen, der dem Vorvertrag zwischen ihm und der V^|P vom 30. hilf sv/eises festzustellen, daß zwischen den Parteien seit Iiärz 1959 ein Vertretervertrag auf der Grundlage des mit der V^^ geschlossenen Vorvertrages vom 50. Das Landgericht hat durch Teilurteil festgestellt, daß zwischen den Parteien seit März 1959 ein Vertretervertrag entsprechend dem Inhalt des mit der V^^ abgeschlossenen Vorvertrages vom 30. Oktober 1958 bestehe, und hat die Beklagte ferner verurteilt, dem Kläger 6 000 DM nebst Zinsen (Provision für August bis November I960) zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß es den Zinsanspruch des Klägers eingeschränkt hat. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter, soweit das Teilurteil ihr stattgegeben hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei nach der Gründung der Beklagten im Früh li jahr 1959 ein Handelsvertretervertrag zustandegekommen. Das ergebe sich aus dem von der Virax durch ihren Generaldirektor den späteren Geschäftsführer der Beklagten, mit dem Kläger abgeschlossenen Vorvertrag vom 30. Der Kläger habe ferner seit März 1959 für die Beklagte Geschäfte vermittelt, diese habe ihm Provisionsabrechnungen erteilt und darauf Zahlung aus ihren Mitteln geleistet, ihn auch als ihren Handelsvertreter bezeichnet, vor allem im Rundschreiben vom 20. Dem Verhalten der Parteien sei zu entnehmen, daß sie, obwohl die Beklagte erst im April 1959 ins Handelsregister eingetragen worden sei, den 1. 1. ) Dieses hat nicht verkannt, daß die Beklagte den Handelsvertretervertrag mit dem Kläger rechtswirksam erst nach ihrer Entstehung als Rechtspersönlichkeit ein-gehen konnte. Oktober 1958 erwähnte Tochtergesellschaft der Es hat dabei nicht außer acht gelassen, daß der Beklagten bei der Gründung ein anderer als der in diesem Vertrag vorgesehene Firmenname beigelegt worden ist, daß die v(|p nur die Hälfte der Kapitalanteile der Beklagten übernommen und auch diese später im Oktober I960 an die mitbeteiligte S^HHR) Gesellschaft abgegeben hat. Hier kommt es allein darauf an, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eindeutig die Beklagte das im Vertrag vom 30. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob in Änderung des ursprünglichen Planes die Beklagte nicht nur die Vfl^, sondern auch andere französische Pinnen vertreten sollte und ihr deshalb ein anderer als der zunächst vorgesehene Firmenname beigelegt worden ist. Für die Frage der Sntstehung vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien ist das ohne Bedeutung eben so wie der Umstand, daß die V^^ später im Oktober I960 ihre Geschäftsanteile an der Beklagten abgegeben hat. Es hat aber ohne Rechtsirrtum angenommen, daß dieser Vertrag die Beklagte nicht unmittelbar und von vornherein berechtigt und verpflichtet hat und daß die Parteien nach Gründung der Beklagten durch die tatsächliche Gestaltung ihrer Beziehungen zu dem Ausdruck gebracht haben, sie wollten das Inkrafttreten eines Vertragoverhältnisses nicht von der Beurkundung des Vertrages abhängig machen. Das Berufungsgericht konnte bei der hier gegebenen Sachlage im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens sich die Überzeugung bilden, die Parteien seien durch ihr Verhalten ein Handelsvertreterverhältnis auf der Grundlage des Vorvertrages vom 30. c) Die Annahme des Berufungsgerichts rechtfertigt sich besonders daraus, daß der Kläger seit dem Frühjahr 1959 fortlaufend der Beklagten Kundenaufträge vermittelte, während die Beklagte ihm monatlich Provisionsabrechnungen erteilte und entsprechende Zahlungen leistete. Das Berufungsgericht konnte jedenfalls als entscheidend das eindeutige tatsächliche Verhalten der Parteien an-sehen und daraus auf ihren Bindungswillen ohne Rücksicht auf die schriftliche Niederlegung der bereits im Vertrag von 30. Hit der Berufung auf das Schreiben des Klägers vom 9« August I960 an den Generaldirektor der V^» und Geschäftsführer der Beklagten B^^ hat sie keinen Erfolg. 5. ) Die Revision meint, bei der Würdigung des Abschlusses von Änderungsverträgen über den Bezirk des Klägers habe das Berufungsgericht übersehen, daß die Beklagte diese Verträge nicht im eigenen Hamen, sondern als Bevollmächtigte der V^p geschlossen habe, deren Zustimmung sie ausdrücklich Vorbehalten habe. Die Abänderungsverträge schließen hiernach das Bestehen eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nicht aus, das Berufungsgericht konnte sie vielmehr gerade zu dem Bev/eise dafür anführen. 6. ) Die Revision führt ferner noch an, der Kläger sei vor dem Rechtsstreit und noch während desselben bis zu dem Auflagenbeschluß des Landgerichts vom H« März 1961 selbst davon ausgegangen, daß noch kein Vertragsverhältnis zv/ischen den Parteien bestehe; anders sei sein Klageantrag nicht zu verstehen. 7.) Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien festgestellt. Gegen die Passung des Peststellungsaus sprucho durch das Landgericht und gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6 000 BM hat die Revision sich nicht gewandt; es ist auch insoweit kein Rechtsirrtum zu erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF 2074 036 IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 71/64 URTEIL Verkündet am ---------- 26. Januar 1967 Jodas9 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der UflflBIB GmbH. 9 Am #9 gesetzlich_vertreten durch ihren Geschäftsführer Jeröme Bernard B^09 Ptf|MHIi^9 Rue - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr gegen don Handelsvertreter Hanspeter Str. » Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt — • - 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10- Dezember 1963 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war in den Jahren 1956 bis 1958 Alleinimporteur der Erzeugnisse der Firma V^^ Etablissements mBBBB-L^B in FBB (im folgenden kurz VBB genannt) für das Bundesgebiet einschließlich Westberlin. Er vertrieb diese Erzeugnisse im eigenen Kamen und für eigene Rechnung. Am 30. Oktober 1958 schloß die V^B mit den Kläger einen in französischer und deutscher Sprache abgefaßten "Vorvertrag", in dem es heißt, die V^|B werde in Kürze eine Tochtergesellschaft in Deutschland, die V^jB-V/erk-zeuge GmbH gründen; der Kläger übernehme vom 1. September 1958 ab deren Vertretung in näher bezeichneten Gebieten der Bundesrepublik, er solle ein Fixum vom 350,— DM ~ 3 ~ unci für die durch seine Vermittlung erfolgten Verkäufe eine Provision erhalten,» deren Höhe später festgesetzt werde. Die V^B verpflichtete sich in dem Vertrag, dem Kläger für alle Geschäfte mit von ihm geworbenen, nicht in dem ihm jetzt zugeteilten Gebiet ansässigen Kunden für die Dauer des Vertrages eine Interessenprovision von 10 io zu zahlen. Der Kläger hatte dafür der V^^^ die vorhandene Kundenkartei von ganz Deutschland zur Verfügung zu stellen. Art. IX des Vertrages bestimmtes "Dieser Vorvertrag verliert sofort nach der Gründung der VB^P-Werkzeuge GmbH seine Gültigkeit und wird durch einen endgültigen Vertrag zwischen der V^BP-Werkzeuge GmbH und der Firma Hanspeter ersetzt. Der Endgül- tige Vertrag soll dem Vorvertrag in allen Punkten entsprechen. Er wird auf die Dauer von 5 Jahren nach dem Unterzeichnungsdatum Gültigkeit haben........,f Am 24 . Februar 1959 fand in Köln eine Besprechung statt, an der neben dem Kläger und einigen leitenden Angestellten der Firma V^pp deren Generaldirektor BpB teilnahm. Dieser äußerte, die Gründung der deutschen Tochtergesellschaft der V^fe stehe bevor, er werde ihr Geschäftsführer sein. Über weitere Erklärungen bei dieser Besprechung herrscht zwischen den Parteien Streit. Demnächst wurde unter Kapitalbeteiligung der V^BP und einer S^BÜ^B Gesellschaft je zur Hälfte die Beklagte gegründet. Sie wurde im April 1959 mit Blum als Geschäfts- führer in das Handelsregister eingetragen. Die V^|^ übertrug ihre Anteile an der Beklagten im Oktober i960 der Gesellschaft. Die Beklagte begann ihren Geschäftsbetrieb im März 1959- In einem gemeinsamen Rundschreiben der V( und der Beklagten vom 20. März 1959 heißt ess "Y/ir erlauben uns, Sie zu benachrichtigen, daß wir infolge andauernder Ausdehnung unseres deutschen Geschäftes eine Tochtergesellschaft, die GmbH gegründet haben. Diese neue Firma wird sich in der Hauptsache mit dem Vertrieb unserer weltbekannten Rohrwerkzeuge beschäftigen und hat sich die weitere Mitarbeit von Herrn Hanspeter in Bielefeld für ein größeres Vertretungsgebiet gesichert...........11 Der Kläger vermittelte ab März 1959 der Beklagten Lieferaufträge. Diese erteilte ihm von da an monatlich Provisionsabrechnungen und zahlte ihm die sich daraus ergebenden Beträge. Durch Vereinbarungen der Parteien von 14- September und 1. Oktober 1959 sowie vom 30. Juni I960 wurde das Arbeitsgebiet des Klägers eingeschränkt; er erhielt hierfür eine Entschädigung teils durch Zahlung eines einmaligen Betrages, teils durch Zubilligung einer laufenden "Interessenprovision". Ein schriftlicher Vertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Einen ihm im Juni I960 von der Beklagten zugesandten und von ihrem Geschäftsführer unter zeichneten Vertragsentwurf lehnte der Kläger ab, weil er nach seiner Auffassung nicht in allen Punkten dem Vorvertrag entsprach. Am 10. September I960 kündigte die Beklagte dem Kläger. Dieser setzte seine Tätigkeit für sie bis zu dem November I960 fort. Seit August I960 hat die Beklagte keine Provision mehr an ihn gezahlt. Am 30. November I960 teilte sie ihren Kunden mit, daß der Kläger nicht mehr für sie tätig sei. Der Kläger hat vor getragen: habe ihm am Februar 1959 erklärt, er möge sofort seine Tätigkeit für die V^|p einstellen und die Arbeit für die Tochtergesellschaft aufnehmen. Diese Tochtergesellschaft sei die Beklagte. Sie habe ihn von ihrer Gründung an bis zu dem Sommer I960 gemäß den Bedingungen des Vorvertrages von 30. Oktober 1958 zwischen der V^P und ihm als ihren Handelsvertreter behandelt. Es sei daher durch schlüssiges Verhalten der Parteien ein Handelsvertretervertrag zwischen ihnen zustandegekommen. Der Kläger hat beantragt: 1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, mit ihm einen endgültigen Vertrag abzuschließen, der dem Vorvertrag zwischen ihm und der V^|P vom 30. Oktober 1958 in allen Punkten entspreche und diesen ersetze. , • *\j / hilf sv/eises festzustellen, daß zwischen den Parteien seit Iiärz 1959 ein Vertretervertrag auf der Grundlage des mit der V^^ geschlossenen Vorvertrages vom 50. Oktober 1958 bestehe, 2.) die Beklagte zu verurteilen, ihm an Provisionen 11 950 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat durch Teilurteil festgestellt, daß zwischen den Parteien seit März 1959 ein Vertretervertrag entsprechend dem Inhalt des mit der V^^ abgeschlossenen Vorvertrages vom 30. Oktober 1958 bestehe, und hat die Beklagte ferner verurteilt, dem Kläger 6 000 DM nebst Zinsen (Provision für August bis November I960) zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß es den Zinsanspruch des Klägers eingeschränkt hat. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter, soweit das Teilurteil ihr stattgegeben hat. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweis en. jSntscheidungsgründe; I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei nach der Gründung der Beklagten im Früh li jahr 1959 ein Handelsvertretervertrag zustandegekommen. Das ergebe sich aus dem von der Virax durch ihren Generaldirektor den späteren Geschäftsführer der Beklagten, mit dem Kläger abgeschlossenen Vorvertrag vom 30. Oktober 1958, der Erklärung Bf/fß gegenüber dem Kläger am 24. Februar 1959» er möge sofort die Arbeit für die Beklagte zu den im Vertrag vom 30. Oktober 1958 angeführten Bedingungen aufnehmen, und aus dem schlüssigen Verhalten der Parteien nach Gründung und Entstehung der Beklagten. Diese sei die im Vertrag vom 30. Oktober 1958 vorgesehene (Tochtergesellschaft der V^^, wie sich aus einer Reihe von Schreiben der Beklagten, besonders aus dem gemeinsamen Rundschreiben der V^^ß und der Beklagten vom 20. März 1959 ergebe. Der Kläger habe ferner seit März 1959 für die Beklagte Geschäfte vermittelt, diese habe ihm Provisionsabrechnungen erteilt und darauf Zahlung aus ihren Mitteln geleistet, ihn auch als ihren Handelsvertreter bezeichnet, vor allem im Rundschreiben vom 20. März 1959« Dem Verhalten der Parteien sei zu entnehmen, daß sie, obwohl die Beklagte erst im April 1959 ins Handelsregister eingetragen worden sei, den 1. März 1959 als den Beginn ihres Vertragsverhältnisses gewollt hätten. Die Parteien seien sich auch Uber die im Vorvertrag vorgesehene Vertragsdauer von 5 Jahren einig gev/orden, wie sich aus der Berechnung der Entschädigung des Klägers für die Preisgabe des Gebietes von Frankfurt ergebe. Die Beklagte habe daher den Vertrag nicht vor Ablauf dieser Zeit kündigen können; einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung habe sie nicht vorgetragen. - 8 •v / II. Die tatrichterliche Würdigung des Verhaltens und der Y/illenserklärungen der Parteien bindet das Revisionsgericht. Einen Rechtsfehler enthalten die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht. 1. ) Dieses hat nicht verkannt, daß die Beklagte den Handelsvertretervertrag mit dem Kläger rechtswirksam erst nach ihrer Entstehung als Rechtspersönlichkeit ein-gehen konnte. Die Parteien waren aber nicht gehindert, dann den Beginn ihrer vertraglichen Beziehungen auf den 1. März 1959 zurückzuverlegen. 2. ) Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei die im Vertrag vom 30. Oktober 1958 erwähnte Tochtergesellschaft der Es hat dabei nicht außer acht gelassen, daß der Beklagten bei der Gründung ein anderer als der in diesem Vertrag vorgesehene Firmenname beigelegt worden ist, daß die v(|p nur die Hälfte der Kapitalanteile der Beklagten übernommen und auch diese später im Oktober I960 an die mitbeteiligte S^HHR) Gesellschaft abgegeben hat. Das Berufungsgericht konnte es als unerheblich ansehen, was man gemeinhin unter einer Tochtergesellschaft versteht. Erst recht brauchte es nicht auf die Meinung des Zeugen hierüber abzustellen, zu demal dieser bekundet hat, die Bedeutung des Begriffs Tochtergesellschaft in kaufmännischem und rechtlichem Sinnefssi ihm "nicht ganz klar". Hier kommt es allein darauf an, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eindeutig die Beklagte das im Vertrag vom 30. Oktober 1958 vorgesehene Handels- H vertrcterverhältnis mit den Kläger eingegangen ist. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob in Änderung des ursprünglichen Planes die Beklagte nicht nur die Vfl^, sondern auch andere französische Pinnen vertreten sollte und ihr deshalb ein anderer als der zunächst vorgesehene Firmenname beigelegt worden ist. Für die Frage der Sntstehung vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien ist das ohne Bedeutung eben so wie der Umstand, daß die V^^ später im Oktober I960 ihre Geschäftsanteile an der Beklagten abgegeben hat. 30 Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht das Zustandekommen eines Vertrages ohne Wahrung der Schriftform angenommen hat. Auch diese Rüge ist nicht begründet. a) Das Berufungsgericht geht zugunsten der Beklagten davon aus, daß im Vorvertrag vom 30. Oktober 1958 auch für den darin vorgesehenen neuen Vertrag Schrift-form vorgesehen war. Es hat aber ohne Rechtsirrtum angenommen, daß dieser Vertrag die Beklagte nicht unmittelbar und von vornherein berechtigt und verpflichtet hat und daß die Parteien nach Gründung der Beklagten durch die tatsächliche Gestaltung ihrer Beziehungen zu dem Ausdruck gebracht haben, sie wollten das Inkrafttreten eines Vertragoverhältnisses nicht von der Beurkundung des Vertrages abhängig machen. Daß die Parteien die Vereinbarung der Schriftform für vertragliche Abreden formlos aufheben können, hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der hierzu in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung im Urteil LII Nr. 20 zu § 125 BGB ausgesprochen. 10 - / *7 b) Dio Revision meint, da hier ein bis in alle Einzelheiten ausgearbeiteter Vorvertrag vorliege, müßten auch an das Zustandekommen des endgültigen Vertrages entsprechende Anforderungen gestellt werden; da3 Berufungsgericht hätte daher für die Annahme, daß die Parteien die Schriftform abbedungen hätten, schwerer wiegende Gründe anführen müssen. Damit greift die Rovision unzulässigerweise die Befugnis des Tatrichters zur freien Würdigung des Sachverhalts an. Das Berufungsgericht konnte bei der hier gegebenen Sachlage im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens sich die Überzeugung bilden, die Parteien seien durch ihr Verhalten ein Handelsvertreterverhältnis auf der Grundlage des Vorvertrages vom 30. Oktober 1958 miteinander eingegangen, ohne dabei der schriftlichen Niederlegung der Vertragsbedingungen rechtsbegründende Bedeutung beizulegen. Dafür kann gerade der Umstand sprechen, daß die wesentlichen Einzelheiten bereits im Vertrag vom 30. Oktober 1958 festgelegt worden waren. c) Die Annahme des Berufungsgerichts rechtfertigt sich besonders daraus, daß der Kläger seit dem Frühjahr 1959 fortlaufend der Beklagten Kundenaufträge vermittelte, während die Beklagte ihm monatlich Provisionsabrechnungen erteilte und entsprechende Zahlungen leistete. Nach Art. IV des Vertrages vom 30. Oktober 1958 sollte die Höhe der Provision für die Vermittlung von Verkäufen zwar erst später festgesetzt werden. In ihren Provisionsabrechnungen ging die Beklagte aber ohne Y/iderspruch des Klägers von einem Provisionssatz von teils 15* teils 10 $ aus. Es fehlte also auch insoweit nicht an einer Willens-Übereinstimmung der Parteien. 11 d) Demgegenüber brauchte das Berufungsgericht dem Umstand keine wesentliche Bedeutung beizu demessen, daß der Vertrag vom 30. Oktober 1958 in deutscher und französischer Sprache abgefaßt war und daß nach Art. X des Vertrages die französische Fassung maßgeblich sein sollte. Auch diese Regelung konnten die Parteien stillschweigend ändern, jedenfalls solange kein neuer Vertrag beurkundet war. Das Berufungsgericht konnte jedenfalls als entscheidend das eindeutige tatsächliche Verhalten der Parteien an-sehen und daraus auf ihren Bindungswillen ohne Rücksicht auf die schriftliche Niederlegung der bereits im Vertrag von 30. Oktober 1958 angeführten Vertragsbedingungen schließen. Auch Verhandlungen über eine Änderung der Vertragsbedingungen brauchten das Berufungsgericht an dieser Annahme nicht zu hindern. 4.) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Hinweise der Beklagten unbeachtet gelassen, daß der Kläger sich in seinen Schreiben niemals als Generalvertreter der Beklagten, sondern stets als solcher der V^K bezeichnet habe. Hit der Berufung auf das Schreiben des Klägers vom 9« August I960 an den Generaldirektor der V^» und Geschäftsführer der Beklagten B^^ hat sie keinen Erfolg. Der Kläger äußerte in diesem Schreiben, seit Februar 1959 stehe ihm vertraglich der Anschlußvertrag mit der Beklagten zu den gleichen Bedingungen zu, er wäre dankbar, wenn diese Angelegenheit nunmehr möglichst bald erledigt würde. Das Berufungsgericht war rechtlich nicht gehindert, darin unter Hinweis auf § 85 HGB lediglich das Verlangen des Klägers auf schriftliche Festlegung des bereits bestehenden Vertragsverhältnisses der Parteien zu sehen. Keinesfalls mußte es daraus entnehmen, daß der Kläger sich selbst noch al3 Vertreter der V^HR und nicht als solcher der Beklagten betrachtet hätte. J j 12 Weitere Stellen au3 der Korrespondenz oder den Schriftsätzen der Beklagten hat die Revision für diese Behauptung nicht angeführt. 5. ) Die Revision meint, bei der Würdigung des Abschlusses von Änderungsverträgen über den Bezirk des Klägers habe das Berufungsgericht übersehen, daß die Beklagte diese Verträge nicht im eigenen Hamen, sondern als Bevollmächtigte der V^p geschlossen habe, deren Zustimmung sie ausdrücklich Vorbehalten habe. Die Revision läßt aber eine Erklärung darüber vermissen, woraus sie eine Stellung der Beklagten al3 Bevollmächtigte der bei Abschluß dieser Vereinbarungen herleiten will. Die Vereinbarungen sind ihrem eindeutigen Wortlaut nach unmittelbar zv/ischen den Parteien getroffen. Der Vorbehalt der Zustimmung der V^^ beruhte ersichtlich darauf, daß die Beklagte die Abreden mit dem Kläger nicht ohne das Einverständnis der V^^, ihrer Muttergesellschaft, treffen wollte. Die Abänderungsverträge schließen hiernach das Bestehen eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nicht aus, das Berufungsgericht konnte sie vielmehr gerade zu dem Bev/eise dafür anführen. 6. ) Die Revision führt ferner noch an, der Kläger sei vor dem Rechtsstreit und noch während desselben bis zu dem Auflagenbeschluß des Landgerichts vom H« März 1961 selbst davon ausgegangen, daß noch kein Vertragsverhältnis zv/ischen den Parteien bestehe; anders sei sein Klageantrag nicht zu verstehen. Damit kann die Revision nicht gehört werden im Hin blick auf die gegenteilige Feststellung des Berufungsge richts, das Verlangen des Klägers sei allein auf Ausfer tigung einer Vertragsurkunde gerichtet gewesen, es könne aus seinem Verhalten nicht geschlossen werden, daß er sich nicht bewußt gewesen wäre, in einem Vertragsverhältnis zur Beklagten zu stehen, Bas Berufungsgericht brauchte in diesem Zusammenhang dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 7» September 1959 nichts anderes zu entnehmen. In diesem heißt es dazu lediglich, der Vertrag des Klägers solle bei der Messe besprochen v/erden. Ber erste Antrag des Klägers in der Klageschrift steht ebenfalls der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen; dieser Antrag ist ohne das Bestehen von vertraglichen Ansprüchen des Klägers an die Beklagte nicht denkbar. 7.) Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien festgestellt. Gegen die Passung des Peststellungsaus sprucho durch das Landgericht und gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6 000 BM hat die Revision sich nicht gewandt; es ist auch insoweit kein Rechtsirrtum zu erkennen. * H - V Die Revision der Beklagten ist hiernach mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen. G-lanzmann Rietschel Erbel Vogt Pinke