Der Kläger hat behauptet, er habe der Beklagten von 1949 bis 1952 in Teilbeträgen insgesamt 5.866 DM und zu dem Zwecke des Hauskaufs weitere 6.100 DM gegeben, alles als Darlehen. Anläßlich des Hauskaufs habe der Kläger ihr erklärt, sie solle ihm für das Geld, das er ihr gegeben habe und noch gebe, ein Wohnungsrecht einräumen. 1.) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe den Beweis, daß er der Beklagten Geld als Darlehen gegeben habe, nicht erbracht. 2„) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die Aussage der Zeugin H^(|, einer Tochter des Klägers, nicht beachtet, daß sie dem Kläger zwecks Darlehenshingabe an die Beklagte in der Zeit von 1948 bis 1950 einmal 3.800 DM geliehen habe. 2) übergangen, die Beklagte habe, als die Zeugin He^^ im Herbst 1955 von ihr Rückzahlung der 3.800 DM verlangt habe, nichts davon gesagt, daß sie das Geld nicht zurückzuzahlen brauche, sondern sich nur zur Zeit zur Zahlung außerstande erklärt» Bie Revision weist mit Recht darauf hin, es sei einigermaßen unwahrscheinlich, daß der Kläger bei der Zeugin ein Barlehen aufgenommen habe, um das Geld der Beklagten zu schenken. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht, nachdem es durch den BeweisbeSchluß vom 23* Januar 1959 zu erkennen gegeben hatte, daß es die Behauptung des Klägers für erheblich halte, und nachdem die Zeugin diese dann unter Eid bestätigt hatte, das in seinem Urteil nicht ganz unerwähnt lassen. Ein solcher ist auch darin zu sehen, daß das Berufungsgericht den Beweissntrag des Klägers im Schriftsatz vom 26. Zwar betreffen die nicht gewürdigte Bekundung der Zeugin und^der über gangene Beweisantrag des Klägers nur einen Betrag von 3*800 BM. Wenn aber insoweit etwa ein Barlehen des Klägers an die Beklagte anzunehrnen sein sollte, bedarf dear Sachverhalt auch bezüglich der später vom Kläger der Beklagten gegebenen Geldbeträge einer erneuten Überprüfung durch den Tat riehter, 3») Auf die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Rückzahlung eines Betrages von 50 DM durch die Beklagte nicht beachtet, braucht hiernach nicht näher eingegangen zu werden«.
VII ZR 71/60 Verkündet am 12. Januar 1961 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2200 035 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rentners Anton B ■■■B in Kreis Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. r gegen die Emilie K HHHI in ZUH» Kreis CflBP Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung Vom 12. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Erbel und Br. Pinke für Recht erkannt: Auf:die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 18. Bezember 1959 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Beklagte ist eine Enkelin des Klägers. Am 10. Februar 1955 kaufte sie ein Hausgrundstück. Am selben Tage räumte sie dem Kläger und seiner Ehefrau ein lebenslängliches unentgeltliches dingliches Y/ohnungsrecht ein. Der Kläger und seine Ehefrau zogen bald darauf in die aus zwei Zimmern und Küche bestehende Wohnung im Hause der Beklagten ein. Der Kläger hat der Beklagten mehrfach Geldbeträge zur Verfügung gestellt. Über den Rechtsgrund der Geldher-gabe und die Höhe der Beträge streiten die Parteien. Der Kläger hat behauptet, er habe der Beklagten von 1949 bis 1952 in Teilbeträgen insgesamt 5.866 DM und zu dem Zwecke des Hauskaufs weitere 6.100 DM gegeben, alles als Darlehen. Die Beklagte habe versprochen, bald etwas zu-rückzuzahlen und ihm die Mieteinnahmen aus einer Wohnung im Hause als Darlehenszins zukommen zu lassen. Sie habe aber ihre Versprechungen nicht eingehalteh. Er habe die Absicht gehabt, der Beklagten die Darlehensschuld einmal zu erlassen, wenn sie ihn und seine Ehefrau ausv/arte. Seitdem er aber von der Beklagten hypothekarische Sicherstellung seiner Forderung verlangt habe, habe sie den Umgang mit ihm eingestellt. Der Kläger hat mit der Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 11.966 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht, sie habe vom Kläger insgesamt nur 7.100 DM erhalten, und zwar als Entgelt für die vielen Dienste, die sie ihm und seiner Frau im Haushalt, besonders bei zahlreichen Krankheitsfällen der Frau geleistet habe. Anläßlich des Hauskaufs habe der Kläger ihr erklärt, sie solle ihm für das Geld, das er ihr gegeben habe und noch gebe, ein Wohnungsrecht einräumen. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt« Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: 1.) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe den Beweis, daß er der Beklagten Geld als Darlehen gegeben habe, nicht erbracht. Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Die Rüge ist unbegründet. Der Kläger war beweispflichtig dafür, daß er das Geld als Darlehen hingegeben hat; denn dies ist die klagebegründende Tatsache (vgl. dazu Staudinger-Riedel § 607 Anm. 34 mit Nachw.). 2„) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die Aussage der Zeugin H^(|, einer Tochter des Klägers, nicht beachtet, daß sie dem Kläger zwecks Darlehenshingabe an die Beklagte in der Zeit von 1948 bis 1950 einmal 3.800 DM geliehen habe. Ferner habe das Berufungsgericht den Beweisantrag des Klägers im Schriftsatz vom 26. Mai 1959 (S. 2) übergangen, die Beklagte habe, als die Zeugin He^^ im Herbst 1955 von ihr Rückzahlung der 3.800 DM verlangt habe, nichts davon gesagt, daß sie das Geld nicht zurückzuzahlen brauche, sondern sich nur zur Zeit zur Zahlung außerstande erklärt» Biese Rüge hat Erfolg. * Bie Revision weist mit Recht darauf hin, es sei einigermaßen unwahrscheinlich, daß der Kläger bei der Zeugin ein Barlehen aufgenommen habe, um das Geld der Beklagten zu schenken. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht, nachdem es durch den BeweisbeSchluß vom 23* Januar 1959 zu erkennen gegeben hatte, daß es die Behauptung des Klägers für erheblich halte, und nachdem die Zeugin diese dann unter Eid bestätigt hatte, das in seinem Urteil nicht ganz unerwähnt lassen. Barin liegt ein Verstoß gegen § 286 ZPO. Ein solcher ist auch darin zu sehen, daß das Berufungsgericht den Beweissntrag des Klägers im Schriftsatz vom 26. Mai 1959 nicht besehieden hat. Wenn man, wie es für diese Instanz geschehen'muß, unterstellt, daß die Zeugin auch diese Behauptung des Klägers bestätigt hätte, so ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre., ^v r Bas angefochtene Urteil muß-daher aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Zwar betreffen die nicht gewürdigte Bekundung der Zeugin und^der über gangene Beweisantrag des Klägers nur einen Betrag von 3*800 BM. Wenn aber insoweit etwa ein Barlehen des Klägers an die Beklagte anzunehrnen sein sollte, bedarf dear Sachverhalt auch bezüglich der später vom Kläger der Beklagten gegebenen Geldbeträge einer erneuten Überprüfung durch den Tat riehter, 3») Auf die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Rückzahlung eines Betrages von 50 DM durch die Beklagte nicht beachtet, braucht hiernach nicht näher eingegangen zu werden«. Das Berufungsgericht hat Gelegenheit, bei der neuen Verhandlung hierzu Stellung zu nehmen. 4.) Der Senat hat von der Vorschrift des § 565 Abs«, 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Erbel Pinke