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BGH · VII ZR 71/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 71/57

Die Berufsgenossenschaft des Klägers hat den Unfall als in dessen Betrieb geschehen anerkannt und ihm eine Rente zugebilligt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäss verurteilt« Bas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen« Es ist der Ansicht,.dass etwaige Ansprüche gegen die Beklagte durch die Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen seien; in jedem Ball treffe den Kläger ein so überwiegendes Verschulden, dass eine Haftung der Beklagten nicht in Mit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. I» Bie Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die Haftung der Beklagten gemäss §§ 898, 899 RVO entfalle, kann nicht geteilt werden. Ebenso ist die Ansicht des Oberlandesgerichts zutreffend, dass neben dem Inhaber eines von der Versicherungsbehörde anerkannten Unfallbetriebee auch einem weiteren Unternehmer die Brei Stellung von der Haftung 2) Somit ist es Sache des ordentlichen Gerichts, zu entscheiden, ob sich der Unfall auch im Betrieb der Beklagten ereignet hat. Die Entladung, zu der auch das Lösen des Hakens gehört habe, sei allein Sache der Beklagten gewesen. Rer Kläger habe also dadurch; dass er den.Haken aufgeschlagen habe, die "typische Tätigkeit eines Arbeiters der Beklagten ausgeübt". Es kommt nicht allein darauf an, ob der Kläger eine Tätigkeit übernommen hatte, die zu den'Vertragsleistungen der Beklagten gehörte und deren Interessen diente. Biese Frage hat das Oberlandesgericht nicht erörtert* Dessen hätte es aber um so mehr bedurft, als die von ihm bisher getroffenen Feststellungen gegen eine solche Annahme sprechen. Der Kläger stand ihnen als selbständiger Unternehmer gegenüber; er hatte keine Veranlassung, sich ihnen unterzuordnen und auf diese Weise in ein Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten zu treten. Die Bachumstände legen somit den Schluss nahe, dass d5e Vorschrift des § 537 Nr, 10 RVO auf die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht angewandt werden kann. Das Oberlandesgericht legt diesem Umstande keine Bedeutung bei, weil der Kläger sein eigenes Interesse auch durch Weisungen an die Arbeiter der Beklagten und durch deren Beaufsichtigung hätte wahmehmen können. Die Feststellung, dass der Kläger das von ihm gewünschte Ziel auch auf andere Weise als durch eigene Hilfe hätte erreichen können, lässt keinen Schluss darauf eu, ob er eie im eigenen oder fremden Interesse ge- Abgesehen hiervon wäre Voraussetzung für das von dem Oberlandesgericht erwähnte Vorgehen des Klägers gewesen, dass ihm ein Weisungs- und Aufsichtsrecht über die Arbeiter ‘der Beklagten zugestanden hätte, Bas hat der Tatrichter nicht festgestellt, Bas Oberlandesgericht stützt die Entscheidung hilfsweise darauf, dass die Haftung der Beklagten in jedem Falle wegen des den Kläger treffenden überwiegenden Verschuldens gemäss § 254 BGB entfalle, Bie gegen diese Auffassung gerichteten Angriffe der Revision sind ebenfalls begründet. Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass den Kläger ein Verschulden an dem Unfall trifft, nicht zu beanstanden und entspricht auch der Auffassung des Sachverständigen. Bagegen hat er schuldhaft gehandelt, weil er nicht auf ein Abstützen der Seitenbracke geachtet und sich nicht vor dem Lösen des Hakens vergewissert hat, dass die Spannkette noch hielt. Der Sachverständige ist in diesem Funkte zwar entgegengesetzter Ansicht; denn er meint, dass die Spannkette dann nicht mehr hätte gelüst werden können. Danach ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mit verschulden des Klägers nur gering sei. Auch die Beklagte hat sich diesen Erwägungen nicht verschlossen und das nach ihrer Ansicht gegebene Mitverschulden des Klägers nur mit der Hälfte bewertet (Schriftsatz vom 27, Februar 1956).

Zitierte Normen: § 537 RVO
HakenInteresseRVOOberlandesgerichtBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2346 097
- V>J
VII ZR 71/57
Verkündet am 19. Dezember 1957 Woitscheck , Justi zobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
1)	der Frau Magdalena Wfll^geb. ________
2)	des Kraftfahrzeugschlossers Franz Jose;
3)	der Spulerin Magdalena WMHfp,________ '
4)	der Behördenangestellten Emma WflM,
5)	der Roten-Kreuz-Helferin Gisela	geb. W.B. 1939,
gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),
sämtliche wohnhaft in BfiWstr. A,
als Brben des am 22. Juni 1957 verstorbenen Transportunternehmers Josef Wl
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Otto FBHHB^mbH.,	GBMHHPetr.	flP,
vertreten durch ihre Geschäftsführer,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- ProzessbeVollmachtigterx Rechtsanwalt Dr. flBft -
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Dezember 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien,
 Dr« Winkelmann und Ho Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 27. Juni 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Erblasser der Kläger (im folgenden kurz Kläger) v/ar selbständiger Transportunternehmer. Als solcher war er bei der Berufsgenossenschaft für Bahrzeughaltung gegen Unfall versichert. Die Beklagte betreibt ein Säge- und Impräg-nierwerk.
Der Kläger hatte es auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit der Beklagten übernommen,., mit seinem Bastwagen Holz auf deren Lagerplatz zu befördern. Am 20. April 1953 kam er dort mit einem Posten Schwellenrollen an, die von den Arbeitern der Beklagten abgeladen werden sollten* Einer von ihnen, der Arbeiter NflHp, stieg auf den Wagen und löste die Spannkette, die die vorderen Seitenwände (Seitenbracken) zusammenhielt. Zur gleichen Zeit schlug der Kläger, der seitlich neben dem Lastwagen stand, den Haken heraus, der^ die linke vordere Seitenbracke mit der Vorderbracke zusammenhielt. Infolge des Drucks, den die Ladung ausübte, schlug die nicht mehr befestigte Seitenbracke herunter.-und traf den Kläger am Kopf. Br stürzte zu Boden und wurde von den herunterfallenden Schwellenrollen getroffen. Hierdurch erlitt er schwere Verletzungen.
Die Berufsgenossenschaft des Klägers hat den Unfall als in dessen Betrieb geschehen anerkannt und ihm eine Rente zugebilligt. Der Kläger hat von der Beklagten Ersatz dee ihm von der Berufsgenossenschaft nicht vergüteten Ver-dienstauefalls in Höhe eines Teilbetrags von 1 000 DM sowie Zahlung-sines Schmerzensgeldes von vorläufig 2 000 DK verlangt .
Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie macht in erster Linie geltend, dass ihre Haftung nach § 898 RVQ
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entfalle- Vorsorglich bestreitet sie, dass ihre Arbeiter ein Verschulden treffe; äusserstenfalls beruft sie sich darauf, dass der Kläger den Unfall mitverschuldet habe«
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäss verurteilt« Bas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen« Es ist der Ansicht,.dass etwaige Ansprüche gegen die Beklagte durch die Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen seien; in jedem Ball treffe den Kläger ein so überwiegendes Verschulden, dass eine Haftung der Beklagten nicht in
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Betracht komme.
Mit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Im Laufe des Revisionsverfahrens ist der Kläger gestorben - Peine Erben haben das Verfahren aufgenommen.
Entscheidungsgründe s
I» Bie Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die Haftung der Beklagten gemäss §§ 898, 899 RVO entfalle, kann nicht geteilt werden.
Bern Berufungsgericht ist allerdings zu folgen, soweit es eine Bindung des Gerichts gemäss § 901 RVO an die Entscheidung der Berufsgenossenschaft, bei der der Kläger versichert war, verneint. Ebenso ist die Ansicht des Oberlandesgerichts zutreffend, dass neben dem Inhaber eines von der Versicherungsbehörde anerkannten Unfallbetriebee auch einem weiteren Unternehmer die Brei Stellung von der Haftung
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gemäss § 898 RVO gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 537 Ziffer 10 RVO gegeben sind. Rer Umstand, dass der Verletzte selbst Unternehmer ist, spielt insoweit keine Rolle. Es wird auf das Urteil BGHZ 24, 247 verwiesen, dem eich der Senat anschliesst.
2) Somit ist es Sache des ordentlichen Gerichts, zu entscheiden, ob sich der Unfall auch im Betrieb der Beklagten ereignet hat. Ras Berufungsgericht bejaht dies und führt hierzu folgendes aus:
Die Vertragspflichten des Klägers hätten sich darin erschöpft, den Lastzug auf den ihm zugewiesenen Platz zu fahren und dort anzuhalten. Die Entladung, zu der auch das Lösen des Hakens gehört habe, sei allein Sache der Beklagten gewesen. Rer Kläger habe also dadurch; dass er den.Haken aufgeschlagen habe, die "typische Tätigkeit eines Arbeiters der Beklagten ausgeübt". Zwar habe er auch sein eigenes Interesse an der beschleunigten Entladung fördern wollen; er habe aber doch überwiegend im Interesse der Beklagten gehandelt. Danach sei er wie ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten Beschäftigter anzusehen und habe gemäss §§ 537 Nr. 10, 542 RVO deren Versicherungsschutz genossen.
Diese Beurteilung wird von der Revision mit Recht angegriffen.
a) Nach § 537 Nr. 10 RVO erstreckt sich'der Versicherungsschutz auch auf denjenigen, der in einem versicherten Betrieb, wenn auch nur vorübergehend, wie ein nach $ 537 Nr. 1 RVO Versicherter tätig wird. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass sich der Betreffende dem
 wirklichen oder mutmasslichen Willen des fremden Betriebsinhabers unterwirft sowie dessen Interessen wahrnimmt; weiter ist erforderlich, dass er sich der Arbeitsleitung dieses Unternehmers unterstellt und in ein persönliches Abhängigkeit s Verhältnis zu ihm tritt (vgl. u«a, Urteil des Bundesgerichtshofs VI ZR 59/54 vom 8. Juni 1955 ® VersR 1955y 456? BGpHZ 21, 207? LSG- Stuttgart NJW 1957, 1575).*
Bas Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht richtig angewendet? denn es hat dem Erfordernis des persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses kein oder mindestens ein zu geringes Gewicht beigemessen. Es kommt nicht allein darauf an, ob der Kläger eine Tätigkeit übernommen hatte, die zu den'Vertragsleistungen der Beklagten gehörte und deren Interessen diente. Vielmehr hätte vor allem geprüft werden müssen, ob er sich auch ihren Weisungen unterstellen wollte und unterstellt hat.
Biese Frage hat das Oberlandesgericht nicht erörtert* Dessen hätte es aber um so mehr bedurft, als die von ihm bisher getroffenen Feststellungen gegen eine solche Annahme sprechen. Die Arbeiter der Beklagten waren in der Lage, den Wagen ohne fremde Hilfe zu entladen. Der Kläger stand ihnen als selbständiger Unternehmer gegenüber; er hatte keine Veranlassung, sich ihnen unterzuordnen und auf diese Weise in ein Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten zu treten. Die Beklagte hatte denn auch zunächst in den Schriftsätzen vom 25* Oktober 1954 und vom 27. April 1955 mit Nachdruck behauptet, dass nicht der Kläger für sie-, sondern dass im Gegenteil	den	Kläger	tätig	geworden	sei.
Die Bachumstände legen somit den Schluss nahe, dass d5e Vorschrift des § 537 Nr, 10 RVO auf die von dem Kläger
 ausgeübte Tätigkeit nicht angewandt werden kann. Dem Revisionsgericht ist es aber verschlossen, selbst eine solche Feststellung zu treffen, da sie auf tatsächlichem Gebiete liegt. Das Urteil muss daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
b,* Die Revision weist ferner mit Hecht darauf hin, dass das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen un~. zureichend berücksichtigt, und damit.} 286 ZPO verletzt hat.
Es stellt zwar unter*-Hinweis auf dieses Gutachten fest dass der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, den-Ver-' schlusshaken zu lösen. Darauf kommt es aber nach dem Gesägten mindestens nicht ausschlaggebend an. Wesentlicher, wenn auch nicht allein entscheidend, war demgegenüber, in wessen Interesse der Kläger vorwiegend tätig geworden ist. Hierzu hat der Sachverständige Stellung genommen und mit einleuchtender Begründung dargelegt, dass der Kläger beim Entladen "fast ausschliesslich in eigenem Interesse" mit Hand angelegt hatte; der Gutachter meint, dass der Fahrzeughalter üblicherweise nur deswegen beim Entladen helfe, um eine Beschleunigung und vor allem die Schonung seines Fahrzeugs zu erreichen.
Das Oberlandesgericht legt diesem Umstande keine Bedeutung bei, weil der Kläger sein eigenes Interesse auch durch Weisungen an die Arbeiter der Beklagten und durch deren Beaufsichtigung hätte wahmehmen können. Diese Begründung geht fehl. Die Feststellung, dass der Kläger das von ihm gewünschte Ziel auch auf andere Weise als durch eigene Hilfe hätte erreichen können, lässt keinen Schluss darauf eu, ob er eie im eigenen oder fremden Interesse ge-
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leistet hat. Abgesehen hiervon wäre Voraussetzung für das von dem Oberlandesgericht erwähnte Vorgehen des Klägers gewesen, dass ihm ein Weisungs- und Aufsichtsrecht über die Arbeiter ‘der Beklagten zugestanden hätte, Bas hat der Tatrichter nicht festgestellt,
II. Bas Oberlandesgericht stützt die Entscheidung hilfsweise darauf, dass die Haftung der Beklagten in jedem Falle wegen des den Kläger treffenden überwiegenden Verschuldens gemäss § 254 BGB entfalle,
 Bie gegen diese Auffassung gerichteten Angriffe der Revision sind ebenfalls begründet.
Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass den Kläger ein Verschulden an dem Unfall trifft, nicht zu beanstanden und entspricht auch der Auffassung des Sachverständigen. Zwar wird es dem Kläger, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, nicht als Verschulden anzurechnen sein, dass er sich nicht "ausserhalb des Gefahrenbereichs" begeben hat5 denn dies war ihm, wie der Sachverständige dargelegt hat, infolge der beengten Raumverhältnisse nicht möglich. Bagegen hat er schuldhaft gehandelt, weil er nicht auf ein Abstützen der Seitenbracke geachtet und sich nicht vor dem Lösen des Hakens vergewissert hat, dass die Spannkette noch hielt.
Andererseits sind eine Reihe von Umständen vorgetra-. gen und von dem Gutachter angeführt worden, die im Rahmen der nach $ 254 BGB vorzunehmenden Abwägung von der Beklagten zu vertreten waren und der Erörterung bedurft hätten.
So soll die Beklagte "restlos alle Unfallverhütungsvor-schriften ausser acht gelassen haben'*. Bie erforderlichen
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Spannkettenöffher sollen nicht vorhanden gewesen, die Seitenbracken nicht mit Stützen abgesichert worden sein und die notwendige Aufsicht soll gefehlt habenDie Lagerung des Holzes soll unvorschriftsmässig und die Raumverhältnisse übermässig beengt gewesen sein. N4I0 will nach seinen Bekundungen gewusst haben, dass zunächst der Haken hätte aufgeschlagen werden müssen. Der Sachverständige ist in diesem Funkte zwar entgegengesetzter Ansicht; denn er meint, dass die Spannkette dann nicht mehr hätte gelüst werden können. Dabei hat er aber nicht beachtet, dass die hinteren Seitenbracken nur durch die Spannkette gehalten wurden, die trotzdem geöffnet werden konnte und musste.
Danach ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mit verschulden des Klägers nur gering sei. Auch die Beklagte hat sich diesen Erwägungen nicht verschlossen und das nach ihrer Ansicht gegebene Mitverschulden des Klägers nur mit der Hälfte bewertet (Schriftsatz vom 27, Februar 1956).
Das Berufungsgericht hat diese Umstände, die ein ganz anderes Bild ergeben können, nicht erwähnt. Seine Abwägung ist deshalb unzureichend und nicht geeignet, die

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Entscheidung zu tragen,, Das Urteil muss daher auch aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Scheffler	Rietschel	Hei mann-!rosien
 Dr, WinkeInann	Meyer
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