* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 70/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 70/68

HGB § 346 Ea Eür ein "kaufmännisches Bestätigungsschreiben" ist auch dann Raum, wenn eine telefonische Vertragsofferte schriftlich angenommen worden ist, jedenfalls für den Vertragsteil, der seine Erklärungen bis dahin nur telefonisch abgegeben hatte.. . Der. VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs- hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Im Februar 1965 lieferte die Beklagte der Klägerin den Wärmeaustauscher; seine Heisfläche von 98,8 qm bestand zu 21,6 qm aus Glattrohren, im übrigen aus Bippenrohren. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr - nachträglich (im jsnuar 1965) - zugesichert, die Heizfläche nur^aus Glattrohren zu liefern, was bei der beschränkten Größe des Zylinders unstreitig technisch nicht möglich ist. Die Klägerin behauptet weiter, der Austauscher erreiche auch nicht die im Vertrag zugesicherte Heizleistung von 125° C Wassertemperatur. Die Klägerin bestreitet, daß die VDMA-Bedingungen Vertragsinhalt seien; aber auch wenn das der Pall sei, so sei es der Beklagten hier nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die darin enthaltenen Haftungsbeschränkungen zu berufen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch, soweit er in den Törin stanzen abgev/iesen vrorden ist, also j in Höhe von 17.637,53 DM nebst Zinsen, 'weiter-, 1 den §§ 635 ff BGB, auch wenn es technisch nicht möglich ist, dem Vertragsgegenstand die augesicherte Eigenschaft zu verleihen. gerieht Ihr ist allerdings zuzugeben, daß das Berufungs-aen Sachvortrag der Klägerin über den Inhalt der November 1964 den Wünschen der Klägerin angepaßt; dieses telefonische Angebot der Beklagten habe die Klägerin sodann - nach Abstimmung mit ihrem Abnehmer - durch ihren Brief vom 26. b) Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht aber darin beizutreten, daß die VDMA-Bedingungen selbst dann Ver-tragsinhalt geworden sind, wenn man den Vertrag der Klägerin als richtig unterstellt. Sie sind es allerdings dann nicht dadurch geworden, daß, wie das Berufungsgericht meint, die Klägerin eine im Schreiben der Beklagten vom 30. Hier konnte die Klägerin nicht im Zweifel sein, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben von 30. bb) Die Rechtsprechung hat allerdings bisher, so-v/eit ersichtlich, ein "kaufmännisches Bestätigungsschrei ben" (mit der Wirkung, daß bei Schweigen des Gegners der Inhalt des Schreibens Vertragsinhalt wird) nur dort angenommen, wo mündliche, fornmünd lieh e telegrafische oder fern schriftliche Verhandlungen stattgefunden hatten (BGH IM Nr. 8/9 und 12 zu-§ 346 (Ea) HGB). Sie ist hier zu entscheiden, weil'(nach der für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Behauptung der Klägerin) der Vertragsschluß durch eine Vertragsofferte der Beklagten '(zwischen dem 19» und 26. November 1964-) und durch die schriftliche Annahme dieser Offerte mit Brief der Klägerin vom 26. Denn danach ging damals die Klägerin selbst davon aus, daß der Vertrag bis dahin noch nicht geschlossen war, sondern daß ihr Brief vom 26. November 1964 erst die Vertragsannahme darste Ute, Die beiden, den Vertragsschluß bewirkenden Willenserklärungen sollen hier also einerseits (von der Beklagten) telefonisch, andererseits (von der Klägerin) schriftlich abgegeben worden sein. Auch auf einen solchen Pall sind die Grundsätze über das "kaufmännische Bestätigungsschreiben" und das Schweigen des Gegners auf ein solches Schreiben anzuwenden. Will der Gegner den Inhalt eines solchen'Bestätigungsschreibens,' soweit er mit diesem Inhalt nach Treu und Glauben rechnen muß, nicht gelten lassen, so muß er unverzüglich widersprechen. Das gilt jedenfalls, für diejenige Vertragspartei, die (wie hier die Beklagte) ihre Vertragserklärung bis dahin nur mündlich oder telefonisch abgegeben hatte. Es ist streitia, ob es dabei zu einer telefonischen Ver-tragsofferte der Beklagten gekommen ist, die sieh inhaltlich mit dem späteren Schreiben der Klägerin vom 26. sehen 19« und £6» November 1964- wirkt sich für die Beurteilung des Schreibens der Klägerin vom 26« November 1964-.entspheidend aus. Denn je nachdem, ob die Behauptung der'Klägerin zutrifft oder nicht, kann ihr Schreiben vom 26« November 1964- entweder den Charakter einer Ver-tragsannahme haben oder auch nur den einer heuen Offerte, verbunden mit Ablehnung der Offerte der Klägerin vom 19« November 1964» Angesichts dieser ungewissen Lage hatte die Beklagte nach Empfang des Schreibens der Klägerin vom 26« November 1964 allen Anlaß, durch ihr Schreiben vom 30» November 1964 über den Vertragsinhalt endgültig Klarheit zu schaffen. November 1964 schließt es nicht aus, es als "kaufmännisches Bestätigungsschreiben" anzusehen» Da die Beklagte darin weitgehend auf das Schreiben der Klägerin vom 260 November 1964 Bezug nahm, konnte sie sich die Wiederholung von Einzelheiten ersparen, ohne ihrem Schreiben damit die erforderliche Bestimmtheit zu nehmen o November 1964 bringt auch mit ausreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck, daß die Beklagte den Vertrag nur unter den Bedingungen der VDMA gelten lassen wollte» ee) Die Einführung der Bedingungen der VDMA als Vertragsinhalt ist für eine Maschinenfabrik wie die Beklagte nichts Ungewöhnliches» Damit mußte die Kla- gerin als Händlerin von Haschinen rechnen» Sie kann daher nicht geltend machen, sie habe mit einem derartigen Inhalt des Bestätigungsschreibens der Beklagten nicht au rechnen und ihm daher nicht zu widersprechen brauchen (vgl» BGH IM Kr. 10 zu § M6 (Ha) HOB) » 5. Ausgeschlossen sind alle anderen weiter-gehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Hinderung, sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zv/ar auch von solchem Schaden, der nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden ist» ..." Diese Klauseln, wonach Schadensersatzanspruche des Bestellers ausgeschlossen sind, greifen hier ein» Denn mit der Klage, soweit sie jetzt noch im Streit ist, macht die Klägerin lediglich Schadensersatzforderungen geltend, die auf Mängel des Werks, insbesondere das Pehlen zuge-sicher-ter Eigenschaften zurückgehen sollen. aj Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit den Klauseln VII 9 und VIII 5 der VDMA-Bedingungen befaßt..Er hat sie, insoweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, die auf Mängel des Werks surUckgehen, für gültig und im allgemeinen auch nicht als gegen § 242 BGB verstoßend erachtet (Urteile des Senats NJW 1963; 1148 und VII 2R 164/64 vom 17. Indem das Berufungsgericht die Klausel über den Ausschluß von Schadensersatzansprücheh hier als wirksam und nicht gegen § 242 BGB verstoßend ansieht, hält es sich somit auf dem Boden der Rechtsprechung de3 Bundesgerichtshofs. Sie hat das Recht zu dem Rückstritt und braucht dann den Preis des- Apparats nicht zu zahlen. c) Die Beklagte könnte sich allerdings auf den Haftungsausschluß der VDMA-Bedingungen nicht berufen, wenn ihre Inhaber oder leitenden Angestellten vorsätzlich^ oder_infolge_grober Pahrläsei£rkeit_ (BGHZ 20, 164] falsche Zusicherungen gegeben hätten. (Klägerin) und Heinze (Beklagte) hätten sich die Parteien nicht darüber geeinigt, daß ausschließlich Glattrohre verwendet werden sollten; insoweit liege versteckter Dissens vor. Hach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat aber Keinze, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstelltdaß er bei dem Telefongespräch objektiv die.von ihr behauptete Zusicherung abgegeben hat, sich jedenfalls über den Inhalt dieser seiner Erklärung geirrt- Damit scheidet Vorsatz aus„ Auch für die Annahme grober I’ahrlässigkeit können die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen. bb) Soweit es sich um die Zusicherung einer bestimmten Heizleistung handelt, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine vorsätzliche oder grob fahrlässige falsche Zusicherung ebenfalls nicht dargetan. Angesichts der Haftungsbeschränkung' gemäß den VDMA-Bedingungen braucht daher nicht mehr erörtert zu werden, ob das Berufungsgericht zu Hecht angenommen hat, es sei nicht erwiesen, daß der Wärmeaustauscher die zugesicherte Heizleistung nicht hätte erbringen können. Das trifft für Mängelfolgeschäden nicht zu (Urteil des Senats VII ZE 164/64 vom 17- Oktober 1966).

Zitierte Normen: § 306 BGB
BGBBerufungsgerichtInhaltSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: “ja BGHZ_:__________ ja
HGB § 346 Ea
 Eür ein "kaufmännisches Bestätigungsschreiben" ist auch dann Raum, wenn eine telefonische Vertragsofferte schriftlich angenommen worden ist, jedenfalls für den Vertragsteil, der seine Erklärungen bis dahin nur telefonisch abgegeben hatte..
BGH, Urt» v. 9= Juli 1970 - VII ZR 70/68 - Kammergericht
LG Berlin
I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 70/68
URTEIL
Verkündet am
9. Juli 1970
Ju s t i shaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma vertreten
 Handelsgesellschaft mbH, ihre Geschäftsführer, die Direktoren
 und
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 die Firma Bü Geschäfts führer
 Apparatebau GmbH,
vertreten durch ihi’en ebenda.
Beklagte, Berufungsbeklägte und Revisionsbeklagte,
j
- Prozeßbevollraächtigtcr:	Rechtsanwalt
2

. Der. VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs- hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzraann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Vogt, Schmidt und Br. Girisch	,
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5= Zivilsenats des. Kammergerichts .in Berlin vom 16. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Mit Telegramm vom 19» November 1364 bot die Beklagte, welche Industrieapparate für Wasser- und V/ärmewirt-schaft herstellt, der Klägerin, die u.a» mit solchen Apparaten handelt, die Lieferung eines für eine Brauerei bestimmten "Gegenstrom-Wärmeaustauschers" an. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 26. November 1964, das teilweise vom Telegramm der Beklagten^abwich. Darauf übersandte die Beklagte der Klägerin unter dem 30. November 1964 eine "Auftragsbestätigung", welche erstmals die Klausel enthielt: "Lieferbedingung: VLKA",
 
Im Februar 1965 lieferte die Beklagte der Klägerin den Wärmeaustauscher; seine Heisfläche von 98,8 qm bestand zu 21,6 qm aus Glattrohren, im übrigen aus Bippenrohren.
Die Klägerin beanstandete das, und rügte weiter eine angeblich zu geringe Heizleistung. Mit Schreiben vom 26. Mai 1965 setzte sie der Beklagten Frist zur Nachbesserung durch Lieferung eines Glattrohrbündels bis zu dem 8. Juni 1965. Die Beklagte lieferte auch an diesem Tage ein Glattrohrbündel, das aber nur eine Heizfläche von 29 qm aufwiea.
Die Klägerin'ließ hierauf den bereits beim Endabnehmer (der Brauerei) eingebauten Wärmeaustauscher der Beklagten wieder entfernen und eine im Wege des Deckungskaufs erworbene andere Anlage einbauen, da die Brauerei am 15. Juni 1965 in Betrieb gesetzt werden sollte.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr - nachträglich (im jsnuar 1965) - zugesichert, die Heizfläche nur^aus Glattrohren zu liefern, was bei der beschränkten Größe des Zylinders unstreitig technisch nicht möglich ist. Die Klägerin behauptet weiter, der Austauscher erreiche auch nicht die im Vertrag zugesicherte Heizleistung von 125° C Wassertemperatur.
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von-'insgesamt 25.558,38 DM ge-fordert. Diesem Betrag liegen folgende Einzelkosten zu Grunde:
fl. -
■;:'V ■■
Kaufpreisanzahlung	7.921,30 DM
Gutachterkosten	1» 140,20 DK
Kosten der Hilfsarbeiten
 für die Prüfung durch TÜV	993,57	DM
Mehrpreis des Deckungskaufs '	5-470,— DM
Kosten der Entfernung des
 alten und des Einbaus des
 neuen Y/ärme aus tausch er s	11-056,91 DM
zusammen	26-591-,9B DM.
Die Beklagte bestreitet Mängel, namentlich das Pehlen zugesicherter Eigenschaften. Sie beruft sich auch auf die Haftungsbeschränkung durch die Lieferbedingungen des Verbands deutscher Maschinenbauanstalten (VDMil)., die auf Grund ihres Schreibens vom 30. -November 1964 Vertragsbestandteil gev/orden seien.
Die Klägerin bestreitet, daß die VDMA-Bedingungen Vertragsinhalt seien; aber auch wenn das der Pall sei, so sei es der Beklagten hier nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die darin enthaltenen Haftungsbeschränkungen zu berufen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Kaufpreisanzahlung von 7.921,30 DM nebst Zinsen zurückzuzahlen; im übrigen hat es die Klage angewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
«f ■
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch, soweit er in den Törin stanzen abgev/iesen vrorden ist, also j in Höhe von 17.637,53 DM nebst Zinsen, 'weiter-,	1
Entscheidungsgründe:
I« Das Landgericht hatte den Vertrag.-nach § 306 BGB für nichtig gehalten und aus $ 307 3GB auf Rückzahlung der Anzahlung verurteilt. Das Berufungsgericht hat das mißbilligt und dieselbe Verurteilung auf Rücktritt ge-sttitzto Die Revision kommt auf die Ansicht des Landgerichts zurück.
Das“ Berufungsgericht hat recht. Es handelt sich hier um einen Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare .-Sache. Beim Kaufund Werkvertrag stellen die Ge-wäbrleistungsvorschriftcn eine Sonderregelung dar, Vielehe, die Anwendung der §§ 506, 307 BGB ausschließt. Wer eine Eigenschaft der Kaufsache oder des ’Werks zusichert, haftet nach den §§ 459 ff hzw. den §§ 635 ff BGB, auch wenn es technisch nicht möglich ist, dem Vertragsgegenstand die augesicherte Eigenschaft zu verleihen. Daran ändert sich nichts, wenn die Parteien die gesetzlichen Gev/ährleistungsvorschriftcn vertraglich abviandeln oder einschränken. Die Ansicht der Revision, dann seien 506, 507 BGB wieder anv;endbar, geht fehl (vgl. Palandt BGB, 29 Aufl. § 306, 5 c; RGRK BGB 11. Aufl § 306, Anm. 3).
2. Das' Berufungsgericht ist der Auffassung, die VDflA-Bedi.ngungen seien Vertragsbestandteil geworden.
Die von der Revision dagegen»erhobenen Rügen sind im Ergebnis nicht begründet.
a)
gerieht
 Ihr ist allerdings zuzugeben, daß das Berufungs-aen Sachvortrag der Klägerin über den Inhalt der
" 6 “
von den Parteien zwischen dem 1$. und 26. November 1964 geführten Telefongespräche verkannt hat. Pie Klägerin hatte nicht etwa, v;ie das' Berufungsgericht irrig annimmt ,. einen telefonischen_jertragsschluß vor dem
 behauptet.. Ihre Behauptung ging vielmehr. dahin, durch die Telefongespräche zwischen dem 79° und 26. November 1964 habe die Beklagte ihr Angebot vom 19. November 1964 den Wünschen der Klägerin angepaßt; dieses telefonische Angebot der Beklagten habe die Klägerin sodann - nach Abstimmung mit ihrem Abnehmer - durch ihren Brief vom 26. November 1964 angenommen.
b) Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht aber darin beizutreten, daß die VDMA-Bedingungen selbst dann Ver-tragsinhalt geworden sind, wenn man den Vertrag der Klägerin als richtig unterstellt.
Sie sind es allerdings dann nicht dadurch geworden, daß, wie das Berufungsgericht meint, die Klägerin eine im Schreiben der Beklagten vom 30. November 1964 lie-	j
gende neue Vertragsofferte durch konkludentes Verbal-	j
ten angenommen hätte. Pie VPMA-Bedingungen sind dann	j
vielmehr dadurch Vertragsbestandteil geworden, daß das	I
Schreiben der Beklagten vom 30. November 1964, obwohl es sich als "Auftragsbestätigung11 bezeichnet und nicht ausdrücklich auf frühere mündliche oder telefonische	j
Verhandlungen Bezug nimmt, in Wahrheit ein eigentliches	;
"kaufmännisches Bestätigungsschreiben" im Rechtssinne	!
darstellt, auf welches die ^Klägerin geschvjiegen hat.	j
(Zum "Bestätigungsschreiben" vgl. BGHZ 7, 187; 11, 1 5	j
IS, 212; 40, 42; BGH NJW 1965, 965 = IK'Nr. 3/9 zu § 346 (Ea) HGB; BGH NJW 1966, 1070 - LFi Nr. 10 aaO;	5
BGH IM Kr. 12 aaO; Baumb ach-Du den, • HGB 18 . Auf 1.' § 346 Anm. 4 C; Schiegelberger HGB 4. Aufl. § 3.46. Anm. 116-129;. Großkqmm. HGB 3. Auf1. § 346 Rz. 101 : ff) V
aä) Der Umstand, daß die Beklagte ihr Schreiben vom 30. November 1964 nicht als "Bestätigungsschreiben11, sondern als "Auftragsbestätigung" bezeichnet .hat, hindert nicht, es als "kaufmännisches .Bestätigungsschreiben im Hechtssinne aufzufassen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, welche die Partei ihrem Schreiben gibt. Es ist auch nicht unbedingt erforderlich, daß das Schreiben frühere mündliche oder telefonische Abreden ausdrücklich erwähnt odex' in Bezug nimmt. Vielmehr, kommt es darauf an, ob das Schreiben seinem Inhalt nach den Zweck erfüllt, das Ergebnis vorangegangener Vertragsverhandlungen verbindlich feotzulegen (BGH LK Nr..8/9 und Kr. 12 zu § 346 (Ea) HGB; vgl. auch Großkoimn. HGB aaO Hz. 108; Urteil dos Senats BB 1961, 271). Hier konnte die Klägerin nicht im Zweifel sein, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben von 30. November 1964 den Inhalt des Vertrages verbindlich festlegen wollte.
bb) Die Rechtsprechung hat allerdings bisher, so-v/eit ersichtlich, ein "kaufmännisches Bestätigungsschrei ben" (mit der Wirkung, daß bei Schweigen des Gegners der Inhalt des Schreibens Vertragsinhalt wird) nur dort angenommen, wo mündliche, fornmünd lieh e telegrafische oder fern schriftliche Verhandlungen stattgefunden hatten (BGH IM Nr. 8/9 und 12 zu-§ 346 (Ea) HGB). Ob es darüber hinaus Palle gibt, in denen für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Raum v/äre, ist vom Bundesgerichts-
a
hof bisher nicht entschieden« Der Senat hat diese pra-ge in seinem Urteil VII ZR 157/68 vom 25« Kai 1970 ausdrücklich offen gelassen.
Sie ist hier zu entscheiden, weil'(nach der für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Behauptung der Klägerin) der Vertragsschluß durch eine Vertragsofferte der Beklagten '(zwischen dem 19» und 26. November 1964-) und durch die schriftliche Annahme dieser Offerte mit Brief der Klägerin vom 26. November 1964 zustande gekommen sein soll.
Dieser Sachvortrag der Klägerin schließt es aus, bereits das Schreiben vom 26. November 1964 als “kaufmännisches Bestätigungsschreiben" aufzufassen. Denn danach ging damals die Klägerin selbst davon aus, daß der Vertrag bis dahin noch nicht geschlossen war, sondern daß ihr Brief vom 26. November 1964 erst die Vertragsannahme darste Ute,
 Die beiden, den Vertragsschluß bewirkenden Willenserklärungen sollen hier also einerseits (von der Beklagten) telefonisch, andererseits (von der Klägerin) schriftlich abgegeben worden sein.
Auch auf einen solchen Pall sind die Grundsätze über das "kaufmännische Bestätigungsschreiben" und das Schweigen des Gegners auf ein solches Schreiben anzuwenden. Das ergibt sich'* aus Sinn und Zweck dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Sie wurzeln in der kaufmännischen Gepflogenheit, im Interesse klarer Vertragsverhältnisse und zur Vermeidung von Streitig-
keiten über den Inhalt von Verträgen andere als schriftlich getroffene Abreden durch ein Bestätigungsschreiben schriftlich klarzustcllen und inhaltlich festzulegen»
Will der Gegner den Inhalt eines solchen'Bestätigungsschreibens,' soweit er mit diesem Inhalt nach Treu und Glauben rechnen muß, nicht gelten lassen, so muß er unverzüglich widersprechen. Tut er das nicht, so gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als Vertragsinhalt»
Das Bedürfnis nach Klarstellung durch ein Bestätigungsschreiben besteht nun auch in den Fällen, in denen (vrie hier behauptet) der Vertrags Schluß auf der einen Seite (Beklagte) durch telefonische, auf der anderen Seite (Klägerin) durch schriftliche Erklärung bewirkt sein soll. Das gilt jedenfalls, für diejenige Vertragspartei, die (wie hier die Beklagte) ihre Vertragserklärung bis dahin nur mündlich oder telefonisch abgegeben hatte. In solchen Fällen reicht die einseitige schriftliche Willenserklärung nicht aus, um den Vertragsinhalt genügend festzulegen und künftigem Streit zu entziehen» Denn es bleibt die Unsicherheit über Art und Inhalt der telefonischen Erklärung des anderen Teils.
Für diese Unsicherheit gibt der vorliegende Fall sin anschauliches Beispiel. Hier ist streitig, ob und mit. welchem Inhalt die Parteien in der Zeit vom 19. bis 26. November 1964 miteinander telefoniert haben. Es ist streitia, ob es dabei zu einer telefonischen Ver-tragsofferte der Beklagten gekommen ist, die sieh inhaltlich mit dem späteren Schreiben der Klägerin vom 26. November 1964 deckt. Diese Unsicherheit über den Inhalt der etwaigen Telefongespräche der Parteien zwi-
10
sehen 19« und £6» November 1964- wirkt sich für die Beurteilung des Schreibens der Klägerin vom 26« November 1964-.entspheidend aus. Denn je nachdem, ob die Behauptung der'Klägerin zutrifft oder nicht, kann ihr Schreiben vom 26« November 1964- entweder den Charakter einer Ver-tragsannahme haben oder auch nur den einer heuen Offerte, verbunden mit Ablehnung der Offerte der Klägerin vom 19« November 1964» Angesichts dieser ungewissen Lage hatte die Beklagte nach Empfang des Schreibens der Klägerin vom 26« November 1964 allen Anlaß, durch ihr Schreiben vom 30» November 1964 über den Vertragsinhalt endgültig Klarheit zu schaffen. Daß dies der Zweck ihres Schreibens v?ar, konnte der Klägerin nicht verborgen bleiben.
cc) Die verhältnismäßige Kürze des Schreibens vom 30. November 1964 schließt es nicht aus, es als "kaufmännisches Bestätigungsschreiben" anzusehen» Da die Beklagte darin weitgehend auf das Schreiben der Klägerin vom 260 November 1964 Bezug nahm, konnte sie sich die Wiederholung von Einzelheiten ersparen, ohne ihrem Schreiben damit die erforderliche Bestimmtheit zu nehmen o
dd; Das Schreiben vom 30. November 1964 bringt auch mit ausreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck, daß die Beklagte den Vertrag nur unter den Bedingungen der VDMA gelten lassen wollte»
«r .
ee) Die Einführung der Bedingungen der VDMA als Vertragsinhalt ist für eine Maschinenfabrik wie die Beklagte nichts Ungewöhnliches» Damit mußte die Kla-
-Ti-
gerin als Händlerin von Haschinen rechnen» Sie kann daher nicht geltend machen, sie habe mit einem derartigen Inhalt des Bestätigungsschreibens der Beklagten nicht au rechnen und ihm daher nicht zu widersprechen brauchen (vgl» BGH IM Kr. 10 zu § M6 (Ha) HOB) »
3. Hach alledem unterliegt der Vertrag den Bestimmungen der VBHA. Darin heißt es u.a»;
’'Ziffer VII: (Haftung für Mängel der Lieferung):
9» Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.
Ziffer VIII: Recht des Bestellers auf Rücktritt:
4» Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung oj.nos von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. ...
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weiter-gehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Hinderung, sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zv/ar auch von solchem Schaden, der nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden ist» ..."
Diese Klauseln, wonach Schadensersatzanspruche des Bestellers ausgeschlossen sind, greifen hier ein» Denn mit der Klage, soweit sie jetzt noch im Streit ist, macht die Klägerin lediglich Schadensersatzforderungen geltend, die auf Mängel des Werks, insbesondere das Pehlen zuge-sicher-ter Eigenschaften zurückgehen sollen.
12
aj Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit den Klauseln VII 9 und VIII 5 der VDMA-Bedingungen befaßt..Er hat sie, insoweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, die auf Mängel des Werks surUckgehen, für gültig und im allgemeinen auch nicht als gegen § 242 BGB verstoßend erachtet (Urteile des Senats NJW 1963; 1148 und VII 2R 164/64 vom 17. Oktober 1966).
Indem das Berufungsgericht die Klausel über den Ausschluß von Schadensersatzansprücheh hier als wirksam und nicht gegen § 242 BGB verstoßend ansieht, hält es sich somit auf dem Boden der Rechtsprechung de3 Bundesgerichtshofs.
b)	Es setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung BGHZ 50, 200. Denn der dort entschiedene Fall ist mit dem jetzigen nicht vergleichbar. Dort ging es darum, daß der Verkäufer eines Klebemittels dessen Eignung für das Aufkleben von "St,"-Deckenplatten zugesichert hatte, daß das verkaufte Klebemittel diese Eignung nicht besaß und daß der Verkäufer in seinen allgemeinen Xieferungsbedingungen die Gewährlei stung auf Ersatzlieferung beschränkt hatte. Damit war der Käufer praktisch rechtlos; denn eine Ersatzlieferung des gleichen Klebers war sinnlos. Jener Fall hatte weiter die Besonderheit, daß die Zusicherung der Klebefähigkeit gerade mit Rücksicht auf Hängelfolgeschaden er--folgt war, die bei mangelnder Klebefähigkeit sehr viel höher sein mußten als der Wert des gelieferten Klebstoffs.
13 -
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin durch die VDKA-Bedingungen nicht praktisch rechtlos gestellt.
Sie hat das Recht zu dem Rückstritt und braucht dann den Preis des- Apparats nicht zu zahlen. Dieses Rücktritts-recht fällt als wirtschaftlicher Wert durchaus ins Gewicht; der Preis des Apparats ist nicht.unverhältnismäßig niedriger als der geltend gemachte ..Schaden. Weiter ist im vorliegenden Pall nicht festgestellt, da(3 der Apparat seiner Beschaffenheit nach für die Verwendung als Wärmeaustauscher ungeeignet gewesen wäre. Die Klägerin hat nur behauptet, ihr Abnehmer habe es abgelehnt, einen auch nur teilweise mit Rippenrohren versehenen Wärmeaustauscher abZunahmen. Aus welchen Gründen der Abnehmer der Klägerin diese Haltung eingenommen hat, ist nicht geklärt.
c)	Die Beklagte könnte sich allerdings auf den Haftungsausschluß der VDMA-Bedingungen nicht berufen, wenn ihre Inhaber oder leitenden Angestellten vorsätzlich^ oder_infolge_grober Pahrläsei£rkeit_ (BGHZ 20, 164] falsche Zusicherungen gegeben hätten. Das hat das Berufungsgericht erörtert und im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint,
 aa) Das Berufungsgericht meint, bei dem leleion-gespräch am 27. Januar 1Q65 zwischen Pa.ju.ng (Klägerin) und Heinze (Beklagte) hätten sich die Parteien nicht darüber geeinigt, daß ausschließlich Glattrohre verwendet werden sollten; insoweit liege versteckter Dissens vor. Zur Begründung führt es an, Heinze habe damals "gemeint", es sollten auch Rippenrohre mit verwendet werden.
Bairdt läßt sich allerdings, wie 'die Revision mit Hecht rügt,, ein versteckter Bissens-nicht begründen .
Hach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat aber Keinze, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstelltdaß er bei dem Telefongespräch objektiv die.von ihr behauptete Zusicherung abgegeben hat, sich jedenfalls über den Inhalt dieser seiner Erklärung geirrt- Damit scheidet Vorsatz aus„ Auch für die Annahme grober I’ahrlässigkeit können die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen.
bb) Soweit es sich um die Zusicherung einer bestimmten Heizleistung handelt, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine vorsätzliche oder grob fahrlässige falsche Zusicherung ebenfalls nicht dargetan. Angesichts der Haftungsbeschränkung' gemäß den VDMA-Bedingungen braucht daher nicht mehr erörtert zu werden, ob das Berufungsgericht zu Hecht angenommen hat, es sei nicht erwiesen, daß der Wärmeaustauscher die zugesicherte Heizleistung nicht hätte erbringen können.
d)	Die Revision meint, die Haftungsbeschränkungen in Ziff. VII 9 und VIII 5 der VDHA-Bedingungen umfaßten nicht Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung. Das trifft für Mängelfolgeschäden nicht zu (Urteil des Senats VII ZE 164/64 vom 17- Oktober 1966). Abgesehen davon handelt es sich hier nicht um Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung.
« .
r
e)	Die Revision ist der Auffassung, die Freizeieh-nungsklauseln der VDMA-Bedingungen könnten hier deswegen

keine: Anviendung finden, weil die Beklagte Eigenschaf ter. .zugesichert habe, die mit den heutigen.technischen Möglichkeiten gar nicht erreichbar seien»
i	' " lk •	. -	.VH	:
0 Bio Revision hatte. recht, wenn die Beklagte. v/ider
 besseres Wissen oder grob fahrlässig technisch Unmög-■ liches zugesichert hätte. Wach dein vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt glaubte sie .aber, die Erreichung der Heizleistung mit Hilfe eines kombinierten Heisregisters aus Glatt- und Rippenrohren, nicht aber mit Hilfe eines ausschließlich aus Glatt-rohre.n bestehenden Heizregistors zugesichert au haben® Die erstgenannte Zusicherung war technisch su verwirklichen, nur. die zweito war es nicht.
4. Die Revision erhobt eine Reihe von Verfahrens-rügen. Sie sind sämtlich unbegründet.
16 -
5«. Nach'allem, ist die Revision surücJtsuweisen<, Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 2PO«.
Glansmann	Ri eische1	Vogt
 Bundesrichter Schmidt Kann nicht unterschreiben, v;eil er seinen Urlaub angetreten hat„
Glansmann	Girisch