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BGH · VII ZR 70/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 70/67

Die Beklagte erwiderte am 15- März 1962, sie sei nach dem Vertrag zu der auch aus sachlichen Gründen erforderlichen Änderung seines Gebietes berechtigt. März 1Q62 kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis fristlos, weil das Begehren der Beklagten vertragswidrig und für ihn unzu demutbar sei, eine mündliche Erörterung nach seinen Erfahrungen auch zwecklos wäre. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Ausgleichsansuruch des Klägers bestehe nicht, weil er nichtzur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei, ■luven diese also das Vertragsverhältnis nicht rechts-wirlcsam beendet worden sei. Andererseits meint es, weil der Kläger zugleich mit seiner fristlosen Kündigung di"' Tätigkeit für die Beklagte eingestellt habe, sei dadurch das Vertragsverhältnis "tatsächlich" beendet v/orden Ein Ausgleichsanspruch des Klägers ergibt sich daraus nach seiner Meinung nicht. Es hat es dahingestellt sein lassen, ob ein Ausgleichsanspruch des Klägers auch deshalb nicht bestehe, weil für die Kündigung der Beklagten ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers Vorgelegen habe (§ 89 b Abs.3 Satz 2 HGJ3). 2. Für die rechtliche Beurteilung des Palles ist davon auszugehen, daß dem Handelsvertreter ein Ausgleichs anspruch, sofern dessen Voraussetzungen im übrigen vorliegen, grundsätzlich in allen Pällen der Beendigung fies Handelsvertreterverhältnisses zusteht (BGHZ 24-, 214, 220; 41, 129, 130 und das Urteil des Senats vom 13« März I960 VII ZR 48/67 = NJW 1969, 1023). Kündigt der Handelsvertreter, so genügt es nach § 89 t Abs.3 Satz 1 HGB zur Erhaltung seines Ausgleichs-anspruchs, v/enn ein Verhalten des Unternehmers ihm begründeten Anlaß zu seiner Kündigung gegeben hat. Auch ein rechtmässiges Verhalten des Unternehmers kann dem Handelsvertreter unter Umständen einen begründeten Anlaß zur Kündigung geben (vgl. Da die beiden Begriffe sich nicht decken, kann ein Handelsvertreter im Einzelfall einen begründeten Anlaß zur - ordentlichen - Kündigung haben und deshalb den Ausgleichsanspruch behalten, aber nicht zur fristlosen Kündigung befugt sein, weil ihm ein wie tiger Grund hierfür nicht zuzubilligen ist, insbesondere weil ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wenigstens bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung zuzu demuten ist. 3. Das Berufungsgericht hat ausgeführt (Seite 21/22), es 1 ei zweifelhaft, ob das Verhalten der Beklagten dem Kläger begründeten Anlaß zur vertragsgemäßen Kündigung gegeben habe oder ob ein solcher Anlaß erst gegeben gewesen wäre, wenn festgestanden hätte, daß und in welcher Es hat die Entscheidung dieser Frage oTfen gelassen, v/eil jedenfalls der Kläger nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei. Für die Revisionsinstanz muß daher unterstellt werden daß das Verhalten der Beklagten geeignet war, dem Kläger einen begründeten Anlaß zur Kündigung zu geben. Das führt aber dazu, daß sein Ausgleichsanspruch nicht nach § 8C| b Abs.3 Satz 1 HGB auszuschließen ist. Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß das Vertragsverhältnis durch Einstellung der Tätigkeit des Klägers "tatsächlich" beendigt worden sei, führt nicht ohne weiteres dazu, den Ausgleichsanspruch des Klägers zu verneinen. Der unstreitige Sachverhalt und die tatsächliehen Feststellungen des Berufungsgerichts ermöglichen dem Revisionsgericht eine eigene endgültige Entscheidung, die im Ergebnis das Urteil bestätigt (§ 563 ZPO). A. Unstreitig hat der Kläger nach seiner fristlosen Kündigung die Arbeit für die Beklagte alsbald eingestellt. Der Kläger hat keinen Ausgleichsanspruch, wenn die Beklagte eich darauf ale auf einen wichtigen Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers berufen kann. 3. Es bedarf daher im Hinblick auf die Vorschrift des § 89 b Abs.3 Satz 2 HGB der Prüfung, ob das Berufungsgericht mit Recht dem Kläger keine Befugnis zur fristlosen Kündigung und zur alsbaldigen Einstellung seiner Arbeit zuerkannt hat. a) Die Revision rügt insbesondere, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Beklagte auf Grund des § 2 Abs. 2 des Vertrages zu einer Einschränkung des Vertretungsgebietes des Klägers auf nur 1/5 seines ursprünglichen Urafango.4 Ein Vertragsteil ist nach dem Grundsatz der Vertragstreue zur fristlosen Kündigung regelmäßig erst dann berechtigt, wenn diese letzte und schärfste Maßnahme unvermeidbar ist und wenn - wie bereits bemerkt - ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zu dem Ende der ordentlichen Kündigungsfrist den Umständen nach nicht zuzu demuten ist. Dieses hat ausgeführt, der Kläger sei, wie das Schreiben seiner Anwälte vom 28. c) Jedenfalls kann die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht mißbilligt werden, daß der Kläger nach Lage der Sache am 29. Der Kläger hat selbst darauf hingewiesen, daß die Beklagter im Schreiben vom 9. Revision hat keine Gesichtspunkte angeführt, die ein Festhalten des Klägers am Vertrag wenigstens bis zu diesem Zeitpunkt als unzu demutbar erscheinen ließen. Sic hat sich vielmehr nur auf einen bogrünrieten Anlaß zur Kündigung ir:i Sinne des $ b Abs* 3 Satz 1 HGB berufen. 6. Gegen den Anspruch hätten auch der Höhe nach Bedenken bestanden, weil der Kläger für die von ihm vermittelten Verträge durch Einmalprovisionen jedenfalls zu:r.

Zitierte Normen: § 89b HGB § 563 ZPO § 89b HGB
GrundBerufungsgerichtMärzSchreibenKündigungKlägerHGB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 70/67
URTEIL	Verkündet	am
30. Juni I960 Kern,
 Justizhauptsekre
di Urkundsbeamter der Geschäftssteile
 in dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Arthur Istraße
,0.
Klägers, Berufungsheklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Bausparkasse ö
HBB AGjBausparkasse der Volksbanken und Raiffeisenkassen, vertreten durch ihren Vorstsnd Erwin Baesler und Rudolf Om,
 Beklagte, Beruf ungsklägerirs und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 50. Juni 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der BundesricViter Hubert Mejrer, Dv. '/ngt, Dr. Pinke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 7* März 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war gemäß dem Vertrag vom 1v. Mai 1057 Handelsvertreter (“Bezirksleiter") der Beklagten in den Landkreisen Ammerland, Cloppenburg, Priesland, Oldenburg und Vechta sowie in Quakenbrück. Nach § 2 Abs. 2 des Vertrages konnte die Beklagte “Änderungen in der Gebietseinteilung vornehmen, wenn ihr das nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheint”.
Am 9 • Mai 1961 schrieb die Beklagte dem Kläger, sie wolle mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 den zu seinem Gebiet gehörenden Kreis Cloppenburg neu besetzen, vorsorglich kündige sie die Bearbeitung dieses Kreises zu dem
 September 1961 • Nach einem längeren Schriftwechsel :'\-n rchcn der Beklagten und den Anwälten der* Klägers einigten die Parteien sich dahin, daß der Kläger für die von der Beklagten gewünschte Verkleinerung sejr.ee Ver-trotungsgebietes geldlich entschädigt wurde.
Mit Schreiben von 19. Februar 1 n62 teilte die Beklagte dem Klager mit, sie wolle ihm als Vertretungsgo-biet den Landkreis Oldenburg und Delmenhorst belassen, sie sei bereit, die Angelegenheit bis spätestens 15. Märt 1962 mit ihm zu besprechen. Der Kläger wies mit Schreiben seiner Anwälte vom 28. Februar 1962 das Ansinnen der Beklagten zurück. Er begründete das insbesondere damit, nachdem man sich gerade im September 196I über eine Gebietsverkleinerung verständigt habe, habe er nur annehmen können, daf3 seine übrigen Gebiete unangetastet bleiben würden, die von der geklagten gewünschte Regelung würde für ihn den v/irtschaftlichen Ruin bedeuten.
Die Beklagte erwiderte am 15- März 1962, sie sei nach dem Vertrag zu der auch aus sachlichen Gründen erforderlichen Änderung seines Gebietes berechtigt.
Diese sei für ihn auch zu demutbar, da er ein Gebiet mit 126 000 Einwohnern behalten solle. Sie sei bereit, dem Xläger eine Vergütung von 0,5 #0 der Bausparsummen für-alle in den absugebenden Kreisen innerhalb eines Jahres nach der Abgabe anlaufenden Bausparverträge zu leisten. '.Venn der Kläger bis zu dem 25. März 1962 sein Einverständnis -irsitteile, solle die Gebietsänderung erst mit Wirkunf vom 1. Juli 1962 in Kraft treten. Die Beklagte wies ferner in dem Schreiben darauf hin, sie habe bis jetzt
 koine Gebietsänderung vorgenommen, sondern im Schreiben vom 19. Februar 1962 "eine mündliche Erörterung dieser Frage sowie die einer Vergütung angeregt".
Mit Schreiben seiner Anwälte vom 29. März 1Q62 kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis fristlos, weil das Begehren der Beklagten vertragswidrig und für ihn unzu demutbar sei, eine mündliche Erörterung nach seinen Erfahrungen auch zwecklos wäre.
Dieses Schreiben des Klägers kreuzte sich mit einem Telegramm der Beklagten vom 30. März 1902, in den: sie die Kündigung des Vertrages zu dem 30. Juni 1962 aussprach.
Mit der Klage hat der Kläger von rier Beklagten Zahlung eines Ausgleichs gemäß § 89 b HGB in Höhe von 68.000 DM nebst Zinsen verlangt.
Er steht auf dem Standpunkt, er habe einen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt, nicht aber die Beklagte.
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
-Eint scheidungsgründe:
Dem angefochtenen Urteil ist zwai’ im Ergebnis, aber nicht in der Begründung beizutreten.
1.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Ausgleichsansuruch des Klägers bestehe nicht, weil er nichtzur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei, ■luven diese also das Vertragsverhältnis nicht rechts-wirlcsam beendet worden sei. Andererseits meint es, weil der Kläger zugleich mit seiner fristlosen Kündigung di"' Tätigkeit für die Beklagte eingestellt habe, sei dadurch das Vertragsverhältnis "tatsächlich" beendet v/orden Ein Ausgleichsanspruch des Klägers ergibt sich daraus nach seiner Meinung nicht. Es hat es dahingestellt sein lassen, ob ein Ausgleichsanspruch des Klägers auch deshalb nicht bestehe, weil für die Kündigung der Beklagten ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers Vorgelegen habe (§ 89 b Abs. 3 Satz 2 HGJ3).
2.	Für die rechtliche Beurteilung des Palles ist davon auszugehen, daß dem Handelsvertreter ein Ausgleichs anspruch, sofern dessen Voraussetzungen im übrigen vorliegen, grundsätzlich in allen Pällen der Beendigung fies Handelsvertreterverhältnisses zusteht (BGHZ 24-, 214, 220; 41, 129, 130 und das Urteil des Senats vom 13« März I960 VII ZR 48/67 = NJW 1969, 1023). Wann ein Ausgleichsanspruch allgemein und völlig ausgeschlossen ist, ist in
§ 89 b Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB bestimmt. Diese Vorschriften stellen eine abschließende Regelung dar (BGHZ 41, 129, 131). Es braucht nicht darauf eingegan-gen zu werden, ob etwa, wie die Reviaionsbeantwortung
 
meint, in bestimmten Fällen eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften möglich ist. Der vorliegende Fall läßt sich ohne eine solche lösen.
Kündigt der Handelsvertreter, so genügt es nach § 89 t Abs. 3 Satz 1 HGB zur Erhaltung seines Ausgleichs-anspruchs, v/enn ein Verhalten des Unternehmers ihm begründeten Anlaß zu seiner Kündigung gegeben hat. Ein begründeter Anlaß in diesem Sinne ist nicht dasselbe wie ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung. Schon der sprachliche Sinn der beiden Begriffe ergibt, daß an einen begründeten Anlaß regelmässig weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an einen wichtigen Grund. Auch ein rechtmässiges Verhalten des Unternehmers kann dem Handelsvertreter unter Umständen einen begründeten Anlaß zur Kündigung geben (vgl. das Urteil des Senats vom 24. April 1969 VII ZR 34/67 und die dort angeführten weiteren Urteile). Da die beiden Begriffe sich nicht decken, kann ein Handelsvertreter im Einzelfall einen begründeten Anlaß zur - ordentlichen - Kündigung haben und deshalb den Ausgleichsanspruch behalten, aber nicht zur fristlosen Kündigung befugt sein, weil ihm ein wie tiger Grund hierfür nicht zuzubilligen ist, insbesondere weil ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wenigstens bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung zuzu demuten ist.
3.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt (Seite 21/22), es 1 ei zweifelhaft, ob das Verhalten der Beklagten dem Kläger begründeten Anlaß zur vertragsgemäßen Kündigung gegeben habe oder ob ein solcher Anlaß erst gegeben gewesen wäre, wenn festgestanden hätte, daß und in welcher
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Weise die Beklagte die von ihr vorgesehene Gebietsänoerum: durchführte. Es hat die Entscheidung dieser Frage oTfen gelassen, v/eil jedenfalls der Kläger nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei.
Für die Revisionsinstanz muß daher unterstellt werden daß das Verhalten der Beklagten geeignet war, dem Kläger einen begründeten Anlaß zur Kündigung zu geben. Das führt aber dazu, daß sein Ausgleichsanspruch nicht nach § 8C| b Abs. 3 Satz 1 HGB auszuschließen ist.
Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß das Vertragsverhältnis durch Einstellung der Tätigkeit des Klägers "tatsächlich" beendigt worden sei, führt nicht ohne weiteres dazu, den Ausgleichsanspruch des Klägers zu verneinen. Als Ausschließungsgrund kommt vielmehr nur noch die Vorschrift des § §9' b Abs. 3 Satz 2 HGB in Betracht. Das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt, auf den die Beklagte sich berufen hat, prüfen müssen.
Dieser Mangel des angefochtenen Urteils nötigt aber nicht zu seiner Aufhebung. Der unstreitige Sachverhalt und die tatsächliehen Feststellungen des Berufungsgerichts ermöglichen dem Revisionsgericht eine eigene endgültige Entscheidung, die im Ergebnis das Urteil bestätigt (§ 563 ZPO).
A. Unstreitig hat der Kläger nach seiner fristlosen Kündigung die Arbeit für die Beklagte alsbald eingestellt. Bach dev Auffassung des Berufungsgerichts war er dazu nicht berechtigt. Es konnte daher sein Verhalten als
 vertragswidrig ansehen (BU 22). Der Kläger hat keinen Ausgleichsanspruch, wenn die Beklagte eich darauf ale auf einen wichtigen Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers berufen kann. Der Unternehmer, de:- fristgerecht gekündigt hat, kann auch aus einem nach seiner Kündigung vorgekomnsenen oder ihm dann erst bekannt gewordenen schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters, das ihm einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben hätte, das Recht zur Verweigerung einer Ausglei. Zahlung gemäß § 89 b Abs. 3 Satz 2 RGB herleiten, ohne daß er deshalb die ordentliche Kündigung durch eine fristlose zu ersetzen braucht. Das bat der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden (vgl. BG1IZ 24, 70, LM Nr. 5 zu § 89 b; BGHZ 48, 222 und das Urteil des Senats vom 24. Oktober 1968 VII ZR 37/66).
3. Es bedarf daher im Hinblick auf die Vorschrift des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB der Prüfung, ob das Berufungsgericht mit Recht dem Kläger keine Befugnis zur fristlosen Kündigung und zur alsbaldigen Einstellung seiner Arbeit zuerkannt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat das Revisionsgericht eine Entscheidung dos Tatrichters Uber das Bestehen oder Nichtbestehen eines wichtigen K ndigungsgrundes nur beschränkt nachzuprüfen insbesondere daraufhin, ob er den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob er den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt hat oder ihm sonst gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind. Die Wertung der Einzelheiten des Palles durch den Tatrichter bindet das Revicionsgericht grundsätzlich.
 
Einen Rechtsfehler der vorbezeichneten Art läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
a)	Die Revision rügt insbesondere, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Beklagte auf Grund des § 2 Abs. 2 des Vertrages zu einer Einschränkung des Vertretungsgebietes des Klägers auf nur 1/5 seines ursprünglichen Urafango.4 berechtigt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat diese Prüfung als entbehrlich angesehen, weil die Beklagte die Gebietsverkleinerung zunächst nur vorgesehen, aber den Verhandlungsweg noch offen gelassen habe. Darin ist kein Rechtsirrtum zu finden. Ein Vertragsteil ist nach dem Grundsatz der Vertragstreue zur fristlosen Kündigung regelmäßig
 erst dann berechtigt, wenn diese letzte und schärfste Maßnahme unvermeidbar ist und wenn - wie bereits bemerkt - ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zu dem Ende der ordentlichen Kündigungsfrist den Umständen nach nicht zuzu demuten ist.
b)	Die Revision macht geltend, der Kläger habe der Meinung sein können, die erneute Verkleinerung seines Gebietes sei bei der Beklagten eine endgültig beschlossene Sache, mündliche Besprechungen seien zwecklos.
Damit setzt sie sich unzulässigerweise in Widerspruch zu der Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Dieses hat ausgeführt, der Kläger sei, wie das Schreiben seiner Anwälte vom 28. Februar 1962 ergebe, selbst davon ausgegangen, daß eine Verhandlung über die Angelegenheit sinnvoll und das Gespräch keineswegs beendet sei (BU 18, 19). Das galt nach seiner Auffassung insbesondere hinsichtlich der Frage einer Entschädigung für die von der Beklagten gewünschte Gebietsabtretung.
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Auch diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Tatsächlich hat die Beklagte dann auch im Schreiben vom 15. März 1962 dem Kläger eine Entschädigung auf derselben Grundlage wie bei der ersten Gebietsverkleinerung im Jahre 1961 angeboten.
c)	Jedenfalls kann die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht mißbilligt werden, daß der Kläger nach Lage der Sache am 29. März 1962 nicht fristlos hätte kündigen dürfen.
Der Kläger hat selbst darauf hingewiesen, daß die Beklagter im Schreiben vom 9. Mai 1961 vorsorglich eine Teilkündigung zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (50. September 1961) ausgesprochen habe. Auch die Schreiben der Beklagten vom 19» Februar 1962 und 15. März 1962 lassen nicht erkennen, daß sie ernstlich der Meinung gewesen wäre, die neue Gebietsverkleinerung sofort ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durchsetzen zu können. Im Schreiben vom 15. März 1962 schlug sie den 1. Juli 1962 als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vor. Dem entspricht es auch, daß sie dann am 50. März 1962 fristgerecht zu dem 30. Juni 1962 gekündigt hat.
d)	Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß es dem Kläger zuzu demuten war, das Vertragsverhältnis jedenfalls bis zu dem 30. Juni 1962 fortzusetzen. Auch die. Revision hat keine Gesichtspunkte angeführt, die ein Festhalten des Klägers am Vertrag wenigstens bis zu diesem Zeitpunkt als unzu demutbar erscheinen ließen. Sic hat sich vielmehr nur auf einen
 bogrünrieten Anlaß zur Kündigung ir:i Sinne des $ b Abs* 3 Satz 1 HGB berufen. Der Kläger brauchte bei fortSetzung seiner Arbeit für die Beklagte bis zuv.
30. Juni 1 {'62 nicht zu befürchten, daß er etv,*a das von der Beklagten für ihn noch vorgesehene "Re3tgebiot" noch eine Zeitlang allein bearbeiten müßte. Andererseits war von ihm zu verlangen, daß or auch bei der. bestehender.: Interessengegensatz der Parteien die Interessen der Beklagten nicht rücksichtslos außer Acht ließ, v/ie er daa durch die plötzliche und überraschende Arbeitsniederlegung getan hat.
e)	Hiernach hat der Kläger der Beklagten einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben. Daß er damit .schuldhaft im Sinne des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB gehandelt hat, vermag das Revisionsgerieht selbst zu entscheiden. Es bedarf insoweit keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts.
6. Gegen den Anspruch hätten auch der Höhe nach Bedenken bestanden, weil der Kläger für die von ihm vermittelten Verträge durch Einmalprovisionen jedenfalls zu:r. überwiegenden Teil bereits entschädigt war (vgl. § 89 b Abs. 5 HGB und BGHZ 34, 310). Doch braucht hierauf nicht mehr eingegangen zu werden, weil der Ausgleich dem Kläger schon dem Grunde nach nicht zusteht.
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7* Die Revision des Klägers ist hiernach als unbegründet n;it Kosteniolge aus § 97 ZPO zuriickzuv/eiser,
 Glanzmann
Meyer
 Vogt
Pinke
 Schmidt