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BGH

Gericht: BGH

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 19» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen; jedoch hat die Klägerin die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten zu tragen«, Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten gemäß § 667 BGB Auflassung und Besitzeinräumung des Grundstücks RflH^BPFlur 14 Nr. 154, eines 6,24 ar großen Gartengcländcs an der K^H^ Straße« Die Beklagte hat dieses Grundstück für 16«000 DM auf Grund Kaufvertrags vom 25«* Mai I960 von den Eheleuten erworben« Die Klägerin hat behauptet, das habe die Beklagte treuhänderisch getan, und zwar in Erfüllung eines Auftrags, den ihr Emil im Namen der Klägerin oder seiner Nut- Bas Landgericht hat angesichts der widersprüchlichen eidlichen Aussagen des Zeugen Emil üflHHIB un<* der Be-klagten einen Auftrag an die Beklagte, das Grundstück treuhänderisch zu erwerben, al3 nicht bewiesen erachtet«, Bas Berufungsgericht hat eine andere Begründung gewählt; diese ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum» ale Zeuge geschildert hat» Unterstellt man das aber, so ergibt sich, daß das Berufungsgericht in einem solchen Pall nicht zu dem von ihm gezogenen Schluß hätte gelangen dürfen, die Aussage Emil reiche nicht aus, um die Annahme eines Auftrages an die Beklagte zu dem treuhänderischen Erwerb des Grundstücks für seine Mutter oder die Klägerin zu beweisen. 2,) Nach der Bekundung des Zeugen Emil U^B^^ soll die Beklagte geäußert haben: "Selbstverständlich, ich tue das für Euch1'» Das Berufungsgericht meint, diese Äußerung lasse nicht erkennen, ob dio Beklagte einen (formfreien) Auftrag zu einem treuhänderischen Erwerb des Grundstücks angenommen habe oder ob sie sich zu einem (der Porm des § 313 BGB bedürftigen) Weiterverkauf des von ihr noch zu erwerbenden Grundstücks an die Klägerin oder an die Muttcx' Emil babe verpflich- Dieso Äußerung gewinnt nämlich ihren Sinn nur als Antwort auf das, was Emil der Beklagten in dem Gespräch vorher gesagt und vorgeschlagen hatte, Darüber ergeben die Aussagen Emil U||mG einiges, was das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt (§ 286 ZPO), zu würdigen unterlassen hat: Das Berufungsgericht hätte bei dieser Sachlage, falls die von ihn ebenfalls offen gelassene Frage eines rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillens der Beklagten zu bejahen ist, einen Auftrag der Mutter Emil an die Beklagte zu treuhänderischem Erwerb des Grundstücks für die I-Iuttcr oder für die Klägerin nicht verneinen dürfen.

Zitierte Normen: § 667 BGB § 286 ZPO
GrundstückEmilMutterBerufungsgerichtAussageAuftragÄußerungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
n -7
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
6c Juni 1968 Horn,
 Ju s t i zh aup t s e kr e tir
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Birma H0 UH||^-AHiB OHG-,	vertreten
 durch ihre Gesellschafter Br« Carl U(^jjj^^ff^7*rau Margarete GflHHHB geh» B^^, KarI“Hul)ertuGUjBBHI®uncl
 Bmil UHHB?
- Prozei3bevollmächtigte
 Klägerin, Berufungsklägerin und. Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof»
Dr.,
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 gegen
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- Proseßbcvollmächtigter
 Beklagte, Berufungsbeklagte Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
und
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Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« Juni 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr« Heimann-Trosicn, Rietschel,
 Dr« Vogt und DVo Finke
 für Recht erkannt:
Das VerSäumnisurteil des Senats vom 8«, Februar 1968 wird aufgehobene
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18o Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Düsseldorf vom 25o März 1965 aufgehoben0
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 19» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen; jedoch hat die Klägerin die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten zu tragen«,
Von Rechts wegen Tatbestand:
Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten gemäß § 667 BGB Auflassung und Besitzeinräumung des Grundstücks RflH^BPFlur 14 Nr. 154, eines 6,24 ar großen Gartengcländcs an der K^H^ Straße« Die Beklagte hat dieses Grundstück für 16«000 DM auf Grund Kaufvertrags vom 25«* Mai I960 von den Eheleuten	erworben« Die
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Klägerin hat behauptet, das habe die Beklagte treuhänderisch getan, und zwar in Erfüllung eines Auftrags, den ihr Emil	im	Namen	der	Klägerin	oder	seiner	Nut-
ter, einer Gesellschafterin der Klägerin, erteilt und den die Beklagte angenommen habe» Biese hat das bestritten»
Landgericht und Oberlandesgoricht haben die Klage abgev/iesen. Bie Revision der Klägerin, mit der diese ihren Klageanspruch weiterverfolgt, ist durch Versäumnisurteil vom 8. Februar 1968 zurückgewiesen wordene Bie Klägerin hat Einspruch eingelegt und beantragt, das Ver-säunnisurteil aufzuheben und nach ihren früheren Revisionsan trägen zu erkennen» Bie Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufi’echtzuerhalten..
EntscheidungsgrÜndo t
Bas Landgericht hat angesichts der widersprüchlichen eidlichen Aussagen des Zeugen Emil üflHHIB un<* der Be-klagten einen Auftrag an die Beklagte, das Grundstück treuhänderisch zu erwerben, al3 nicht bewiesen erachtet«, Bas Berufungsgericht hat eine andere Begründung gewählt; diese ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum»
Io) Bas Berufungsgericht meint, es komme auf die Aussage der Beklagten nicht entscheidend an. Es nimmt daher zu deren Glaubwürdigkeit nicht Stellunge Vielmehr legt es seiner Beurteilung allein die Zeugenaussage Emil	zu	Grunde,	über	deren	Glaubwürdigkeit	es
 sich ebenfalls nicht äußert» Unter diesen Umständen muß das Revisionsgericht als möglich unterstellen, daß die Vorgänge sich so abgespielt haben, wie sie Emil UflHHH
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ale Zeuge geschildert hat» Unterstellt man das aber, so ergibt sich, daß das Berufungsgericht in einem solchen Pall nicht zu dem von ihm gezogenen Schluß hätte gelangen dürfen, die Aussage Emil	reiche nicht
 aus, um die Annahme eines Auftrages an die Beklagte zu dem treuhänderischen Erwerb des Grundstücks für seine Mutter oder die Klägerin zu beweisen. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist in einem solchen Palle nicht möglich,
2,) Nach der Bekundung des Zeugen Emil U^B^^ soll die Beklagte geäußert haben: "Selbstverständlich, ich tue das für Euch1'» Das Berufungsgericht meint, diese Äußerung lasse nicht erkennen, ob dio Beklagte einen (formfreien) Auftrag zu einem treuhänderischen Erwerb des Grundstücks angenommen habe oder ob sie sich zu einem (der Porm des § 313 BGB bedürftigen) Weiterverkauf des von ihr noch zu erwerbenden Grundstücks an die Klägerin oder an die Muttcx' Emil	babe	verpflich-
ten wollen» Die Äußerung lasse beide Deutungen zu, wenn übei'haupt aus ihr der* Wille der Beklagten zur Übernahme einer* rechtsgeschäftlichen Verpflichtung entnommen wex*-den könne»
3o) Es ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß der oben wiedergegebene Ausspruch der Beklagten für sich allein keine Klax’heit darüber ergibt, welche Verpflichtung die Beklagte übernommen hat»
Der Satz darf jedoch nicht losgelöst von dem Zusammenhang des Gesprächs betrachtet werden, wie das Berufungsgericht das tut» Es stellt rechtsfehlerhaft nur auf den Wortlaut der aus dom Zusammenhang gerissenen Äußerung der Beklagten ab und verletzt damit § 133 BGB»
Dieso Äußerung gewinnt nämlich ihren Sinn nur als Antwort auf das, was Emil	der Beklagten in dem Gespräch
 vorher gesagt und vorgeschlagen hatte, Darüber ergeben die Aussagen Emil U||mG einiges, was das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt (§ 286 ZPO), zu würdigen unterlassen hat:
So hatte der Zeuge an 24» Juni 1963 bekundet:
"«,, hatte ich die Beklagte geboten, die Parzelle 154 für meine Mutter zu erwerben,'* Insbesondere aus der beschworenen Aussage des Zeugen vom 8, Juli 1964 hätte das Berufungsgericht Anhaltspunkte dafür gewinnen können, daß der Zeuge die Beklagte um einen treuhänderischen Erwerb des Grundstücks für seine Mutter gebeten hatte, wobei Einigkeit darüber bestand, daß die Mutter ihrerseits das Grundstück für die Klägerin erwarb« Wenn dann die Beklagte auf diese Bitte des Zeugen geantwortet haben sollte: "Selbstverständlich,ich tue das für Euch," so könnte der Inhalt dieser Erklärung nicht zweifelhaft sein.
Das Berufungsgericht hätte bei dieser Sachlage, falls die von ihn ebenfalls offen gelassene Frage eines rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillens der Beklagten zu bejahen ist, einen Auftrag der Mutter Emil an die Beklagte zu treuhänderischem Erwerb des Grundstücks für die I-Iuttcr oder für die Klägerin nicht verneinen dürfen. Auch wenn die Mutter die Auftraggeberin war, kann die Klage begründet sein, falls, wie Emil U^-Hl bekundet hat, zwischen ihm und der Beklagten damals Einigkeit darüber bestand, daß seine Mutter ihrerseits für die Klägerin handelte.
4o) Aus den vorgenannten Gründen müssen ans Ver-Säumnisurteil des Senats und das Berufungsurteil aufge-
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hoben werden <> Die Sache bedarf weiterer Aufklärung und ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Befugnis des § 565 Abs0 1 Satz 2 ZPO Gebrauch machte
5o) Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht überlassen, mit Ausnahme der von der Klägerin durch ihre Säumnis am Q* Februar 1968 veranlaßten Kosten, über welche jetzt schon entschieden werden kann» Sie sind gemäß §§ 544-9 557 ZPO der Klägerin aufzuerlegcn.
Glanzmann
 Vogt
Heimann-Trosien
 Pinke
Rietschel