* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 70/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 70/61

Seit November 1954 war der Beklagte Bezirksvertreter der Klägerin für den Vortrieb des von dieser hergestellten Aktivölo, das zur Reinigung und Pflege von Baumaschinen dient« Der Bezirk dos Beklagten umfaßte hauptsächlich das Band Hessen Die von ihm erziolten Umsätze betrugen nach den Angaben den Klägerin 1955 rund 44 *000 DM* 1956 rund 58« 000 DM* 1957 (bis August) rund 18*000 DM« Der Beklagte erhielt eine Provision von 35 # der Rechnungsbeträge« Zur Begründung der Widerklage hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gehabt« Das Vertreterverhältnis habe daher bis zu dem 31« Dezember 1957 fortbestanden« Die Klägerin sei ihm auch zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichs verpflichtet» 1« Bas Berufungsgericht sieht als erwiesen an® der Beklagte habe durch schuldhafte Untätigkeit der Klägerin einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertreterverhältnisses gegeben » Er habe im Sommer 1957 fast überhaupt keine Aufträge mehr hereingebracht und sich darum auch nicht bemühte Das ergebe sich insbesondere daraus® daß der Generalvertreter und Qrganisationsloiter der Klägerin Burghardt im Bezirk des Beklagten allein in den Tagen von 27- bis 31« Mai 1958 19 Aufträge hereingeholt habe® also das Mehrfache dessen® was der Beklagte in viel längerer Zeit zu erreichen imstande gewesen sei« Von den 19 Kunden soi nur zweien das Aktivöl der Klägerin bekannt gewefe den» Der Beklagte habe mitunter an Orten® in denen mehrere Baufirmen vorhanden waren® nur eine besucht® obwohl nach den Erfahrungen von Burghardt auch von den anderen Aufträge zu erhalten gewesen wären«. haben» Zwar lassen die unter 1) wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts, für sich betrachtet, keinen Rechtsirrtum erkennen» Mit Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen des Beklagten nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hat» a) Der Beklagte hat vorgetragen, er habe im Sommer’ 1957 an einer Kiefervereiterung gelitten und sei dadurch an der Wahrnehmung der Interessen der Klägerin stark behindert gev/esen» Dieser Hinweis geht nach der Meinung des Berufungsgerichts fehl, weil der B ek lägt o sich selbst aus -drücklich darauf berufen habe, bis zu dem 4o September 1957 ständig zu dem Kundenbesuch unterwegs gev/osen zu sein» Dann aber müsse er es schuldhaft an der pflichtgemäßen Intensität seiner Bemühungen haben fehlen lassen» Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht über den Einwand des Beklagten, er sei in der letzten Zeit vor der Kündigung erheblich krank gewesen, nicht, ohne die Art der Erkrankung und das nähere Vorbringen des Beklagten dazu überhaupt zu erwähnen, mit dom Hinweis^ hinweggehen * er sei nach eigener Erklärung ständig unterwegs gewesen* b) Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bezirk des Beklagten nicht so günstig gewesen seien wie anderswo» Es meint aber, der von diesem behauptete «konjunkturelle” Rückgang hätte sich auch in anderen Vertreterbezirken auswirken müssen, dort allerdings möglicherweise in geringerem Umfang» Die übrigen Vertreter der Klägerin hätten jedoch im Sommer 1957 keine schv/ächeren Umsätze gehabt als früher» Bio Ausführungen des Berufungsgerichts sind wohl dahin zu verstehen, daß der erhebliche Umsatzrückgang beim Beklagten im Sommer 1957 nicht allein auf die von ihm behauptete Ungunst der Verhältnisse in Hessen zurüek-geführt werden könne * sondern wenigstens teilweise mit unzureichender Betätigung des Beklagten erklärt werden müsse» Diesem Gesichtspunkt kann hier besondere Bedeutung zukommen, falls sich ergeben sollte, daß die Kiefervereiterung des Beklagten und ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse in Hessen wesentlich zu dem Umsatzrückgang beigetragen habenq Der Beklagte hat zudem auf diese Gründe für den schlechten Auftragseingang die Klägerin in mehreren schreiben im laufe des Jahres 1957 hingewieseno Es wird zu erwägen sein, ob die Klägerin, wenn sie die Mitteilungen des Beklagten nicht als ausreichende Erklärung für seine geringen Erfolge ansah, nicht mit ihm darüber hätte sprechen oder mindestens ihm ihren Standpunkt hätte bekannt- d) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, der Beklagte habe im Oktober oder November 1957 der Frau or werde jetzt der Klägerin den Lebensnerv abschnoiden und alles tun, daß sie “aus den Ämtern herauskomme0« Bor Beklagte könne dabei nicht an einen fairen Konkurrenzkampf gedacht, sondern nur eine unter keinen Umständen erlaubte Schädigung der Klägerin ins Auge gefaßt haben« Dieses Verhalten des Beklagten sei geeignet, den bereits gegebenen Kündigungsgrund zu verstärken« Mit Hecht rügt die Revision, daß eine solche Äußerung des Beklagten im Oktober oder November 1957 nicht zur Begründung der fristlosen Kündigung der Klägerin mit Wirkung vom 4-0 September 1957 dienen kann. weiter aber wird vorausgesetzt, daß er mit dem bei der Kündigung geltend gemachten Grund im inneren Zusammenhang steht (vgl o dazu BGH in LM Nr« 1 zu § 89ä HGB und das Urteil des erkennenden Senats vom 28« April i960 VII ZR 218/59? Für dessen Beurteilung läßt die Passung des angefochtenen Urteils offen5 ob das Berufungsgericht de» zusätzlichen Kündigungsgrund lediglich in der Äußerung des Beklagten und seinen damit zu dem Ausdruck gebrachten bösen Absichten öder auch in einem entsprechenden Tätigwerden erblickt» Im orsteren Falle wird zu erwägen sein, ob eine Äußerung, die auf den Ärger Über die vorangegangene Kündigung zurück-geführt werden kann, allein oder zusammen mit anderen Umständen als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung ausreicht» Sollte das Berufungsgericht aber davon ausgehen, daß der Beklagte seine Androhungen auch in die Tat umgesetzt habe, so werden hierzu gegebenenfalls nähere Peststellungen erforderlich sein (vgl» in rechtlicher Beziehung die vorgenannte Entscheidung LU Hr» 1 zu § 89a HOB)« Dieser WechselanSpruch hängt nicht notwendig von der Entscheidung über die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche ab» Er kann nach dem Vorbringen des Beklagten auch dann unbegründet sein, wenn die Widerklage des Beklagten im vollen Umfang abzuweisen sein, die Klägerin also insoweit obsiegen sollte» Per Beklagte hat nämlich behauptet, die Klägerin habe voreinbarüngsgemäß ihre Wechselforderungen mit ProvisionoanSprüchen verrechnen müssen, die ihm damals aus Geschäften, die er vor der Kündigung vermittelt habe* in einer den Klageanopruch Übersteigenden Höhe zugestanden hätteno: - über den Wechsolanspruch wird hiernach zunächst das Landgericht zu befinden haben, es sei denn, daß die Parteien sich auch insoweit mit der Entscheidung durch das Berufungsgericht einverstanden erklären (vgl o BGHZ 8«, 383)« wird oo zu berücksichtigen haben, daß die Anträge der Parteien hierzu sich im zweiten Rechtszug geändert habeno Es genügt also in diesem Palle nicht, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil dos Landgerichts lediglich zurückzu-v/eisen.

Zitierte Normen: § 525 ZPO
ZeitBerufungsgericht®KündigungdosKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 70/61
ß
Verkündet am 5« Juli 1962
Justizobersekretär als Urkundoboamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Alfred■ ■^straße f <,
Beklagten , Berufungsklägers, Berufungs beklagten und Revi sionsklägers,
- Prozoßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Firma von der	Nachf09	Inh» Carl
 KflBstraßcgp,
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Beruf ungs klägerin und Rovisionsbeklagte,
- Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof» Dr„
hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgcriehtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5o Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundosrichtor Br» Winkelmann, Dro'Heimann-fr os ion, Erbel, Dr«, Vogt und Br, Pinke
 für Recht erkannt s	.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats dos Oberlandsogcrichts in Frankfurt am Main vom 160 Rebruar 1961 aufgehoben„
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Abrechnung**- und den Ausgloichsanspruch des Beklagten sowie über die Kosten der Revision wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Seit November 1954 war der Beklagte Bezirksvertreter der Klägerin für den Vortrieb des von dieser hergestellten Aktivölo, das zur Reinigung und Pflege von Baumaschinen dient« Der Bezirk dos Beklagten umfaßte hauptsächlich das Band Hessen Die von ihm erziolten Umsätze betrugen nach den Angaben den Klägerin 1955 rund 44 *000 DM* 1956 rund 58« 000 DM* 1957 (bis August) rund 18*000 DM« Der Beklagte erhielt eine Provision von 35 # der Rechnungsbeträge«
Mit schreiben vom 4® September 195? kündigte die Klägerin dom Beklagten das Vertreterverhältnis fristlos mit der Begründung, sie habe in der letzten Zeit feststellen müssen, daß er kein Interesse mehr an der Vertretung habe; trotz Anmahnung habe or seit Wochen kaum noch Aufträge hereingebracht o
Der Beklagte hatte im Jahre 1956 von der Klägerin einen Personenkraftwagen gekauft« Den Kaufpreis sollte er in Monataraton von 300 DM abtragen ® Über diese Raten hatte er der Klägerin Wechsolakzepte gegeben® Die am 31® Juli und 31® August 1957 fällig gewordenen Wechselsummen von 600 DM nobst Zinsen hat die Klägerin im Wedhselprozeß eingeklagt®
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, daß die Wechsolforderungen der Klägerin mit seinen Provioionsansprüchen verrechnet werden sollten« Bei Fälligkeit der Klagewecheel habe ihm ein den Klagebetrag übersteigendes Provisionsguthaben zugestanden«
- 3 ~
Dor Beklagte ist durch Vorbehaltsurteil nach dem Klageantrag verurteilt worden«,
Im Nachverfahren hat er Widerklage erhoben und u« a* beantragt, die Klägerin zu verurteilen.
lo ihm über alle in seinem Vertreterbezirk in der Zeit vom 4o September 1957 bis 31° Dezember 1957 abgeschlossenen Verkaufsgeschäfte in Aktivöl Abrechnung zu erteilen,
2«, ihm eine Ausgleichszählung im Teilbetrag von 1.000 DM zu leisten«
Zur Begründung der Widerklage hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gehabt« Das Vertreterverhältnis habe daher bis zu dem 31« Dezember 1957 fortbestanden« Die Klägerin sei ihm auch zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichs verpflichtet»
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen und fest zusteilen a daß demBeklagten ein Ausgleichsanspruch nicht zustohao	\
Das lattdgeriöht hatdurch Teilurteil die Klägerin verurteilt, die vom Beklagten geforderte Abrechnung zu erteilen. Den Aüsgieichsanspruch des Beklagten in Höhe von 1*Ö00 DM hat es abgewiesen und gemäß dem Antrag der Klägerin festgestellt, daß dem Beklagten auch kein weitergebender Ausgleich zustehe«
Im Berufungsverfahren hat der Beklagte seinen Ausgleichsanspruch auf 18»900 MI erhöht« Die Parteien haben
 
»
daraufhin das Fcststellungsbegehren der Klägerin als in der Hauptsache erledigt erklärte

Das Oborlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewieoon und auf die Berufung der Klägerin auch den Abrochnungsanspruch des Beklagten abgewiesen« Ferner hat es das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt«,
Mit der Revision verfolgt der Beklagte die von ihm im zweiten Rechtszug gestellten Anträge zur widerklage weitere Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen *
1« Bas Berufungsgericht sieht als erwiesen an® der Beklagte habe durch schuldhafte Untätigkeit der Klägerin einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertreterverhältnisses gegeben » Er habe im Sommer 1957 fast überhaupt keine Aufträge mehr hereingebracht und sich darum auch nicht bemühte Das ergebe sich insbesondere daraus® daß der Generalvertreter und Qrganisationsloiter der Klägerin Burghardt im Bezirk des Beklagten allein in den Tagen von 27- bis 31« Mai 1958 19 Aufträge hereingeholt habe® also das Mehrfache dessen® was der Beklagte in viel längerer Zeit zu erreichen imstande gewesen sei« Von den 19 Kunden soi nur zweien das Aktivöl der Klägerin bekannt gewefe den» Der Beklagte habe mitunter an Orten® in denen mehrere Baufirmen vorhanden waren® nur eine besucht® obwohl nach den Erfahrungen von Burghardt auch von den anderen Aufträge zu erhalten gewesen wären«.
2« Y/ie der erkennende Senat schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl«, ZoBo die Urteile vom 22«, Dezember I960
VII ZR 253/59» vom 8» Juni 1961 VII ZR 55/60 und vom 28» Mai 1962 VII ZR 53/61), kann das Revisionsgericht eine Entscheidung dos Tatrichters, durch die das Bestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes bejaht oder verneint worden ist, nur in beschränktem Umfang nachprüfen* Die Wertung der Einzelheiten des Eallos durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht * Bioses kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig angewandt hat,
 es
ob ihm Vorfahrensverstößo unterlaufen sind oder ob/etwa wesentliche Tatumatände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder ErfahrungsSätze verletzt hat«
3 o Auch bei einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils unter diesen Gesichtspunkten muß die Revision Erfolg . haben» Zwar lassen die unter 1) wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts, für sich betrachtet, keinen Rechtsirrtum erkennen» Mit Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen des Beklagten nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hat»
a)	Der Beklagte hat vorgetragen, er habe im Sommer’ 1957 an einer Kiefervereiterung gelitten und sei dadurch an der Wahrnehmung der Interessen der Klägerin stark behindert gev/esen» Dieser Hinweis geht nach der Meinung des Berufungsgerichts fehl, weil der B ek lägt o sich selbst aus -drücklich darauf berufen habe, bis zu dem 4o September 1957 ständig zu dem Kundenbesuch unterwegs gev/osen zu sein» Dann aber müsse er es schuldhaft an der pflichtgemäßen Intensität seiner Bemühungen haben fehlen lassen»
Mit Recht rügt die Revision, daß däs Berufungsgericht insoweit das Vorbringen des Beklagten unzureichend gewürdigt hat»
Es trifft zv/ar zu, daß der Beklagte im Schriftsatz vom 4* März 1958 (So 6} sich gegenüber dem Vorwurf der Untätigkeit damit verteidigt hat* er sei bis zu dem 4® September 1957 ständig unterwegs gewesen* Schon im ersten Hechtszug, so im Schriftsatz vom 5® November 1958 (So 2, 12, 13, 16), hat er 3ich aber auch eingehend darüber ausgelassen, daß er wegen der Kiofervereiterung nur beschränkt arbeits-und reisefähig gewesen sei. Er hat dazu dos Näheren vorge*-? bracht, er habe 16 Zähne verloren und sich zwei Prothesen anfertigen lassen müssen* 2 bis 3mal wöchentlich habe er den Zahnarzt aufsuchen müssen* Zeitweise habe er wegen des Pehlens der Zähne nicht ordentlich sprechen oder wegen seines verochwollenen Gesichts sich nicht bei der Kundschaft sehen lassen können* Er sei aber auch in dieser Zeit so viel wie möglich gereist* Der Beklagte hat ferner in der Berufungsbegründung (S* 3) erneut auf seine Kiefervereiterung hingewiesen und Potokopie seines Schreibens vom 26. Juli 1957 vorgologt, in dem er der Klägerin von seiner dadurch verursachten beschränkten Arbeitsfähigkeit Kenntnis gegeben hatte* Auch der Zeuge BfllHBl hat erklärt, von der Kiefervereiterung des Beklagten erfahren zu haben*
Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht über den Einwand des Beklagten, er sei in der letzten Zeit vor der Kündigung erheblich krank gewesen, nicht, ohne die Art der Erkrankung und das nähere Vorbringen des Beklagten dazu überhaupt zu erwähnen, mit dom Hinweis^ hinweggehen * er sei nach eigener Erklärung ständig unterwegs gewesen*
Bio Zahnerkrankung des Beklagten mag soine Heisefähigkeit in der fraglichen Zeit nicht ganz ausgeschlossen haben;
3ie konnte aber eine erfolgreiche Werbe- und Verkaufstätigkeit erheblich beeinträchtigen und deshalb eine den Beklag-
*7
ten entlastende Erklärung für don starken Umsatzrückgang im Sommer 1957 gebeno
b)	Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bezirk des Beklagten nicht so günstig gewesen seien wie anderswo» Es meint aber, der von diesem behauptete «konjunkturelle” Rückgang hätte sich auch in anderen Vertreterbezirken auswirken müssen, dort allerdings möglicherweise in geringerem Umfang» Die übrigen Vertreter der Klägerin hätten jedoch im Sommer 1957 keine schv/ächeren Umsätze gehabt als früher»
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die von dem Zeugen Burghardt bestätigte Behauptung des Beklagten übergangen, in Hessen sei damals das Geschäft besonders schwierig gewesen, weil keine Landeskredite für den Wohnungs-
bau bewilligt worden seien» Ein Vergleich mit anderen Bezirken sei daher nicht möglich gewesen» Wenn die Verhält-?* nisse im Bezirk des Beklagten besonders schwierig gewesen 3oion, hätten die Umsätze in anderen günstigeren Bezirken nicht betroffen zu werden brauchen»
Bio Ausführungen des Berufungsgerichts sind wohl dahin zu verstehen, daß der erhebliche Umsatzrückgang beim Beklagten im Sommer 1957 nicht allein auf die von ihm behauptete Ungunst der Verhältnisse in Hessen zurüek-geführt werden könne * sondern wenigstens teilweise mit unzureichender Betätigung des Beklagten erklärt werden müsse»
Beruhte der Rückgang aber teilweise auch auf der Erkrankung dos Beklagten, sö kann das zu einer änderen Beurteilung der entscheidenden Frage führen, ob der Klägerin
 
angesichts der geringen Verkaufserfolge des Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht, auch nicht his zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (31 * Dezember 1957) zuzu demuten war»
c)	Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ferner, der Beklagte sei niemals **abgemahnt" worden» Der Umsatzrück gang habe die Klägerin nicht zu fristloser Kündigung aaus heiterem Himmel11 berechtigt»
Hierzu ist zu bemerken: Es kann je nach Art und Schwöre dor in Betracht kommenden Kündigungsgründe dem zwischen den Vertragsparteien bestehenden Treuverhältnis entsprechen, daß dor Unternehmer dem Handelsvertreter zunächst seine Unzufriedenheit über Gestaltung und Erfolg soiner Tätigkeit zu dem Ausdruck bringt und Abstellung der Mängel fordert, statt plötzlich und unerwartet die fristlose Kündigung auszusprechen, durch die der Handelsvertreter häufig schwer betroffen wird (vgl» dazu RAG in Arbeitsrechts Sammlung Bdo 33, So 139; Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts Nro 16 zu § 66 BetroVerfG»)»
Diesem Gesichtspunkt kann hier besondere Bedeutung zukommen, falls sich ergeben sollte, daß die Kiefervereiterung des Beklagten und ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse in Hessen wesentlich zu dem Umsatzrückgang beigetragen habenq Der Beklagte hat zudem auf diese Gründe für den schlechten Auftragseingang die Klägerin in mehreren schreiben im laufe des Jahres 1957 hingewieseno Es wird zu erwägen sein, ob die Klägerin, wenn sie die Mitteilungen des Beklagten nicht als ausreichende Erklärung für seine geringen Erfolge ansah, nicht mit ihm darüber hätte sprechen oder mindestens ihm ihren Standpunkt hätte bekannt-
 
geben müssen9 bevor 3ie sich zu der fristlosen Kündigung entschloß. Der Zeuge sflHHHI hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts dem Beklagten lediglich im Februar 1957, also mehr als ein halbes Jahr vor der Kündigung, einmal darauf hingewiesen, es sei nicht angängig, nur ’»per Telefon” zu arbeiten? im übrigen hat er nach seiner Bekundung keine Mahnungen gegenüber dem Beklagten ©der seiner Ehefrau ausgesprochen«
d)	Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, der Beklagte habe im Oktober oder November 1957 der Frau
 or werde jetzt der Klägerin den Lebensnerv abschnoiden und alles tun, daß sie “aus den Ämtern herauskomme0« Bor Beklagte könne dabei nicht an einen fairen Konkurrenzkampf gedacht, sondern nur eine unter keinen Umständen erlaubte Schädigung der Klägerin ins Auge gefaßt haben« Dieses Verhalten des Beklagten sei geeignet, den bereits gegebenen Kündigungsgrund zu verstärken«
Mit Hecht rügt die Revision, daß eine solche Äußerung des Beklagten im Oktober oder November 1957 nicht zur Begründung der fristlosen Kündigung der Klägerin mit Wirkung vom 4-0 September 1957 dienen kann. Ein erst nach Ausspruch der Kündigung oingotretener Umstand vermag die Kündigung frühestens vom Tage seines Eintritts an zu rechtfertigen? weiter aber wird vorausgesetzt, daß er mit dem bei der Kündigung geltend gemachten Grund im inneren Zusammenhang steht (vgl o dazu BGH in LM Nr« 1 zu § 89ä HGB und das Urteil des erkennenden Senats vom 28« April i960 VII ZR 218/59? abgedruckt in MDE 1961, 134)°
An einem solchen Zusammenhang fehlt es hier« Die Kündigung der Klägerin war auf unzureichende Tätigkeit
 
dos Beklagten gestützt» Aus der vorerwähnten Äußerung werden ganz andere Vorwürfe gegen ihn hergeleitet»
Beim Pohlen eines Zusammenhangs zwischen mehreren KUndigungsgründen wirkt der später eingetretene erst vom Zeitpunkt seiner Geltendmachung gegenüber dem Vertragsgeg-nor an. Pie Klägerin hat nach dem Inhalt der Akten sich auf die Äußerung des Beklagten gegenüber der Frau als Kündigungegrund erst lange nach dem 31 * Dezember 1957 berufen» Dieser Grund kann daher nicht zur Beseitigung oder Binschränkung des Ab rechnungsanspruchs des Beklagten führen , der auf die Zeit bis zu dem 31° Dezember 1957 befristet ist» Wohl aber kann or von Bedeutung gegenüber dem Ausgleichs“ anSpruch des Beklagten sein»
Für dessen Beurteilung läßt die Passung des angefochtenen Urteils offen5 ob das Berufungsgericht de» zusätzlichen Kündigungsgrund lediglich in der Äußerung des Beklagten und seinen damit zu dem Ausdruck gebrachten bösen Absichten öder auch in einem entsprechenden Tätigwerden erblickt» Im orsteren Falle wird zu erwägen sein, ob eine Äußerung, die auf den Ärger Über die vorangegangene Kündigung zurück-geführt werden kann, allein oder zusammen mit anderen Umständen als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung ausreicht» Sollte das Berufungsgericht aber davon ausgehen, daß der Beklagte seine Androhungen auch in die Tat umgesetzt habe, so werden hierzu gegebenenfalls nähere Peststellungen erforderlich sein (vgl» in rechtlicher Beziehung die vorgenannte Entscheidung LU Hr» 1 zu § 89a HOB)«
4a Das angefochtene Urteil kann auch insoweit keinen Bestand haben, als es das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt hat»
- 11
Pas Landgericht hat in seinem Teilurteil im Nachverfah-rqn über den Wechselanspruch, der dem Vorbehaltsurteil zugrunde liegt, nicht entschieden» Pioser Anspruch ist also nicht in die Berufungsinstanz gelangt» Die Parteien haben in dieser auch keine Anträge dazu gestellt (§§ 525, 537 ZPO)«
Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings ausnahmsweise das Berufungsgericht auch ohne Antrag der Parteien zugleich mit seiner andere Punkte betreffenden Entscheidung noch nicht in die^fBerufungsinetanz gediehene Anträge abweisen, wenn diesen durch seine Entscheidung im übrigen notwendigerweise die Grundlage entzogen wird (vgl« dazu BGHZ 12,
 273, 276; 30, 213) • Eines näheren Eingehens auf die diesbezügliche Rechtsprechung bedarf es hier nicht» Pie Voraussetzungen zu einer Entscheidung des Berufungsgerichts über den noch nicht in die zweite Instanz gelangten Wechselanspruch lagen keinesfalls vor«,
Dieser WechselanSpruch hängt nicht notwendig von der Entscheidung über die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche ab» Er kann nach dem Vorbringen des Beklagten auch dann unbegründet sein, wenn die Widerklage des Beklagten im vollen Umfang abzuweisen sein, die Klägerin also insoweit obsiegen sollte» Per Beklagte hat nämlich behauptet, die Klägerin habe voreinbarüngsgemäß ihre Wechselforderungen mit ProvisionoanSprüchen verrechnen müssen, die ihm damals aus Geschäften, die er vor der Kündigung vermittelt habe* in einer den Klageanopruch Übersteigenden Höhe zugestanden hätteno: -
Dazu fehlt es bisher an allen Feststellungen« Das Landgericht hat hierüber noch nicht entschieden« Das Beru-
- 12
fungsgericht hat zwar in seinem Urteilstenor das Vorbehalts-urteil bestätigt; aus seinen sntscheidungsgründen ist aber keine auf tatsächlichen Feststellungen beruhende Begründung hierfür zu entnehmen«,
über den Wechsolanspruch wird hiernach zunächst das Landgericht zu befinden haben, es sei denn, daß die Parteien sich auch insoweit mit der Entscheidung durch das Berufungsgericht einverstanden erklären (vgl o BGHZ 8«, 383)«
5o Nach alledem ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuhebeno Die Sache ist aber nach dem zu 4) Gesagten nur hinsichtlich des Abrechnungen und des Ausgleichsanspruchs des Beklagten an das Berufungsgericht zurUckzuver-weisen«
Für die neue Verhandlung sind noch folgende Hinweise angezeigts
a)	Bas Berufungsgericht hat keine ziffernmäßige Feststellungen über den Umfang des Umsatzrückgangs des Beklagten getroffeno VergleichsZahlungen aus anderen Gebieten geben UoU. kein richtiges Bild, weil die Bezirke wahrscheinlich verschiedene Größe und Besiedlungsdichte haben«. Von Wert kann die von der Klägerin als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 20p Oktober 1958 vorgelegte Aufstellung über die Umsätze des Beklagten in den Jahren 1955 bis 1957 sein (vgl«, dazu die Stellungnahme des Beklagten im Schriftsatz vom
3« November 1958 S. 5-7,)-
b)	Sollte das Berufungsgericht wiederum zur Verneinung eines Ausgleichsanspruchs des Beklagten kommen, so
13 -

wird oo zu berücksichtigen haben, daß die Anträge der Parteien hierzu sich im zweiten Rechtszug geändert habeno Es genügt also in diesem Palle nicht, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil dos Landgerichts lediglich zurückzu-v/eisen.
Dem Berufüngsgerieht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen*
Br» Winkelmann	Heimann-Trosien	Erbel
 Dr* Wgt	Pinke
'■	■	i\