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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* April I960 unter Mitwirkung des ienatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Dr. Heimann- Trosien, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt« Diese überwies auf das Konto in der Folgezeit fortlaufend die den Rechnungen der Klägerin entsprechenden Beträge von Konten des Beklagten, über die sie verfügen konnte. Mit der im Juni 1056 -erhobenen Klage hat die Klägerin vom Beklagten Zahlung von 16.324,65 srfs nebst 4 $ Zinsen seit dem 7. Sie hat behauptet, der Beklagte sei mit der zwischen ihr und seiner Ehefrau getroffenen Vereinbarung und mit der Errichtung des Sonderkontos einverstanden gewesen, ebenso damit, daß das Guthaben später nach NA Uberwiesen und dort zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten für ihn und seine Ehefrau verbraucht worden sei. Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und seiner Ehefrau, von dei* er erst später Kenntnis erhalten habe, sei dahin zu verstehen, daß seine Ehefrau als Treuhänderin für die Klägerin tätig werden sollte. Er habe auch nicht bestritten, daß seine Ehefrau mit der Klägerin Zahlung in ausländischer Währung zu einem von der Klägerin zu bestimmenden Zeitpunkt vereinbart habe. Sein Einverständnis hiermit ergebe sich aus der glaubhaften Zeugenaussage seiner Ehefrau in Verbindung mit der Tatsache, daß er selbst einmal einen Betrag auf das Sonderkonto überwiesen habe. Der Beklagte habe nicht beweisen können, daß die Überweisungen auf das Sonderkonto von seiner Ehefrau geschweige denn von der Klägerin als Erfüllung seiner Schuld dieser gegenüber angesehen worden seien. Schon daraus ergebe sich, daß die Anlegung des Sonderkontos nicht als Treuhandüber-nahrne der Ehefrau des Beklagten für die Klägerin anzusehen sei. Auch Verwirkung liege nicht vor, da die Klägerin ®rst 1950 wieder Verbindung mit dem Beklagtehhabe aufnehmen können und wegen der damaligen wirtschaftlichen Lage des Beklagten und der früheren guten Beziehungen ihre Forderung dann nicht sofort geltend gemacht habe. 2p) Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichts, daß der Beklagte die '»getroffene Devisenabrede1» gegen sich gelten lassen müsse, als zutreffend bezeichnet. a) Selbst wenn die eine oder andere Erwägung des — Berufungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des § 256 ZPO rechtlich bedenklich wäre, so würde dadurch seine entscheidende, rechtsirrtumsfrei getroffene und daher für das Revisionsgericht bindende PestStellung nicht erschüttert, es fehle an hinreichendem Beweise dafür, daß der Beklagte nach dem Willen der Beteiligten, insbesondere der Klägerin, schon durch die Überweisungen auf das nicht der Verfügung der Klägerin unterstehende Sonderkonto seine Schulden dieser gegenüber erfüllt habe. b) Abgesehen davon ist die Annahme des Berufungsgerichts, es habe sich wahrscheinlich bei der Anlegung des Sonderkontos hur um:eine Absonderung der der Klägerin geschuldeten Beträge innerhalb des Vermögens des Beklagten und um deren Bereitstellung für die Klägerin aus Gründen der Klarstellung gehandelt, möglich; sie läßt auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätse erkennen. Das gleiche gilt von der Annahme des Berufungsgerichts, die Einschaltung der Prau v* als Treuhänder in hätte ein durch nichts veranlaßtes Mißtrauen gegen den Beklagten bedeutet. c) Auch die Bedenken der Revision gegen die Glaubwürdigkeit der Ehefrau des Beklagten berühren die Feststellung des Berufungsgerichts nicht, Schulderfüllung durch den Beklagten sei nicht bewiesen. Das Berufungsgericht hat aber auch ersichtlich nicht verkannt, daß die Glaubwürdigkeit eines Zeugen im allgemeinen entscheidend nach seinen Beziehungen zu den Parteien im Zeitpunkt seiner Aussage zu beurteilen ist. Dem widerspricht nicht, daß es die Bekundung der Zeugin, sie sei an Weisungen des Beklagten gebunden gewesen, für glaubwürdig erachtet hat, weil die Zeugin damals mit dem Beklagten noch in harmonischer Ehe gelebt habe. Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht die Behauptungen des Beklagtdn über eine feindliche Einstellung seiner Ehefrau ihm gegenüber und über deren Interesse am Ausgang des Rechtsstreits übersehen hätte. aa) Es trifft zwar zu, daß die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsurteils knapp gehalten sind; sie reichen aber aus, um das Ergebnis zu rechtfertigen, daß die Schuld des Beklagten durch die zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten getroffenen Vereinbarungen mit seinem Einverständnis in ein zinsloses Darlehen verwandelt worden sei, das einem Verwahrungsgeschäft im Sinne des § 700 BGB ähnlich-sei• bb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe insoweit keine bestimmte Feststellung getroffen, sondern nur die Darstellung der Klägerin als möglich und wahrscheinlich wiedergegeben und den nach seiner Auffassung dem Beklagten obliegenden Beweis als nicht geführt bezeichnet. c) Das Berufungsurteil erörtert zwar nicht ausdrücklich, ob die Parteien eine Umwandlung der Schuld mit der Wirkung gewollt haben, daß die früheren Schuldgründe völlig ausgelöscht werden sollten (Novation) und daß insbesondere die Verjährung sich jetzt nach Darlehensregeln richtet. aa) Zwar wird die Annahme, der frühere Schuldgrund habe mit allen sich aus ihm ergebenden Einwendungen und Einreden völlig beseitigt und das Schuldverhältnis auf eine ganz neue Rechtsgrundlage gestellt werden sollen, im allgemeinen nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein. Auch aus diesem Gründe konnte es nach Treu und Glauben als ‘Wille der Parteien angesehen werden, der Forderung, die die Klägerin voraussichtlich jahrelang stehen lassen Würde, eine neue Rechtsgrundlage zu geben, bei der die kurze Verjährungsfrist entfiel (vgl.

Zitierte Normen: § 700 BGB § 286 ZPO § 7 EGBGB § 18 UStellungsG § 196 BGB § 97 ZPO
EhefrauKontoBGBBerufungsgerichtParteiKlägerinSonderkontoRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 28. April I960 ^foitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
%
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit

des Kaufmanns Fritz vflP	,	St.	MflHB/Schweiz,
 ChflB 0»,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - A'rozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 Frau Alice B	9	XMHP	SW	LoflH^	Road
 BaH^, c/o Mrs. Charles WflBfe,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- 'Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.	-
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* April I960 unter Mitwirkung des ienatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Dr. Heimann- Trosien, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt«
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.iM. vom 30. Januar 1959 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte hatte 1929 seinen ständigen Wohnsitz aus Deutschland in die Schweiz verlegt, hielt sich aber bis 1959 noch jährlich einige Monate in Deutschland auf.
In dieser Zeit hatte die Klägerin, die damals in Berlin einen Pensionsstall für Reitpferde unterhielt, die Pflege der Pferde und Hunde des Beklagten und die Leistung damit in Zusammenhang stehender Dienste für diesen übernommen. Hieraus entstanden für die Klägerin Ansprüche auf Vergütung und Ersatz von Auslagen-gegen den Beklagten.
Die Klägerin, die Jüdin ist, wanderte 1939 nach England aus. Vor der Auswanderung, und zwar Anfang 1938, vereinbarte sie, um ihr Vermögen soweit als möglich ins Ausland zu schaffen, mit der mit ihr befreundeten Ehefrau des Beklagten, daß sie wegen ihrer damaligen und künftigen Forderungen gegen den Beklagten nicht in P.eichsmark, sondern in ausländischer Währung, gegebenenfalls in Schweizer Währung befriedigt werden solle. Ein Zeitpunkt für die Kohlung wurde nicht vereinbart; es sollte der Klägerin überlassen bleiben, die Zahlung zu fordern.
Die Klägerin gab damals ferner der Ehefrau des Beklagten einige durch Verkauf von Wertgegenständen beschaffte BargeHdbeträge, die ihr gleichfalls auf Abruf zurückgezahlt werden sollten. Dieses Geld wurde im Haushalt des Beklagten und seiner Ehefrau verbraucht.
Die Ehefrau des Beklagten eröffnete im März 1938 bei der Schweizerischen Kreditanstalt in St.	auf
 ihren Namen ein Konto mit der zusätzlichen Bezeichnung "Sonderkonto A.B." (A.B. = Alice	.	Über	dieses
 Konto konnte der ^ank gegenüber nur die Ehefrau des Beklagten verfügen. Diese überwies auf das Konto in der Folgezeit fortlaufend die den Rechnungen der Klägerin entsprechenden Beträge von Konten des Beklagten, über die sie verfügen
 konnte. Der Beklagte überwies selbst einmal, am 5- Juli 1958, von einem seiner Konten einen Betrag von 2.785 sfra auf das Sonderkonto.
Der Beklagte und seine Ehefrau-swanderten im April 1940 nach den USA aus. Das Guthaben des Sonderkontos, das sich damals auf 16.324*65 sfrs belief, wurde am 14. Mai 1940 auf ein Konto der Ehefrau des Beklagten bei der CA-in N# Uberwiesen.
Mit der im Juni 1056 -erhobenen Klage hat die Klägerin vom Beklagten Zahlung von 16.324,65 srfs nebst 4 $ Zinsen seit dem 7. Dezember 1955 verlangt.
Sie hat behauptet, der Beklagte sei mit der zwischen ihr und seiner Ehefrau getroffenen Vereinbarung und mit der Errichtung des Sonderkontos einverstanden gewesen, ebenso damit, daß das Guthaben später nach NA Uberwiesen und dort zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten für ihn und seine Ehefrau verbraucht worden sei.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat vorgetragen, er habe kein Interesse daran gehabt, die der Klägerin zustehenden Beträge als Darlehen zu behalten. Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und seiner Ehefrau, von dei* er erst später Kenntnis erhalten habe, sei dahin zu verstehen, daß seine Ehefrau als Treuhänderin für die Klägerin tätig werden sollte. In dieser Eigenschaft habe sie auch die Anlegung des Sonderkontos, die Einzahlungen auf dieses und die übii^eisung des Guthabens nach vörgenommen. Durch die Zahlungen auf das Sonderkonto iseien die Forderungen der Klägerin gegen ihn - Beklagten - beglichen worden. Das Kontoguthaben sei auch nicht von ihm oder in seinem Interesse verbraucht worden.. Die Klägerin
 
habe daher höchstens Ansprüche gegen seine Ehefrau«,
Der Beklagte, hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, daß die Klageforderung verwirkt sei.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin 16.290,30 srfs nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückge-wieaen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent schei dung sgründe:
1.) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführts
•Der Beklagte habe nicht bestritten, aus verschiedenen Recht sgrtinöen (Dienst-, Werk-, Geschäftsbesorgungsverträgen, Darlehen) Schuldner der Klägerin geworden zu sein. Er habe auch nicht bestritten, daß seine Ehefrau mit der Klägerin Zahlung in ausländischer Währung zu einem von der Klägerin zu bestimmenden Zeitpunkt vereinbart habe. Sein Einverständnis hiermit ergebe sich aus der glaubhaften Zeugenaussage seiner Ehefrau in Verbindung mit der Tatsache, daß er selbst einmal einen Betrag auf das Sonderkonto überwiesen habe.
Der Beklagte habe nicht beweisen können, daß die Überweisungen auf das Sonderkonto von seiner Ehefrau geschweige denn von der Klägerin als Erfüllung seiner Schuld dieser gegenüber angesehen worden seien. Seine Ehefrau sei, wie sie bekundet habe, hinsichtlich des Sonderkontos an seine
 
Weisungen gebunden gewesen. Schon daraus ergebe sich, daß die Anlegung des Sonderkontos nicht als Treuhandüber-nahrne der Ehefrau des Beklagten für die Klägerin anzusehen sei. Jedenfalls könne aus der Kontoeröffnung nichts dafür hergeleitet werden, daß der Beklagte aus dem Schuldverhältnis ausscheiden sollte,
I)ie Schuld des Beklagten gegenüber der Klägerin habe daher weiter bestanden. Sie sei im Interesse der Klägerin gestundet und in ein zinsloses Darlehen verwandelt worden, das nach seinem Wirtschaftlichen~2weck Ähnlichkeit mit einem unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gemäß § 700 BGB aufweise, da es überwiegend im Interesse der Klägerin vereinbart worden sei.
Die Klageforderung sei gemäß § 202 BGB nicht verjährt, auch wenn die bei Darlehensforderungen bestehende dreißigjährige Verjährungsfrist nicht in Frage käme, da die Forderung nach den getrofienen Vereinbarungen gestundet gewesen sei, bis die Klägerin Zahlung begehre. Auch Verwirkung liege nicht vor, da die Klägerin ®rst 1950 wieder Verbindung mit dem Beklagtehhabe aufnehmen können und wegen der damaligen wirtschaftlichen Lage des Beklagten und der früheren guten Beziehungen ihre Forderung dann nicht sofort geltend gemacht habe.
2p) Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichts, daß der Beklagte die '»getroffene Devisenabrede1» gegen sich gelten lassen müsse, als zutreffend bezeichnet. Der Beklagte hat weder mit der Berufung noch mit der Revision den Einwand eines Verstoßes gegen die Devieengesetze weiter verfolgt. Die gebotene Überprüfung dieser Frage von Amts wegen (§ 559 Satz 2 2P0) ergibt, daß die Parteien, nachdem auch die Klägerin Devisenausländerin geworden war,
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die Vereinbarung der Zahlung in ausländischer Währung wirksam bestätigen konnten und bestätigt haben. Eine Bestätigung ist mindestens darin zu sehen, daß auch nach der Auswanderung der Klägerin noch eine Einzahlung auf das Sonderkonto geleistet worden ist.
3») Die Revision greift das Berufungsurteil mit mehreren Verfahrensrügen aus § 286 ZPO an.
a)	Selbst wenn die eine oder andere Erwägung des — Berufungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des § 256 ZPO rechtlich bedenklich wäre, so würde dadurch seine entscheidende, rechtsirrtumsfrei getroffene und daher für das Revisionsgericht bindende PestStellung nicht erschüttert, es fehle an hinreichendem Beweise dafür, daß der Beklagte nach dem Willen der Beteiligten, insbesondere der Klägerin, schon durch die Überweisungen auf das nicht der Verfügung der Klägerin unterstehende Sonderkonto seine Schulden dieser gegenüber erfüllt habe.
b)	Abgesehen davon ist die Annahme des Berufungsgerichts, es habe sich wahrscheinlich bei der Anlegung des Sonderkontos hur um:eine Absonderung der der Klägerin geschuldeten Beträge innerhalb des Vermögens des Beklagten und um deren Bereitstellung für die Klägerin aus Gründen der Klarstellung gehandelt, möglich; sie läßt auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätse erkennen. Das gleiche gilt von der Annahme des Berufungsgerichts, die Einschaltung der Prau v* als Treuhänder in hätte ein durch nichts veranlaßtes Mißtrauen gegen den Beklagten bedeutet.
Bei der Berufung darauf, er habe als Devisenausländer nichts zu verbergen gehabt, verkennt der Beklagte, daß für ihn als zeitweise in Deutschland lebenden Deviaen-ausländer, der dort erhebliche Vermögenswerte besaß,
 sich große Nachteile oder Schwierigkeiten ergeben konnten, wenn man entdeckte, daß er in der Schweiz ein Konto zu Gunsten einer deutschen Jüdin unterhalte. Auch diese Erwägung des Berufungsgerichts ist daher nicht abwegig, jedenfalls rechtsirrtumsfrei.
c)	Auch die Bedenken der Revision gegen die Glaubwürdigkeit der Ehefrau des Beklagten berühren die Feststellung des Berufungsgerichts nicht, Schulderfüllung durch den Beklagten sei nicht bewiesen.
Das Berufungsgericht hat aber auch ersichtlich nicht verkannt, daß die Glaubwürdigkeit eines Zeugen im allgemeinen entscheidend nach seinen Beziehungen zu den Parteien im Zeitpunkt seiner Aussage zu beurteilen ist. Dem widerspricht nicht, daß es die Bekundung der Zeugin, sie sei an Weisungen des Beklagten gebunden gewesen, für glaubwürdig erachtet hat, weil die Zeugin damals mit dem Beklagten noch in harmonischer Ehe gelebt habe. Damit will das Berufungsgericht sich auf den Erfahrungssatz beziehen, daß in einer harmonischen Ehe die Frau meist geneigt sein wird, gerade in finanziellen Angelegenheiten der hier in Betracht kommenden Art den Ratschlägen oder Wünschen des Mannes Folge zu leisten.
Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht die Behauptungen des Beklagtdn über eine feindliche Einstellung seiner Ehefrau ihm gegenüber und über deren Interesse am Ausgang des Rechtsstreits übersehen hätte.
Das Berufungsgericht war nicht genötigt, zu diesem Vorbringen des Beklagten in den Grteilsgründen näher Stellung zu nehmen, zu demal die Bekundungen der Zeugin nicht durch andere gegenteilige Beweisergebnisse in Zweifel gezogen wurden.
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4.) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen«
a)	Rechtsirrig hat das Berufungsgericht zwar den
§ 202 BOB angewendet. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung nur gehemmt * solange der Schuldner die Leistung verweigern kann, nicht auch, wenn der Gläubiger vorübergehend gehindert ist, die Forderung geltend zu machen (BGHZ 10, 510). Hier sollte unstreitig die Klägerin jederzeit Zahlung verlangen können, der Beklagte also kein Leistungsverweigerungsrecht haben.	“
b)	Es kommt aber, weil die Darlehensvorschriften anwendbar sind, nur die dreißigjährige Verjährung in Betracht.
aa) Es trifft zwar zu, daß die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsurteils knapp gehalten sind; sie reichen aber aus, um das Ergebnis zu rechtfertigen, daß die Schuld des Beklagten durch die zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten getroffenen Vereinbarungen mit seinem Einverständnis in ein zinsloses Darlehen verwandelt worden sei, das einem Verwahrungsgeschäft im Sinne des § 700 BGB ähnlich-sei•
bb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe insoweit keine bestimmte Feststellung getroffen, sondern nur die Darstellung der Klägerin als möglich und wahrscheinlich wiedergegeben und den nach seiner Auffassung dem Beklagten obliegenden Beweis als nicht geführt bezeichnet.
Das trifft nicht zu. Richtig ist zwar, daß das Berufungsurteil in seinen Ausführungen Seite 8 - 10 zu einem großen 3?eil keine Feststellungen enthält, sondern nur
 darlegt, was das Gericht für möglich und wahrscheinlich hielt.
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Das gilt aber sowohl nach der sprachlichen Passung als auch nach dem Sinn der Ausführungen nicht, soweit das Berufungsgericht (S. 10 untere Hälfte) von dem Weiterbestehen der Schuld des Beklagten und deren Verwandlung in ein Darlehen spricht. Insoweit handelt es sich nicht lediglich um Mutmaßungen wie bei manchen vorangegangenen Ausführungen, sondern um eine bestimmte Feststellung.
c)	Das Berufungsurteil erörtert zwar nicht ausdrücklich, ob die Parteien eine Umwandlung der Schuld mit der Wirkung gewollt haben, daß die früheren Schuldgründe völlig ausgelöscht werden sollten (Novation) und daß insbesondere die Verjährung sich jetzt nach Darlehensregeln richtet.
Nähere diesbezügliche Erörterungen in dem Berufungsurteil können aber hier unter den besonderen Umständen des Falles als entbehrlich erachtet werden.
aa) Zwar wird die Annahme, der frühere Schuldgrund habe mit allen sich aus ihm ergebenden Einwendungen und Einreden völlig beseitigt und das Schuldverhältnis auf eine ganz neue Rechtsgrundlage gestellt werden sollen, im allgemeinen nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein. Anderseits sind aber zu einer Novation nicht ausdrücklich hierauf gerichtete Erklärungen der Parteien erforderlich. Vielmehr ist der diesbezügliche Parteiwille nach den Auslegungsgrund sät zen der §§ 133 *157 * 242 BGB unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens der Farteie und des von ihnm erkennbar verfolgten rechtegeschäftlichen Zweckes zu ermitteln (vgl. auch RGZ 113, 204; 119,23).
bb) Diesen Anforderungen entspricht das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist. Der festgestellte
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Sachverhalt drängt zur Annahme einer echten Novation.
Der Beklagte schuldete der Klägerin für ihre Dienste und Aufwendungen und aus anderen Hechtsgründen eine Reihe von Geldbeträgen. Wenn die Forderungsbeträge nun auf einem besonderen Konto angesammelt wurden und zugleich damit zu rechnen war, daß die Klägerin sie auf längere Zeit stehen lassen werde, so lag es in der Natur der Sache und bedurfte keiner näheren Begründung durch das Berufungsgericht, daß unter diesen Umständen nach dem Willen der Parteien die verschiedenen einzelnen Schuldgründe beseitigt und durch eine einheitliche Forderung der Klägerin auf neuer Rechtsgrundlage ersetzt werden sollten. Die Parteien hatten erkennbar keinerlei Interesse an der Aufrechterhaltung der ursprünglichen Schuldgründe; insofern unterscheidet sich der Fall von anderen, vom RG und BGH entschiedenen Fällen (vgl. RGZ 113, 204; 120, 340; DM Nr. 3 zu Art. 7 EGBGB, DM Nr. 2 und 3 zu § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG).
Wie die Revision selbst zutreffend anführt, wären die ursprünglichen Forderungen der Klägerin jedenfalls zu einem erheblichen Teile gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB in zwei Jahren verjährt. Auch aus diesem Gründe konnte es nach Treu und Glauben als ‘Wille der Parteien angesehen werden, der Forderung, die die Klägerin voraussichtlich jahrelang stehen lassen Würde, eine neue Rechtsgrundlage zu geben, bei der die kurze Verjährungsfrist entfiel (vgl. dazu RGZ 75.4).
Berücksichtigt man noch, daß es sich lediglich um mündliche Vereinbarungen zwischen zwei offenbar nicht besonders rechtskundigen Frauen handelte und bestimmte nähere Feststellungen über das dabei im einzelnen Besprochene weder nach dem Vorbringen der Parteien noch nach dem Ergebnis der Beweisaufnähme möglich waren, s© ist kein
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Rechtsund Verfahrensverstoß darin zu finden, daß das Berufungsgericht hier ohne weitere Begründung eine Um- . j Schaffung des Schuldverhältnisses in ein einem Verwahrunga- ; geschäft im Sinne des § 700 BGB ähnliches Darlehen angenommen hat .
d)	Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die getroffene Regelung überwiegend im Interesse der Klägerin gelegen habe. Die Revision meint, der Beklagte habe überhaupt kein Interesse daran gehabt. Es kommt aber nicht darauf an, ob dies zutrifft, da die Verjährungsfrist, um die es sich hier allein handelt, beim Darlehen und beim Verwahrungsgeschäft nach § 700 BGB die gleiche ist.
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5.	) Das Berufungsgericht hat schließlich verneint, daß die Klageforderung verwirkt sei. Die Revision greift diese Ausführungen nicht an^ sie lassen auch keinen Rechts-irrtum erkennen. Das Berufungsgericht hat nach den Umständen des Falles mit Recht keinen Treuverstoß der Klägerin in der späten Geltendmachung der Foraerung gesehen.
6.	) Hiernach ist die Revision des Beklagten mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Glanzmann	Dr.	Winkelmann	Heimann-Trosien
J)r. Vogt
 Finke