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BGH

Gericht: BGH

In dieser Lage traten die Kläger im November 1954 mit der Beklagten in Verhandlungen« Sie gaben dieser hierbei ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt« Die Beklagte riet ihnen, entweder die Werft unter einen Treuhänder zu stellen oder ’ das Konkurs- oder Vergleichsverfahren zu beantragen* Unter dem 30- November 1954 erklärten sich die Kläger bereit, für die verantwortliche Leitung der Birma ab sofort einen Treuhänder zu benennen und einzusotzen, der den Banken und beteiligten öffentlichen Stellen genehm sei« Sie fügten hinzu, sie seien sich darüber im Klaren, daß sie damit auf bestimmte Zeit der Geschäftsführung entsagten« Die Beklagte schlug den Klägern u«a« den Konkurs- und Vergloichsverwal-ter Br. von Stfl|^ als Treuhänder vor« Mit diesem schlossen die Kläger am 17* Bezember 1954 einen Vertrag« Barin beauftragten sie den Treuhänder mit allen zur Sanierung der Firma und zur Behebung der finanziellen Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen« Sie begaben sich aller Verfügungen über das Pirmenvermögen (§ 1).* Ber Treuhänder verpflichtete sich, in Übereinstimmung mit der Beklagten und den Gläubigem alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Vermögensübersicht aufzustellen und die Verhandlungen mit den Gläubigem zu führen (§2 des Vertrages)« Um diese Verhandlungen zu ermöglichen, bewilligte die Beklagte den L0-Werken einen Überbrückungskredit von 50«000 UV« Von diesem Vergleichsvorschlag verständigte der Treuhänder die Beklagte* Ufcter dem 27« und 29* Januar 1957 teilte er der Beklagten mit» zur Weiterführung des Betriebes der I^^-Werke habe er einen zusätzlichen Kreditbedarf von 200.000 DM festgestellt. Mit den Bedingungen des Schreibens vom 21 März 1955 erklärten sich der Treuhänder und die Kläger unter dem 15« März 1955 einverstanden. Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen .Urkunde vom 16» März 1955* Sie halten den Tarlehensvertrag für nichtig, weil er unter den gegebenen Umständen eine sittenwidrige Knebelung der Kläger darstelle. Hierzu haben sie vorgetragen, die Beklagte habe bei der Gewährung des Darlehens gewußt, daß die Bfl^-Werke konkursreif gewesen seien* Dennoch habe sie den Klägern abgeraten, einen Konkursantrag zu stellen, und ihnen durch Bewilligung des Darlehens ohne eigene genaue Prüfung dor Kreditfähigkeit des Unternehmens sowie durch dessen Unterstellung unter die Leitung eines fachunkundigen Treuhänders neue Schulden auf gebürdet* Die Hergabe des Darlehens habe die Beklagte davon abhängig gemacht, daß die Kläger von der Geschäftsführung ausgeschlossen wurden* Sie seien von den Maßnahmen der Beklagten und über den Geschäftsgang des Unternehmens nicht unterrichtet worden* März 1955 abgegebenen Erklärungen angefochten, weil sie von der Beklagten arglistig getäuscht worden seien« Die Täuschung erblicken sie darin» daß die Beklagte ihnen verschwiegen habe, sie habe die Lfl^-Werke nicht sanieren» sondern die verlustreichen Bauten für die westdeutschen Besteller auf Kosten der Kläger fertigst eilen lassen wollen« Hierzu haben sie vorgetragen» durch das Verhalten des Treuhänders und der Beklagten seien ihnen gewinnbringende Aufträge in Höhe von 1»3 Millionen DK entgangen. Bine unzulässige Knebelung der Kläger hat sie in Abrede gestellt, weil die Darlehensbedingungen nicht übermäßig schwor geweeenf für das Darlehen keine Sicherheiten verlangt worden seien und die Kläger sich freiwillig der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hätten. 1) In ihrer Revision machen sie erneut geltend, die Darlehen sgewährung durch die Beklagte verstoße gegen die guten Sitten und sei deshalb nach § 138 Abs* 1 BGB nichtig* Pie Nichtigkeit des Tarlehensvertrages folgern sie einmal daraus» daß die Beklagte, der bei der Darlehenszusage die Konkursreife der L^P-tferke bekannt gewesen sei, mit hoher Wahrscheinlichkeit damit habe rechnen müssen, sie würden bei der Geschäftslage des Unternehmens zur Erfüllung der ihnen gestellten Bedingungen, insbesondere zur alsbaldigen Aufnahme des Zinsendienstes, nicht imstande sein» Als weiteren Grund für die Nichtigkeit der Parlehensabrede führen sie die wesentliche Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit und ihren nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften unzulässigen Ausschluß von der Geschäftsführung an* Pas Kammergericht hat diese Gesichtspunkte bis auf den zuletzt vorgebrachten eingehend geprüft* Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte bei der Parlehonsbewilli-gung zwar leichtfertig gehandelt habe, weil sie sich hierbei ohne eigene Prüfung und, ohne einen fachkundigen Berater hinzuzuziehen, auf die Empfehlungen des im Schiffbau nicht sachverständigen Treuhänders verlassen habe, daß aber der Barlchensvertrog nicht als nichtig anzusehen sei* Diese Ausführungen, die sich hauptsächlich auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogenen tatsächlichen Gebiet bewegen, lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen* Allerdings könnten die von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte mindestens in ihrer Gesamtheit eine unzulässige Knebelung der Kläger und damit die Nichtigkeit der bei solcher Sachlage in der Urkunde vom 16, März 1955 eingegongenen Verpflichtungen ergeben* Nach den von den Parteien vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgosteilten besonderen Umständen ist das jedoch nicht der Fall* a) Daß die offene Handelsgesellschaft, als sie im Herbst 1954 mit der Beklagten in Verhandlungen trat, konkursreif war, ist nicht nur der Beklagten, sondern allen Beteiligton bekannt gewesen* Ebenso entsprach es aber dem Wunsche aller Beteiligten, dem Unternehmen durch ein Stillhalteabkommen mit den Gläubigem sowie durch Zuführung neuer Mittel und gewinnbringender Aufträge die Möglichkeit zu dem Weiterarbeiten und zur allmählichen Tilgung seiner Schulden zu geben* Wie • das Berufungsgericht festgestellt hat, hat auch die Beklagte an die Sanierung der Bfl^~Werke geglaubt* Anderenfalls wäre es auch unter Berücksichtigung ihres Interesses an der Fertigstellung der von ihr mitfinanzierten Bauten unverständlich gewesen, daß sie jenen einen neuen erheblichen Kredit gewährte. Die Kläger aber sind zur Aufnahme des Darlehens nicht gezwungen worden* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand es ihnen - entgegen ihrer anders lautenden Einlassung im zweiten Rechtezuge - frei, ob sie, als sich im Herbst 1954 die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herausstellte, Konkurs anmoldeten oder ein Vergleichsverfahren beantragten oder ob sie sich auf den Versuch einließen, durch Zuführung weiterer Mittel und Ausführung neuer gewinnbringender Aufträge eine außergerichtliche Bereinigung ihrer schulden herbeizuführen, zu demal weitere Sicherheiten von ihnen nicht gefordert wurdenc Angesichts der tatsächlich bestehenden Verdienstmöglichkeiten konnte auch im Hinblick auf die Vorschuldung der Gesellschaft damit gerechnet werden, daß bei besserer Kalkulation und sachgemäßer Betriebsgestaltung die an sich nicht ungünstigen Bedingungen für die Gewährung des Betriebsmittelkredits erfüllt werden würden. Hit Rücksicht darauf, daß die Beklagte bei den Lahe-Werken bereits erhebliche Mittel angelegt hatte und im Begriff stand, diesen weitere hohe Kredite ohne zusätzliche Sicherheiten zu gewähren, war das Verlangen der Beklagten auch gerechtfertigt. c) Die Kläger haben in ihrem Schreiben vom 30« November 1934 an die Beklagte erklärt, sie seien sich darüber im Klaren, daß sie damit auf bestimmte Zelt der Geschäftsführung entsagten. Im weiteren Verlauf seiner Tätigkeit hat sie der Treuhänder mit Schreiben vom 5# März 1953 gebeten, sich nicht nur jeder Einflußnahme auf das Unternehmen zu enthalten, sondern künftig auch den Betrieb ohne seine Erlaubnis nicht mehr zu betreten. Hatten sich die Kläger; einmal entschlossen, das von ihnen gegründete Unternehmen ungeachtet seiner arbeitsmäßig ungünstigen Lage und seiner starken Verschuldung unter Inanspruchnahme fremder Mittel fortzuführen, so mußten sie auch die damit verbundenen Beschränkungen in Kauf nehmen. Baß der von ihnen auf Verlangen der Beklagten bestellte Treuhänder, sollte er ungehindert im Interesse der Sanierung des Betriebes tätig sein, sie in der Ausübung ihrer Geschäfts-fülirung erheblich beschränken würde, entsprach nicht nur dem natürlichen Verlauf der Binge, sondern haben die Kläger in ihrer Erklärung vom 30. haben sich vielmehr in Erkenntnis ihres kaufnämmi sehen und technischen Versagens und, um die ihrem Unternehmen drohenden Gefahren abzuwenden, aus freien Stücken mit der Bestellung eines Treuhänders und der zeitweiligen Beschränkung ihrer Befugnisse einverstanden erklärt, Wenn die spätere Entwicklung ihre Hoffnung, nach Sanierung der Gesellschaft die Geschäftsführung wieder selbständig ausüben zu können, schließlich zunichte gemacht hat, so ändert dies nichts daran, daß sie die nach Lage der Sache gerechtfertigten, beschränkenden Maßnahmen freiwillig auf sich genommen haben, daß in dieser Beschränkung also kein Verstoß gegen die guten Sitten liegt. Ber in den Tatsacheninstanzen festgestellte Sachverhalt läßt keine* «Anhaltspunkte dafür erkennen, daß die Beklagte bei der Hingabe des Darlehens nicht die Absicht gehabt habe, zur Gesundung des Unternehmens der Kläger beizutragen, son- Juni 1955) davon habe ausgehen können, die Beklagte werde die nicht gezahlten Zinsen von dem noch ausstehenden Darlehensbetrage abzieheii; und weil der Rücktritt vom Darlehensvertrage damals noch nicht erklärt worden sei* Die Beklagte könne das Verlangen auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ferner nicht darauf stützen, daß die allgemeine Lage des Unternehmens den Kredit als gefährdet habe erscheinen lassen (*A‘5d der Schuldurkunde)* Diese Vertragsklausel sei dahin zu verstehen, daß die Gefährdung des Darlehens durch eine nach dessen Zusage eintretende wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse der Schuldner hervorgerufen 6ein müsse* Daran fehle es hier. Andererseits zeige die Stun&ung des Darlehens bis Mitte 1937 und das Stillhalteabkommen mit den übrigen Gläubigem, daß die Beteiligten davon ausgegangen seien, daß die Schuldner vor diesem Zeitpunkt • nicht in der Lege sein würden, das Darlehen zurüokzuzahlen. In Wirklichkeit sei das Darlehen von Anfang an gefährdet gewesen$ die zunehmende Verschuldung habe daran nichts Wesentliches mehr geändert» Hur mangels gehöriger Prüfung der Verhältnisse der Gesellschaft habe die Beklagte erst aus dem Schreiben des Treuhänders vom 4« Juni 1955 und seinen späteren Berichten erkannt, daß der Kredit von Anfang an sowohl zwecklos als auch gefährdet gewesen sei» Ebenso habe die spätere Zahlungseinstellung der Lfl^-Werke das Darlehen nicht mehr weiter gefährden können. In der Folgezeit habe sich die Lage der Kläger zwar insofern wesentlich geändert, als die L^^-Werke aufgelöst worden seien« Aber auch das habe die Beklagte nicht berechtigt, die sofortige Rückzahlung des Darlehens zu fordern» Der Umstand, daß den Klägern nicht private, sondern öffentliche Büttel gewährt worden und daß Anlaß hierzu nicht nur die privaten Belange der 14^-Werke, sondern sehr wesentlich auch öffentliche Interessen gewesen seien, berechtige zu der Auslegung, daß die in der Schuldurkunde vorgesehene Verfallklausel für die Zeit vor dem 15« Juni 1957 nicht habe gelten sollen» Jedenfalls stelle das Verlangen auf sofortige Rückzahlung eine unzulässige Rechtsausübung dar (§ 242 BGB)« Befriedigung der Beklagten durch Aufrechnung nach A 4 der Schuldurkunde ausgeschlossen war, hatten die Schuldner auch keinen Anspruch auf eine solche Verrechnung» Im (ihrigen haben die Kläger nicht einmal behauptet, daß der Treuhänder der Beklagten eine entsprechende Mitteilung gemacht hat» b) Dem Kammergericht kann auch insofern nicht gefolgt werden, als es annimmt, die Beklagte könne die sofortige Fälligkeit des Darlehens nicht deshalb geltend machen, weil die allgemeinen Verhältnisse der Df^-Eerke den Kredit als gefährdet erscheinen ließen (A 5 d der Schuldurkunde)» Es glaubt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts der DflHBP ***** VflHBhAß vom 9• No- Hierbei übersieht das Berufungsgericht einmal, daß die durch Kredite der Beklagten von insgesamt 250.000 DM wieder liquide gewordenen BpP-Werke nach dem Schreiben des Treuhänders vom 4» Juni 1955 infolge von Umständen, die bei dem Sanierungsversuch offenbar nicht erkannt worden sind, erneut in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. keitstermin der ersten Rückzahlung auf das Darlehen, ist daher schon angesiohts der mit dem Schreiben der Beklagten vom 20» Juli 1955 eingetretenen Veränderung der Verhältnisse rechtlich kaum vertretbar« Eine derartige Abrede wurde jedenfalls völlig überholt, als die Beklagte das Verlangen des Treuhänders auf Bereitstellung weiterer Mittel ablehnte, als neue Bauaufträge von der öffentlichen Hand nicht mehr erteilt wurden, die I^^Werke ihren Verpflichtungen endgültig nicht mehr nachkommen konnten, als die Vollstreckungen begannen, die Werke den Betrieb einstellten und der Kon-kursantrag eines Gläubigers mangels Masse abgelehnt wurde. Sie steht auch mit den eigenen Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht im Einklang, daß die wirtschaftliche Lage eines konkursreifen Unternehmens sich durch Vermehrung der Schulden und durch Verringerung der den Gläubigem in Aussicht stehenden Konkurs quote sehr wohl verschlechtern könne. c) Auch die sonstigen in der Revision der Kläger und in dem angefochtenen Urteil angeführten Gründe stehen dem Hecht der Beklagten,, die sofortige: Rückzahlung des Darlehens zu verlangen, 'nicht entgegen« . '• Verwaltungsakto Das Vorbringen der Parteien in den Tatsachen- : Instanzen enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklag- v te bei der Vergebung' der, öffentlichen Mittel als Hoheitsträger aufgetreten isto Die: Kläger sind auch der Darstellung der Beklagten nicht entgegengetreten, sie sei als Aktiengesellschaft sowie nach der Zusammensetzung und dem Stimmrecht ihrer Aktionäre ein privatrechtliches Unternehmen und gewähre Darlehen, auch soweit sie aus öffentlichen.Mitteln .stammten, rein bankmäßig, vt bb) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden» daß die Zwangsvollstreckung aus der Schuldurkunde vom 16« März 1955 wegen der noch nicht fälligen Zins- und Tilgungsleistungen unzulässig sei, weil dem Verlangen der Beklagten auf sofortige Rückzahlung des gesamten Darlehens mit Rücksicht auf den Ursprung des ausgeliehenen Geldes und die mit sprechenden öffentlichen Interessen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe« Ob die Zwangsvollstreckungsgegenklage begründet ist, richtet sich nach den Verhältnissen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz» Zu diesem Zeitpunkt aber waren nicht nur zahlreiche Zins- und eine Reihe von Tilgungsraten fällig* sondern die L®M?erke hatten ihren Betrieb vollständig eingestellt* und die Kläger waren durch Zwangsvollstreckungen ln ihr persönliches Vermögen völlig zahlungsunfähig geworden« V OFSiiLOSGdfl und Glauben, oder gar* wie die Kläger in ihrer Revision ausführen* der Rückzahlungsanspruch der Beklagten ganz entfallen soll, ist imerfindlich; xas Berufungsgericht und zu dem Teil auch die Kläger-weisen in diesem Zusammenhänge wiederholt darauf hin* daß die Beklagte bei der Gewährung des Kredits die Konkursreife der DflMTerke gekannt* daß sie bei der Dai'lehonszusage leichtfertig und privatrechtlich gesehen auf eigene Gefahr gehandelt habe» Ob die zweite Annahme Hach den Peststellungen des Berufungsgerichts ist ihnen der Kredit koineswegs auf gedrängt worden, sondern sie haben sich selbst und durch ihren Treuhänder eifrig darum bemüht. Soweit die Beklagte wesentliche Vorsichtsmaßnahmen unterlassen hat, berührt das weder ihren RUckzehlungsanspruch noch das Hecht, von der Verfallklausel der Schuldurkunde Gebrauch zu machen; denn es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß der Darlehensgeber bei Verlust des Rückgewähr an Spruchs gehalten ist, die Kreditwürdigkeit seines Schuldners zu prüfen. co) Dem Anspruch der Klägerin auf sofortige Rückzahlung des Darlehens steht ferner nicht entgegen, daß die übrigen Gläubiger der L^P-Werke, soweit ihre Forderungen den Betrag von 200 DM überstiegen, sich mit Rücksicht auf den Stmienangsversuch der Beklagten mit einer längeren zinslosen Stundung ihrer Ansprüche einverstanden erklärt hatten» Das Berufungsgericht will hieraus ein leistungsverweigerungsrecht der Kläger bis zur jeweiligen Fälligkeit der Zins-und Tilgungsraten herleiten« Es übersieht jedoch, dafi die Beklagte, wie es in anderem Zusammenhänge festgestellt hat, an dem Stundungsvergleich nicht beteiligt war, daß die Darlehensgewährung auch nicht, wie die Kläger ausgeführt haben, Teil eines zwischen ihnen und ihren Gläubigem einschließlich der Beklagten geschlossenen Gesamtabkommens war« Vielmehr war das Zustandekommen einer Stundungsabrede, wie aus der Darlehenszusage der Beklagten vom 2» März 1955 hervorgeht, nur eine der Voraussetzungen für die weitere Kreditgewährung. las Berufungsgericht hat die Richtigkeit jener Behauptungen unterstellte Es bezeichnet das Vorbringen der Kläger jedoch als nicht schlüssig» weil die unter Beweis gestellten Äußerungen unverbindlich gewesen seien und nur hätten besagen sollen» daß diese Gelder in Zukunft vielleicht als verloren angesehen werden würden. März 1955 enthal- eh tene Aufrechnungsverbot haben sie in der Verhandlung über die Revision erklärt» ihr Anspruch auf Schadensersatz müsse nach § 249 BGB dazu führen» daß die Beklagte von vornherein keine Barleheneforderung gegen sie erworben habe; die insoweit erhobenen Rinwände der Kläger richteten sich also gegen den Grund des gegen sie geltend gemachten Anspruchs« a) Ihren Schadensersatzanspruch haben die Kläger einmal damit begründet, daß die Beklagte ihnen im Herbst 1954 von einem Konkurs- oder Vergleichsantrag abgeraten und sie zur Bestellung des zur Leitung eines Schiffbaubetriebes weder fachlich noch kaufmännisch geeigneten Treuhänders Br» von Stockum veranlaßt habef der für den weiteren Verfall der Latae-Y/erke verantwortlich zu machen sei» Nach den ohne Verfahrensverstoß getroffenen Feststellungen des Kammergerichts ist es nicht richtig, daß die Beklagte die Kläger zur Bestellung des Treuhänders Br. von StflBi genötigt und ihnen abgeraten hat, für die Gesellschaft Konkurs anzu demelden. Abgesehen davon haben die Kläger weder näher angegeben noch unter Beweis gestellt, daß, wenn ein nach ihrer Ansicht geeigneter Treuhänder eingesetzt worden wäre, eine Sanierung der Lflp-Yferke mit den von der Beklagten gegebenen Mitteln möglich gewesen wäre. Juni 1955» nach der die Liquidität des Unternehmens ohne Zuführung neuer Gelder nicht aufrecht zu erhalten sei* Da die Beklagte zur Hingabe weiteren Kredits weder verpflichtet noch bereit war, mußte sie mit einem baldigen Zusammenbruch der LflMTerke rechnen. hungen keine Vertragsverletzung der Beklagten dar» wenn sie nach dem Schreiben des Treuhänders vom 4« Juni 1955 keine neuen Kredite für Schiffsneubauten mehr bewilligt hat. März 1955 verneint worden sind, auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des

Zitierte Normen: § 795 ZPO § 114 HGB § 138 BGB § 565 ZPO
BerufungsgerichtMärzTreuhänderDarlehenKreditKlägerUnternehmenSchuldner

Volltext der Entscheidung

Til ZB 29 58 Verkündet
 am 12* Februar 1959 Woitschecfc, Justizobersekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
■iMi 015
Im Hauen des Volkes In dem Heohtsstrelt
 der
Sc __ Vorstan
 Aktiengesellschaft raße m-ff vertreten und Ur. Heinrich
 ren
$ ebenda
 Beklagter* Berufun^ebeklagter, Bevisionsklägerin und
 Bevieionsbeklagter,
- Prozeßbe vollmächt igt er* Eeohtsanwalt Br
 gegen
1) den Ingenieur Erich
c
2) den Kaufmann Erich BflBU Straße
3) den Techniker Heins
 in Bf Schiffsbauwerft,
 Kläger, Berufungskläger, Bevisionsbeklagte und
 Bevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br«
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Glanzmann und der Bundesrichter Schäffler, Hietschel, Br. Heimann-*Crosien und Br« Winkelmann
 für Hecht erkannt*
1. Auf die Bevision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Xammergerichts vcm 11. Wovember 1957 aufgehoben, soweit der Berufung der Kläger stattgegeben worden ist. Bie Berufung der Kläger gegen das Urteil der 95* Kammer für Handelssachen dos Landgerichts in Berlin-CharlOttenburg vom 18. Februar 1957 wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
II* 'i ric Revision der Kläger wird zurückgewiesen.
III. Bie Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
 Von Hechts wegen
 
Tatbestand»
Der Kläger au 1) betrieb seit dem Jahre 1906 in BflHP-S^HP eine Werft, auf der Kleinschiffe hcrgeetellt wur-den. Im Jahre 1953 wurden im Rahmen der Berlin-Hilfe westdeutschen Privatschiffern günstige Kredite für den Bau von Fluß- und Motorgüterschiffen aus öffentlicher Hand gewährt, wenn sie ihre Schiffe in Berlin herstellen ließen. Daraufhin wurden aohlreiche Bauaufträge an .Berliner Werften vergeben. An den sich daraus ergebenden Verdienstmöglichkeiten . suchten auch die Kläger teilzunehmen. Zu diesem Zweck gründete der Kläger zu 1) mit seinen Söhnen, den Klägern zu 2) und 3), die - inzwischen wieder aufgelöste - offene Handelsgesellschaft in Finna LffHferke Brich üflp St Söhne. Die Finna stellte den Betrieb der Werft auf den Bau von Großschiffen um» Sie nahm von westdeutschen Schiffern Bauaufträ-
«»
ge über eine Reihe von Großschiffen entgegen und bewarb, sich bei der Beklagten, von der der Kläger zu 1) für die von ihm betriebene Reederei bereits im Jahre 1930 einen ERF-Kredit von 30.000 DM erhalten hatte, um einen größeren Betriebsmittelkredit •
Im März 1954 erhielten die I4B~Werke von der Beklagten einen Investitionskredit aus GARIOA-Hitteln von 115.000 DM. Der Kredit erwies sich jedoch nicht als ausreichend, weil die Umstellung eine erhebliche Vergrößerung der Anlagen und Maschinen sowie eine Vermehrung der Materialvorräte und Arbeitskräfte erforderte. Zudem war die Werft arbeitsmäßig und finanziell den an sie gestellten Aufgaben nicht gewachsen; auch zeigte es sich, daß namentlich die zuerst hereingenommenen Bauaufträge für die Vferke verlustreich auslaufen würden, weil sie zu Festpreisen lind nicht einmal den Selbstkosten entsprechend veranschlagt waren.

In dieser Lage traten die Kläger im November 1954 mit der Beklagten in Verhandlungen« Sie gaben dieser hierbei ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt« Die Beklagte riet ihnen, entweder die Werft unter einen Treuhänder zu stellen oder ’ das Konkurs- oder Vergleichsverfahren zu beantragen* Unter dem 30- November 1954 erklärten sich die Kläger bereit, für die verantwortliche Leitung der Birma ab sofort einen Treuhänder zu benennen und einzusotzen, der den Banken und beteiligten öffentlichen Stellen genehm sei« Sie fügten hinzu, sie seien sich darüber im Klaren, daß sie damit auf bestimmte Zeit der Geschäftsführung entsagten« Die Beklagte schlug den Klägern u«a« den Konkurs- und Vergloichsverwal-ter Br. von Stfl|^ als Treuhänder vor« Mit diesem schlossen die Kläger am 17* Bezember 1954 einen Vertrag« Barin beauftragten sie den Treuhänder mit allen zur Sanierung der Firma und zur Behebung der finanziellen Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen« Sie begaben sich aller Verfügungen über das Pirmenvermögen (§ 1).* Ber Treuhänder verpflichtete sich, in Übereinstimmung mit der Beklagten und den Gläubigem alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Vermögensübersicht aufzustellen und die Verhandlungen mit den Gläubigem zu führen (§2 des Vertrages)« Um diese Verhandlungen zu ermöglichen, bewilligte die Beklagte den L0-Werken einen Überbrückungskredit von 50«000 UV«

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m 17. Januar 1955 unterbreitete der Treuhänder den Gläubigern der L^p-Werke einen Stundungsvergleichsvorschlag« Banach sollten Gläubiger mit Forderungen bis zu 200 BM innerhalb 6 Wochen befriedigt werden. Ben übrigen Gläubigem wurde ebenfalls vollständige Erfüllung ihrer Ansprüche in Aussicht gestellt, wenn sie ihre Forderungen 3 Jahre lang zinslos stundeten. Biese Gläubiger sollten bis Ende 1955 ein Brittel ihrer Forderungen und den Best innerhalb der Jahre 1956 und 1957 ausgezahlt erhalten. Ber Vergleichsvorschlag

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war davon abhängig» daß die Beklagte einen zur Weiterführung des Betriebes erforderlichen Kredit zur Verfügung stellte und daß die Hausbjank der IflBHförke, die BflB Bank Aktiengesellschaft» ihre Kreditlinie in Höhe von 150.000 DM beibehielt.
Von diesem Vergleichsvorschlag verständigte der Treuhänder die Beklagte* Ufcter dem 27« und 29* Januar 1957 teilte er der Beklagten mit» zur Weiterführung des Betriebes der I^^-Werke habe er einen zusätzlichen Kreditbedarf von 200.000 DM festgestellt. Biesen Betrag und die Aufrechterhaltung des bisherigen Kredits durch die BflHBP Bank halte er für erforderlich» um die Sanierung der Iflp-tferke komplikationslos durchzuführen.
Mit Schreiben vom 2. März 1955 erklärte sich die Beklagte unter bestimmten Bedingungen bereit» 11 zur Mitfinanzierung des im Laufe des Jahres 1955 auf tretenden Finanzbedarf s11 im Böhmen des vom Treuhänder vorgeschlagenen Moratoriums ein weiteres Barlehen von 200.000 BM zur Verfügung zu stellen.
Sie wies darauf hin» daß sie damit keine Verpflichtung übernehme» den L(BM7erken weitere Mittel zu überlassen. Mit den Bedingungen des Schreibens vom 21 März 1955 erklärten sich der Treuhänder und die Kläger unter dem 15« März 1955 einverstanden.
In notarieller Verhandlung vom 16. März 1955 - Mr. flP der Urkunöenrolle des Motors NflBP in B^gJI - erkannten die Kläger an» der Beklagten ein "ab heute" mit 6 £ verzinsliches Barlehcn von 200.000 BM zu schulden. Bie Zinsen waren in Vier-tcljahrcsbeträgcn jeweils am 15* März» 15. Juni usw.» erstmals am 15» Juni 1955 zu zahlen; Bas Torlehen war in der Zeit vom 15* Juni 1957 bis 15... Bezembor 1959 in vierteljährlichen Teilbeträgen von jo 16.700 BH und der Best am 15. März i960 zurückzuzahlen. Bie Beklagte sollte berechtigt sein» die so-
fertige Rückzahlung dee Darlehens u.a. daun zu verlangen, wenn die Schuldner mit einer ihnen obliegenden Leistung länger als 2 Wochen ganz oder teilweise im Rückstand blieben (A 5 b), ferner dann, wenn die allgemeine Lage der offenen Handelsgesellschaft oder eines Gesellschafters den Kredit als gefährdet erscheinen ließ, insbesondere wenn die Gesellschaft oder ein Gesellschafter seine Zahlungen einsteilte, in Konkurs geriet oder das Vergleichsverfahren beantragte (A 5 d). Die L|p-Werke oHG und die Kläger unterwarfen sich wegen aller Forderungen aus dem Darlehensvertrage der sofortigen Zwangsvoll- ^ ^ Streckung (Absohnitt B und J der Urkunde)*
Wach Erfüllung der in ihrem Schreiben vom 2. März 1955 gestellten Bedingungen zahlte die Beklagte das Darlehen in Teilbeträgen von Mitte März bis zu dem 2« Juni 1955 in Höhe von 195*069,83 IM aus.
Unter dem 4. Juni 1955 berichtete der Treuhänder der Beklagten über den Monat Mai. Am Schlüsse des Schreibens brachte er zu dem Ausdruck, daB es infolge des Ausfalls von Bauraten und der Terminsverzögorungen bei der Bauausführung nicht möglich sei, ohne eine Überbrückung die Liquidität üer Firma weiter aufrechtzuorhalten. Daraufhin fanden verschieb dene Besprechungen mit der Beklagten und den beteiligten Bundesministerien statt. Am 12. Juli 1955 teilte der Treuhänder der Beklagten unter Beifügung einer Aufstellung der
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Kosten für die Fertigstellung der im Bau befindlichen Schiffe mit; er müsse auf Grund fernmündlicher Unterhaltungen mit der Beklagten feststollen, diese gehe bei der Beurteilung der Abwicklung davon aue, daB keine Neubauten mehr aufgelegt würden. Damit stelle sich für ihn eindeutig die Konkursreife de8 Unternehmens dar. Er selbst vertrete nach wie vor den Standpunkt, eine außergerichtliche Bereinigung werde alle Beteiligten vor Schäden bewahren.
 
Hit Schreiben vom 20. Juli 1955 an die Geschäftslei-tung der LS^-Uerke verlangte die Beklagte die sofortige Rückzahlung aller Darlehen und brat wegen der no.ch nicht ausgezahlten 4.930,17 IM des Darlehens über 200*000 DM vom Vertrage zurück* Sie begründete diese Maßnahme mit einer inzwischen eingetretenen erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen läge des Unternehmens sowie mit Zins- und Tilgungsrückständen» Da die Beklagte trotz der Gegenvorstellungen der Kläger und des Treuhänders bei ihrem Standpunkt verblieb, dafi die I^P-Werke nicht sanierungsfähig seien und die Hergabe weiterer Kredite ablehnte, kam es zu Vollstreckungen in das Vermögen d$r offenen Handelsgesellschaft und der Kläger» Im Herbst. 1955 stellten die Lflfe-Werke ihren Betrieb ein* Bin von der Krankenversicherungsanstalt BflBfe gestellter Konkursantrag wurde mangels Masse zurückgewie sen •
Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen .Urkunde vom 16» März 1955* Sie halten den Tarlehensvertrag für nichtig, weil er unter den gegebenen Umständen eine sittenwidrige Knebelung der Kläger darstelle. Hierzu haben sie vorgetragen, die Beklagte habe bei der Gewährung des Darlehens gewußt, daß die Bfl^-Werke konkursreif gewesen seien* Dennoch habe sie den Klägern abgeraten, einen Konkursantrag zu stellen, und ihnen durch Bewilligung des Darlehens ohne eigene genaue Prüfung dor Kreditfähigkeit des Unternehmens sowie durch dessen Unterstellung unter die Leitung eines fachunkundigen Treuhänders neue Schulden auf gebürdet* Die Hergabe des Darlehens habe die Beklagte davon abhängig gemacht, daß die Kläger von der Geschäftsführung ausgeschlossen wurden* Sie seien von den Maßnahmen der Beklagten und über den Geschäftsgang des Unternehmens nicht unterrichtet worden*
Ihre Beschränkung sei so weit gegangen, daß ihnen der Treu-•händer am 5* März 1955 das. Betreten des Betriebsgeländes untersagt habe*
 
Die Kläger haben die in der Urkunde vom 16. März 1955 abgegebenen Erklärungen angefochten, weil sie von der Beklagten arglistig getäuscht worden seien« Die Täuschung erblicken sie darin» daß die Beklagte ihnen verschwiegen habe, sie habe die Lfl^-Werke nicht sanieren» sondern die verlustreichen Bauten für die westdeutschen Besteller auf Kosten der Kläger fertigst eilen lassen wollen«
Die Kläger haben weiter eingewandt» die Kündigung des Darlehens sei nicht gerechtfertigt gewesen« Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens habe sich von März bis Juli 1955 nicht wesentlich verschlechtert« Die Konkursreife habe bereits im Herbst 1954 bestanden« Auch dlie Berufung der Beklagten auf Zinsrückstände gehe fehl« Am 15« Juni 1955 seien erstmals Zinsen fällig geworden« Sie hätten höchstens 2«926,05 DM betragen« Die Zinsschuld sei dadurch gedeckt gewesen» daß die Beklagte einen Teilbetrag von 4*930» 17 IM des Darlehens nicht ausgezahlt habe« Die Beklagte habe es auch sonst so gehalten» daß sie die Zinsen mit der Darlehenssohuld verrechnet habe. Die Beklagte habe die rechtzeitige Zahlung der Zinsen ferner dadurch verhindert» daß sie verlangt habe» alle Gelder müßten zur Fertigstellung der im Bau befindlichen Schiffe verwendet werden« Die Kündigung stelle ferner eine unzulässige Hechtsausübung dar« Auch aus öffentlichrechtlichen Gründen sei sie nicht möglich.
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 Endlich haben die Kläger gegenüber den Ansprüchen der Beklagten aus der '‘Urkunde vom 16« März 1955 mit Schadensersatzansprüchen in mindestens der gleichen Höhe auf gerechnet. Hierzu haben sie vorgetragen» durch das Verhalten des Treuhänders und der Beklagten seien ihnen gewinnbringende Aufträge in Höhe von 1»3 Millionen DK entgangen. Ihre Schuldenlast habe sich um rund 200.000 DM .erhöht. Durch die gegen das 3aniorungsabkommen verstoßende Kündigung des Darlehens
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und die darauf folgende Vollstreckung seien ihnen weitere erhebliche Vermögenswerte genommen und der Firmehwert zerschlagen worden*
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist den Behauptungen der Kläger im einzelnen entgegengetreten. Bine unzulässige Knebelung der Kläger hat sie in Abrede gestellt, weil die Darlehensbedingungen nicht übermäßig schwor geweeenf für das Darlehen keine Sicherheiten verlangt worden seien und die Kläger sich freiwillig der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hätten. Bine Täuschung der Kläger hat die Beklagte bestritten. Hierzu hat sie vorgebracht, sie habe tatsächlich die Absicht gehabt, durch Gewährung neuen Kredits zur Sanierung der Igp-Werke beizutragen. Den Treuhänder hätten die Kläger, nicht sie, bestellt. Für dessen Handlungen sei sie nicht verantwortlich. Die Kündigung des Darlehens sei berechtigt gewesen, weil die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich erheblich verschlechtert habe.
Bine Verrechnung der rückständigen Zinsen mit dem noch nicht ausgezahltcn Teil des Darlehens sei nicht möglich gewesen, weil sie mit Hecht vom* Darlehensvertrage zurückgetreten sei.
Die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche seien unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Kammergericht die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 16. März 1955 wegen der jeweils fälligen Zins- und Tilgungsraten für mzulässig, wegen der weiter geschuldeten Beträge aber für unzulässig erklärt.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, die Beklagte mit dem Anträge, das landgerichtliche Urteil wiQdcrhorzustollen, die Kläger mit dem Ziele, die . Zwangsvollstreckung aus der Urkunde insgesamt für unzuläs-
sig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, die ihr aus der Urkunde erteilten Ausfertigungen an sie herauszugeben» Die Parteien beantragen ferner, das Rechtsmittel des Gegners zurück zuweisen,
 Entsoheidungsgrttnde 8
Die Kläger wenden sich mit der auf die §§ 794 Abs* 1 Nr. 5, 795, 797 Abs* 4, 767 ZPO gestützten Klage gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 16» März 1955*
1)	In ihrer Revision machen sie erneut geltend, die Darlehen sgewährung durch die Beklagte verstoße gegen die guten Sitten und sei deshalb nach § 138 Abs* 1 BGB nichtig* Pie Nichtigkeit des Tarlehensvertrages folgern sie einmal daraus» daß die Beklagte, der bei der Darlehenszusage die Konkursreife der L^P-tferke bekannt gewesen sei, mit hoher Wahrscheinlichkeit damit habe rechnen müssen, sie würden bei der Geschäftslage des Unternehmens zur Erfüllung der ihnen gestellten Bedingungen, insbesondere zur alsbaldigen Aufnahme des Zinsendienstes, nicht imstande sein» Als weiteren Grund für die Nichtigkeit der Parlehensabrede führen sie die wesentliche Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit und ihren nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften unzulässigen Ausschluß von der Geschäftsführung an*
Pas Kammergericht hat diese Gesichtspunkte bis auf den zuletzt vorgebrachten eingehend geprüft* Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte bei der Parlehonsbewilli-gung zwar leichtfertig gehandelt habe, weil sie sich hierbei ohne eigene Prüfung und, ohne einen fachkundigen Berater hinzuzuziehen, auf die Empfehlungen des im Schiffbau nicht sachverständigen Treuhänders verlassen habe, daß aber der Barlchensvertrog nicht als nichtig anzusehen sei*
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Diese Ausführungen, die sich hauptsächlich auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogenen tatsächlichen Gebiet bewegen, lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen* Allerdings könnten die von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte mindestens in ihrer Gesamtheit eine unzulässige Knebelung der Kläger und damit die Nichtigkeit der bei solcher Sachlage in der Urkunde vom 16, März 1955 eingegongenen Verpflichtungen ergeben* Nach den von den Parteien vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgosteilten besonderen Umständen ist das jedoch nicht der Fall*
a)	Daß die offene Handelsgesellschaft, als sie im Herbst 1954 mit der Beklagten in Verhandlungen trat, konkursreif war, ist nicht nur der Beklagten, sondern allen Beteiligton bekannt gewesen* Ebenso entsprach es aber dem Wunsche aller Beteiligten, dem Unternehmen durch ein Stillhalteabkommen mit den Gläubigem sowie durch Zuführung neuer Mittel und gewinnbringender Aufträge die Möglichkeit zu dem Weiterarbeiten und zur allmählichen Tilgung seiner Schulden zu geben* Wie • das Berufungsgericht festgestellt hat, hat auch die Beklagte an die Sanierung der Bfl^~Werke geglaubt* Anderenfalls wäre es auch unter Berücksichtigung ihres Interesses an der Fertigstellung der von ihr mitfinanzierten Bauten unverständlich gewesen, daß sie jenen einen neuen erheblichen Kredit gewährte. Die Kläger aber sind zur Aufnahme des Darlehens nicht gezwungen worden* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand es ihnen - entgegen ihrer anders lautenden Einlassung im zweiten Rechtezuge - frei, ob sie, als sich im Herbst 1954 die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herausstellte, Konkurs anmoldeten oder ein Vergleichsverfahren beantragten oder ob sie sich auf den Versuch einließen, durch Zuführung weiterer Mittel und Ausführung neuer gewinnbringender Aufträge eine außergerichtliche Bereinigung ihrer schulden herbeizuführen, zu demal weitere

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Sicherheiten von ihnen nicht gefordert wurdenc Angesichts der tatsächlich bestehenden Verdienstmöglichkeiten konnte auch im Hinblick auf die Vorschuldung der Gesellschaft damit gerechnet werden, daß bei besserer Kalkulation und sachgemäßer Betriebsgestaltung die an sich nicht ungünstigen Bedingungen für die Gewährung des Betriebsmittelkredits erfüllt werden würden. Der von der.Revision der Kläger angeführte, vom Reichsgericht (RGZ 147, 344, 347) mit Recht als sittenwidrig bezeichnete Tatbestand 1st danach hier nicht gegeben. Auch liegen, wie das Berufungsgericht bereits dargelegt hat, die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof Kredit- ( und Übereignungsverträge von Banken als sittenwidrig angesehen hat (vgl. z.B. BGHZ 10, 228, 231 ff), hier nicht vor.
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b)	Rem Kammergericht ist weiterhin darin beizutreten > daß die von der Beklagten gestellte Bedingung, der Betrieb der HP-Werke sei einem Treuhänder zu unterstellen, nioht den guten Sitten wider spricht. Wie das Berufungsgericht als ge-richtsbekannt hervorhebt, ist die Bestellung eines den Gläubigem genehmen Treuhänders bei derartigen Sanierungsversuchen häufig. Hit Rücksicht darauf, daß die Beklagte bei den Lahe-Werken bereits erhebliche Mittel angelegt hatte und im Begriff stand, diesen weitere hohe Kredite ohne zusätzliche Sicherheiten zu gewähren, war das Verlangen der Beklagten auch gerechtfertigt. Die Kläger hatten sich, wie sie selbst zugegeben haben, den durch die Erweiterung ihres Betriebes an sie gestellten Anforderungen ln kaufmännischer und technischer Hinsicht tnicht gewachsen gezeigt. Andererseits lagen genügend Aufträge vor, die bei sachgemäßer Kalkulation und Ausführung für die Gesellschaft gewinnbringend gestaltet werden konnten. Deshalb wollte man ersichtlich durch vertragliche Vereinbarungen zu einer ähnlichen Beaufsichtigung des Unternehmens kommen, wie sie im Falle eines Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses dem Vergleichsverwalter und
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dem Sachwalter zukommen. Gegen eine solche Begelung bestehen keine rechtlichen Bedenken.
c)	Die Kläger haben in ihrem Schreiben vom 30« November 1934 an die Beklagte erklärt, sie seien sich darüber im Klaren, daß sie damit auf bestimmte Zelt der Geschäftsführung entsagten. Sie haben sich ferner nach § 1 Abs. 2 des Treuhandvertrages aller Verfügungen über das Firmenvermögen begeben und sich verpflichtet, den Treuhänder als alleinigen Geschäftsführer in das Handelsregister eintragen zu lassen. Im weiteren Verlauf seiner Tätigkeit hat sie der Treuhänder mit Schreiben vom 5# März 1953 gebeten, sich nicht nur jeder Einflußnahme auf das Unternehmen zu enthalten, sondern künftig auch den Betrieb ohne seine Erlaubnis nicht mehr zu betreten. Baß die Kläger dadurch über das vertretbare Haß hinaus in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt worden seien, kann nach Lage der Umstände nicht anerkannt werden.
Hatten sich die Kläger; einmal entschlossen, das von ihnen gegründete Unternehmen ungeachtet seiner arbeitsmäßig ungünstigen Lage und seiner starken Verschuldung unter Inanspruchnahme fremder Mittel fortzuführen, so mußten sie auch die damit verbundenen Beschränkungen in Kauf nehmen.
Baß der von ihnen auf Verlangen der Beklagten bestellte Treuhänder, sollte er ungehindert im Interesse der Sanierung des Betriebes tätig sein, sie in der Ausübung ihrer Geschäfts-fülirung erheblich beschränken würde, entsprach nicht nur dem natürlichen Verlauf der Binge, sondern haben die Kläger in ihrer Erklärung vom 30. November 1954 auch selbst zugestanden. Bin Sittenverstoß läge in der Einschränkung ihrer Befugnis, für die Gesellschaft zu handeln, nur dann, wenn die Behinderung ihrer Bewegungsfreiheit von ihnen erzwungen worden oder worm sie durch die Sachlage nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Bas aber haben die Kläger nicht behauptet. Sie
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haben sich vielmehr in Erkenntnis ihres kaufnämmi sehen und technischen Versagens und, um die ihrem Unternehmen drohenden Gefahren abzuwenden, aus freien Stücken mit der Bestellung eines Treuhänders und der zeitweiligen Beschränkung ihrer Befugnisse einverstanden erklärt, Wenn die spätere Entwicklung ihre Hoffnung, nach Sanierung der Gesellschaft die Geschäftsführung wieder selbständig ausüben zu können, schließlich zunichte gemacht hat, so ändert dies nichts daran, daß sie die nach Lage der Sache gerechtfertigten, beschränkenden Maßnahmen freiwillig auf sich genommen haben, daß in dieser Beschränkung also kein Verstoß gegen die guten Sitten liegt.
Ob die Ansicht der Revision der Kläger, es sei unzulässig, alle Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft von der Geschäftsführung auszusohließen, zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. hierzu.OGHZ 4, 241, 242; Baumbach-Buden 12. Aufl. Anm. 2 B zu § 114 HGB; ferner Uoiport in RGRK z. HGB Anm. 9 zu § 114 und Anm. 4 zu § 125); jedenfalls läßt sich daraus nichts für die Nichtigkeit derartiger Beschränkungen nach § 138 Abs. 1 BGB herleiten. Baß die Beklagte auf die Kläger in dieser Richtung einen Zwang ausgeübt habe, wie die Revision anführt, steht im Uiderspruoh zu dem vom Berufungsgericht festgesteilten Sachverhalt. Banach haben sich die Kläger den mit der Bestellung des Treuhänders verbundenen Beschränkungen im Interesse der Sanierung ihre8 Unternehmens freiwillig unterworfen.
2)	Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine arglistige Täuschung der Kläger durch die Beklagte verneint.
Ber in den Tatsacheninstanzen festgestellte Sachverhalt läßt keine* «Anhaltspunkte dafür erkennen, daß die Beklagte bei der Hingabe des Darlehens nicht die Absicht gehabt habe, zur Gesundung des Unternehmens der Kläger beizutragen, son-
 
dem nur darauf ausgegangen sei, die Fertigstellung der von ihr mitfinanzierten Bauvorhaben westdeutscher Besteller zu ermöglichen. Die Kläger sind in ihrer Revision auf diesen Punkt auch nicht mehr zurtickgekommen.
3)	Bas Kammergericht ist der Auffassung, die Beklagte könne das Darlehen nicht auf Grund der in der Schuldurkunde enthaltenen Verfallklauseln vorzeitig zurückverl&ngen. Diese Ansicht begründet es wie folgt*
Sofern Abschnitt A 5 b der Schuldurkunde sich überhaupt auf Zinszahlungen beziehe, setze er voraus, daß die Leistung* > schuldhaft unterblieben sei» Hieran fehle es, weil der Treuhänder am Fälligkeitstage (15. Juni 1955) davon habe ausgehen können, die Beklagte werde die nicht gezahlten Zinsen von dem noch ausstehenden Darlehensbetrage abzieheii; und weil der Rücktritt vom Darlehensvertrage damals noch nicht erklärt worden sei*
Die Beklagte könne das Verlangen auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ferner nicht darauf stützen, daß die allgemeine Lage des Unternehmens den Kredit als gefährdet habe erscheinen lassen (*A‘5d der Schuldurkunde)* Diese Vertragsklausel sei dahin zu verstehen, daß die Gefährdung des Darlehens durch eine nach dessen Zusage eintretende wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse der Schuldner hervorgerufen 6ein müsse* Daran fehle es hier. Die Verschuldung der Ll^-tferke habe sich zwar zwangsläufig erhöhen müssen, weil diese bis zu dem 20. Juli 1955 nur verlustbringende Bauten ausgeführt hätten, neue 'Bauaufträge aber nicht erteilt oder zurückgezogen worden seien. Andererseits zeige die Stun&ung des Darlehens bis Mitte 1937 und das Stillhalteabkommen mit den übrigen Gläubigem, daß die Beteiligten davon ausgegangen seien, daß die Schuldner vor diesem Zeitpunkt • nicht in der Lege sein würden, das Darlehen zurüokzuzahlen.
 
In Wirklichkeit sei das Darlehen von Anfang an gefährdet gewesen$ die zunehmende Verschuldung habe daran nichts Wesentliches mehr geändert» Hur mangels gehöriger Prüfung der Verhältnisse der Gesellschaft habe die Beklagte erst aus dem Schreiben des Treuhänders vom 4« Juni 1955 und seinen späteren Berichten erkannt, daß der Kredit von Anfang an sowohl zwecklos als auch gefährdet gewesen sei» Ebenso habe die spätere Zahlungseinstellung der Lfl^-Werke das Darlehen nicht mehr weiter gefährden können.
In der Folgezeit habe sich die Lage der Kläger zwar insofern wesentlich geändert, als die L^^-Werke aufgelöst worden seien« Aber auch das habe die Beklagte nicht berechtigt, die sofortige Rückzahlung des Darlehens zu fordern»
Der Umstand, daß den Klägern nicht private, sondern öffentliche Büttel gewährt worden und daß Anlaß hierzu nicht nur die privaten Belange der 14^-Werke, sondern sehr wesentlich auch öffentliche Interessen gewesen seien, berechtige zu der Auslegung, daß die in der Schuldurkunde vorgesehene Verfallklausel für die Zeit vor dem 15« Juni 1957 nicht habe gelten sollen» Jedenfalls stelle das Verlangen auf sofortige Rückzahlung eine unzulässige Rechtsausübung dar (§ 242 BGB)«
Die Kreditgewährung stehe in engem Zusammenhang mit dem Stundungsvergleich« Dieser sei ohne das Darlehen der Beklagten nicht möglioh gewesen. Die Beteiligten seien davon ausgegangen, daß die Sanierung der l^P-Werke etwa drei Jahre beanspruchen werde. Die Beklagte könne deshalb, nachdem sie den bei der Darlehensgewährung gemachton Fehler erkannt habe, den Kredit nicht schon nach wenigen Monaten zurückverlangen. Dadurch schädige sie die Kläger und deren Gläubiger, die sich auf die Darlehensgewährung aus öffentlichen Mitteln für drei Jahre verlassen hätten.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind teils recht sir rtümlich, teils stehen sie im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck des hier vorliegenden Rechtsgeschäfts.
a) Wie in dem angefochtenen Urbeil nicht verkannt wird, haben die LO~Werke die am 15. Juni 1955 fällige Zinszahlung von rund 2* 900 DH auf das Barlehen von 200.000 BK nicht geleistet. Wach A 5 b der Bedingungen der Schuldurkunde war die Beklagte berechtigt, die sofortige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen, wenn die Schuldner mit -einer ihnen obliegenden Leistung länger als zwei Wochen im Rückstände blieben. Ob diese Bedingungen infolge formularmäßiger Ausgestaltung und Allgemeingültigkeit auch in der Revisionsinstanz frei auslegbar sind, wie die Beklagte in ihrer Revision meint, bedarf keiner Erörterung. Denn daß sich diese Bestimmung auch auf Zinsleistungen bezieht, ist nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang so eindeutig, daß eine andere Auslegung nicht möglich ist. Entgegen der Ansicht des Besnifungsgerichts gerieton die Schuldner mit der Zinszahlung am 15. Juni 1955 auch in Verzug* Einer Mahnung bedurfte es nicht, weil für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war (§ 284 Abs. 2 BOB). Da die Schuldner Geld, also einen der Gattung nach bestimmten Gegenstand, schuldeten, hatten sie die Bichtleistung, auch ohne daB ihnen ein Verschulden zur Last fiel, zu vertreten (§ 279 BGB)«
Damit waren die Voraussetzungen des Verzuges und zugleich die der vorzeitigen Fälligkeit des Darlehens gemäß Abschnitt A 5 b der Schuldurkunde gegeben. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Treuhänder habe davon ausgehen dürfen, die Beklagte werde die Zinsen von dem noch nicht aus-gezahlten Xarlehcnsrest abziehen, ist mit dem festgestellten Inhalt der Darlehensbedingungen nicht vereinbar. Da eine
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Befriedigung der Beklagten durch Aufrechnung nach A 4 der Schuldurkunde ausgeschlossen war, hatten die Schuldner auch keinen Anspruch auf eine solche Verrechnung» Im (ihrigen haben die Kläger nicht einmal behauptet, daß der Treuhänder der Beklagten eine entsprechende Mitteilung gemacht hat»
Hiemaoh lagen' die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beanspruchen konnte, schon wegen der unterlassenen Zahlung der am 15. Juni 1955 fälligen Zinsen vor» Erst recht muß dies aber für den Zeitpunkt gelten, in dem die ersten Tilgungsraten fällig wurden»
b) Dem Kammergericht kann auch insofern nicht gefolgt werden, als es annimmt, die Beklagte könne die sofortige Fälligkeit des Darlehens nicht deshalb geltend machen, weil die allgemeinen Verhältnisse der Df^-Eerke den Kredit als gefährdet erscheinen ließen (A 5 d der Schuldurkunde)» Es glaubt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts der DflHBP	***** VflHBhAß vom 9• No-
vember 1955 nicht feststellen zu können, daß sich die wirtschaftliche läge der B^p-Werke und der Kläger in der Zeit vom 16. März - richtig wohl vom 2» März 1955,* dem Tage der Darlehenszusage - bis zu dem 20. Juli 1955 wesentlich verschlech tert habe.
Hierbei übersieht das Berufungsgericht einmal, daß die durch Kredite der Beklagten von insgesamt 250.000 DM wieder liquide gewordenen BpP-Werke nach dem Schreiben des Treuhänders vom 4» Juni 1955 infolge von Umständen, die bei dem Sanierungsversuch offenbar nicht erkannt worden sind, erneut in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Seine Auslegung, die in der Schuldurkunde vom 16» März 1955 vereinbarte Verfallklausel gölte nioht bis zu dem 15» Juni 1957, dem Fällig-
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keitstermin der ersten Rückzahlung auf das Darlehen, ist daher schon angesiohts der mit dem Schreiben der Beklagten vom 20» Juli 1955 eingetretenen Veränderung der Verhältnisse rechtlich kaum vertretbar« Eine derartige Abrede wurde jedenfalls völlig überholt, als die Beklagte das Verlangen des Treuhänders auf Bereitstellung weiterer Mittel ablehnte, als neue Bauaufträge von der öffentlichen Hand nicht mehr erteilt wurden, die I^^Werke ihren Verpflichtungen endgültig nicht mehr nachkommen konnten, als die Vollstreckungen begannen, die Werke den Betrieb einstellten und der Kon-kursantrag eines Gläubigers mangels Masse abgelehnt wurde.
. Das Berufungsgericht will die sofortige Fälligkeit des Darlehens allerdings sogar, für die Zeit nach dem 20» Juli 1955 nicht gelten lassen. Die dafür gegebene Begründung, das Darlehen sei schon vor der endgültigen Zahlungseinstellung gefährdet gewesen, läßt die Bedingungen der Schuldurkunde unberücksichtigt. Sie steht auch mit den eigenen Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht im Einklang, daß die wirtschaftliche Lage eines konkursreifen Unternehmens sich durch Vermehrung der Schulden und durch Verringerung der den Gläubigem in Aussicht stehenden Konkurs quote sehr wohl verschlechtern könne. Wollte man der Ansicht des Berufungsgerichts folgen, so könnte ein Gläubiger,* der einem Schuldner in Kenntnis seiner ungünstigen Vermögensverhältnisse einen Kredit zur Stützung seines Unternehmens in Aussicht stellt, das Darlehensversprechen selbst dann nicht widerrufen, wenn der Schuldner bis zur Dariohensgewährung in völligen Vermögcnsvorfall gerät * Dieses Ergebnis widerspricht nicht nur der Vorschrift des § 610 BGB. Es trägt auch der in den Tatsacheninstanzen festgestellten Entwicklung der Verhältnisse der Schuldner nicht genügend Reohnung. Danach hat sich die Beklagte zu einer weiteren Kreditgewährung an die EflHTerke entschlossen, voll sie auf Grund ihrer und des Treuhänders Prüfungen
■die Überzeugung gewann, der Betrieb werde aufGrund der ihm zugeführten neuen Mittel und Bauaufträge in der Lage; sein,
■die in der Herstellung:Befindlichen • Schiffe vollends fertig-austeilen und seine;Schulden allmählich, absutragen, 'Auch, wenn sich die Beklagte über die wirkliche Lage der Gesellschaft geirrt und das Darlehen einem tatsächlich nicht sanierungsfähigen Unternehmen gegeben haben sollte, würde sie der Umstand , daß der Betrieb schließlich ganz zu dem ..Erliegen kam und ein Konkursverfahren mangels Masse nicht durchführbar war? berechtigen, von der Verfallklausel des Abschnitts A 5 d . der Schuldurkunde Gebrauch’ zu machen« Anderenfalls wäre die- I se Bestimmung der Darlehensbedingungen völlig bedeutungslos gewesen., was nach Lage der Sache nicht angenommen werden
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c) Auch die sonstigen in der Revision der Kläger und in dem angefochtenen Urteil angeführten Gründe stehen dem Hecht der Beklagten,, die sofortige: Rückzahlung des Darlehens zu verlangen, 'nicht entgegen« . ..
aa) Der Umstand, daß die Beklagte ihr zur Verfügung gestellte öffentliche Mittel vergibt und daß sie dies auch zur Förderung öff entlicher Interessen, hier der; Belebung der J Berliner Wirtschaft,tut, macht sie nicht zu einem sog«■ be- -j liehenen Unternehmen und die Dariehenszusage vom 2v März 1955 j nicht zu einem giuindsatzlich unwiderruflichen, begünstigenden. '• Verwaltungsakto Das Vorbringen der Parteien in den Tatsachen- : Instanzen enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklag- v te bei der Vergebung' der, öffentlichen Mittel als Hoheitsträger aufgetreten isto Die: Kläger sind auch der Darstellung der Beklagten nicht entgegengetreten, sie sei als Aktiengesellschaft sowie nach der Zusammensetzung und dem Stimmrecht ihrer Aktionäre ein privatrechtliches Unternehmen und gewähre Darlehen, auch soweit sie aus öffentlichen.Mitteln .stammten, rein bankmäßig,	vt
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Boi dieser Sachlage vertritt das Berufungsgericht ohne Recht sversloß die Ansicht 9 daß die bewußte Einschaltung der Beklagten als eines Bankinstituts ohne öffentlichrechtliche Befugnisse und die Vergehung der Gelder in Vorm eines Darlehens sichere Anzeichen für den privatrechtlichen Charakter der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen sind«
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bb) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden» daß die Zwangsvollstreckung aus der Schuldurkunde vom 16« März 1955 wegen der noch nicht fälligen Zins- und Tilgungsleistungen unzulässig sei, weil dem Verlangen der Beklagten auf sofortige Rückzahlung des gesamten Darlehens mit Rücksicht auf den Ursprung des ausgeliehenen Geldes und die mit sprechenden öffentlichen Interessen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe« Ob die Zwangsvollstreckungsgegenklage begründet ist, richtet sich nach den Verhältnissen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz» Zu diesem Zeitpunkt aber waren nicht nur zahlreiche Zins- und eine Reihe von Tilgungsraten fällig* sondern die L®M?erke hatten ihren Betrieb vollständig eingestellt* und die Kläger waren durch Zwangsvollstreckungen ln ihr persönliches Vermögen völlig zahlungsunfähig geworden«
Wie unter diesen Umständen die Geltendmachung des Rechts auf sofortige Rückzahlung des Darlehens gegen Treu
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 und Glauben, oder gar* wie die Kläger in ihrer Revision ausführen* der Rückzahlungsanspruch der Beklagten ganz entfallen soll, ist imerfindlich; xas Berufungsgericht und zu dem Teil auch die Kläger-weisen in diesem Zusammenhänge wiederholt darauf hin* daß die Beklagte bei der Gewährung des Kredits die Konkursreife der DflMTerke gekannt* daß sie bei der Dai'lehonszusage leichtfertig und privatrechtlich gesehen auf eigene Gefahr gehandelt habe» Ob die zweite Annahme

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zutrifft, kann auf sich beruhen. Denn wenn die Beklagte bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Schuldner tatsächlich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte vermissen lassen, würde dies unter Umständen den staatlichen Stollen, von denen die Beklagte mit öffentlichen Mitteln ausgestattet worden ist, einen Anspruch auf Ersatz des dadurch eingetretenen Schadens geben. Die Tatsache, daß die Beklagte bei der Hergabe öffentlicher Mittel an die L4P~Werke allzu sorglos verfahren sein sollte, kann aber nicht zu einem Leistungsverweigerungsrecht der Schuldner gegenüber dem Darlehensgeber führen. Auch der Hinweis der Kläger auf das Vorliegen öffent- m licher Interessen versagt hier. Hach den Peststellungen des Berufungsgerichts ist ihnen der Kredit koineswegs auf gedrängt worden, sondern sie haben sich selbst und durch ihren Treuhänder eifrig darum bemüht. Soweit die Beklagte wesentliche Vorsichtsmaßnahmen unterlassen hat, berührt das weder ihren RUckzehlungsanspruch noch das Hecht, von der Verfallklausel der Schuldurkunde Gebrauch zu machen; denn es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß der Darlehensgeber bei Verlust des Rückgewähr an Spruchs gehalten ist, die Kreditwürdigkeit seines Schuldners zu prüfen. Auch bei der Vergebung öffentlicher Gelder kann eine so weitgehende Verpflichtung des Darlehensgebers regelmäßig nicht anerkannt werden. Sie £ | wird von keiner gesetzlichen Vorschrift gefordert; sie stellte eine Überspannung der Pttrsorgepflicht des Staates dar, würde zu einer nicht gerechtfertigten Verschiebung der Verantwortung führen und der Interessenlage der am Darlehensgeschäft Beteiligten zuwiderlaufen.
co) Dem Anspruch der Klägerin auf sofortige Rückzahlung des Darlehens steht ferner nicht entgegen, daß die übrigen Gläubiger der L^P-Werke, soweit ihre Forderungen den Betrag von 200 DM überstiegen, sich mit Rücksicht auf den Stmienangsversuch der Beklagten mit einer längeren zinslosen
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Stundung ihrer Ansprüche einverstanden erklärt hatten» Das Berufungsgericht will hieraus ein leistungsverweigerungsrecht der Kläger bis zur jeweiligen Fälligkeit der Zins-und Tilgungsraten herleiten« Es übersieht jedoch, dafi die Beklagte, wie es in anderem Zusammenhänge festgestellt hat, an dem Stundungsvergleich nicht beteiligt war, daß die Darlehensgewährung auch nicht, wie die Kläger ausgeführt haben,
 Teil eines zwischen ihnen und ihren Gläubigem einschließlich der Beklagten geschlossenen Gesamtabkommens war« Vielmehr war das Zustandekommen einer Stundungsabrede, wie aus der Darlehenszusage der Beklagten vom 2» März 1955 hervorgeht, nur eine der Voraussetzungen für die weitere Kreditgewährung.
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Hinblick auf die an dem Stun dungs vergleich beteiligten Gläubiger lifegt also nicht darin, daß die Beklagte nach Eintritt des Verzuges mit der Zahlung der Zins- und Tilgungsraten sowie aus anderen Gründen die sofortige Rückzahlung des Darlehens beansprucht« Einen so begründeten Einwand könnten die Kläger auch nicht geltend machen<• Es kommt hinzu, daß sich die Sanierung der I4p-~,yerke im Zeitpunkt der Rückforderung des Darlehens als aussichtslos erwiesen hatte» Damit gewannen die an dem Stillhalteabkommen beteiligten Gläubiger, die nun nicht mehr auf eine Befriedigung aus den laufenden Geschäften des Uhtemeh-mens hoffen konnten, ebenfalls ihre Handlungsfreiheit zurück»
dd) Die Revision der Kläger erblickt eine Verletzung des § 286 ZPO darin, daß der Berufungsrichter über die in das Zeugnis dos Prokuristen Matthias und des Betriebsleiters gestellten Behauptungen der Kläger keinen Beweis erhoben habe, die öffentliche Hand habe den L0-^7erken später bestätigt, man habe damit gerechnet, daß "die aus einem Experimentierfonds gegebenen Gelder ä fonds perdu gegeben1*
•sein könnten (Schriftsatz der Kläger vom 22» Hovember 1956 S» 2)
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In der Nichterhebung der angebotenen Beweise* liegt kein Verfahrensverstoß. las Berufungsgericht hat die Richtigkeit jener Behauptungen unterstellte Es bezeichnet das Vorbringen der Kläger jedoch als nicht schlüssig» weil die unter Beweis gestellten Äußerungen unverbindlich gewesen seien und nur hätten besagen sollen» daß diese Gelder in Zukunft vielleicht als verloren angesehen werden würden. Hätte man das Barlehen von vornherein als verlorenen Zuschuß angesehen» so meint das Berufungsgericht, hätte es der Ausstellung einer formellen Schuldurkunde nicht bedurft. Bas Kammergericht hat damit nicht * wie die Revision meint» eine angebliche Äuße- In rung ausgelegt» sondern ist» wie der Zusammenhang seiner Ausführungen erkennen läßt» von der Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung ausgegangen. Im übrigen hat es sich .hne Rechtsverstoß auf den Standpunkt gestellt» daß das tatsächliche Handeln der Beklagten den Behauptungen der Kläger zuwidergelaufen ist,
4) Gegenüber dem Barlehensrückforderungsanspruch der Beklagten haben die Kläger vorsorglich mit Schadensersatzan-spriichen aufgerechnet» die ihnen auf Grund der unberechtigten Maßnahmen der Beklagten euständen. Im Hinblick auf das in Abschnitt A 4 der Schuldurkunde vom 16. März 1955 enthal- eh tene Aufrechnungsverbot haben sie in der Verhandlung über die Revision erklärt» ihr Anspruch auf Schadensersatz müsse nach § 249 BGB dazu führen» daß die Beklagte von vornherein keine Barleheneforderung gegen sie erworben habe; die insoweit erhobenen Rinwände der Kläger richteten sich also gegen den Grund des gegen sie geltend gemachten Anspruchs«
Es kann dahingestellt bleiben» ob eine solche Verteidigung rechtlich möglich ist. Jedenfalls ist dem Berufungsgericht darin beizutreten» daß die von den Klägern vorgetragenen Ansprüche nicht gerechtfertigt sind.
 
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a)	Ihren Schadensersatzanspruch haben die Kläger einmal damit begründet, daß die Beklagte ihnen im Herbst 1954 von einem Konkurs- oder Vergleichsantrag abgeraten und sie zur Bestellung des zur Leitung eines Schiffbaubetriebes weder fachlich noch kaufmännisch geeigneten Treuhänders Br» von Stockum veranlaßt habef der für den weiteren Verfall der Latae-Y/erke verantwortlich zu machen sei»
Nach den ohne Verfahrensverstoß getroffenen Feststellungen des Kammergerichts ist es nicht richtig, daß die Beklagte die Kläger zur Bestellung des Treuhänders Br. von StflBi genötigt und ihnen abgeraten hat, für die Gesellschaft Konkurs anzu demelden. Vielmehr hat die Beklagte die Gewährung des Barlehens von der Bestellung eines ihr und den beteiligten staatlichen Stellen genehmen Treuhänders abhängig gemacht, die Auswahl des Treuhänders und ihre sonstigen Entschließungen aber den Klägern überlassen. Baß dieses Verhalten der Beklagten nicht zu dem Schadensersatz verpflichtet, besonders nachdem die Kläger sich zur sachgemäßen Leitung des Unternehmens zugegebenermaßen als nicht befähigt erwiesen hatten, bedarf keiner Erörterung. Die Beklagte kann daher für ein etwaiges Versagen des Treuhänders nicht verantwortlich gemacht werden. Abgesehen davon haben die Kläger weder näher angegeben noch unter Beweis gestellt, daß, wenn ein nach ihrer Ansicht geeigneter Treuhänder eingesetzt worden wäre, eine Sanierung der Lflp-Yferke mit den von der Beklagten gegebenen Mitteln möglich gewesen wäre.
b)	Lie Kläger werfen der Beklagten vor, sie sei bei der Prüfung der Sanierungsmaßnahmen unsachgemäß verfahren. Hätte sie die wirtschaftlichen Verhältnisse der LflpHfferke gründlich und unter Hinzuziehung von Fachleuten untersuchen lassen, su wäre es aller Y/ahrscheinlichkeit nach nicht zu einer erneuten Barlehensgewährung und somit auch zu keinen weite--ren Schäden für sie gekommen.
 
Ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch setzt eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Klägern voraus» ihrem Barlehensgesuch erst nach sachgemäßer Prüfung ihrer Vermögenslage zu entsprechen. Baß hiorvon auch unter den vorliegenden Umständen nicht die Hede sein kann, ist bereits oben zu 3 o) bb) ausgeführt worden. Bor Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen ergibt insbesondere nichts darüber» daß die Beklagte neben ihrer Barlehenszusage irgendwelche Verpflichtungen zu einer sachgemäßen Vorbereitung der Sanierung der Bfl^-Verke übernommen hat,
c)	Bie Revision der Kläger will aus dem Schreiben des Treuhänders vom 12« Juli 1955 ein Verbot der Beklagten» Neubauten aufzulegen» entnehmen. Hieraus sowie aus der Unterstellung» eine solche Anordnung sei durch die Sachlage nicht gerechtfertigt gewesen» folgern die Kläger eine Vereitelung des Sanierungsplans und eine Pflicht der Beklagten» ihnen den durch den Zusammenbruch der B^MTerke entstandenen Schaden zu ersetzen.
Auch mit dieser Begründung können Schadensersatzan-sprüche gegen die Beklagte nicht erhoben werden. Baß die Beklagte die Auflegung von Neubauten verhindert habe» ist in den Tatsacheninstanzen in dieser Form nicht behauptet worden. Bas Vorbringen der Kläger geht vielmehr lediglich dahin» die Beklagte habe die zur Finanzierung der Neubauten erforderlichen Kredite nicht gewährt oder zurückgezogen. Aus welchem Hechtsgrunde die Beklagte den Klägern gegenüber verpflichtet gewesen sein soll» den Bestellern von Schiffsneubauten Kredite zu geben oder zu belassen» haben die Kläger nicht dargelegt. Soweit die Kläger selbst betroffen sind» ergibt sich das Gegenteil aus der Barlehens-sueage der Beklagten vom 2. März 1955- Bas von der Hevi-
sion der Kläger in Bezug genommene Schreiben des Treuhänders vom 12. Juli 1955 liegt zeitlich nach dessen Mitteilung vom 4. Juni 1955» nach der die Liquidität des Unternehmens ohne Zuführung neuer Gelder nicht aufrecht zu erhalten sei* Da die Beklagte zur Hingabe weiteren Kredits weder verpflichtet noch bereit war, mußte sie mit einem baldigen Zusammenbruch der LflMTerke rechnen. Es entsprach daher einem Gebot der Vorsicht» in Sohiffsneubauten, deren Fertigstellung angesichts der wirtschaftlichen Lage der Werft als ausgeschlossen gelten mußte» nicht noch neue Mittel anzulegen. Jedenfalls stellt es selbst bei weitester
 Auslegung der zwischen den Parteien bestehenden Beehtsbezie-
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hungen keine Vertragsverletzung der Beklagten dar» wenn sie nach dem Schreiben des Treuhänders vom 4« Juni 1955 keine neuen Kredite für Schiffsneubauten mehr bewilligt hat. Damit entfällt auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus diesem Gesichtspunkt.
5) Hach alledem kann der Auffassung des Berufungsgerichts» die Beklagte habe keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens» ebensowenig gefolgt werden wie der Ansicht der Kläger» ein Rückgewähranspruch der Beklagten bestehe überhaupt nicht. Vielmehr lassen das unstreitige Parteivorbringen und die Feststellungen des Berufungsgerichts schon jetzt die Schlußfolgerung zu (§ 565 Abs. 5 ZPO), daß die Beklagte wegen der Rückstände an Zins- und Tilgungsraten sowie wegen des späteren Zusammenbruchs. der L^p-T/orke berechtigt ist, aus der Schuldurkunde vom 16. März *955 in vollem Umfange zu vollstrecken. Daher ist die an-gefochtene Entscheidung, in der die Ansprüche der Beklag-ten aus Abschnitt A 5 der Schuldurkunde vom 16. März 1955 verneint worden sind, auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des

Landgerichts zurtickzuweisen. La den Klägern gegen die Beklagte auch keine 3chadensere&teanaprüche zu stehen, greifen weder ihre "Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch noch ihre Aufrechnung gegenüber dem Larlehensrückforderungs-anspruch durch. Lie Revision der Kläger ist deshalb als unbegründet zurüokzuweiBen•
Lie KostenentScheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO* Glanemann Soheffler Rietsohel Heimann-Trosien Lr.Winkelman