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BGH · VII ZR 69/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 69/96

3 VOB/B ist nicht schon deshalb gegeben, weil einzelne Positionen der Schlußrechnung unstreitig sind. b) Prüfbar berechnete und sachlich begründete oder unstreitige Einzelpositionen der Schlußrechnung können dann und insoweit isoliert zugesprochen werden, wenn die Gesamtabrechnung des Vertrages ein entsprechendes unstreitiges oder prüfbar berechnetes und sachlich begründetes Guthaben ergibt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Das beklagte Land beauftragte die Klägerin im September 1990 mit Arbeiten an einem Entwässerungskanal und an Wasserleitungen sowie mit der Verlegung von Elektro-Leerroh-ren. Nach weitgehendem Abschluß der Arbeiten kündigte die Klägerin den Vertrag wegen behaupteten Zahlungsverzugs des Beklagten. Der Beklagte wendet ein, die Schlußrechnung sei nicht prüffähig. Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dagegen wendet sich die Revision des beklagten Landes mit Erfolg. Dem Auftraggeber soll es freistehen, auch nach geleisteten Abschlagszahlungen die mit den Abschlagsrechnungen berechneten Leistungen in Frage zu stellen, und zwar ohne daß er auf Bereicherungsrecht verwiesen ist. Das hat seinen guten Sinn schon deshalb, weil die Anforderungen an die Prüfbarkeit von Abschlagsrechnungen erheblich geringer sind als die an die Prüfbarkeit der Schlußrechnung. Ein unbestrittenes Guthaben im Sinne von § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B oder, wenn man der Meinung des Berufungsgerichts folgt, unabhängig von der übrigen Abrechnung prüfbar abgerechnete und sachlich begründete Einzelpositionen der Schlußrechnung könnten somit nur dann zugesprochen werden, wenn die Gesamtsumme der prüfbar berechneten oder der unstreitigen Einzelpositionen die Summe der Abschlagszahlungen übersteigt. Es kann hier dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht meint, prüfbar berechnete und begründete Einzelpositionen der Schlußrechnung immer dann gesondert zugesprochen werden können, wenn eine Beeinträchtigung der nicht prüfbar abgerechneten Positionen nicht in Frage kommt. Diese Voraussetzung ist hier, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, jedenfalls nicht so festgestellt, wie das erforderlich wäre, um ein "unstreitiges Guthaben" bzw. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
VOB/B §§ 14 Nr. 1, 16 A Nr. 3 Abs. 1 Satz 3
a)	Ein unstreitiges Guthaben im Sinne von § 16 Nr. 3 Abs. IS. 3 VOB/B ist nicht schon deshalb gegeben, weil einzelne Positionen der Schlußrechnung unstreitig sind.
b)	Prüfbar berechnete und sachlich begründete oder unstreitige Einzelpositionen der Schlußrechnung können dann und insoweit isoliert zugesprochen werden, wenn die Gesamtabrechnung des Vertrages ein entsprechendes unstreitiges oder prüfbar berechnetes und sachlich begründetes Guthaben ergibt.
BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 69/96
URTEIL
Ve rkündet am:
9. Januar 1997 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, Bl
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. von
(und
 gegen
___	  und	GmbH	& Co.	KG,
ten durch die Komplementärin, die
^^^gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Prof. Ti
 vertre-
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte^ Prof, und Dr. Dr.
Dr
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack,
 Prof. Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Dezember 1995 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Das beklagte Land beauftragte die Klägerin im September 1990 mit Arbeiten an einem Entwässerungskanal und an Wasserleitungen sowie mit der Verlegung von Elektro-Leerroh-ren. Dabei wurden die VOB/B, Besondere Vertragsbedingungen und die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des beklagten Landes für die Ausführung von Bauleistungen mitvereinbart.
Nach weitgehendem Abschluß der Arbeiten kündigte die Klägerin den Vertrag wegen behaupteten Zahlungsverzugs des Beklagten. Die erbrachten Werkleistungen wurden am 16. Dezember 1992 abgenommen. Die Klägerin erstellte am 26. April 1993 ein zweites Mal eine Schlußrechnung, in der eine Gesamtforderung von rund 2,8 Mio. DM und nach Abzug der bereits gezahlten Beträge ein Restbetrag von 864.720,49 DM ausgewiesen werden. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Vergütung für einen Teil der Positionen der Schlußrechnung. Der Beklagte wendet ein, die Schlußrechnung sei nicht prüffähig.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Rechnung abgewiesen. Das Kammergericht hat sie hinsichtlich der geltend gemachten Positionen überwiegend zugesprochen. Dagegen wendet sich die Revision des Beklag-
ten .
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, gemäß § 14 Nr. 1 Satz 2 bis 4 VOB/B habe es der Klägerin oblegen, ihre Rechnung übersichtlich aufzustellen. Die vorgelegte Abrechnung habe hinsichtlich der Positionen, die mit der Klage geltend gemacht werden, einer solchen prüfbaren Schlußrechnung genügt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die übrigen Positionen, welche die Klägerin nicht geltend mache, auch in diesem Sinne prüfbar seien, denn die insoweit erhobenen Beanstandungen wirkten sich auf die geltend gemachten Positionen nicht aus. Es handle sich zudem um abgrenzbare Teile der Werkleistung. Interessen des Auftraggebers, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
II.
Dagegen wendet sich die Revision des beklagten Landes mit Erfolg.
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1.	Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93 = BauR 1994, 655 = ZfBR 1994, 214) ist in der Schlußrechnung der Vertrag insgesamt abzurechnen. Insoweit gilt für den Bauvertrag nichts anderes als für den Architektenvertrag, für den das der Senat entschieden hat. In dieser Abrechnung sind prüfbar die erbrachten Leistungen, gegebenenfalls auch die nicht erbrachten Leistungen einzustellen. Der danach zu berechnenden Gesamtforderung sind die erbrachten Abschlagszahlungen als Rechnungsposten gegenüberzustellen, und zwar ohne Rücksicht darauf, womit in den Abschlagsrechnungen die betreffenden Abschlagsforderungen begründet wurden. Sinn dieser Anforderung ist es unter anderem sicherzustellen, daß Abschlagszahlungen lediglich vorläufige Zahlungen auf vorläufige Berechnungen bleiben. Dem Auftraggeber soll es freistehen, auch nach geleisteten Abschlagszahlungen die mit den Abschlagsrechnungen berechneten Leistungen in Frage zu stellen, und zwar ohne daß er auf Bereicherungsrecht verwiesen ist. Das hat seinen guten Sinn schon deshalb, weil die Anforderungen an die Prüfbarkeit von Abschlagsrechnungen erheblich geringer sind als die an die Prüfbarkeit der Schlußrechnung.
Ein unbestrittenes Guthaben im Sinne von § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B oder, wenn man der Meinung des Berufungsgerichts folgt, unabhängig von der übrigen Abrechnung prüfbar abgerechnete und sachlich begründete Einzelpositionen der Schlußrechnung könnten somit nur dann zugesprochen werden, wenn die Gesamtsumme der prüfbar berechneten oder der unstreitigen Einzelpositionen die Summe der Abschlagszahlungen übersteigt. Auch dann könnte nur die Differenz zwischen
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den Abschlagszahlungen und der genannten "unstreitigen" Gesamtsumme zugesprochen werden.
2.	Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Es kann hier dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht meint, prüfbar berechnete und begründete Einzelpositionen der Schlußrechnung immer dann gesondert zugesprochen werden können, wenn eine Beeinträchtigung der nicht prüfbar abgerechneten Positionen nicht in Frage kommt. Diese Voraussetzung ist hier, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, jedenfalls nicht so festgestellt, wie das erforderlich wäre, um ein "unstreitiges Guthaben" bzw. einen prüfbar abgerechneten und sachlich begründeten Überschuß anzunehmen.
3.	Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß man die geltend gemachte Forderung als TeilSchlußrechnung umdeutet. Dies kommt hier schon deshalb nicht in Frage, weil für die fraglichen Rechnungsteile nicht alle Voraussetzungen einer Teilschlußrechnung erfüllt sind.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, es ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Lang
 Quack
Thode
 Hausmann
Wiebel