a) den praktischen Arzt Roland J| b) dessen Ehefrau Asse Aine beide wohnhaft Vor der S1 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Das Berufungsgericht hätte zwar als Voraussetzung des Grundurteils prüfen müssen, ob die einzelnen verbürgten Forderungen dem Grunde nach gerechtfertigt sind (BGH NJW 1990, 1366, 1367). Die erforderliche Prüfung der verbürgten Forderungen ist aber nicht präjudiziert. Darin liegt aber nach den besonderen Umständen des Falles, die Beklagte hätte neben der Gewährleistungs- eine Erfüllungsbürgschaft übernommen, keine wesentliche Beeinträchtigung der Belange des Bürgen (§ 267 Abs. 1 S.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 69/93 vom 10. März 1994 in dem Rechtsstreit der Dr. Dieter fekasse MHHB, vertreten durch den Vorstand, Herrn Herrn Waldemar G^BB) und Herrn Wolfgang Straße #, Mt Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. v. und gegen 1. die Kauffrau Reinhilde_ U(MI HMweg W, om, 2. a) den praktischen Arzt Roland J| b) dessen Ehefrau Asse Aine beide wohnhaft Vor der S1 3. die Kauffrau Gabriele 4. a) den Kaufmann Burkgard b) dessen Ehefrau Gisela Al geborene 2 5. • 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 3 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36 Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 5 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Wiebel am 10. März 1994 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfG NJW 1981, 39 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. März 1993 wird nicht angenommen, weil ihre Rechtsverfolgung im Ergebnis keinen Erfolg verspricht. Das Berufungsgericht hätte zwar als Voraussetzung des Grundurteils prüfen müssen, ob die einzelnen verbürgten Forderungen dem Grunde nach gerechtfertigt sind (BGH NJW 1990, 1366, 1367). Die erforderliche Prüfung der verbürgten Forderungen ist aber nicht präjudiziert. Auf eine förmliche Abnahme ist hier konkludent verzichtet worden. Darin liegt aber nach den besonderen Umständen des Falles, die Beklagte hätte neben der Gewährleistungs- eine Erfüllungsbürgschaft übernommen, keine wesentliche Beeinträchtigung der Belange des Bürgen (§ 267 Abs. 1 S. 3 BGB). 6 Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Streitwert: 480.953 DM Thode Wiebel Lang Bliesener Quack