Oktober 1983 stürzte der obere Teil der Wand Nr. 8 ein und beschädigte dabei auch die Wände Nr. 7 und 9.Die Klägerin behauptet, das sei allein auf Fehler der Verlegepläne und der ihnen zugrunde liegenden Statik zurückzuführen. Die Höhe ihres Anspruchs hat sie auf 235.759,18 DM beziffert und nach Abzug eines restlichen Vergütungsanspruchs der Beklagten aus der Lieferung der Betonfertigteile in Höhe von 71.932,27 DM mit der Klage 163.826,91 DM (nebst Zinsen) verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht festzustellen sei, daß die Beklagte der Klägerin Planung und Statik geschuldet habe, möglicherweise sei nämlich Schuldner dieser Leistungen allein die Fertigteileherstellerin. Denn der Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitere schon daran, daß diese die Wände möglicherweise nach Planungen errichtet habe, die vom Architekten der Bauherrin unmittelbar und unter Übergehung der Beklagten von der Fertigteileherstellerin direkt beschafft worden seien. 1) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die vorstehend näher bezeichneten Verlegepläne (Ansichtspläne, Querprofilpläne und Fundamentplandetails) einschließlich ihrer Änderungen von der Fertigteileherstellerin gefertigt worden sind. Revisionsrechtlich ist mithin zu unterstellen, daß die Klägerin die von der Fertigteileherstellerin gefertigten Pläne eingehalten hat und der Schaden auf Fehlern dieser Pläne beruht. b) Das Berufungsgericht läßt weiter offen, ob die Beklagte der Klägerin gegenüber zur Lieferung der Verlegepläne verpflichtet war. Ein anderer Sinn kann im übrigen dem vorstehend geschilderten und von der Klägerin angenommenen Angebot der Beklagten auch nicht beigelegt werden. gründe liegenden Statik erstellt und zwar auch für die Bauvorhaben in jenem Gebiet, in dem die Betonfertigteile ausschließlich von der Beklagten bezogen werden können. Es ist ferner unstreitig, daß im Regelfall die Betonfertigteile und die Verlegepläne unmittelbar von der Fertigteileherstellerin an die Baustelle geliefert werden (vgl. Die Beklagte beruft sich denn auch darauf, daß sie selbst als reine Baustoffhändlerin weder zur Erstellung noch zur Prüfung von Verlegeplänen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Statik in der Lage sei (vgl. b) Bei dieser Sachlage kann es entgegen der Beurteilung der Tatrichter nicht darauf ankommen, wann, wie und über wen die unstreitig von der Fertigteileherstellerin gefertigten Pläne an die Klägerin gelangt sind. Hinsichtlich etwaiger Materialfehler könnte es von vornherein keine Rolle spielen, daß die Betonfertigteile selbst unmittelbar, ohne zuvor bei der Beklagten gelagert gewesen zu sein, von der Herstellerin zur Baustelle befördert worden sind. Ebensowenig kann es ausschlaggebend sein, daß die Verlegepläne hier möglicherweise unmittelbar von der Fertigteileherstellerin auf die Baustelle und von dort über die Bauleitung an die Klägerin gelangt sind. Dem wird auch innerhalb des Vertriebsbereichs der Beklagten dadurch Rechnung getragen, daß diese den Vertragsabschluß mit ihren Abnehmern regelmäßig mit von der Fertigteileherstellerin angefertigten vorläufigen Verlegeplänen vorbereitet, aus denen zunächst einmal der Lieferungsumfang festgelegt werden kann. Insoweit ist es belanglos, daß die Klägerin nur einen Teil der insgesamt zu erstellenden Wände errichtet hat und die von der Fertigteileherstellerin gefertigten Verlegepläne sich auf die Erstellung weiterer Wände bezogen haben, die jedoch auch aus von der Beklagten gelieferten Fertigteilen erstellt worden sind. Da derartige Mängel als Schadensursache bislang nicht ausgeschlossen worden sind und andererseits auch noch nicht geklärt ist, ob die Klägerin diese Pläne eingehalten und im übrigen fachgerecht gearbeitet hat, muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Deshalb ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das bei seiner neuen Entscheidung die Haftung der Beklagten für etwaige Fehler der Verlegepläne zu bejahen und im übrigen auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 69/87 URTEIL Verkündet am 23. Juni 1988 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Hans H^P Hoch-, Tief- und Straßenbau GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Hans HflHIB und Manfred HflBi, iflUHP Wk, Ri Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr Dr. und gegen die Firma Baubedarf oflBi GmbH & Co KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Baubedarf 0GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Sch^PIP, Am LpHiBi Hol Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. Wl Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Prof. Quack für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 1986 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Gemeinde K. ließ 1983 von einer aus zwei Bauunternehmen gebildeten Arbeitsgemeinschaft (ARGE) an einer ihrer Verbindungsstraßen Stützmauern aus "Ebenseer Krainerwänden" errichten. Derartige Wände werden aus Betonfertigteilen, Läufern und Bindern, gitterartig zusammengesetzt und mit Erdreich verfällt. Die ARGE hat als ihre Subunternehmerin die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden nur noch: die Klägerin) mit der Errichtung der Wände 4-9 beauftragt. Die Betonfertigteile werden von der österreichischen Firma E. GmbH hergestellt, u.a. in Bayern jedoch ausschließlich von der Beklagten im eigenen Namen vertrieben. Die Wände werden nach Verlegeplänen errichtet, denen eine statische Berechnung zugrunde liegt. Aus den Verlegeplänen ergibt sich, wie und welche einzelnen Betonfertigteile, von denen es 10 verschiedene Arten gibt, aufeinander zu schichten sind. In den Monaten Juli und August 1983 haben die Klägerin und die Beklagte über die Lieferung der für die Wände 4-9 erforderlichen Fertigteile verhandelt. Art und Anzahl der benötigten Fertigteile konnten aus zwei von der Fertigteileherstellerin zuvor gefertigten Verlegeplänen (Ansicht spläne vom 4. April 1983, geändert am 14. Juni 1983 und Querprofilpläne vom 12. April 1983) entnommen werden. Die Beklagte hat der Klägerin sodann die benötigten Fertigteile angeboten für 313.088,25 DM "LKW verladen frei Grenze verzollt + Gebühr für Statik und Planung 10.500 DM". Auf dieser 4 Grundlage haben sich die Parteien geeinigt, jedoch zusätzlich vereinbart: "Statik kostenlos und 3 % Nachlaß (ein-schließl. Transport) + 3 % Skonto innerh. 10 Tage". Die Betonfertigteile sind daraufhin direkt von der Herstellerin an die Baustelle geliefert worden. Die Klägerin hat aus ihnen und aufgrund der nochmals am 14. September 1983 geänderten Ansichtspläne, der am 16. September 1983 geänderten Querprofilpläne und aufgrund ebenfalls von der Fertigteileherstellerin gefertigten Fundamentplandetails vom 15. September 1983 die Wände 4-9 errichtet. Am 26. Oktober 1983 stürzte der obere Teil der Wand Nr. 8 ein und beschädigte dabei auch die Wände Nr. 7 und 9. Die Klägerin behauptet, das sei allein auf Fehler der Verlegepläne und der ihnen zugrunde liegenden Statik zurückzuführen. Sie sieht die Beklagte als dafür verantwortlich an und hat diese deshalb vor dem Landgericht auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Höhe ihres Anspruchs hat sie auf 235.759,18 DM beziffert und nach Abzug eines restlichen Vergütungsanspruchs der Beklagten aus der Lieferung der Betonfertigteile in Höhe von 71.932,27 DM mit der Klage 163.826,91 DM (nebst Zinsen) verlangt. Daneben hat sie einen Feststellungsantrag wegen etwaiger weiterer Schäden und einen Hilfsantrag auf Freistellung gestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht festzustellen sei, daß die Beklagte der Klägerin Planung und Statik geschuldet habe, möglicherweise sei nämlich Schuldner dieser Leistungen allein die Fertigteileherstellerin. 5 Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge unter Erhöhung des Zinsbegehrens voll weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte zur Erbringung von Planungsleistungen verpflichtet gewesen sei. Denn der Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitere schon daran, daß diese die Wände möglicherweise nach Planungen errichtet habe, die vom Architekten der Bauherrin unmittelbar und unter Übergehung der Beklagten von der Fertigteileherstellerin direkt beschafft worden seien. Mit ihrer - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter. Entscheidunqsqründe: Die Revision hat Erfolg. 1) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die vorstehend näher bezeichneten Verlegepläne (Ansichtspläne, Querprofilpläne und Fundamentplandetails) einschließlich ihrer Änderungen von der Fertigteileherstellerin gefertigt worden sind. a) Beide Vorinstanzen sind, obwohl dazu im Beweissicherungsverfahren 12 H 1974/83 des Amtsgerichts Rosenheim umfangreiche Beweiserhebungen stattgefunden haben, nicht den Fragen nachgegangen, ob die Klägerin die Wände 4-9 genau 6 nach diesen Plänen errichtet hat, ob diese Pläne und die ihnen zugrunde liegende Statik fehlerhaft waren, und ob der teilweise Einsturz dieser Wände und der daraus entstandene Schaden allein oder jedenfalls zu dem Teil auf Fehlern dieser Pläne beruht. Revisionsrechtlich ist mithin zu unterstellen, daß die Klägerin die von der Fertigteileherstellerin gefertigten Pläne eingehalten hat und der Schaden auf Fehlern dieser Pläne beruht. b) Das Berufungsgericht läßt weiter offen, ob die Beklagte der Klägerin gegenüber zur Lieferung der Verlegepläne verpflichtet war. Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren deshalb davon auszugehen, daß die Beklagte der Klägerin nicht nur die Lieferung der Betonfertigteile, sondern daneben auch die Planung schuldete. Ein anderer Sinn kann im übrigen dem vorstehend geschilderten und von der Klägerin angenommenen Angebot der Beklagten auch nicht beigelegt werden. Daß der der Klägerin schließlich bei Vertragsschluß eingeräumte Nachlaß u.a. an den Planungskosten ausgerichtet worden ist, hat insoweit keine Bedeutung. Die abweichende Beweiswürdigung des Landgerichtes zu dem Vertragsinhalt hat das Berufungsgericht gerade nicht übernommen, sie bleibt deshalb bedeutungslos. 2) a) Es ist unstreitig, daß die Fertigteileherstellerin im Regelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Verlegepläne einschließlich der ihnen zu- 7 gründe liegenden Statik erstellt und zwar auch für die Bauvorhaben in jenem Gebiet, in dem die Betonfertigteile ausschließlich von der Beklagten bezogen werden können. Es ist ferner unstreitig, daß im Regelfall die Betonfertigteile und die Verlegepläne unmittelbar von der Fertigteileherstellerin an die Baustelle geliefert werden (vgl. den vom Berufungsgericht übernommenen Tatbestand Seite 4 des landgerichtlichen Urteils). Die Beklagte beruft sich denn auch darauf, daß sie selbst als reine Baustoffhändlerin weder zur Erstellung noch zur Prüfung von Verlegeplänen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Statik in der Lage sei (vgl. die Berufungserwiderung GA III 341 ff und den Schriftsatz vom 14. August 1986, GA III 380 ff, 383). b) Bei dieser Sachlage kann es entgegen der Beurteilung der Tatrichter nicht darauf ankommen, wann, wie und über wen die unstreitig von der Fertigteileherstellerin gefertigten Pläne an die Klägerin gelangt sind. Hinsichtlich etwaiger Materialfehler könnte es von vornherein keine Rolle spielen, daß die Betonfertigteile selbst unmittelbar, ohne zuvor bei der Beklagten gelagert gewesen zu sein, von der Herstellerin zur Baustelle befördert worden sind. Ebensowenig kann es ausschlaggebend sein, daß die Verlegepläne hier möglicherweise unmittelbar von der Fertigteileherstellerin auf die Baustelle und von dort über die Bauleitung an die Klägerin gelangt sind. Von Bedeutung ist vielmehr allein, daß die Betonfertigteile ohne 8 Verlegepläne praktisch kaum verwertbar und deshalb regelmäßig nur zusammen mit den Verlegeplänen marktfähig sind. Dem wird auch innerhalb des Vertriebsbereichs der Beklagten dadurch Rechnung getragen, daß diese den Vertragsabschluß mit ihren Abnehmern regelmäßig mit von der Fertigteileherstellerin angefertigten vorläufigen Verlegeplänen vorbereitet, aus denen zunächst einmal der Lieferungsumfang festgelegt werden kann. Diese vorläufigen Pläne werden später von der Planverfasserin entsprechend der schließlich bestimmten Bauausführung zu endgültigen Verlegeplänen umgearbeitet. Deshalb nimmt die Beklagte auch, wie ihr Vertragsangebot- an die Klägerin ausweist, die auf diese Weise entstehenden Planungskosten in ihre Vergütungsforderung auf. Bei dieser festgestellten Handhabung kann es gar nicht anders sein, daß Bauherren, Bauunternehmer, Subunternehmer, Bauplaner und Bauleiter sich hinsichtlich dieser Pläne, nämlich wegen erforderlicher vorläufiger Pläne, Planungsänderungen und sonstiger Rückfragen nicht an die Beklagte selbst wenden, die mangels einer eigenen Planungsabteilung darauf überhaupt nicht eingehen könnte, sondern schon zur Zeitersparnis und zur Vermeidung von Mißverständnissen und Übermittlungsfehlern unmittelbar an die Planverfasserin. Daraus ist für Vertriebsgeschäfte im Bereich der Beklagten demgemäß nichts für die Annahme herzuleiten, nicht die Beklagte, sondern die Fertigteileherstellerin wolle Schuldnerin der Planungsleistungen sein, etwa unmittelbar von der Fertigteileherstellerin unter Umgehung der Beklagten gelieferte Pläne seien (nur) ersterer und nicht (auch) der Beklagten zuzurechnen. 9 Das Gegenteil ist richtig: Weil der Beklagten in Bayern ein Alleinvertriebsrecht für die Fertigteile eingeräumt worden ist und sie gleichwohl alle von ihr selbst geschuldeten Planungen von ihrer Lieferantin als dem eigentlichen Fachunternehmen erbringen läßt, muß sie auch alle in ihrem Vertriebsbereich von diesem Unternehmen an die Verwender gelangten Pläne sich selbst zurechnen lassen und die Folgen von Planungsfehlern tragen. Insoweit ist es belanglos, daß die Klägerin nur einen Teil der insgesamt zu erstellenden Wände errichtet hat und die von der Fertigteileherstellerin gefertigten Verlegepläne sich auf die Erstellung weiterer Wände bezogen haben, die jedoch auch aus von der Beklagten gelieferten Fertigteilen erstellt worden sind. Gerade deswegen war es vielmehr noch naheliegender, daß alle Pläne über die Bauleitung den hier insgesamt tätigen Bauunternehmen zugeleitet wurden. Daraus kann keinesfalls der Schluß gezogen werden, Bauherrin, Architekten oder Bauleiter hätten etwa aufgrund eigenen Rechts von der Fertigteileherstellerin Verlegepläne erhalten, deren Fehler der Beklagten nicht zugerechnet werden könnten. Jede andere Betrachtungsweise würde an der von den Tatrichtern hier festgestellten Bauwirklichkeit Vorbeigehen und überschreitet deshalb den den Tatrichtern eingeräumten Ermessensspielraum bei der Auslegung und Würdigung festgestellter Tatsachen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß die Beklagte daher selbst für die Folgen etwaiger Fehler der Verlegepläne einstehen. Dabei spielt es im Verhältnis zwischen den Parteien keine entscheidende Rolle, inwieweit die Bekagte gegen die Planverfasserin Schadensersatzoder 10 Freistellungsansprüche geltend machen kann, wenn die Verlegepläne Fehler enthalten. 3) Das Berufungsurteil ist nach alledem fehlerhaft, soweit es die Haftung der Beklagten für etwaige Mängel der Verlegepläne von vornherein verneint. Da derartige Mängel als Schadensursache bislang nicht ausgeschlossen worden sind und andererseits auch noch nicht geklärt ist, ob die Klägerin diese Pläne eingehalten und im übrigen fachgerecht gearbeitet hat, muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Insoweit ist noch weitere Sachaufklärung erforderlich; eine abschließende Sachentscheidung kann durch den Senat noch nicht ergehen. Deshalb ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das bei seiner neuen Entscheidung die Haftung der Beklagten für etwaige Fehler der Verlegepläne zu bejahen und im übrigen auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden hat. Girisch Doerry Bliesener Obenhaus Quack